Kammerversammlung 2015: Einladung
Die ordentliche Kammerversammlung 2015 findet
am Freitag, 08.05.2015, um 15.00 Uhr
im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahn-Station Rosenheimer Platz) statt. Zugelassen
sind nur Mitglieder der Kammer: Bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis mit.
Einladung und Tagesordnung finden Sie hier.
Es spricht dieses Jahr der Bayerische Staatsminister der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback zu aktuellen
rechtspolitischen Themen, z.B. zum elektronischen Rechtsverkehr und den aktuellen Entwicklungen bei den
Syndikusanwälten und der Alternative Dispute Resolution.
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Satzungsversammlung: Ergebnisse der Wahl zur 6. Satzungsversammlung
Die Wahl der Delegierten zur 6. Satzungsversammlung im Kammerbezirk München ist abgeschlossen.
Im Wahlbezirk I (LG München I) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer
Reihenfolge, gewählt:
- Daniel Bauch
- Brigitte Doppler
- Petra Heinicke
- Dr. Wieland Horn
- Dr. Christian Malzahn
- Regina Rick
- Dirk Weske
Im Wahlbezirk II (Region) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer
Reihenfolge, gewählt:
- Andreas Dietzel
- Matthias Ferstl
- Anne Riethmüller
- Silke Werts
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Elektronisches Anwaltspostfach: Technische Voraussetzungen in Kanzleien
Die BRAK wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin bis zum
01.01.2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einrichten. Wir berichteten unter anderem in den
Newslettern 03/2015,
02/2015,
12/2014,
10/2014.
Auch jede Kanzlei muss sich technisch auf die Einführung des beA vorbereiten. Informationen zu der technischen
Grundausstattung jeder Kanzlei finden Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie demnächst unter www.bea.brak.de.

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Syndikusanwälte: BMJ legt Referentenentwurf vor
Seit Anfang April ist der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte bekannt. Die BRAK hat diesen Entwurf auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am
17.04.2015 intensiv diskutiert.
Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schaffe eine geeignete Grundlage zur Lösung der
durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greife wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum
Eckpunktepapier auf und beseitige zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen. So biete insbesondere die jetzt
vorgesehene Definition, was anwaltliche Tätigkeit ausmacht, und die Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zwischen dem
Syndikus und seinem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen geeigneten Ansatz zur Beseitigung von Gefährdungen der
anwaltlichen Unabhängigkeit.
Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am
Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden
Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.
Weitere Informationen finden Sie hier:
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BMJ: Verschwiegenheit bei Einschaltung von externen Dienstleistern
Nachdem der Bundesjustizminister Heiko Maas den im November 2014 gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur
Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit bei der Einschaltung von externen Dienstleistern) mit Schreiben
vom 04.03.2015 zunächst teilweise beanstandet und aufgehoben hatte, wurde nun mitgeteilt, dass der
Teilaufhebungsbescheid wiederum aufgehoben wird.
Das Justizministerium hatte eine Regelung beanstandet, nach der ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit nicht gegeben
sein sollte, "soweit das Verhalten des Rechtsanwalts im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der
Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten
Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)". In dem neuerlichen Schreiben vom 31.03.2015 heißt es,
dass eine erneute Prüfung unter Einbeziehung der später übermittelten Begründung der Beschlussvorlage ergeben habe,
dass die beschlossene Neuregelung "als noch akzeptabel" angesehen werden könne und deshalb der frühere
Aufhebungsbescheid aufgehoben werde.
Damit treten § 2 BORA, wie auch die anderen Beschlüsse der Novembersitzung am 01.07.2015 (wir berichteten z. B. im
letzten Newsletter
zum neuen Fachanwalt für Vergaberecht) nach Veröffentlichung in Kraft.
Weiterführende Links:
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BRAK: Kaum Zuwachs bei Rechtsanwaltszahlen
Laut der jährlichen Statistik der BRAK zu den Rechtsanwaltszahlen waren zum 01.01.2015 insgesamt 163.540
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik zugelassen. Die Anwaltschaft hat sich damit zwar zahlenmäßig
weiter erhöht, nämlich um 875, aber längst nicht mehr so stark wie in den Vorjahren. Seit 2010 betrug der jährliche
Zuwachs weniger als 2 Prozent, erstmals sinkt er zum 01.01.2015 auf unter 1 Prozent, konkret auf 0,53 Prozent.
Die meisten Mitglieder hat weiterhin die Rechtsanwaltskammer München, gefolgt von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt,
der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Rechtsanwaltskammer Hamm.
Weiterführender Link:

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BSG: Kostenerstattungsanspruch auch bei Abrechnung gegenüber Jobcenter
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - entschieden, dass die Erstattung von
Kosten eines Widerspruchsverfahrens nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im
Innenverhältnis zu seinem Mandanten voraussetzt.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von
ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne, betreffe lediglich die Frage, wann
eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige
Gebühr von dem Mandanten einforderbar sei. Somit wird von § 10 Abs. 1 RVG allein das Innenverhältnis zwischen Mandant
und Rechtsanwalt geregelt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten. Hierfür spreche
auch die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber auf die Einhaltung der Erfordernisse des § 10 RVG ganz oder teilweise
verzichten könne, was auch stillschweigend erfolgen könne.
Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts.
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BayLSG: Befreiung von Rentenversicherungspflicht für Anwälte in Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Urteil vom 12.02.2015 - L 14 R 775/12 - entschieden, dass ein
bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung auch nach den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 zu befreien ist.
Wie auch selbstständige Rechtsanwälte hätten auch angestellte Anwälte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht die
Perspektive des Arbeitgebers, sondern - was den Anwaltsberuf präge - die Perspektive des jeweiligen Mandanten
einzunehmen. Der Kläger sei darüber hinaus in seinem Arbeitsvertrag verpflichtet worden, die in der
Wirtschaftsprüfungsordnung niedergelegten Berufsgrundsätze sowie die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer zu
beachten. Er sei demnach seinem Arbeitsvertrag entsprechend hinsichtlich seiner fachlichen Tätigkeit weisungsfrei
und unabhängig.
Das BayLSG führte aus, dass es vom Ergebnis her auch verwundern würde, wenn zwar angestellte Rechtsanwälte in einer
Anwaltskanzlei weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden würden, aber Rechtsanwälte
bei Patentanwälten, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfungskanzleien nicht befreit werden könnten, obwohl die
Ausgangslage praktisch identisch sei. Diese Berufsgruppen seien alle besonderen Berufspflichten unterworfen, die sie
zu einer unabhängigen Ausführung ihrer Tätigkeit gegenüber fremden Dritten verpflichte.
Das anonymisierte Urteil finden Sie hier.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.
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AGH Rheinland-Pfalz: Zuordnung zwischen Namen und Kanzleianschrift auf Kanzleibriefbogen erforderlich
Im Urteil vom 20.03.2015 - 1 AGH 9/14 (1/3) - hat sich der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit der Frage
befasst, ob § 10 Abs. 1 S. 3 BORA es erfordert, dass bei der Benennung mehrerer Rechtsanwälte sowie mehrerer
Kanzleistandorte auf dem Kanzleibriefbogen eine konkrete Zuordnung zwischen Namen und Anschrift möglich sein muss.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage zweier Rechtsanwälte gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer
erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war deren Kanzleibriefbogen. Auf dem beanstandeten
Briefbogen waren sechs Kanzleistandorte aufgeführt. Darunter wurden zehn Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen namentlich
genannt. Eine Verknüpfung zwischen den Namen und den Anschriften erfolgte auf dem Briefbogen nicht, so dass eine
Zuordnung eines Rechtsanwalts zu seinem Kanzleisitz nicht möglich war.
Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz genügt dieser Briefbogen nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1
S. 3 BORA. Nach dem Gesetzeswortlaut sei bei der Unterhaltung von mehreren Kanzleien oder mehreren Zweigstellen für
jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. Dies könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass
zwischen Namen und Anschrift eine konkrete Zuordnung möglich sein muss. Es sei daher nicht ausreichend, wenn Namen und
Anschriften wahllos untereinander stehen, ohne dass eine Zuordnung möglich sei. Eine solche Zuordnung diene dem Interesse
des Rechtssuchenden, da dieser aus dem Briefbogen erkennen müsse, welchen Rechtsanwalt er an welchem Standort antreffen
könne. Dadurch werde auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung des Rechtssuchenden vermieden.
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FG Hamburg: BHV-Beiträge einer RA-GmbH kein geldwerter Vorteil für Angestellten
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Urteil vom 04.11.2014 - 2 K 95/14 - entschieden, dass es sich bei den Beiträgen
einer Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht um Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 1 EStG der bei ihr angestellten Rechtsanwälte handele. Diese Beiträge gem. § 59j BRAO würden somit auch keinen
geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte darstellen; sie würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen
werde.
Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank der Hamburger Justiz.
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RAK München: Jour fixe mit Zivil- und Strafjustiz in München
Am 09.07.2015 wird erneut ein Jour fixe mit Vertretern der Zivil- und Strafjustiz in München stattfinden. Dabei werden
insbesondere Probleme erörtert, die aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand der RAK München herangetragen werden.
Eingaben hierzu bitten wir per E-Mail bis 03.07.2015 zu übersenden. Sofern
Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu
bezeichnen. In einem der nächsten Newsletter wird über Inhalt und Ergebnisse des Gesprächs berichtet.
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Mediation: Flyer "Warum zum Güterichter?"
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat einen Flyer "Warum zum Güterichter?" veröffentlicht. Der Flyer
erklärt die Besonderheiten des Güterichterverfahrens und gibt einen schnellen Überblick über das Güterichterverfahren.
Den Flyer finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf den Informationsseiten
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
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Gründung: Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern
Am Freitag, den 27.03.2015, fand im Münchener Justizpalast auf Einladung des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz die Gründungsversammlung für den "Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern" statt. Die
Rechtsanwaltskammer München ist Gründungsmitglied; für sie hat Vizepräsident Pohlmann teilgenommen, der auch einstimmig zum Schatzmeister des Vereins
gewählt wurde.
Der Zweck der Initiative ist, den Rechts- und Justizstandort Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft weiter zu stärken und noch attraktiver zu machen. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere
- durch Ermittlung der Vorzüge, aber auch des Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern, u.a. mit den Mitteln der wissenschaftlichen Evaluation
- durch konkrete Definition eines etwaigen Verbesserungsbedarfs des Rechts- und Justizstandortes Bayern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger,
- durch Identifizierung und Verfolgung möglicher rechtspolitischer Vorhaben,
- durch Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation des Rechts- und Justizstandortes Bayern und seiner Vorzüge auf nationaler und internationaler Ebene,
- durch Stärkung des Dialogs zwischen den auf dem Gebiet des Rechts handelnden Akteuren in Bayern.
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Gründungsversammlung im Staatsministerium der Justiz am 27. März 2015
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Vizepräsident und Schatzmeister Rolf Pohlmann
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Justiz Bayern: Internetversteigerung über bundesweite Auktionsplattform
Nach § 814 Abs. 2 ZPO kann eine öffentliche Versteigerung nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor
Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. Durch die
Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet vom 25.11.2009 (Internetversteigerungsverordnung -
BayIntVerstVO) wurde die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung als Regelfall der Versteigerung neben der
öffentlichen Präsenzversteigerung gesetzlich verankert.
Über die Internet- Plattform "Justiz-Auktion" versteigern Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher(-innen)
Gegenstände nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, insbesondere ausgesonderte und
eingezogene bzw. beschlagnahmte Sachen, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändete Sachen, Räumungsgut, Fundsachen,
Sachen im Wege der Notveräußerung und unanbringliche Sachen.
Die Anmeldung als Bieter (Käufer) ist jederzeit unter www.justiz-auktion.de möglich.
Die Auktion bietet beispielsweise auch ausgesonderte juristische Fachliteratur zur Versteigerung an.
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RAK München: Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit der Uni Augsburg
Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet im Mai und Juni 2015 drei gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen mit
der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg in Augsburg. Am 12.05.2015 wird das Thema "Der Weg zum EuGH.
Individueller Rechtsschutz im Unionsrecht", am 10.06.2015 "Resolving disputes without courts: Arbitration and other
alternatives for international, transnational and local disputes" und am 23.06.2015 "Betriebsverfassungsrecht und
Arbeitnehmerdatenschutzrecht - Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis" lauten.
Die genauen Daten und alle weiteren Informationen finden Sie hier
und in unserem Seminarbereich.
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RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion
Der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) und die Rechtsanwaltskammer München laden ein zur Podiumsdiskussion mit
dem Thema "Schluss mit lustig? - Grenzen der Satire?" am 3. Mai um 11 Uhr im Münchner PresseClub, Marienplatz 22, 80331 München.
Auf dem Podium diskutieren Ursula Ernst, Redakteurin der Augsburger Allgemeine und über viele Jahre Sprecherin des
Deutschen Presserates; Leo Fischer, Journalist, Satiriker (titanic) und Politiker (Die Partei); Dieter Hanitzsch,
Karikaturist, Journalist und Buchautor; und Norman Synek, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Presserecht. Es moderiert
Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien. Nach der Podiumsdiskussion findet die
Preisverleihung des BJV-Wettbewerbs zum Tag der Pressefreiheit statt. Gerne können Sie die Veranstaltung unangemeldet besuchen.
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Ausbildungsmessen im Mai 2015
Die RAK München wird auf folgenden Messen vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der
Rechtsanwaltsfachangestellten werben:
- "JOBFIT 2015" am 09.05.2015 von 9.30 - 15.00 Uhr in der Saturn Arena Ingolstadt, Südliche Ringstraße 64, 85053 Ingolstadt,
- "10. Ausbildungsmesse" am 13.05.2015 von 10.15 - 17.00 Uhr, auf Schloss Hohenburg, 83661 Lenggries.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei
anzubieten, können Sie uns gerne eine
E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen.
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RAK München: Neue Redaktion des Newsletters ab Mai 2015
Aufgrund von kammerinternen Umstrukturierungen wird die Redaktion des Newsletters nach etwa zehn Jahren ab Mai 2015
von einer neuen Abteilung übernommen. Das alte Team verabschiedet sich hiermit und dankt allen treuen Lesern für die zahlreichen
Zuschriften, die uns erreicht haben. Es hat Spaß gemacht!
Dem neuen Team wünschen wir alles Gute und freuen uns darauf, den Newsletter der Rechtsanwaltskammer München in
Zukunft als Leser zu betrachten.
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