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RAK München: Hinweis auf Kammerversammlung 2015

Die ordentliche Kammerversammlung 2015 findet am

Freitag, 8. Mai 2015

um 15.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahn-Station Rosenheimer Platz) statt.

Einladung und Tagesordnung werden gemäß § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München (GO) rechtzeitig versandt, zusammen mit einer Kurzfassung der Jahresrechnung 2014, dem Etatvoranschlag 2014 in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2014, dem Etatvoranschlag für das Jahr 2015 und einem Vorschlag für dessen Finanzierung (§ 5 Nr. 4 GO).

Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 GO bis spätestens 5 Wochen vor der Kammerversammlung, d. h. bis

spätestens Freitag, 3. April 2015 (Karfreitag!)

schriftlich an den Kammervorstand zu richten (Postanschrift: Postfach 26 01 63, 80058 München; Geschäftsstelle der Kammer: Tal 33, 80331 München; Gerichts-Schrankfach Nr. 191 im Justizpalast München).

Weitere Informationen finden Sie in den Kammermitteilungen 04/2014.

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RAK München: Erhöhung der Kammerbeiträge ab 2015

Die Kammerbeiträge werden zum 1. Januar 2015 erhöht. Dies hat die Kammerversammlung am 9. Mai 2014 mit großer Mehrheit beschlossen.

So wurde der Regelbeitrag für die Mitglieder, die natürliche Personen sind, von jährlich EUR 200,00 auf EUR 285,00 erhöht (die einzelnen Beitragssätze entnehmen Sie bitte dem Infokasten am Ende).

Einer der Hauptgründe für die Erhöhung ist die Einrichtung des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA). Nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 hat die Anwaltschaft ab 01.01.2016 für alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeweils ein beA bei der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichten. Hierüber soll künftig der elektronische Rechtsverkehr zwischen Rechtsanwälten und den Gerichten stattfinden. Die Einrichtung eines solchen Kommunikationssystems ist in hohem Maße komplex und aufwendig. Die Kammern müssen nach der Kalkulation der BRAK im Kalenderjahr 2015 pro Mitglied hierfür einen Betrag i.H.v. EUR 63,00 aufwenden.

Einen ausführlichen Bericht des Schatzmeisters der Rechtsanwaltskammer München, Herrn Rechtsanwalt Pohlmann, zur Erhöhung der Kammerbeiträge finden Sie in den aktuellen Kammermitteilungen 04/2014. Die Beitragsordnung München lautet in den Ziff. 1-3 daher nun:


  • Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 285,00 und EUR 365,00 für Kammermitglieder, die juristische Personen sind.
  • Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre um EUR 85,00 auf EUR 200,00.
  • Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist, beträgt der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf Antrag EUR 143,00.
  • Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens zehn Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag EUR 214,00.
  • Für Kammermitglieder, die 100 % erwerbsgemindert sind, beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag EUR 214,00.

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Neu: Online-Seminare bei der RAK München

Wie bereits im Newsletter 09/2014 berichtet, bietet die Rechtsanwaltskammer München ab Januar 2015 auch Seminare an, die in Echtzeit, also live, über das Internet verfolgt werden können. Die Teilnehmer sparen sich die Anfahrt zu den Schulungsräumen der Kammer. Eine Anerkennung nach § 15 FAO soll aber dennoch möglich sein. Die Teilnahmegebühr für das Online-Seminar beträgt für eine zweistündige Veranstaltung EUR 40,00 und für eine dreistündige Veranstaltung EUR 50,00.

Die Anforderungen an den Abruf der Online-Seminare sind denkbar gering: In der Regel können die Seminare auf allen gängigen Systemen problemlos abgerufen werden. Sie müssen im Rahmen der Seminaranmeldung Ihre E-Mail-Adresse angeben. Einige Tage vor dem Seminarbeginn erhalten Sie den Link auf das Seminar sowie einen PIN-Code.

Zu den Seminarbereichen gelangen Sie hier.
Technische Infos erhalten Sie hier.

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Fachanwälte: Erinnerung an Einreichung der Fortbildungsnachweise für 2014

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung (für dieses Jahr nur 10 Fortbildungsstunden) nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen bis 31.12.2014 - gerne auch per E-Mail - einzureichen.

Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2014 durchgeführt und nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München, wonach versäumte Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, kann aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung nicht aufrechterhalten bleiben. Versäumte Fortbildung kann nicht mehr nachgeholt werden. Freilich kann - zur Verhinderung eines Widerrufs - im Folgejahr überobligatorische Forbildung geleistet werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch erneut ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte ab 01.01.2015 von derzeit 10 Stunden auf 15 Stunden erhöht. Wir bitten alle Fachanwälte, die erhöhte Stundenzahl schon ab Anfang des Jahres in die Planungen miteinzubeziehen.

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Syndikusanwälte: Neue Veröffentlichung der DRV zum Vertrauensschutz

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat am 12.12.2014 eine Information zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten bekannt gegeben. Den Wortlaut der Information finden Sie hier.

Demnach sollen Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, in dieser Beschäftigung befreit bleiben. Das soll bedeuten: Wer eine Befreiung für seine Tätigkeit bei seinem jetzigen Arbeitgeber hat, der bleibt für diese Tätigkeit auch befreit. Dabei darf es allerdings seit der Erteilung der Befreiung keinen "wesentlichen Tätigkeitswechsel" bei dem Arbeitgeber gegeben haben. Was allerdings ein "wesentlicher Tätigkeitswechsel" ist, definiert die DRV auch weiterhin nicht.

Weitere Information finden Sie hier:

 

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BRAK: Beschluss und Gesetzgebungsvorschlag zum Thema Syndikusanwälte

Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 02.12.2014 folgenden Beschluss gefasst:

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass die aus den Urteilen des BSG (B 5 RE 3/14; B 5 RE 9/14 und B 5 RE 13/14) vom 03.04.2014 resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndikusanwälte (Mitgliedschaft im Versorgungswerk) durch eine Änderung des SGB VI beseitigt werden kann.

Sie legt dazu einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt insoweit eine Änderung des geltenden Berufsrechts auf der Basis der bisher vorliegenden Vorschläge ab.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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BRAK: Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis „Find-a-Lawyer“ online

Am 8. Dezember 2014 ist das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis „Find-a-Lawyer“ (FAL) auf dem Europäischen e-Justizportal online gestellt worden. Damit ist es jetzt möglich, auf folgender Website europaweit nach Rechtsanwälten zu suchen: Europäisches Justizportal

Suchkriterien sind Land, Name oder auch Tätigkeitsschwerpunkte. Die Suchmaschine wird gemeinsam von der Europäischen Kommission und den teilnehmenden nationalen Anwaltskammern betrieben. Bislang nehmen Kammern aus 17 EU-Mitgliedstaaten teil, darunter auch die BRAK. Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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Umfrage: Nutzerführung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Die BRAK wird aufgrund der Verpflichtung aus dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation mit der Justiz abgewickelt wird. Das Postfach wird den Weg des Postversandes ersetzen. Die erhaltenen Nachrichten können aus dem beA ausgedruckt oder exportiert werden. Derzeit befindet sich die BRAK in der Entwicklungsphase der Postfächer.

Unsere Online-Umfrage soll dabei helfen, zu ermitteln, welche Anforderungen Sie als zukünftiger Nutzer des beA an das zu entwickelnde System haben. Die Umfrage wird kurzfristig bis zum 31.12.2014 verfügbar sein, um so zu gewährleisten, dass die Informationen direkt in den laufenden Entwicklungsprozess miteinbezogen werden.

Wir freuen uns, wenn Sie die Umfrage an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe!

BRAK-INFO

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Studie zur gegenwärtigen Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften

Das Institut für Freie Berufe aus Nürnberg hat im Jahre 2013 eine empirische Untersuchung durchgeführt, die Aufschluss über die gegenwärtige Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften sowie etwaigen Reformbedarf der Fachanwaltsordnung geben soll. Aus allen Kammerbezirken wurden per Zufallsauswahl sowohl Fachanwälte als auch Rechtsanwälte, die (noch) keine Fachanwaltsbezeichnung führen, befragt. Hierbei wurde ein schriftlicher Fragebogen zu beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten, zu Erfahrungen und Einschätzungen hinsichtlich des Erwerbs von Fachanwaltsbezeichnungen inklusive schriftlicher Leistungskontrollen im Rahmen von Fachanwaltslehrgängen sowie zum Reformbedarf der FAO eingesetzt. In einer Vollerhebung unter allen Rechtsanwaltskammern wurden ferner für jeden Bezirk die spezifischen Erfahrungen mit Anträgen auf Führung von Fachanwaltschaften in den Jahren 2010 bis 2012 erfasst. Komplementiert wird die Untersuchung durch eine Befragung der Vorprüfungsausschüsse der Kammern.

Einzelne Studienergebnisse finden Sie hier:

BRAK-INFO

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BGH: Schockwerbung ist Anwälten nicht erlaubt

Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 – entschieden, dass Schockwerbung mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht vereinbar sei. Es sei einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden, Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen. Die Grenzen zulässiger Werbung seien jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt werde oder gar nicht mehr erkennbar sei. Derartige Werbemethoden seien geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall plante ein Rechtsanwalt, Kaffeetassen mit sog. Schockwerbung bedrucken zu lassen. Eine dieser Tassen zeigte beispielsweise eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung einer Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Nach Auffassung des BGH sei "Blickfang" für den Betrachter die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt sei, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen sei. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, lege dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des Betrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden solle. Die mit dem Bild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in Deutschland seit langem ausdrücklich verboten sei, gerate auf diese Weise zu bloßem Beiwerk und vermag deshalb auch keinen Beitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten.

Das Urteil finden Sie hier:

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BGH: Präsident einer RAK hat bei Anträgen zur TO zur KV kein materielles Prüfungsrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 68/13 – entschieden, dass dem Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer bei Anträgen zur Tagesordnung einer Kammerversammlung, die gemäß der für die Kammer geltenden Geschäftsordung von mindestens 25 Mitgliedern der Beklagten unterstützt werden, kein materielles Prüfungsrecht zustehe.

Der Präsident müsse deshalb einen qualifizierten Antrag (Mindestquorum) auch dann auf die Tagesordnung setzen, wenn er die Behandlung des Themas auf der Kammerversammlung - z.B. weil der Antrag einen Gegenstand betrifft, der seiner Meinung nach nicht in den Funktionsbereich der Kammer fällt - für unzulässig hält. Es sei dann Aufgabe der Kammerversammlung, selbst darüber zu beschließen, ob und wie sie einen solchen Gegenstand behandeln wolle. Dem Präsidenten bliebe es hierbei unbenommen, bereits im Zuge der Übermittlung der Tagesordnung seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags deutlich zu machen.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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LG Landshut: Elektronischer Rechtsverkehr seit 01.12.2014

Wie wir im Newsletter 05/2014 und 11/2014 bereits berichtet haben, hat das LG Landshut als erstes Zivilgericht in Bayern den Elektronischen Rechtsverkehr am 01.12.2014 in allen Instanzen eingeführt.

In einer Pressemitteilung hat sich auch Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback am 01.12.2014 zu dem Pilotprojekt beim LG Landshut geäußert: Für die Verfahrensbeteiligten in Zivil- und Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werde damit ein neuer, zusätzlicher Weg geschaffen, um Klagen, Anträge und sonstige Dokumente schnell, kostengünstig und ohne Bindung an Bürozeiten bei Gericht einreichen zu können. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Landgericht Landshut sei ein weiterer großer Schritt bei der Modernisierung der Justiz.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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AG Augsburg: Einführung von forumSTAR-Nachlass und forumSTAR-Text

Der Präsident des Amtsgerichts Augsburg hat mitgeteilt, dass beim AG Augsburg derzeit Vorbereitungsmaßnahmen für die Einführung des Fachverfahrens forumSTAR-Nachlass laufen würden. Hierfür wären gründliche Vor- und Nacharbeiten sowie zeitaufwendige Schulungen ab dem 12.01.2015 der Bediensteten erforderlich. Die Umstellung selbst erfolge am 02.02.2015.

Er weist darauf hin, dass es ab Januar 2015 daher zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Verfahren sowie Behinderungen im Telefonverkehr kommen könne und bittet dies zu entschuldigen.

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RAK München: Jour fixe mit den Vertretern der Justizbehörden in Traunstein

Am 12.09.2014 trafen sich erstmals die örtlichen Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München, Rechtsanwalt Kalaitzis und Rechtsanwältin Hölzl sowie Präsident Then, mit Vertretern der Justiz in Traunstein zu einem Jour Fixe. Besprochen wurden unter anderen folgenden Themen:

Die Anwaltschaft wurde dringend gebeten, Telefaxsendungen nur in Eil- /Fristfällen einzureichen. Die Flut von Schriftsätzen, die ohne Fristcharakter gefaxt würden, bringe einen erheblichen Mehraufwand und Zusatzkosten für die Justiz mit sich. Einige Gerichte seien deswegen schon dazu übergegangen, nur noch gebührenpflichtige Faxanschlüsse anzubieten.

Seitens der Rechtsanwaltschaft wurde moniert, dass sich die Justiz nicht ausreichend qualifizierter Dolmetscher und Übersetzer bediene, dass es vereinzelt Probleme bei der Erstattung von Reisekosten der nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwälte im Rahmen der Kostenfestsetzung gebe und dass die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen am Landgericht Traunstein erheblich zugenommen hätte.

Ausführlichere Informationen finden Sie hier.

Der nächste Jour fixe ist für das erste Halbjahr 2015 vorgesehen. Kollegen, die bei diesem Termin Fragen oder Probleme erörtert wissen möchten, werden gebeten, diese an die Rechtsanwaltskammer heranzutragen.

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CCBE: Praxisleitfaden für Rechtsanwälte

Am 21. Oktober 2014 wurde im Rahmen der diesjährigen Jahreskonferenz der IBA (International Bar Association) in Tokio der neue Praxisleitfaden für Rechtsanwälte: Erkennen und Verhindern von Geldwäsche (“Lawyer’s Guide to detecting and preventing money laundering”) vorgestellt. Verantwortlich für die Erstellung des Leitfadens waren neben der IBA die ABA (American Bar Association) sowie der Rat der europäischen Anwaltschaften CCBE.

Der Leitfaden enthält neben einer Übersicht über das anwendbare Recht eine Darstellung möglicher Gefahrensituationen, wie Rechtsanwälte in Geldwäschedelikte verwickelt werden können. Ferner finden sich darin Empfehlungen für Vorgehensweisen, um frühzeitig Geldwäschedelikte zu erkennen und zu verhindern. In dem letzten Abschnitt des Leitfadens werden Fallstudien aus der Praxis vorgestellt, um Rechtsanwälten das Erkennen möglicher Risikosituationen zu erleichtern.

Den Leitfaden können Sie hier abrufen. Er ist derzeit nur in englischer Sprache verfügbar.

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15. Auflage der Textsammlung "Berufsrecht der Anwaltschaft"

Die 15. Auflage der Textsammlung "Berufsrecht der Anwaltschaft", die von RA Dr. Wieland Horn und RA Martin W. Huff herausgegeben wird, ist neu erschienen. Dabei wurden insbesondere auch die Änderungen der FAO und der BORA ab 01.01.2015 eingearbeitet. Die Textsammlungen liegen zur kostenlosen Abholung in der Kammer bereit.

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Kammermitteilungen 04/2014

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.

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Die Redaktion des Newsletters der Rechtsanwaltskammer München wünscht Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes sowie erfolgreiches Jahr 2015. Wir danken für das Interesse an unserem Newsletter und freuen uns über jede Rückmeldung.

     
Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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