Elektronischer Rechtsverkehr ab 01.12.2014
Wie wir im Newsletter 05/2014 berichtet haben,
wird das LG Landshut als erstes Zivilgericht in Bayern den Elektronischen Rechtsverkehr in allen Instanzen einführen.
Am 12.11.2014 wurde die Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung (Einführung des Elektronischen
Rechtsverkehrs bei dem LG Landshut zum 01.12.2014) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 01.12.2014 in Kraft.
Für alle Kolleginnen und Kollegen, die häufig am LG Landshut auftreten, bedeutet das, dass sie zukünftig die Möglichkeit,
aber nicht die Verpflichtung haben, elektronische Schriftsätze beim Landgericht Landshut einzureichen und von diesem auch zu erhalten.
Die Entscheidung, ob die Möglichkeiten des Elektronischen Rechtsverkehrs genutzt werden, kann von Verfahren zu Verfahren
getroffen werden - voraussichtlich aber nicht von Schriftsatz zu Schriftsatz.
Da das besondere elektronische Anwaltspostfach erst ab 01.01.2016 zur Verfügung gestellt wird, wird die Kommunikation
noch auf herkömmlichem Wege erfolgen: Es wird somit der aus dem automatisierten Mahnverfahren schon bekannte EGVP-Client
benötigt. Zudem ist eine Signaturkarte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur samt Kartenleser
erforderlich. Das Berufsattribut "Rechtsanwalt" muss im Zertifikat nicht enthalten sein.
Die Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung finden Sie hier.
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Wahl zur 6. Satzungsversammlung
In der Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 finden die Wahlen zur 6. Satzungsversammlung statt (Art. IX
Organisationssatzung der BRAK). Die Wahlperiode der 5. Satzungsversammlung endet am 30.06.2015. In der
Vorstandssitzung am 20.09.2014 wurde der Wahlausschuss bestimmt. Wahlleiter ist RA Dr. Andreas Lehners. Die
beiden Beisitzer sind RAin Katalin Hölzl und RA Dr. Alexander Siegmund.
Die Mitglieder der Satzungsversammlung werden durch Briefwahl auf vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig
(§ 191b Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 BRAO).
Jede regionale Kammer wählt je angefangene 2.000 Mitglieder (Stichtag: 1. Januar des Wahljahres) einen Delegierten
zur Satzungsversammlung, § 191b Abs. 1 BRAO. Der Vorstand wird in seiner Sitzung am 23.01.2015 über die Zahl und die
Verteilung der Kandidaten auf die Wahlbezirke endgültig entscheiden. Nach gegenwärtigem Stand der Mitgliederzahlen
werden voraussichtlich 11 Delegierte neu zu wählen sein.
Die Wahlbezirke und die voraussichtliche Verteilung der Delegierten hat der Kammervorstand gemäß § 12 Nr. 1 Abs. 1 der GO wie folgt festgelegt:
- Wahlbezirk 1 (LG München I): 7 Delegierte
- Wahlbezirk 2 (Region): 4 Delegierte
Wahlvorschläge sind bis
spätestens 23.01.2015, 18.00 Uhr (Eingang) der Geschäftsstelle der RAK München
schriftlich zu übermitteln. Nur fristgemäß eingereichte Wahlvorschläge können berücksichtigt werden.
Aktiv sind alle Kammermitglieder in beiden Wahlbezirken vorschlags- und wahlberechtigt. Die Wahlbriefunterlagen
versendet die Rechtsanwaltskammer München mit weiteren Hinweisen zur Wahl spätestens am
24.03.2015. Die Wahlzeit endet
am
24.04.2015 um
18.00 Uhr.
Weitere Informationen zu dem Wahlverfahren der Delegierten zur Satzungsversammlung finden Sie
hier.
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Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 10./11.11.2014
Die 5. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10./11.11.2014 Änderungen der BORA und der FAO beschlossen:
Zum einen soll das sog. Non-legal-Outsourcing von Kanzleien berufsrechtlich geregelt werden. Ein Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht soll danach nicht vorliegen, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der
Kanzlei sozialadäquat ist. Der neue § 2 BORA sieht insbesondere vor, dass Dritte zur Verschwiegenheit schriftlich zu
verpflichten und besondere Anforderungen bei der Auswahl von Dienstleistern zu beachten sind. So dürfen Personen und
Unternehmen nicht zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen herangezogen werden, wenn dem
Rechtsanwalt Umstände bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht
erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben.
Darüber hinaus will die Satzungsversammlung eine Berufspflicht zur Mandatsbearbeitung schaffen. Im neuen § 11 Abs. 1
BORA wird der Rechtsanwalt erstmals verpflichtet, ein Mandat "in angemessener Zeit zu bearbeiten".
Letztlich soll die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BORA zukünftig nur noch dann unzulässig
sein, wenn sie irreführend ist.
Die geplanten Änderungen in der FAO betreffen unter anderem das Erbrecht und den Gewerblichen Rechtsschutz: Im
Erbrecht sind 20 rechtsförmliche Verfahren nachzuweisen. Bisher durften hiervon höchstens 10 Verfahren aus der
freiwilligen Gerichtsbarkeit stammen. Zukünftig soll der Nachweis auch mit bis zu 15 Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit nachgewiesen werden können, also erleichtert werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz wird der Begriff "Geschmacksmusterrecht"
in § 14h Nr. 2 FAO als Teil des Fachgebiets entsprechend dem Designgesetz durch "Designrecht" ersetzt.
Nach § 191e BRAO hat das Bundesjustizministerium binnen einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit, die Beschlüsse
aufzuheben.
Alle Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.
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RAK München: Podiumsdiskussion zum Fall Ecclestone
Am 13.11.2014 fand die im Newsletter 10/2014 angekündigte Podiumsdiskussion der Rechtsanwaltskammer München
zusammen mit dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V. im PresseClub München e.V. zum Thema "Ecclestone, Ackermann,
von Pierer - Geld gegen Unschuld - können sich Reiche in Deutschland frei kaufen?" statt. Der Präsident der
Rechtsanwaltskammer München Michael Then führte in das Thema ein; anschließend wurde kontrovers diskutiert.
Eine Zusammenfassung der Veranstaltung mit Fotos finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Jounalisten-Verbands e.V.
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BVerfG: Fachanwaltsbezeichnung lebt bei Wiederzulassung wieder auf
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der Entscheidung vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - mit der Frage zu befassen, ob eine einmal
verliehene Fachanwaltsbezeichnung nach einer Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder geführt werden
darf, ohne dass erneut die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 ff. FAO nachgewiesen werden.
Die Untersagung, den einmal erworbenen Spezialisierungs- und Qualifizierungshinweis bei erneuter Zulassung zu nutzen,
stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung dar. Dieser Eingriff sei nicht
gerechtfertigt, weil der Vorbehalt des Gesetzes nicht beachtet werde. Im einschlägigen Berufsrecht sei keine Regelung
zu finden sei, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein oder hinsichtlich des
Fachgebiets alleine durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlöschen würde.
Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bestimmung sei mit den §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15 FAO lediglich für die
theoretischen Kenntnisse getroffen. Die Befugnis zur erneuten Führung der Fachanwaltsbezeichnung könne voraussichtlich nur unter die
Bedingung gestellt werden, dass der Wiederzuzulassende seine Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO erfüllt habe. Die
nähere Ausgestaltung einer verfassungsgemäßen Verfahrensweise überließ das BVerfG aber im Rahmen einer Zurückverweisung dem BGH.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.
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BGH: Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten
Mit Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 - hat der BGH entschieden, dass es eine Berufspflicht zur Herausgabe
von Handakten gibt.
Hierbei hat sich der BGH auf die Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch auf § 50 BRAO
gestützt. Nach Auffassung des BGH können zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner
Berufsausübung treffen, in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht darstellen, wenn es sich um grobe Verstöße
handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit beträfen und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr
vereinbar seien. Dies sei insbesondere bei Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der
Fall.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene sich auf sein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs.
3 BRAO berufen, obwohl er gegenüber dem früheren Mandanten zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nicht abgerechnet hatte.
Die Entscheidung finden Sie hier.
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BGH: Fachanwalt für Verkehrsrecht nur mit straßenverkehrsrechtlichen Fällen
Der BGH hat mit Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13 - entschieden, dass für den Nachweis der praktischen
Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nach der Fachanwaltsordnung (FAO) nur solche versicherungsrechtlichen
Fälle herangezogen werden können, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.
Zwar werde in § 14d Nr. 2 FAO ein Teilgebiet des Verkehrsrecht mit "Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der
Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung" umschrieben; damit würden aber
nur versicherungsrechtliche Fälle erfasst, die sich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befassen. Begründet wurde dies
unter anderem mit Verbraucherschutzgesichtspunkten: Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuche, rechne nicht
damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des
Versicherungsrechts gesammelt habe, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang stünden.
Das Urteil finden Sie hier:
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BGH: Anwaltspflichten bei elektronischer Aktenführung
Der BGH hat mit Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - entschieden, dass eine allein elektronisch geführte
Handakte eines Rechtsanwalts ihrem Inhalt nach einer herkömmlich geführten Handakte entsprechen müsse. Die
elektronische Handakte müsse insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung verlässlich Auskunft geben können
und dürfe keine geringere Überprüfungssicherheit bieten wie ihr analoges Pendant.
Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs:
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BGH: Strafbarkeit wegen Betrugs bei fehlender Aufklärung bei Erfolgshonorar
Der BGH hat mit Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13 - entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt nach § 263 StGB des
Betrugs strafbar machen kann, wenn er bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars den Mandanten nicht über die
voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklärt. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründe kraft Gesetzes eine Garantenstellung
des Rechtsanwalts. Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar müsse daher Angaben zu der voraussichtlichen gesetzlichen
Vergütung enthalten, denn allein eine solche Angabe biete einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für
die Rechtsuchenden und kann einen Schutz vor Übervorteilung durch erhöhte Gebührensätze gewährleisten. Würden diese
Angaben unterlassen, könne eine Täuschung durch Unterlassen vorliegen.
Da der Rechtsanwalt in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall zum Abzug des Erfolgshonorars von der auf sein
Konto zu überweisenden Erbschaft berechtigt war, lag nach Auffassung des BGH darüber hinaus eine zumindest
schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.
Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs:
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Familienrechtsanwälte: Beschlüsse nach § 1626a BGB gesucht!
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) bittet um Unterstützung dabei, das neue
am 19.05.2013 in Kraft getretene beschleunigte und vereinfachte Sorgerechtsverfahren für nicht miteinander
verheiratete Eltern zu untersuchen.
Auch mit dem neuen § 1626a BGB ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass die unverheiratete Mutter mit der Geburt das
alleinige Sorgerecht erhält. Der Vater kann aber seit dem vergangenen Jahr beim Familiengericht die Mitsorge
beantragen und diese auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Mit der Rechtsänderung folgte der
Gesetzgeber den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts, die eine
Neuregelung verlangt hatten.
Ziel des VAMV ist es, aufgrund von Rechtsprechung und Erfahrungsberichten ein möglichst umfangreiches Bild der
Auswirkungen der Neuregelung auf Alleinerziehende und ihre Kinder zu zeichnen, um daraus einerseits Schlussfolgerungen
für die Beratung zu ziehen und andererseits Kriterien für die Evaluation des neuen Gesetzes zu erarbeiten und sie dem
Justizministerium zur Verfügung zu stellen.
Den Aufruf mit weiteren Informationen finden Sie hier.
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Neue Vordrucke für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Am 02.10.2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren im
Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit am 03.10.2014 in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf das Ausfüllen des Antrags auf Erlass eines arbeitsgerichtlichen Mahn-
oder Vollstreckungsbescheids mittels Schreibprogramm. Die bisherigen Vordrucke für das arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren können zwar grundsätzlich noch bis zum 30.04.2015 verwendet werden.
Wird der Mahnantrag jedoch von einem Rechtsanwalt gestellt, so muss dieser nach § 1a Abs. 4 der Verordnung ab sofort
mittels computergestütztem Schreibprogramm ausgefüllt werden.
Eine elektronische Übermittlung ist jedoch nicht vorgesehen.
Die Verordnung und die Vordrucke finden Sie auf der Website des Bundesanzeiger Verlags.
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69. Tagung der Gebührenreferenten
Am 20.09.2014 fand in Braunschweig die 69. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt.
Zentrale Themen der 69. Tagung waren eine mögliche Indexierung der Rechtsanwaltsvergütung sowie die Praxis der Pauschgebühr.
Einen Kurzbericht über die im Rahmen der Tagung besprochenen Einzelthemen können Sie hier aufrufen.
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BRAK: Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft verliehen
Am 10.11.2014 hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an den
britischen Künstler Steve Bell verliehen. Mit dem Preis würdigt die BRAK das Engagement national und international
herausragender Karikaturisten, die sich mit ihren kritischen Darstellungen aktueller politischer und
gesellschaftlicher Missstände für eine gerechtere und menschlichere Welt einsetzen. Der Karikaturpreis der deutschen
Anwaltschaft wurde in diesem Jahr zum neunten Mal verliehen.
Die für die BRAK gezeichnete Karikatur zeigt in Anlehnung an ein bekanntes Foto aus den siebziger Jahren einen
englischen Richter auf dem Tennisplatz, der sich ungeniert seine nackte Kehrseite kratzt. Dieser stehe stellvertretend für
die britischen Juristen, die, so Steve Bell, so furchtbar konservativ und selbstzufrieden seien.
Die Karikatur "Judgeballs", die Steve Bell anlässlich der Preisverleihung exklusiv für die BRAK gezeichnet hat, ist
als Kunstdruck in einer limitierten Auflage von 200 Stück bei der BRAK erhältlich. Das Werk ist vom Künstler
handnummeriert und -signiert und kann bei der BRAK bestellt werden.
Weitere Informationen zum Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft finden Sie hier.

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