Seminar(e) im Merkzettel
 
 

16.05.2012

Präsidium der Rechtsanwaltskammer München bestätigt

Im Rahmen der Vorstandssitzung am 27.04.2012 wurde das Präsidium der Rechtsanwaltskammer München in gleicher Zusammensetzung bestätigt:

 

•  Präsident: Hansjörg Staehle
•  Vizepräsident: Michael Then
•  Vizepräsident: Dr. Thomas Weckbach
•  Vizepräsident: Dr. Albert Hägele
•  Vizepräsident und Schriftführer: Andreas von Máriássy
•  Vizepräsident und Schatzmeister: Dr. Fritz-Eckehard Kempter

23.04.2012

Kammerversammlung 2012 – Neuwahlen

Am Freitag, den 20.04.2012 fand die diesjährige Kammerversammlung statt. Im Vordergrund standen die Wahlen zum Kammervorstand. Insgesamt waren 18 Sitze zu besetzen. Es wurden folgende Mitglieder in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gewählt:

 

LG-Bezirk Augsburg:
RAin Anne Riethmüller
RA Dr. Thomas Weckbach
RA Werner Weiss

 

LG-Bezirk Deggendorf:
RA Dr. Michael Schröter

 

LG-Bezirk Memmingen:
RA Michael Bogdahn

 

LG-Bezirk München I:
RA Dr. Wolfgang Götz
RA Marc Groebl, LL.M.
RA Dr. Fritz-Ekkehard Kempter
RA Dr. Andreas Lehners
RA Andreas von Máriássy
RAin Dr. Simone Powilleit
RA Dr. Frank Remmertz
RAin Regina Rick
RA Hansjörg Staehle
RA Michael Then
RA Jochen Uher

 

LG-Bezirk München II:
RA Alexander Mayerhöfer
RA Joachim Schwarzenau

 

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gratuliert den neuen Kollegen herzlich zu ihrer Wahl.
Ein ausführlicher Bericht folgt in der nächsten Ausgabe der „Mitteilungen“.

02.03.2012

KG zur irreführenden Werbung durch qualifizierende Zusätze

Die Bezeichnung als „Expertenkanzlei Scheidung“ ist nicht grundsätzlich unzulässig
 
Eine Anwältin hatte ihre Kanzlei auf ihrer Internetseite als „Experten-Kanzlei Scheidung“ bezeichnet. Hierin erblickte das LG Berlin eine irreführende Werbung. Eine derartige Angabe werde vom rechtsuchenden Bürger dahingehend verstanden, dass in der betreffenden Kanzlei ausschließlich Experten tätig seien. Von einem „Experten“ erwarte der Verbraucher, dass dieser sogar eine höhere Qualifikation besitzt als ein auf demselben Rechtsgebiet tätiger Fachanwalt. Dieser Auffassung folgte das KG nicht. Ein Verbraucher verstehe eine entsprechende Werbung zwar dahingehend, dass in der beworbenen Kanzlei Experten für „Scheidung“ tätig sind, was nahe läge, dass die zu dieser Kanzlei gehörende Anwältin eine Expertin im Bereich „Scheidung“ ist. Indes stimmte das KG nicht der Beurteilung der Vorinstanz zu, dass die von der Anwältin geweckten Erfahrungen nicht der dargelegten Qualifikation entsprächen. Im Verfahren hatte die Anwältin vorgetragen, seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts tätig gewesen zu sein und bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ein bestehendes familienrechtliches Dezernat mit ca. 400 laufenden Akten allein übernommen zu haben. Seit Beginn ihrer Tätigkeit habe sie im Familienrecht über 600 Mandate, 300 Fälle allein im Scheidungsrecht, vertreten. Soweit diese Angaben von der Rechtsanwaltskammer mit Nichtwissen bestritten worden sind, reiche dies nicht aus, da die Kammer als Anspruchstellerin für das Vorliegen einer Irreführung und damit auch für die Abweichung der Wirklichkeit von der Werbeaussage beweispflichtig sei. Dem KG genügten die von der Anwältin vorgetragenen beruflichen Erfahrungen, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung der Rechtsuchenden zu genügen. Zudem stellte das KG klar, dass entgegen der Auffassung des LG Berlin ein Adressat der im Streit stehenden Werbung keine Qualifikation erwarte, „die im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen mehr als die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt des entsprechenden Gebiets zu stellen sind.“
 
KG, Urt. v. 27.1.2012 – 5 U 191/10

01.03.2012

Eckpunkte zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Zu dem im Bundesjustizministerium erarbeiteten Referentenentwurf eines Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes, der unter anderem auch zahlreiche Neuregelungen zur Anwaltsvergütung enthält, haben BRAK und DAV gemeinsame Eckpunkte erarbeitet. Diese Eckpunkte sollen die Basis einer gemeinsamen Stellungnahme der beiden Anwaltsorganisationen zu dem Gesetzesvorhaben bilden.

 

Weiterführende Links:

17.02.2012

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Schwangerschaft/Elternzeit - was nun?

Im Rahmen der Telefonberatung der Rechtsanwaltskammer von Kolleginnen und Kollegenwerden regelmäßig Fragen zur Anwaltszulassung, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw.  Elternzeit stehen, gestellt. Die unterschiedlichen Themen rund um das Stichwort "Elternzeit" wurden von der Geschäftsführung in einem Katalog von Hinweisen zusammengefasst.
Die Hinweise finden Sie hier.

17.02.2012

AGH Berlin: Nachweis der theoretischen Kenntnisse ist Voraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Insolvenzrecht

AGH Berlin: Dem Antrag zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Insolvenzrecht ist nur dann stattzugeben, wenn der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in allen Teilrechtsgebieten des § 14 FAO erbracht wurde. Eine vielfache Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter begründet keine Vermutung hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes.
 
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO habe der Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer im Regelfall ein Fachgespräch mit dem Antragsteller zu führen, das nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO ausnahmsweise nur dann entbehrlich sei, wenn der Ausschuss bereits nach dem Gesamteindruck der vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen eine fundierte Stellungnahme zu den theoretischen Kenntnissen des Antragstellers gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgeben könne.
 
Gemäß § 14 FAO könne der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer dem Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ ferner nur dann stattgeben, wenn der Antragsteller theoretische Kenntnisse in allen dort genannten Teilrechtsgebieten nachgewiesen hat. Das folge zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnung überhaupt, wonach der Rechtsratsuchende darauf vertrauen soll, dass der von ihm beauftragte Fachanwalt sichere Kenntnisse in dem gesamten nachgesuchten Fachbereich hat. Das Fachgespräch diene indes nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern eröffne auch dem Antragsteller die Möglichkeit, seine theoretischen Kenntnisse, mündlich nachzuweisen.
 
Eine Rechtsanwaltskammer sei nicht verpflichtet, auf Grund der vielfachen Bestellung eines Antragstellers zum Insolvenzverwalter das Vorhandensein hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes zu vermuten. Sowohl § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch § 2 FAO würden vielmehr deutlich zwischen den praktischen Erfahrungen und den theoretischen Kenntnissen unterscheiden. Die Zweiteilung wäre hinfällig, wäre es zulässig von den praktischen Erfahrungen Schlussfolgerungen auf die theoretischen Kenntnissen zu ziehen. Ferner würde das der Einführung einer sog. „Alten-Hasen-Regelung“ gleichkommen, die der Normgeber gerade vermeiden wollte.
 
AGH Berlin, Urt. v. 21.11.2011 – I AGH 6/10
 

16.02.2012

Haftungsbeschränkung bei der Partnerschaftsgesellschaft

Das Bundesministerium der Justiz hat am 14.02.2012 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater veröffentlicht.
 
Der Entwurf sieht vor, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu schaffen, die den freien Berufen neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft, in der der handelnde Partner neben der Gesellschaft persönlich haftet, zur Verfügung stehen soll. Nach dem Referentenentwurf soll die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, d.h. nicht für sonstige Verbindlichkeiten, wie z.B. Mieten oder Arbeitsentgelte, auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt sein, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt.
 
Die BRAK begrüßt in ihrer Presseerklärung vom 15.02. den Vorschlag zur Schaffung einer Partnerschaftsgesellschaft m.b.B., die der Anwaltschaft als optionale Rechtsform künftig zur Verfügung stehen soll. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen entsprechen dabei weitestgehend den Überlegungen der Anwaltschaft und dem durch die BRAK im Mai 2011 unterbreiteten Gesetzesvorschlag (BRAK-Stellungnahme 31/2011).
 
Die haftungsbeschränkte Partnerschaft stellt eine attraktive Rechtsform dar, mit deren Etablierung der Trend zum Rechtsformwechsel deutscher Kanzleien in die Rechtsform der englischen Limited Liability Partnership (LLP) gestoppt werden kann. Mit ihr wird der Anwaltschaft eine verlässliche inländische Rechtsform zur Verfügung gestellt, die gleichermaßen die Interessen der Verbraucher berücksichtigt, indem sie zum Abschluss einer erhöhten Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet und damit für die Gesellschaftsgläubiger ein starkes Haftungsäquivalent für Schäden aus beruflichen Fehlern bereit hält.
 
Weiterführende Links:

16.02.2012

Anhörung zu Kostenfallen im Internet

Am 06.02.2012 bei der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr befürworteten alle Experten eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Internet. Das Gesetz soll Verbraucher besser vor Kostenfallen im Internet schützen. Bei Online-Bestellungen sollen die Unternehmen ihre Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Gesamtpreis der Bestellung, d.h. der Ware oder der Dienstleistung, informieren. Ein verbindlicher Kaufvertrag soll nur dann zustande kommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche auf der Internetseite erfolgt, müsse die Beschriftung der Schaltfläche unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen.
 
Weiterführende Links:

06.02.2012

Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Das BMJ hat den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt. Der Entwurf enthält Regelungen zur Verkürzung und zur Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte, zur Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren, zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Nach dem Konzept des BMJ sollen bei der Ausgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens das Interesse der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen mit dem Interesse der Schuldner an der Erlangung einer zweiten Chance in Ausgleich gebracht werden. Auch die Interessen der Landesjustizverwaltungen, die sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung des Verfahrens beteiligen, sind bei einer Regelung zu berücksichtigen. Der Ausgleich soll dadurch herbeigeführt werden, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Schuldner die Verfahrenskosten beglichen und einen signifikanten Anteil i.H.v. 25 % seiner Verbindlichkeiten getilgt hat. Nach fünf Jahren soll eine Restschuldbefreiung dann erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen wurden. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.


Weiterführende Links:

17.02.2012

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
 
Am 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung einstimmig beschlossen. Der Bundesrat hat nun in seiner 892. Sitzung am 10.02.2012 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Der Bundestag strich im Gesetzgebungsverfahren die im Entwurf der Bundesregierung noch vorgesehenen Bestimmungen zur gerichtsinternen Mediation und überführte die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle in ein gesondertes Güterichterkonzept. Damit setzte er sich über den Wunsch des Bundesrates hinweg, die richterliche Mediation bei Erhalt der Methodenvielfalt gesetzlich zu verankern. Der Bundesrat hat daher den Vermittlungsausschuss angerufen, um auf diesem Weg die richterliche Mediation ausdrücklich in den Prozessordnungen zu verankern.
 
Der Bundesrat befürchtet, dass die Mediation an Gerichten abgeschafft werde. Mit der flächendeckenden Verankerung von Güterichtern in allen Gerichtszweigen erhält die gütliche Streitbeilegung jedoch einen festen Platz im gerichtlichen Verfahren. Das Güterichtermodell wird bereits seit Jahren mit großem Erfolg in Bayern und Thüringen praktiziert. Güterichter können sich bei ihrer Gesprächsführung aller Methoden und Instrumente der Mediation bedienen.
 
Weiterführende Links:
Beschluss des Bundesrates = BR-Drucks. 10/12 (B)
Presseerklärung der BRAK Nr. 19 vom 01.12.2011
Beschlussvorlage des Rechtsausschusses = BT-Drucks. 17/8058
BRAK-Stellungnahme Nr. 27/2010 zum Referentenentwurf

06.02.2012

RefE- Patientenrechtegesetz

BMJ und BMG haben einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorgelegt. Mit der Neuregelung sollen Patientenrechte transparent, verlässlich und ausgewogen gestaltet und in der Praxis möglichst problemlos gewährleistet werden. Der Entwurf orientiert sich hierbei am Leitbild des mündigen Patienten, der jedoch oftmals nicht wüsste, welche Rechte ihm tatsächlich zustünden, da diese im Wesentlichen dem Richterrecht unterlägen. Das Dienstvertragsrecht im 8. Titel des BGB soll um einen neuen Untertitel „Behandlungsvertrag“ ergänzt werden, der in den §§ 630a bis 630h BGB-E die bisherigen richterlich entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts festschreiben soll. Dabei sollen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Patienten, die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung, das Akteneinsichtsrecht und die Beweislastverteilung bei Behandlungsfehlern in ihren Grundzügen geregelt werden. Ferner sollen die Rechte der Patienten gegenüber Leistungsträgern und die Patientenbeteiligung durch Änderung einiger Vorschriften im SGB V, im KHG und der PatBeteiligungsV gestärkt werden.

Weiterführende Links:

06.02.2012

Reform des Versicherungsrechts

Mit dem BMJ Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften sollen die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung deutlich gestärkt und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht werden. Dadurch soll zur Verbesserung der Rechte der Verbraucher beigetragen werden.

Weiterführende Links:

06.02.2012

AG Halle (Saale): Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe

Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann, ist eine Vertretung nicht erforderlich.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Berufsbetreuerin der Antragstellerin bei Gericht Beratungshilfe für die Angelegenheit „Durchsetzung Pflichtmitgliedschaft GKV“. Unter dem 15.03.2010 fertigte der von der Berufsbetreuerin beauftragte Rechtsanwalt einen Schriftsatz an die Barmer GEK, in welcher er unter Berufung auf mehrere gesetzliche Vorschriften vortrug, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft habe, und die Barmer GEK aufforderte, der Antragstellerin eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Mit Schreiben vom 17.03.2010 begründete die Barmer GEK daraufhin rückwirkend die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Entgegen der Ansicht der Landeskasse sei dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG zuzubilligen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass er in dem Schreiben an die Gegenseite vom 15.03.2010 umfangreiche Rechtsausführungen gemacht habe. Weder die rechtssuchende Bürgerin selbst noch ihre Berufsbetreuerin (die, soweit ersichtlich, nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt) wären zu derartigen Rechtsausführungen in der Lage gewesen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Betreuers sei, den Betreuten rechtlich so zu beraten, wie dies ein Rechtsanwalt könne. Daher dürften weder Beratungsbedarf noch fehlende Möglichkeit der Selbstvertretung oder Erforderlichkeit der Vertretung wegen der Bestellung eines Betreuers verneint werden. Aufgabe des Betreuers sei es vielmehr gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten. Die Bestellung eines Betreuers solle nur die sich aus der Betreuungsbedürftigkeit ergebenden Defizite ausgleichen, nicht aber weitergehend eine allgemeine Rechtsberatung zur Verfügung stellen, die ja einem nicht Betreuungsbedürftigen vom Staat ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werde. Daher müssten Betreuer auch keine Juristen sein und sind es in der Regel auch nicht, was sich schon aus der Regelung des § 1897 Abs. 5 BGB ergibt. Nach diesen Grundsätzen habe der Rechtspfleger auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG zu Recht festgesetzt, da sich die Rechtssache durch einen bislang abgelehnten Verwaltungsakt erledigt hat, sodass insgesamt die Vergütungsfestsetzung zutreffend erfolgt sei.

 

Beschl. v. 16.01.2012 – 103 II 1861/10

01.02.2012

LG München I: Neue Öffnungszeiten

Nach dem tödlichen Zwischenfall im Amtsgericht Dachau am 11.02.2012 wurden die Sicherheitsmaßnahmen in den Justizgebäuden nachhaltig verschärft. Da diese Maßnahmen erhebliche Personalressourcen, v.a. im Wachtmeisterbereich  binden, schränkt das Landgericht München I ab sofort die Öffnungszeiten für den Partei- und Publikumsverkehr wie folgt ein:

 

Allgemeine Einlaufstelle I:

Montag bis Donnerstag         

7.30 Uhr – 15.00 Uhr

Freitag

7.30 Uhr – 14.00 Uhr

 

 

Geldannahme und Auszahlungsstelle:

Montag bis Mittwoch, Freitag

8.45 Uhr – 12.00 Uhr

Donnerstag

8.45 Uhr – 12.00 Uhr

13.00 Uhr – 15.00 Uhr

 

Apostillen und Legalisationen:

Montag bis Mittwoch, Freitag

8.45 Uhr – 12.00 Uhr

Donnerstag

8.45 Uhr – 12.00 Uhr

13.00 Uhr – 15.00 Uhr

 

 

Anträge auf Arreste oder einstweilige Verfügungen können bis auf Weiteres deshalb zuverlässig ebenfalls nur noch bis 15.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr (Freitag) abgegeben werden.

31.01.2012

Neubesetzung BRAK-Ausschüsse

Das Präsidium der BRAK hat zum 01.01.2012 die Mitglieder für die Fachausschüsse der BRAK für die kommenden vier Jahre neu berufen. Insgesamt werden mehr als 200 Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich in den derzeit 32 Ausschüssen mitarbeiten. In der vergangenen Legislaturperiode haben die Ausschüsse insgesamt 180 Stellungnahmen vorbereitet. Außerdem nehmen Ausschussmitglieder regelmäßig an Anhörungen und Expertengesprächen im Rahmen von laufenden Gesetzgebungsvorhaben teil.
Zwei Ausschüsse wurden neu gegründet: Der Ausschuss Versicherungsrecht, der sich insbesondere mit Fragen zur Rechtsschutz- und zur Berufshaftpflichtversicherung befasst sowie der Ausschuss Elektronischer Datenverkehr. Dazukommen werden noch ein Ausschuss Menschenrechte, Ausländer- und Asylrecht und der Ausschuss Qualitätssicherung.

 

Weiterführende Links:

31.01.2012

Schutz vor Kostenfallen im Internet

Im Bundestag haben die Beratungen über den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr begonnen. Das geplante Gesetz sieht bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen für über das Internet abgeschlossene Verträge vor („Buttonlösung“).
Entgegen den Änderungsvorschlägen des Bundesrates sieht der jetzt im Bundestag eingebrachte Entwurf keine zusätzlichen Informationspflichten für Inkassodienstleister und damit auch nicht die Erstreckung solcher Pflichten auf Rechtsanwälte. Solche Pflichten sind in dem vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung enthalten. In ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf hat sich die BRAK vehement gegen eine solche Regelung ausgesprochen. Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet will der Bundestag Anfang Februar eine öffentliche Anhörung durchführen.

 

31.01.2012

OLG Celle: Kein Ermessensspielraum des Rechtsanwalts bei der Gebührenbestimmung

Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5- fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (entgegen BGH, MDR 2011, 454 f.)

 

Nach Auffassung des Senats war in der zugrunde liegenden Entscheidung eine Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr - wie vom Kläger beantragt - nicht gerechtfertigt. Die Sache sei für den Rechtsanwalt des Klägers nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handele sich für den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit sei weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher sei unstreitig. Die Parteien stritten in der Sache lediglich - wie regelmäßig - um die Haftungsquote.

Der Senat sei auch nicht an die Bestimmung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stoße diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.7.2011, Az.: 2 KO 225/11; AG Halle (Saale), Beschluss vom 20.7.2011, Az.: 93 C 57/10; Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465; siehe ferner OLG Jena, JurBüro 2005, 303). Der Senat teile diese Kritik und folge nicht der o.g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe für den „Durchschnittsfall“ in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Das kann nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift zieht einer richterlicher Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG sieht es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung in einem „Durchschnittsfall" anstelle einer 1,3-fachen Regelgebühr zu einer gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5-fachen Geschäftsgebühr verhelfen kann:

 

OLG Celle Urt. v. 28.12.2011 – 14 U 107/11

26.01.2012

Büchersammlung

Die Rechtsanwaltskammer München stellt ihren Mitgliedern ab Februar 2012 eine kleinere Sammlung aktueller Kommentare und Zeitschriften zum anwaltlichen Berufsrecht zur Einsicht zur Verfügung. Im Vorstands-sitzungssaal der Rechtsanwaltskammer finden Sie neben den aktuellen Berufsrechts- und Gebührenrechtskommentaren auch verschiedene Fachzeitschriften (z.B. Das juristische Büro, Anwaltsgebühren Spezial, RVGreport), oder BRAK-Mitteilungen.

Eine Einsichtnahme ist nur nach Terminsvereinbarung möglich. Interessierte wenden sich hierzu an den Empfang der Rechtsanwaltskammer München (Tel: 089 - 5329440). Zur Einsichtnahme bringen Sie bitte Ihren Anwaltsausweis oder Ihren Personalausweis mit.

Eine aktuelle Bestandsliste der Sammlung finden Sie hier.

19.01.2012

Tödliche Schüsse im Amtsgericht Dachau am 11.01.2012

Die Anwaltschaft im Kammerbezirk ist über die tödlichen Schüsse im Amtsgericht Dachau entsetzt und erschüttert. Sie versichert den Hinterbliebenen des Verstorbenen ihre aufrichtige Anteilnahme. Unsere Gedanken gelten darüber hinaus all denen, die Zeugen dieser unfassbaren Tat geworden sind.

 

Die Bayerische Justiz wird dem Verstorbenen zum Abschied bei einem Requiem gedenken.

Dieses wird am Montag, den 23.01.2012, 9:00 Uhr in der Jesuitenkirche St. Michael, Neuhauserstraße in München stattfinden.

16.01.2012

Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande an Rechtsanwalt Dieter Fasel, Memmingen

Bundespräsident Christian Wulff hat Herrn Kollegen Dieter Fasel das Bundesverdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Am 12.01.2012 hat der Amtschef des Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ministerialdirektor Dr. Walter Schön die Auszeichnung im Rahmen einer Feierstunde im Justizpalast überreicht.


Herr Kollege Fasel wurde 1990 in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gewählt und war insgesamt 20 Jahre ehrenamtliches Mitglied. Als Mitglied des Kammervorstands hat sich Herr Kollege Fasel besonders stark im Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Rechtsanwaltskammer München engagiert. Seit 2002 hatte Herr Kollege Fasel den Vorsitz der Abteilung VIII für Öffentlichkeitsarbeit inne. In seiner Zeit als Abteilungsvorsitzender wurden alle modernen Kommunikationsmittel wie Mitteilungen, Newsletter und Homepage auf den neuesten Stand gebracht. Von Anfang an war Herr Kollege Fasel zudem Mitglied der Abteilung III für Gebührenrecht. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Kammervorstand ist Herr Kollege Fasel der Anwaltschaft eng verbunden: Seit 2008 ist er Datenschutzkontrollbeauftragter der drei bayerischen Rechtsanwaltskammern.

Die Rechtsanwaltskammer München gratuliert dem Geehrten zu der hohen Auszeichnung.

13.01.2012

Referentenentwurf für Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Am 21.11.2011 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf eines Kostenrechts-modernisierungsgesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht neben der linearen und strukturellen Anpassung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ablösung der Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz vor. Geplant ist auch  die Anhebung der Vergütung für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen. Zudem sollen  die Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht werden.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.

11.01.2012

Deutsches Juristenorchester: Mitspielerinnen und Mitspieler gesucht

Vom 18.09.2012 bis 21.09.2012 findet in München der  69. Deutsche Juristentag statt. Im Zuge der viertägigen Veranstaltung ist am 19.09.2012 ein Konzert des Deutschen Juristenorchesters zusammen mit dem Chor des Amtsgerichts München geplant. Das Deutsche Juristenorchester ist ein überregionales Liebhaberorchester, das sich vorwiegend aus Juristinnen und Juristen aller Berufsgruppen zusammensetzt. Gesucht werden  - nicht nur für dieses Konzert - musikbegeisterte Kolleginnen und Kollegen, die das Juristenorchester tatkräftig unterstützen möchten.

Nähere Informationen zum Deutschen Juristenorchester finden Sie hier.

02.01.2012

Umfrage zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs

Die digitale Revolution macht auch vor der Rechtspflege nicht halt. Seit Jahren wird bereits über die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs diskutiert. Was in Österreich bereits zum Tagesgeschäft gehört, steckt bei uns noch in den Kinderschuhen. Eine Übersicht zum Umsetzungsstand in Deutschland gibt das Justizportal des Bundes und der Länder.

 

Im Rahmen einer Gesetzesinitiative "E-Justice" wird auf Bundesebene derzeit darüber nachgedacht, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu verpflichten, ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzurichten. Es wird zu fragen sein, ob nicht die Justiz gefordert ist, zunächst konkrete Anwendungsszenarien zu schaffen, die die Einrichtung eines EGVP sinnvoll erscheinen lassen.

 

In Bayern besteht seit einiger Zeit die Möglichkeit, einen Mahnbescheid über das EGVP elektronisch zu beantragen. Zudem bereitet gerade das Bayerische Landessozialgericht in einem Pilotprojekt die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs vor. Bei dem letzten Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit in Augsburg wurde über das Projekt gesprochen, in den nächsten zwei Jahren den elektronischen Rechtsverkehr in den einzelnen Fachgerichtsbarkeiten einzuführen.

 

Wir würden nun gerne die Meinung unserer Mitglieder erfahren, wie sie zu der weiteren Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs stehen. Daher bitten wir Sie, den mittlerweile sehr gut angenommenen Fragebogen "10 Fragen zum ..." auszufüllen. Im nächsten Newsletter werden wir über das Ergebnis berichten. Sollten Sie uns Ihre Meinung gerne außerhalb des Fragebogens mitteilen wollen, so sind wir bspw. über newsletter(at)rak-muenchen.de ganz Ohr.

 

Hier geht es zum Fragebogen:

02.01.2012

Jour Fixe Verwaltungsgerichtsbarkeit

Am 07.12.2011 fand in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München der Jour Fixe der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt. Teilgenommen haben der Präsident des VGH Kersten, der Vizepräsident des VGH Dr. Allesch, der Vizepräsident der RAK München Then, Rechtsanwalt Prof. Dr. Braune von der RAK Nürnberg, Rechtsanwalt Kraus vom BAV, sowie HGF Kopp.

Von Seiten des VGH wurde unter anderem betont, dass die Verfahrensdauer in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbessert werden konnte. Bayern stehe hinsichtlich der Erledigungszeit bundesweit an zweiter Stelle. Hauptsacheverfahren werden - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - im Durchschnitt nach 6,7 Monaten erledigt. Im Vergleich dazu läge die Erledigungszeit im Bund bei 10,9 Monaten.

Es wurde weiter erklärt, dass die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach freiem Ermessen des Vorsitzenden erfolge. Im Falle schlechter Erfahrungen oder umfangreicher Verfahren könne es gewisse Einschränkungen geben. Grundsätzlich werde die Gewährung von Akteneinsicht aber zunehmend großzügiger gehandhabt.

02.01.2012

Jour Fixe mit den Leitern der Deggendorfer Justizbehörden

Am 07.12.2011 fand in den Räumen des Landgerichts Deggendorf zudem der Jour Fixe zwischen den Leitern der Deggendorfer Justizbehörden und Vertretern der Anwaltschaft statt. Seitens der Justiz haben der Präsident des LG Deggendorf Dr. Kilger, der Direktor des AG Deggendorf Dr. Nachreiner, die Leitende Oberstaatsanwältin Schwaiberger und der Direktor des AG Viechtach Zankl teilgenommen. Vertreter der Anwaltschaft waren RA Aumeier, Vorsitzender des Deggendorfer Anwaltsvereins und Mitglied des Vorstands des Bayerischen Anwaltverbands und RA Dr. Schröter, Mitglied des Vorstands der RAK München.

Die Justiz merkte im Rahmen des Gesprächs an, dass das Thema Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe nach einer personellen Umbesetzung großzügiger behandelt werde. Das sei auch daran zu erkennen, dass das Gebührenaufkommen über dem Landesschnitt liege. Beratungshilfe könne zudem auch nachträglich beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 BerHG vorlägen. Es wird angeregt, in diesen Fällen den Beratungshilfeantrag und die Vergütungsabrechnung des Rechtsanwalts gleichzeitig an das Gericht zu senden. Die Justiz bittet in diesem Zusammenhang die Rechtsanwälte, den Antrag vor Versendung immer auf Vollständigkeit zu prüfen.

Zudem wurde an die Rechtsanwaltschaft appelliert, Fristverlängerungsgesucht rechtzeitig und nicht erst am Tag des Fristablaufes zu stellen. Die Vertreter der Justiz baten auch erneut darum, den Faxverkehr auf Eilfälle und Fristsachen zu beschränken. Es sei schlicht nicht sinnvoll, einen Scheidungsantrag in mehrfacher Ausfertigung per Fax und anschließend in mehrfacher Ausfertigung im Original per Post zu übersenden.

Da im letzten Jour Fixe die Zustellungsdauer von Klagen bemängelt wurde, unterbreitete die Justiz den Vorschlag, dass mit der Klageschrift zukünftig eine Ermächtigung zum Einzug der Gerichtskosten vom Konto des Rechtsanwalts erteilt werden soll. Dies führe zur sofortigen Zustellung der Klage und beschleunige das Verfahren somit um etwa 3 Wochen.

02.01.2012

BGH: Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH sind verfassungsgemäß

Nach einem Urteil des BGH vom 10.10.2011 kann eine GmbH, bei der die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Zur Begründung führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass Patentanwälte zwar Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können, die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte müsse jedoch gemäß § 59e Abs.2 S. 1 BRAO zwingend Rechtsanwälten zustehen. Dieses Erfordernis verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Insbesondere müsse die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung in der GmbH gegen berufsfremde Einflussnahmen durch nichtanwaltliche Gesellschafter abgesichert werden können.

 

Obwohl es für Personengesellschaften keine entsprechenden Vorschriften gebe, könne hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst zur Anwaltschaft zugelassen werde. Sozietät und Partnerschaftsgesellschaft seien dagegen trotz ihrer Rechtsfähigkeit nicht Träger der Berufszulassung. Sie stützten sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und müssten sich in deren Grenzen bewegen.

 

Bei der als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft werde die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten gegen denkbare berufsfremde Einflüsse innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Sicherung der anwaltlichen Leitungsmacht erreicht. Die anwaltliche Tätigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersozietät, die allgemeine Rechtsdienstleistung erbringe, bedürfe einer ähnlichen Abschirmung nicht in gleichem Maße.

 

Hier finden Sie das Urteil:

02.01.2012

Amtswechsel beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof

Seit dem 22. Dezember 2011 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof eine neue Spitze. RAin Irina Lindenberg-Lange aus Augsburg ist die neue Präsidentin des BayAGH. Sie löste RA Dr. Klaus Bauer ab, der zuvor sechseinhalb Jahre lang das Amt bekleidete. Frau Lindenberg-Lange ist somit die erste Frau an der Spitze des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs.

 

Rechtsanwalt Dr. Klaus Bauer wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Er gehörte in der Zeit von 1981 bis 1994 dem Anwaltsgericht in München an. Ende 1994 wurde er zum Mitglied des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs ernannt, im August 1997 zum Vorsitzenden eines Senats und im August 2005 zugleich zum Präsidenten des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs bestellt. Viele Jahre hat er sich in der Ausbildung von Studenten und Rechtsreferendaren sowie in der Fachanwaltsausbildung engagiert. 2008 wurde ihm das Bundesverdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

 

Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange wurde im Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie ist als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Zugleich übt sie eine Lehrtätigkeit als Gastdozentin im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendare im Öffentlichen Recht aus. Sie ist seit Februar 2002 Mitglied und seit August 2005 Vorsitzende eines Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs.

02.01.2012

Zentrales Testamentsregister startet am 01.01.2012

Zum 01.01.2012 nimmt das neue Zentrale Testamentsregister seine Arbeit auf. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Gericht oder einem Notar verwahrte Testamente und Erbverträge in einem neuen Register bei der Bundesnotarkammer in Berlin erfasst. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht in elektronischer Form, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

Das Nachlassverfahren soll dadurch schneller und effizienter werden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

02.01.2012

Bayerisches Schlichtungsgesetz gilt jetzt unbefristet

Am 13.12.2011 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz müssen Parteien in nachbarrechtlichen Streitigkeiten, bei Ehrverletzungen und Konflikten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen, bevor - bei Erfolglosigkeit - der Rechtsweg zum Amtsgericht offen steht. Rechtsanwälte, Notare, aber auch Schlichtungsstellen bei den Handelskammern oder anderen Berufsverbänden kommen als Schlichter in Betracht.

Das im Jahr 2000 eingeführte, zunächst befristete Bayerische Schlichtungsgesetz wurde - um Erfahrungen damit zu sammeln - mehrfach verlängert, zuletzt bis 31.12.2011.

Weiterführender Link:

29.12.2011

Düsseldorfer Tabelle bleibt im Jahr 2012 unverändert

Das OLG Düsseldorf hat am 12.12.2011 mitgeteilt, dass für das Jahr 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben wird. Damit gelten auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltungssätze fort. Weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen erforderten eine Anpassung der Tabellenwerte, so das OLG Düsseldorf.

15.12.2011

Symposium zum Europäischen Vertragsrecht

Am Montag, den 30. Januar 2012, findet von 14 bis 17 Uhr in den Räumen der Handwerkskammer für München und Oberbayern ein Symposium unter dem Titel Europäisches Vertragsrecht – ein erfolgversprechender Weg für Wirtschaft, Handwerk und Verbraucher? statt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bayerische Handwerkstag laden hierzu ein, um über die jüngsten Entwicklungen zu informieren sowie Probleme und Lösungsansätze zu diskutieren.

Nähere Informationen finden Sie hier.

12.12.2011

Gesetzentwurf zum elektronischen Rechtsverkehr geplant

Im Vorfeld des 6. Nationalen IT-Gipfels hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den baldigen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Fallbearbeitung in Aussicht gestellt. Damit sollen, so heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums, die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass in Zukunft im Strafverfahren ein vollelektronischer Arbeitsablauf ermöglicht wird. Den Staatsanwälten und Richtern soll die Möglichkeit eröffnet werden, schneller und effizienter mit den Unmengen an Verfahrensinformationen umgehen zu können und Anwälte sollen insbesondere von der Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht, die auch online realisiert werden kann, profitieren können. Gleichzeitig soll die Kommunikation mit der Justiz anwenderfreundlicher gestaltet werden, indem der elektronische Zugang zu den Gerichten sowie die elektronische Zustellung gerichtlicher Dokumente ermöglicht werden. Nachrichten, die per De-Mail versendet wurden, sollen unter gewissen Voraussetzungen einen höheren Beweiswert erhalten. Wer sich in einem späteren Rechtsstreit auf den Inhalt einer De-Mail beruft, brauche die Echtheit der De-Mail dann nicht zu beweisen, sondern kann sich auf einen Anschein stützen, den der Gegner widerlegen muss.

Weiterführender Link:

12.12.2011

Drohende Verjährung zum Jahreswechsel

Das Bundesjustizministerium hat in einer Pressemitteilung auf die drohende Verjährung zum Jahreswechsel hingewiesen. Insbesondere bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück wurde durch die Schuldrechtsreform die Verjährungsfrist auf zehn Jahre geändert. Nach den Übergangsvorschriften können die neuen Regelungen auch für Ansprüche gelten, die bei Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 schon bestanden. Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 01.01.2002, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren können.

 

Weitere Verjährungen drohen auch bei Ansprüchen aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Weiterführender Link:

12.12.2011

BGH: Zum Zeitpunkt einer Vergütungsvereinbarung

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

BGH Urteil v. 03.11.2011 - IX ZR 47/11


Weiterführender Link:

06.12.2011

Treffen des Vorstands mit Vertretern der Justiz, Wissenschaft, Politik und anderen Berufsorganisationen

Traditionell lädt die Rechtsanwaltskammer München im Abstand von zwei Jahren Vertreter der Justiz, Wissenschaft, Politik und der befreundeten Verbände zu einem Festabend der Biennale ein. Am 11.11.2011 war es in der Bayerischen Staatsbibliothek wieder soweit.

Der Chef des Kabinetts der EU-Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, Herr Prof. Dr. Martin Selmayr, hielt einen Festvortrag zum Thema "Aktuelle Herausforderungen für die Europäische Rechtspolitik".

Anschließend bestand im feierlichen Rahmen bei einem Abendessen Gelegenheit zum weiteren Gedankenaustausch.

 

Begrüßung durch den Präsidenten der RAK München Hansjörg Staehle.

Das Auditorium im Fürstensaal der Bayerischen Staatsbibliothek.

 

Festvortrag von Prof. Dr. Martin Selmayr.
Foyer der Bayerischen Staatsbibliothek.

 

 

06.12.2011

Projekt Wirtschaftsmediation - Gerichtsnahe Mediation am LG München I

Am 23.11.2011 haben die Präsidenten der RAK München Hansjörg Staehle, der IHK München und Oberbayern Prof. Dr. Dr. h.c. Erich Greipl und des LG München I Gerhard Mützel die gemeinsame "Erklärung" zur Durchführung des Pilotprojekts der gerichtsnahen Mediation am Landgericht München I unterzeichnet. In geeigneten wirtschaftsrechtlichen Verfahren werden die Richter am Landgericht München I ab 01.01.2012 den Parteien die Durchführung einer Mediation empfehlen und an die gemeinsame Geschäftsstelle von IHK und RAK verweisen. Die Geschäftsstelle, die zentral beim MediationsZentrum der IHK eingerichtet wird, wird die Parteien über die Einzelheiten einer Mediation beraten und, soweit die Parteien ihrerseits keinen Mediator benennen können, mehrere Mediatoren zur Auswahl aus dem jeweiligen Fachbereich vorschlagen. Die Mediatoren werden aus einer gemeinsamen, noch zu erstellenden Liste von IHK und RAK entnommen. Sollten Sie an einer Eintragung Interesse haben, dann melden Sie sich unter info(at)rak-muenchen.de. Sie erhalten dann einen Fragebogen zur Erstellung Ihres Profils.

Die Erklärung zur Zusammenarbeit des LG München I, der IHK München und der RAK München, sowie die Presseerklärung zum Projekt Wirtschaftsmediation können über folgende Links aufgerufen werden:
 

Unterzeichnung der Erklärung zur Zusammenarbeit
Von links nach rechts Prof. Dr. Dr. h.c. Erich Greipl, Gerhard Mützel, Hansjörg Staehle.
Nach der Unterzeichnung
Von links nach rechts Prof. Dr. Dr. h.c. Erich Greipl, Gerhard Mützel, Hansjörg Staehle.

 

 

06.12.2011

Jour Fixe Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 07.11.2011 hat ein Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit stattgefunden. Teilgenommen haben die Präsidentin des LAG Mack, der Präsident des AG München Müller sowie die Vizepräsidenten der RAK München Dr. Weckbach und Dr. Kempter.

Thematisiert wurden mitunter von Rechtsanwälten beklagte Massenterminierungen bei den Arbeitsgerichten.

 

Die Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit haben im Rahmen der Veranstaltung darum gebeten, die Pressestelle zu informieren, falls ein öffentlichkeitsrelevanter Fall zur Verhandlung ansteht. Die Richter könnten sich dann auf etwaige Äußerungen inhaltlich vorbereiten.

 

Weiterhin wurde angesprochen, dass in den Fachgerichtsbarkeiten in den nächsten zwei Jahren der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden soll. Es wäre insofern interessant zu erfahren, ob seitens der Anwaltschaft Bedarf für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gesehen wird. Hierzu macht die RAK München im nächsten Newsletter eine Umfrage.

06.12.2011

Jour Fixe Sozialgerichtsbarkeit

Neben dem Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit hat am 07.11.2011 auch der Jour Fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit stattgefunden. Teilgenommen haben unter anderem die Präsidentin des LSG Mette, der Präsident des Sozialgerichts Kolbe, der Vizepräsident der RAK München Then, das Vorstandsmitglied der RAK München RAin Heinicke sowie Hauptgeschäftsführer Kopp.

 

Besprochen wurden zahlreiche Themen und Eingaben von Rechtsanwälten.

 

Unter anderem wurde thematisiert, dass Sozialgerichte Prozesskostenhilfe ablehnen würden, wenn der Antragsteller VDK-Mitglied sei. PräsLSG Mette verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 15. Senats vom 24.10.2011 (AZ.: 1115 SB 187/11 B 7H). Das Urteil sei rechtskräftig und entspreche herrschender Meinung.

 

Weiterhin richtet PräsLSG Mette zwei Bitten an die Anwaltschaft:

  1. Zum einen mögen die Anwälte für die Erreichbarkeit der Mandanten sorgen, wenn diese nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Auf diese Weise könnten einige Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung beendet werden.

     
  2. Zum anderen sollten zur Bescheinigung und Vereinfachung des Verfahrens Anerkenntnisse der Gegenseite möglichst im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angenommen werden bzw. es sollte mitgeteilt werden, aus welchen Gründen sie nicht angenommen werden könnten.

06.12.2011

Jour Fixe mit den Leitern der Augsburger Justizbehörden

Im Rahmen des Jour Fixe am 22.11.2011 zwischen den Leitern der Augsburger Justizbehörden und Vertretern der RAK München, insbesondere Vizepräsident Dr. Weckbach, wurden regionale Themen diskutiert.

 

Der Leitende Oberstaatsanwalt Nemetz bat in diesem Zusammenhang darum, Strafanzeigen entweder nur per Fax oder nur auf dem Postwege jeweils mit den Anlagen zu übersenden. Vorzuziehen sei die Einreichung einer Strafanzeige per Post.

06.12.2011

Bericht über die Verwaltungsratssitzung der BRAStV

Am 24. Oktober 2011 fand eine Verwaltungsratssitzung der BRAStV statt. Der Verwaltungsrat konnte in der Sitzung einen zufriedenstellenden Jahresabschluss feststellen und Dynamisierungen beschließen. Um den Bericht über die Verwaltungsratssitzung abzurufen, klicken Sie bitte auf nachfolgenden Link.

 

06.12.2011

BGH: Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10) hat der BGH entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB - der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde -  stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden.

 

06.12.2011

BGH: Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Wie bereits im Newsletter 6/2011 berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 09.06.2011 (I ZR 113/10) entschieden, dass die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" zwar nicht grundsätzlich gegen das Berufsrecht verstößt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker darf sich allerdings nur bezeichnen, wer nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat der BGH die lediglich zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als nicht ausreichend erachtet.

Nunmehr liegt auch die Urteilsbegründung vor. Diese können Sie hier abrufen.

06.12.2011

AG München: Geldbuße gegen Strafverteidiger wegen Weiterleitung eines Briefes seines inhaftierten Mandanten

Mit Urteil vom 19.04.2011 hat das Amtsgericht München (AZ.: 1123 OWi 120 Js 13019/10) eine Geldbuße gegen einen Strafverteidiger verhängt, da dieser einen als Verteidigerpost getarnten Brief von einem inhaftierten Mandanten an dessen Freundin übermittelt hatte. Da der Inhalt des Briefes nicht unverzüglich der Vorbereitung der Verteidigung gedient habe, könne sich der Strafverteidiger nicht auf das Verteidigerprivileg berufen.

 

06.12.2011

Vernissage der Künstlerin Silke Markefka

Am Freitag, den 25.11.2011 um 19:00 Uhr fand in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München die Eröffnung der Vernissage der Künstlerin Silke Markefka statt. Die Ausstellung trägt den Titel "DIE NIKE IST KEIN TURNSCHUH". Die Bilder stammen aus der Serie "Touristen".

 

Silke Markefka (VG Bild-Kunst)

 

Eine schöne Einführung in die Ausstellung gibt die Eröffnungsrede des Künstlers Nikolai Vogel, die Sie hier abrufen können.

 

Die Bilder können Sie zwischen dem 25.11.2011 und 20.01.2012, Mo-Do 9-16 Uhr, Fr. 9-12 Uhr besichtigen.

 

Die Internetseite der Künstlerin können Sie über die Adresse www.silkemarkefka.com besuchen.

08.11.2011

Gemeinsame Sitzung der Präsidien der RAK München und der Steuerberaterkammer München

Am 19. Oktober haben sich die beiden Präsidien der Steuer- und der Rechtsanwaltskammer zu einer gemeinsamen Sitzung getroffen. Diese seit Jahren geübte Praxis dient dazu, dass die gemeinsamen Interessen der beiden Berufsstände wirkungsvoll vertreten werden können. In der diesjährigen Sitzung wurden Themen erörtert wie bspw. ein gemeinsamer Jour Fixe mit der Finanzgerichtsbarkeit, die Neuregelung der Partnerschaftsgesellschaft zur Haftungsbeschränkung, die Ausdehung des § 160a StPO auch auf Steuerberater und die neue Entscheidung des BGH zur Rechtsform der GmbH & Co KG für Rechtsanwälte.

08.11.2011

Neues Präsidium der BRAK gewählt

Die Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik haben im Rahmen einer Hauptversammlung in Hannover das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer neu gewählt.


Der bisherige Präsident der BRAK Axel C. Filges ist dabei in seinem Amt bestätigt worden, genauso wie die Vizepräsidenten Dr. Michael Krenzler, Hansjörg Staehle, Ekkehart Schäfer und der Schatzmeister Alfred Ulrich. Neu in das Gremium wurde der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Dr. Martin Abend gewählt.


Weitere Informationen zum neuen Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.


Wir gratulieren unserem Präsidenten Hansjörg Staehle ganz herzlich zu seiner Wiederwahl.

08.11.2011

BFH: Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur ist unwirksam

Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 (VII R 30/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordere, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben habe. Die Finanzgerichtsordnung sehe vor, dass Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden können, wobei es den Bundesländern überlassen sei, die generelle Zulassung sowie die Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnung zu regeln. Für Klageschriften müssten die Verordnungen jedoch die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Abs. 3 Signaturgesetz vorsehen. Wenn eine Klage ohne Signatur eingeht, ist sie unwirksam und wird einer schriftlichen, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.


Die Pressemitteilung des BFH können Sie hier, das Urteil hier abrufen. Informationen zur Signaturkarte finden Sie hier.

08.11.2011

AGH Nordrhein-Westfalen: Gleichzeitige Geltendmachung angeblicher Inkassokosten und anwaltlicher Geschäftsgebühr kann Verstoß gegen § 43 BRAO darstellen

Der AGH Nordrhein-Westfalen hatte sich in seinem Urteil vom 07.01.2011 (Az.: 2 AGH 48/10) mit dem Masseninkasso von Rechtsanwälten zu befassen. Der Senat stellte darin fest, dass es gegen die allgemeine Berufspflicht nach § 43 BRAO verstoße, wenn ein Rechtsanwalt nicht nur seine Geschäftsgebühr, sondern auch zusätzliche – tatsächlich aber nicht bestehende – Inkassokosten den Schuldnern gegenüber geltend mache.
 

Wegen der Pflicht des Gläubigers, den ihm durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstehenden Schaden möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB), seien als Verzugsschaden nur diejenigen Kosten anzuerkennen, die für eine zweckmäßige Durchsetzung der Forderung notwendig seien. Es könnten daher die Inkassokosten grundsätzlich nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können. Obergrenze für die Ersatzpflicht seien die Sätze des RVG.


Darüber hinaus praktiziere der betroffene Rechtsanwalt diese Form der Forderungseinziehung massenweise. Wer als Rechtsanwalt in einer Vielzahl von Fällen systematisch mit anwaltlicher Autorität Forderungen beitreibe, bei denen er damit rechnen müsse, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt sei, übe seinen Beruf nicht gewissenhaft aus.


Das Urteil dazu können Sie hier abrufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

08.11.2011

Hinweis zur Glaubhaftmachung und Darlegung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Der Präsident des Amtsgerichts München hat darum gebeten, auf die besonderen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung und Darlegung der vorrangigen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft für Wohngeldansprüche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hinzuweisen. Das Vorrecht besteht für laufende bzw. maximal drei Jahre rückständige Wohngeldzahlungen, aber auch für Sonderumlagen und die Abrechnungsspitzen, insgesamt jedoch begrenzt auf einen Betrag von 5 % des Verkehrswertes des Versteigerungsobjekts.

 

In der Praxis haben sich hierzu Probleme ergeben. Hinweise finden Sie hier.

08.11.2011

Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Augsburg

Das aktuelle Verzeichnis zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Augsburg fnden Sie im Internet. Zum Aufruf des Verzeichnisses klicken Sie bitte hier.

07.10.2011

Seminar: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Wie bereits mit Kammerinfo vom 27.09.2011 mitgeteilt, findet am Dienstag, dem 11.10.2011, von 18.00 bis ca. 20.00 Uhr in den Seminarräumen der Rechtsanwaltskammer München ein Seminar statt zu dem Thema: "Befreiungsmöglichkeiten von angestellten Rechtsanwälten in Unternehmen von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 SGB VI)". Weitere Informationen finden Sie hier.

07.10.2011

Gesetzentwurf: Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess unabhängig vom Anwaltszwang soll für Rechtsuchende die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren bestehen bereits seit dem 01.09.2010 in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.

Die BRAK begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich, äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Referentenentwurf sollen die Folgen über die Wiedereinsetzung gelöst werden, wobei ein fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die BRAK schlägt vor, dass diese (widerlegbare) Vermutung durch einen unbedingten Verschuldensausschluss bei fehlerhafter oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt wird.

Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer nicht hinnehmbar, dass dann nicht belehrt werden muss, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist. Die angestrebte Vermeidung unzulässiger Rechtsmittel kann nur dann effektiv erfolgen, wenn auch eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt, dass ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Die Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess können Sie hier einsehen.

05.10.2011

BFH: Berufshaftpflichtversicherung bei europäischen Steuerberatungsgesellschaften notwendig

Mit Urteil vom 21.07.2011 (Az.: II R 6/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierte Steuerberatungsgesellschaft weder nach § 3a StBerG noch aufgrund der Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt sei, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfüge. Die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen, da die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung aus Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sei, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.

Das Urteil vom 21.07.2011 können Sie hier einsehen.


04.10.2011

Informationsveranstaltung am 24.10.2011: Kanzleiübernahme und tätige Beteiligung für Steuerberater / Rechtsanwälte

Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) informiert zusammen mit der Stadtsparkasse München am Montag, den 24. Oktober 2011, über die „Kanzleiübernahme und tätige Beteiligung für Steuerberater / Rechtsanwälte“. Dabei geht es um die Grundlagen der Unternehmensnachfolge, den Ablauf der Transaktion, Businessplan, Investment Case,
die Unternehmenssuche, Finanzierung und Wertermittlung sowie die steuerlichen Aspekte der Nachfolge.
Beginn ist um 18.00 Uhr im Verwaltungszentrum der Stadtsparkasse München in der Ungererstraße 75, 80805 München.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie fördert die Informationsveranstaltung. Die Teilnahme ist kostenlos.

Anmeldung bis 19. Oktober unter Tel. 089 / 2167-10261 oder auf der Homepage der Stadtsparkasse München.

04.10.2011

Hessischer VGH: BaFin darf Rechtsanwalt nicht zur Auskunft verpflichten

In unserem Newsletter 6/2009 haben wir über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt berichtet, nach dem die BaFin Rechtsanwälte zur Auskunft über Geschäftsangelegenheiten verpflichten könne. Auf die Berufung des Rechtsanwalts wurde dieses Urteil zwischenzeitlich vom Hessischen VGH (Az.: 6 A 1896/09) aufgehoben.

Die BaFin hatte einen Rechtsanwalt, auf dessen Girokonto größere Geldbeträge eingegangen waren, aufgefordert, ihr wegen des Verdachts der Erbringung erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen. Der Rechtsanwalt berief sich auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung.

Der Hessische VGH ist nun anders als das VG Frankfurt der Auffassung, dass die Verschwiegenheitspflicht unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung sei. Ohne eine spezialgesetzlich ausdrücklich normierte Beschränkung der Verschwiegenheitspflicht lasse sich diese nicht allein aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gelte vielmehr nach § 2 Abs. 2 BORA nur dann nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. Eine derartige Ausnahme lasse sich der Vorschrift des § 44c KWG jedoch nicht entnehmen.
 

03.10.2011

AG Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen: Einführung von forumSTAR-Straf

Das Amtsgericht Augsburg teilt mit, dass es ab 09. Januar 2012 zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Verfahren, sowie zu Behinderungen im Telefonverkehr, aufgrund der Einführung des neuen Programms forumSTAR-Straf an der Zweigstelle Schwabmünchen kommen kann. Jedoch seien die Bediensteten nach besten Willen bestrebt, diese in einem annehmbaren Rahmen zu halten.

30.09.2011

Ausbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer München


Der Berufsbildungsausschuss hat im Jahr 2011 beschlossen, allen Kanzleien die gerade ausbilden, ein Ausbildungssiegel zur Verfügung zu stellen. Kanzleien, die sich in der Ausbildung engagieren, wurde damit die Möglichkeit eröffnet, das Logo mit dem Stichwort "Wir bilden aus" werbewirksam auf ihrem Briefkopf oder/und der Homepage zu führen. Das Ausbildungssiegel kann von Kanzleien, die heute in die Qualifikation der Mitarbeiter von morgen investieren, kostenlos beantragt werden. Hierfür senden Sie bitte das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular, sowie einen Ausdruck der unterzeichneten Nutzungsbedingungen an die

 

Rechtsanwaltskammer München

z.Hd. Ausbildungsabteilung

Tal 33

80331 München

 

Im Nachgang hierzu erhalten Sie das Ausbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer Müncen als Datei zur weiteren Verwendung.

 

Die Nutzungsbedingungen für die Führung des Ausbidlungssiegels sowie das Antragsformular können Sie hier downloaden. 

 

Antragsformular

Nutzungsbedingungen

23.09.2011

Stellungnahme der BRAK zum geplanten § 43d BRAO

Der Bundesrat hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung eingebracht. Danach sollen fernmündlich abgeschlossene Verträge, die im Rahmen eines Werbetelefonates zustande gekommen sind, nur dann wirksam werden, wenn sie vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt wurden.
Mit dem Ziel, Verbraucher besser vor unseriösen Inkassodienstleistern zu schützen, sollen im Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Informationspflichten eingeführt werden. Durch eine Änderung der BRAO sollen diese Pflichten auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, gelten. Der Inkassodienstleister würde danach verpflichtet, dem Schuldner, der der Forderung widerspricht, die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses zu erläutern.
Die BRAK lehnt in ihrer Stellungnahme die geplante Neuregelung vehement ab. Der Vorschlag sei systemwidrig und zudem überflüssig, heißt es in dem Papier. Der durch Art. 12 GG verankerte Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht eine Pflicht gegenüber Dritten aufzunehmen. Ähnlich hatte auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf argumentiert: Rechtsanwälte seien die berufenen Vertreter ihrer Mandanten und allein deren Interessen verpflichtet. Es wäre mit der Funktion des Rechtsanwaltes als Parteivertreter nicht zu vereinbaren, ihm Berufspflichten aufzuerlegen, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienen und, so die Bundesregierung, ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten Einschränkungen unterwirft, die geeignet sein können, das besondere gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu beeinträchtigen.

05.09.2011

BGH: GmbH & Co. KG als Rechtsform für Anwälte unzulässig

Mit Urteil vom 18.07.2011 (Az.: AnwZ (Brfg) 18/10) entschied der BGH, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden könne. Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG sei unzulässig, weil Zweck einer KG der Betrieb eines Handelsgewerbes sei, der Rechtsanwalt aber einen freien Beruf und eben kein Gewerbe ausübe. Selbst wenn die Gesellschaft -gegebenenfalls berufsrechtlich zulässige- gewerbliche Nebentätigkeiten ausübe, sei prägend die Tätigkeit i.S.v. § 2 BRAO. Denn wenn die gewerblichen Tätigkeiten überwiegen würden, stelle sich die Frage, ob überhaupt von einer "Rechtsanwalts"gesellschaft auszugehen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtzulassung der Anwalts-GmbH & Co. KG hat der BGH nicht.

Die Entscheidung finden Sie hier.

23.09.2011

Stellungnahme zur Kronzeugenregelung

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe erarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Mit dem Gesetzentwurf soll der alte Rechtsstand wieder hergestellt werden, wonach zwischen der Tat des Kronzeugen und derjenigen, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, ein Zusammenhang bestehen musste, um eine Strafmilderung zu erreichen. Der derzeit geltende § 46b StGB erlaubt hingegen Strafmilderungen auch bei aufklärenden Aussagen zu völlig anderen Taten, die die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen. Die BRAK hatte bereits bei Änderung der Kronzeugenregelung in ihrer damaligen Stellungnahme (BRAK-Stellungnahme-Nr. 36/2007) den Wegfall der Konnexität zwischen der Tat des Kronzeugen und den Taten, zu denen er Aufklärungshilfe leistet, abgelehnt. Nur derjenige, der eine mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehende Tat offenbart, wird glaubhaft machen können, dass er sich von dem kriminellen Umfeld, in dem er (auch) seine Tat begangen hat, lösen will, heißt es in der Stellungnahme der BRAK. Ferner sei die Gefahr von Falschaussagen geringer, wenn der Kronzeuge einen Sachverhalt offenbare, der eine Konnexität mit der eigenen Tat aufweise, so die Kammer.

 

05.09.2011

BayStMJV: Freie Anwaltswahl auch für Rechtsschutzversicherte

Die Praxis mancher Rechtsschutzversicherungen, Versicherte dazu aufzufordern, sogenannte "Vertragsanwälte" zu mandatieren, stößt beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Widerstand. In einer Pressemitteilung vom 09.08.2011 forderte das Ministerium die Versicherungen auf, diese Praxis unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden, da ein unzulässiger Verstoß gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl vorläge.

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

02.09.2011

OLG Düsseldorf: Streitwert in Patentsachen

In der Sache hatte das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 10.05.2011; Az.: I-2 W 15-11) über eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einer Patentsache auf 30 Millionen Euro durch das LG Düsseldorf zu entscheiden. Diese Entscheidung wird kritisch diskutiert. Im folgenden erhalten Sie die kurze Zusammenfassung und den Wortlaut zum Download. An Ihrer Meinung sind wir unter newsletter(at)rak-muenchen.de interessiert.

Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift den Streitwert mit 5 Millionen Euro angegeben. Die Beklagte hatte der Streitwertangabe nicht widersprochen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass der angegebene Streitwert von 5 Millionen Euro zu gering erscheine und die Kammer substantielle Darlegungen erwarte, die den Streitwertansatz plausibel machten. Darauf trugen die Parteien nichts weiter vor und begründeten dies damit, die für die Streitwertbemessung relevanten Geschäftsdaten nicht zu kennen. Das Landgericht sah sich deshalb veranlasst, den Streitwert auf einen ihm angemessenen Betrag von 30 Millionen Euro zu schätzen. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin bestätigte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des LG Düsseldorf.

Der Senat wies darauf hin, dass nach seinen Erfahrungen eine nicht nur gelegentliche, sondern mittlerweile beinahe regelmäßige Praxis im Umgang mit dem Streitwert zu beobachten sei. Solange der Prozesserfolg und die damit letztlich kostenpflichtige Partei noch nicht sicher abzusehen seien, würden beide Parteien im einträchtigen Zusammenwirken mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessierten, um Gerichtskosten „zu sparen“. Ihre Ursache habe diese Erscheinung in der Tatsache, dass die Parteivertreter (jedenfalls in größeren Verfahren) ihre eigenen Anwaltsgebühren nicht mehr streitwertabhängig, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand abrechneten. Anders als früher berühre eine unangemessen niedrige Streitwertfestsetzung deswegen nicht mehr den eigenen Honoraranspruch des Anwalts, sondern sie wirke sich einseitig nur noch zulasten der Landeskasse aus. Aus verschiedenen Äußerungen von Anwälten wüsste der Senat, dass die zu niedrige Streitwertangabe in solchen Fällen nicht versehentlich erfolge, sondern in der direkten Absicht, durch die mittels der betragsmäßig untersetzten Streitwertangabe „eingesparten“ Gerichtsgebühren weiteren Spielraum für die Abrechnung zusätzlichen eigenen Honorars zu gewinnen. Eine solche bewusste Vorenthaltung von der Landeskasse zustehenden Gerichtsgebühren könne nach Ansicht des Senats nicht hingenommen werden.

 

Den Beschluss des OLG Düsseldorf können Sie hier downloaden.

02.09.2011

Neue Rubrik auf der Homepage der RAK München

Der Internetauftritt der Rechtsanwaltskammer München wurde unter dem Menüpunkt „Wir über uns“ um die Rubrik „Zahlen und Berichte“ erweitert. Hier finden Sie Statistiken zum aktuellen Mitgliederstand, zum Wachstum der Anwaltschaft im Kammerbezirk in den Jahren 2005 bis 2011 sowie zur Altersstruktur der Kammermitglieder. Unter der Rubrik „Berichte“ können Sie die Jahresberichte des Präsidenten einsehen.

23.08.2011

Warnung vor gefälschten Schecks

Bereits im Juli 2010 hatten wir Sie vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten von Rechtsanwälten gewarnt. Die BRAK hat aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Anzeigen festgestellt, dass die Betrüger nunmehr professioneller vorgehen, so dass wir aus aktuellem Anlass erneut davor warnen möchten:

Die Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten der Rechtsanwälte hat sich gegenüber der Warnung aus Juli 2010 offenbar aufgrund ihrer Erfolglosigkeit verändert: Waren es zunächst nur Einzelanwälte oder kleinere Kanzleien, die per E-Mail kontaktiert wurden und die aufgrund der hohen Dollar-Scheckbeträge misstrauisch wurden, gingen die Betrüger zunehmend dazu über, größere Anwaltskanzleien zu kontaktieren. Offenbar gehen die Betrüger davon aus, dass in größeren Anwaltskanzleien mit vielen Buchungsvorgängen auf dem Anderkonto leichter aus dem Blick gerät, dass der „gut geschriebene“ „Scheck“, dessen hoher Betrag laufend auf der Habenseite der Kontoauszüge erscheint, eine ganze Zeit lang bis zur endgültigen Bestätigung lediglich virtuelles Geld darstellt. Da auch diese Änderung der Strategie offenbar nicht zum Erfolg der Betrugsmasche führte, werden jetzt die Scheckbeträge immer kleiner, damit nicht schon die hohe Summe Misstrauen erzeugt. Zu Beginn handelte es sich um Dollarschecks aus Übersee mit Beträgen von 250.000 Dollar aufwärts. In jüngster Zeit werden auch Schecks europäischer Banken in Euro mit deutlich niedrigeren Scheckbeträgen bei Anwälten eingereicht (zuletzt 18.000 Euro), damit nicht schon die Höhe der Schecksumme Misstrauen erzeugt. Nach den Common Law – Scheidungsfolgenvereinbarungen schuldet der angebliche Exmann zwar immer noch Summen deutlich über 100.000 Dollar, im Unterschied zu früher operiert man nun aber vermehrt mit angeblichen Teilzahlungen.

Soweit die Legende auf angeblichen Handelsgeschäften südostasiatischer Firmen beruht, haben die Betrüger gelernt, dass eine Scheinfirma, die sich nicht googlen lässt, wenig Erfolg für die Betrugsmasche verheißt. Zunehmend werden daher real existierende Firmen und Unternehmen ausgesucht, die eine besonders lange E-Mail-Adresse haben. Mit winzigen Änderungen der E-Mail-Adresse (Buchstabendreher oder ein Punkt an der falschen Stelle) wird sichergestellt, dass die E-Mail-Korrespondenz nicht bei der real existierenden Firma aufläuft, sondern beim Betrüger.

22.08.2011

BVerwG: Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren BVerwG 6 C 15.10, BVerwG 6 C 45.10 sowie BVerwG 6 C 20.11 entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen Teil seiner Wohnung für die Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit nutzt und in den dafür genutzten Räumen über einen internetfähigen PC verfügt. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (v.a. Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Nach Ansicht des BVerwG ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist. Unbeachtlich ist, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird.

02.08.2011

Aufruf: Vorschläge zur Bestellung neuer Rechtsanwälte/innen beim Bundesgerichtshof

Mit Schreiben vom 07. Juni 2011 teilte der Präsident des Bundesgerichtshofs mit, dass er beabsichtigt, den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof einzuberufen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen, § 165 Abs. 2, § 168 Abs. 2 BRAO. Die Rechtsanwaltskammer München kann nun geeignete Kandidaten vorschlagen. Wir rufen daher alle Kolleginnen und Kollegen auf, entsprechende Vorschläge bei uns einzureichen. Bitte beachten Sie, dass nach § 166 Abs. 3 BRAO in die Vorschlagliste nur aufgenommen werden kann, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Da die Vorschläge bis Ende des Jahres weitergeleitet werden müssen, bitten wir um zeitnahe Einreichung.

01.08.2011

Anhebung des Basiszinssatzes

Die Bundesbank hat zum 01.07.2011 den neuen Basiszinssatz bekannt gegeben. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.

Danach beträgt seit dem 01.07.2011 der Basiszinssatz des BGB 0,37 % (zuvor 0,12 %). Der neue Basiszinssatz wurde im Bundesanzeiger vom 30.06.2011 (Nr. 96) bekannt gegeben.

Aktuelle und frühere Basiszinssätze erhalten Sie hier.

29.07.2011

Anwaltstreffen im LG-Bezirk Traunstein am 22.07.2011 auf Herrenchiemsee

Am 22.07.2011 fand das Traunsteiner Anwaltstreffen der Rechtsanwaltskammer München auf Herrenchiemsee statt. Die Kammer besucht turnusgemäß einmal im Jahr einen der neun auswärtigen Landgerichtsbezirke, um sich der dortigen Kollegenschaft vorzustellen, Einblicke in die Kammerarbeit zu gewähren, sowie aktuelle rechts- und berufspolitische Themen zu behandeln. Der Bundestagsabgeordnete Jerzy Montag, der auch Mitglied des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag ist, verwies in seiner Ansprache auf die Bedeutung von Herrenchiemsee für die Entstehung des Grundgesetzes. Im Anschluss daran erfolgten Einführungsstatements zu Fragen der anstehenden RVG-Novelle und zum Entstehen einer Anwaltsgebühr für eine Streitverkündung durch RA Jürgen Bestelmeyer, zu der rasanten Abnahme der Ausbildungsplätze für RA-Fachangestellte und den dadurch entstehenden Ausbildungsnotstand, sowie zur von der BRAK vorgeschlagenen Einführung einer weiteren Haftungsbegrenzung für Partnerschaftsgesellschaften. Insgesamt waren über 160 Kolleginnen und Kollegen anwesend.

      

28.07.2011

Bundestag beschließt Änderung des § 522 ZPO

Der Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten geändert. So ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.

Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen grundsätzlich begrüßt: „Wir halten zwar eine komplette Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, für die beste Lösung und haben das auch bei der Diskussion der ZPO-Reform deutlich gemacht, die jetzt vorgesehene Lösung eines Rechtsmittels ist jedoch bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger", sagte der Präsident der Rechtsanwaltskammer München und Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Hansjörg Staehle in einer entsprechenden Presseerklärung.

Die Presserklärung der BRAK vom 08.07.2011 erhalten Sie hier.

27.07.2011

Jour Fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 07.07.2011

Am 07.07.2011 fand der regelmäßige Jour Fixe mit Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Oberlandesgericht München statt. Teilgenommen haben u.a. der Präsident des OLG Münchens Dr. Huber, sowie der Präsident der RAK München Staehle. Im Rahmen des interessanten und anregenden Gesprächs wurden zahlreiche Themen behandelt.

Angesprochen wurde u.a. die grundsätzliche Problematik der zur Zeit zu beobachtenden strafrechtlichen Verfolgung von Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Berufsausübung. In diesem Zusammenhang werden gemeinsame Veranstaltungen zwischen Rechtsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, insbesondere auch im Rahmen von Seminaren für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, in Aussicht gestellt, bzw. sind in München bereits konkret geplant.

Weiterhin bat der Präsident des AG München darum, die Rechtsanwaltschaft auf den Vorrang des § 10 Nr. 2 ZVG (Vorrang für Wohngeldansprüche) im Rahmen der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum und die besonderen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung und Darlegung dieser Ansprüche hinzuweisen.

27.07.2011

Kopierkosten in der Bibliothek des Bayerischen Staatministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Die Kostenerstattung für die Fertigung von Kopien in der Bibliothek des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wird von der Rechtsanwaltskammer München ab 01.08.2011 nicht mehr übernommen. Um den Kopierservice für Rechtsanwälte/Innen weiterhin zu gewährleisten, wurde vom Münchener Anwaltverein mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein neues Abrechnungssystem eingeführt. Rechtsanwälte/Innen können eine "Kopierkarte" in der Geschäftsstelle des Münchener Anwaltvereins in Zi. 63 im Justizpalast, Geschäftszeiten: 8:30 - 13:00 Uhr, erwerben, über die die Abrechnung der in der Bibliothek gefertigten Kopien erfolgt.

 

25.07.2011

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011: Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss - 1 BvR 1737/10 - entschieden, dass sich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, beurteilt. Es komme daher nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko an. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestünde.

Die Entscheidung können Sie hier einsehen.

25.07.2011

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011: Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss - 1 BvR 1737/10 - entschieden, dass sich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, beurteilt. Es komme daher nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko an. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestünde.

Die Entscheidung können Sie hier einsehen.

25.07.2011

Besetzungsreduktion bei Straf- und Jugendkammern

Zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Besetzungsreduktion bei den großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung, hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Darin kritisiert sie die vorgeschlagene Änderung des § 76 Abs. 2 GVG in der vorliegenden Fassung nachdrücklich.

Mit dem Gesetz soll die übergangsweise geschaffene und Ende 2011 auslaufende Regelung, wonach in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern verhandelt werden kann (Besetzungsreduktion), in eine unbefristete Regelung überführt werden.

Nach Ansicht der BRAK wird die vorgeschlagene Regelung der Bedeutung der Besetzung der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern nicht gerecht und fasst die Voraussetzungen für eine Verhandlung mit nur zwei Richtern zu vage.

Die BRAK unterbreitet daher einen Alternativvorschlag für eine Neufassung des § 76 Abs. 2 GVG. Er ist entsprechend auf die Jugendkammern zu übertragen. Gegenüber der Regelung im Referentenentwurf geht er den umgekehrten Weg: Er definiert anhand von präziseren Regelbeispielen die Voraussetzungen, unter denen eine Besetzung mit nur zwei Richtern möglich ist. Danach soll eine Besetzungsreduktion in der Regel möglich sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder in der Hauptverhandlung ein Geständnis oder eine Verständigung (§ 257c StPO) zu erwarten ist. Ausgeschlossen soll die Besetzungsreduktion sein, wenn die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Die Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

 

25.07.2011

BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Der BFH hat nun mit seinem Urteil diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

Die Entscheidung des BFH vom 12.5.2011 können Sie hier und die Pressemitteilung des BFH vom 13.7.2011 hier abrufen.

 

25.07.2011

Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung im Bundestag eingebracht. Ziel ist es, verbotenes Telefonmarketing einzudämmen und Verbraucher wirksamer vor unerbetener Werbung und ungewollten Verträgen zu schützen.

Der Gesetzentwurf sieht eine so genannte Bestätigungslösung vor. Danach sollen Verträge, die ein Verbraucher fernmündlich mit einem Unternehmer schließt nur wirksam sein, wenn sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Darüber hinaus sollen in das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Unterrichtungspflichten aufgenommen werden, die der Inkassodienstleister erfüllen muss, wenn der Verbraucher dem Bestand einer Forderung widerspricht. Unter anderem müssen dabei die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses erläutert werden (fernmündlich, online, per Fax, von wem veranlasst etc.).

In die BRAO soll ein neuer § 43d eingefügt werden, wonach auch Rechtsanwälte, wenn sie eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend machen, diese Informationspflichten in entsprechender Anwendung zu beachten haben.

Der Präsident der BRAK hatte sich in einem Brief Ende April an die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder Bayern und NRW gegen die Einführung eines § 43a BRAO-E ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich und zudem systemwidrig sei. Den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung können Sie hier einsehen.

 

 

04.07.2011

Änderungen der FAO

Zum 01.07.2011 treten Änderungen der Fachanwaltsordnung in Kraft. Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen, bei einigen Fachanwaltschaften die Voraussetzungen für den Erwerb weiter zu konkretisieren. Dies betrifft den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Beschlüsse der 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung können Sie hier einsehen.

04.07.2011

Tag des Ehrenamts der RAK München

Anlässlich des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit fand am 06. Juni 2011 in der Pinakothek der Moderne erstmals der Tag des Ehrenamts statt. Eingeladen wurden alle ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen, Rechtsfachwirte, Rechtsanwaltsfachangestellte und Lehrer, die die Arbeit der Kammer jedes Jahr tatkräftig unterstützen. Die Veranstaltung diente der Anerkennung der Mitarbeit der „Ehrenamtler“ sowie das Kennenlernen der „Ehrenamtler“ untereinander.
Es war eine gelungene Veranstaltung, die Möglichkeit zu kollegialem Gedankenaustausch bot.

      

  

 

04.07.2011

Niederlassung von WHO-Anwälten in Deutschland - Änderung der VO zu § 206 BRAO

Nach § 206 BRAO können sich Angehörige eines Mitgliedstaates der WHO, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland entspricht, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Die Berufe, die dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechen, werden durch die "Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO" bestimmt.

 

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 auf Seite 649 wurde die "Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO" verkündet.

 

Zukünftig können sich auch Berufsangehörige aus den Staaten und Gebieten chinesisch Taipeh, El Salvador, Indonesien, Marokko, Moldan, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand und Serbien in Deutschland niederlassen.

04.07.2011

BVerfG: Verfassungsbeschwerde zum Vorschuss für Pflichtverteidigung erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts stattgegeben, mit der dieser sich gegen die Versagung eines Vorschusses in einer auf die zu erwartende Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht gewandt hatte. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass die Pflichtverteidigung so umfangreich war, dass sie fast die Hälfte seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden sowie erhebliche Teile seiner Freizeit an Wochenenden und Feiertagen beanspruchte.

 

In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinne die Höhe des Entgelts für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung, so das Gericht. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung gebiete in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. Die Grenze der Zumutbarkeit müsse gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt werde.

 

04.07.2011

BGH: Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Der BGH hat mit Urteil vom 09.06.2011 (I ZR 113/10) entschieden, dass die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ zwar nicht grundsätzlich gegen das Berufsrecht verstößt. Als Zertifizierter Testamtensvollstrecker darf sich allerdings nur bezeichnen, wer über die entsprechenden theoretischen und fachlichen Kenntnisse verfügt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt, der über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) verfügt, gegen die Beanstandung der auf seinem Briefkopf verwendeten Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gewandt. Die Bescheinigung wird von der Arbeitsgemeinschaft ausgestellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten benötigen Rechtsanwälte lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.
Die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ sei an sich nicht irreführend oder unsachlich, so der BGH in seiner Entscheidung. Der Verkehr erkenne, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarteten von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ allerdings, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setze auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden seien. Es sei daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verwendeten. Auch eine – wie im vorliegenden Fall – zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reiche, so der BGH, nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ stellt.

 

Die Pressemitteilung der BRAK finden Sie hier.

04.07.2011

AG München: Honorarvereinbarung unwirksam, sofern sie Möglichkeit vorsieht, für Tätigkeit vor Gericht geringere als gesetzliche Gebühren festzusetzen

Nach einem rechtskräftigen Urteil des AG München vom 03.03.2011, Az.: 223 C 21648/10 ist eine Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt unwirksam, sofern sie die Möglichkeit vorsieht, für die Tätigkeit vor Gericht geringere Gebühren festzusetzen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehen. Dies gilt auch, wenn die Regelung auf ein Verhalten des Mandanten zurückzuführen ist und wenn im konkreten Fall ein höheres Honorar verlangt wird.

Als Grund führt das Gericht an, dass eine derartige Vereinbarung gegen § 49 b BRAO verstoße, der es dem Rechtsanwalt verbiete, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das RVG vorsieht.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des AG München.

06.06.2011

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO sowie
§ 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.
Weiterführender Link:
Broschüre des Bundesjustizministeriums zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

 

06.06.2011

Anhörung zum geplanten Mediationsgesetz

Am 25.05.2011 fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BT-Drs. 17/5335) statt. Gegenstand der Anhörung war auch der Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE (Ausschuss-Drs. 17(6)89). In der Anhörung war die BRAK durch RA und Mediator Michael Plassmann, den Vorsitzenden des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, vertreten. Schwerpunkte der Anhörung waren das Konkurrenzverhältnis zwischen außergerichtlicher Konfliktbeilegung und gerichtsinterner Mediation sowie die Qualifizierung und ggf. Zertifizierung von Mediatoren. Der Gesetzentwurf sieht die gesetzliche Festschreibung der sogenannten gerichtsinternen Mediation vor. Dagegen wird insbesondere seitens der Anwaltschaft eingewandt, dass dies dem Gesetzesziel, nämlich der Stärkung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, widerspreche. Außerdem waren sich die Sachverständigen einig, dass das Gesetz eine klare Regelung zur Ausbildung und Qualifikation der Mediatoren vorsehen sollte.

06.06.2011

Verordnungsentwurf der BRAK zur Mediatorenausbildung

Die BRAK hat in Ergänzung ihrer Stellungnahme zum geplanten Mediationsgesetz den Entwurf einer Mediationsausbildungsverordnung vorgelegt. Die Inhalte beruhen dabei auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe im Bundesjustizministerium. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf nachdrücklich für ein Zertifizierungsmodell mit einer verbindlichen Regelung der Ausbildungsinhalte ausgesprochen. Der vorgelegte Entwurf sieht vor, dass sich als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, wer über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufserfahrung verfügt und darüber hinaus eine Mediationsausbildung mit genau festgelegten Inhalten absolviert hat. Unter anderem müssen dabei Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verhandlungstechnik, zur Gesprächsführung und zu rechtlichen Fragen der Mediation vermittelt werden. Den Abschluss der Ausbildung soll ein Kolloquium bilden, in dem unter anderem die Inhalte und die gemachten Erfahrungen reflektiert werden.

Weiterführende Links:
Entwurf einer Verordnung über die Ausbildung zur/zum zertifizierten Mediatorin/Mediator (Mediationsausbildungsverordnung)

Presseerklärung der BRAK vom 25.05.2011

 

01.06.2011

Einladung zur Infoveranstaltung mit der BRAStV

Am 11. Juli 2011 findet von 15.00 bis 18.00 Uhr in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, eine Sonderveranstaltung mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammer statt. Wir bitten die Mitglieder, die gerne teilnehmen möchten, sich formlos per E-Mail (info(at)rak-muenchen.de) anzumelden.
 

Nähere Informationen, sowie die geplante Tagesordnung können Sie hier einsehen.

01.06.2011

BRAK Hauptversammlung berät über Änderungen im Partnerschaftsgesetz

Auf ihrer diesjährigen Frühjahrssitzung hat die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, in der die Präsidenten aller regionalen Rechtsanwaltskammern zusammengeschlossen sind, über eine mögliche Änderung des § 8 PartG beraten. Ziel ist eine Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der Partnerschaft. Im Gegenzug dazu wird die Gesellschaft verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Durch die Einführung einer solchen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit würde die Parallelität zur LLP hinsichtlich zivil- und handelsrechtlicher Regelungen einerseits und steuerrechtlicher Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften andererseits geschaffen werden. Dadurch soll die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft für deutsche Anwälte attraktiver werden.

Die Hauptversammlung hat beschlossen, sich mit einem konkreten Gesetzentwurf an das Bundesjustizministerium zu wenden.

01.06.2011

De-Mail-Gesetz

Das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.04.2011 ist im Bundesgesetzblatt am 02.05.2011 verkündet worden (BGBl I 2011, 666 ff.). Das Gesetz ist gem. Art. 6 am Tag nach der Verkündung, d.h. am 03.05.2011, in Kraft getreten

Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit sehr kritisch zu dem Gesetzvorhaben geäußert. Auch wenn teilweise nachgebessert wurde, kann nach Ansicht der BRAK das De-Mail-Gesetz seinem Anspruch, für eine sichere, vertrauliche und nachweisbare Kommunikation zu sorgen, nur bedingt gerecht werden. Nach derzeitiger Einschätzung kann Rechtsanwälten die Nutzung des kostenpflichtigen De-Mail-Dienstes, der zusätzliche Zustellungsmöglichkeiten zu Lasten des Empfängers schafft und demgegenüber keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet, nur bedingt empfohlen werden.

01.06.2011

Jour Fixe Arbeitsgerichtsbarkeit am 09.05.2011

Am 09.05.2011 fand der regelmäßige Jour Fixe mit Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit statt. Teilgenommen haben die Präsidentin des LAG Mack und Präsident des ArbG Müller sowie die Vizepräsidenten der RAK München Dr. Weckbach und Dr. Kempter.

Es wurden aktuelle Themen angesprochen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht München ab Dezember 2011 teilweise in neue Räume verlegt wird. Sofern Sitzungssäle verlegt werden, wird eine entsprechende Ausschilderung und Bekanntmachung erfolgen.

30.05.2011

VGH München: Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC

Mit Urteil vom 27.04.2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finden Sie hier.

18.05.2011

Fiktive E-Mails und Telefaxe des Landgerichts München I

Das Landgericht München I hat mitgeteilt, dass derzeit fiktive E-Mails und Telefaxe (siehe hier) im Umlauf sind. Da bereits einige Kolleginnen und Kollegen diese fiktiven Schreiben erhalten und sich beim Landgericht München I erkundigt haben, dürfen wir Sie auf ausdrückliche Bitte des Präsidenten des Landgerichts München I darüber informieren, dass das Landgericht München I für den Inhalt dieser Schreiben nicht verantwortlich zeichnet.

16.05.2011

Bericht zur Kammerversammlung

Am Freitag, den 08.04.2011, fand die diesjährige Kammerversammlung statt, an der 326 Mitglieder teilnahmen. Die Versammlung nahm die Berichte des Präsidenten, des Schatzmeisters und der Geschäftsführung entgegen. Der Haushaltsplan 2011 wurde einstimmig genehmigt.

Da in der letzten Kammerversammlung vom 23.04.2010 zwei Vorstandssitze für den Landgerichtsbezirk München I nicht besetzt wurden, fanden auch dieses Jahr Wahlen statt. In den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München wurden Rechtsanwalt Martin Lang und Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann gewählt.

Die neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Dr. h. c. Renate Jaeger hielt einen Vortrag zum Thema „Von der Planung zur Umsetzung – Erste Schritte der neuen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“, in welchem sie die an sich selbst gesteckten Ziele hinsichtlich ihrer Tätigkeit darlegte und den ersten Eindruck ihrer bisherigen Arbeit umriss.

Die Anträge des Vorstands auf Änderung der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung und der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München wurden mit großer Mehrheit beschlossen.

Aus der im letzten Jahr durch die Kammerversammlung initiierten Arbeitsgruppe „BRAStV“ wurde über den an das Versorgungswerk gerichteten Fragenkatalog berichtet. Die Versammlung beschloss im Rahmen von mehreren Anträgen, dass auf mehr Transparenz des Versorgungswerks hingewirkt werden müsse. Insbesondere solle der Arbeitskreis seine Arbeit fortsetzen und nach einer gemeinsamen Arbeitssitzung mit dem Kammervorstand und der BRAStV in den Medien der Kammer und im Rahmen einer Sonderveranstaltung hierüber berichten.

Im Anschluss an die Kammerversammlung bot sich wieder die Gelegenheit, sich bei Essen und Trinken mit Kollegen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.

Ein ausführlicher Bericht folgt in der nächsten Ausgabe der „Mitteilungen“.

Die Änderungen der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung der Gebührenordnung und der Entschädigungsordnung finden Sie hier.

09.05.2011

Ergebnisse der Wahl der Delegierten der Rechtsanwaltskammer München zur 5. Satzungsversammlung

Die Wahl der Delegierten zur 5. Satzungsversammlung ist abgeschlossen.

In das Wählerverzeichnis waren 19.722 Wahlberechtigte eingetragen. An der Wahl teilgenommen haben 3.574 Wahlberechtigte (entspricht 18,12 %).

Im Wahlbezirk I (LG München I) wurden die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten, geordnet in alphabetischer Reihenfolge, gewählt:

Gudrun Fischbach
Beate Gast
Petra Heinicke
Dr. Wieland Horn
Ottheinz Kääb, LL.M.
Florian Kempter
Regina Rick


Im Wahlbezirk II (Region) wurden die folgende Kandidatin und die folgenden Kandidaten, geordnet in alphabetischer Reihenfolge, gewählt:

Andreas Dietzel
Anne Riethmüller
Dr. Heinrich Thomas Wrede

09.05.2011

BRAK-Info Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das BRAK-Info Heft 4 (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) neu aufgelegt. Darin finden Sie neben den aktuellen Vorschriften des RVG (Stand: 01.01.2011) eine nach Gegenstandswert gestaffelte Gebühren-tabelle. Als besonderen Service enthält das BRAK-Info Heft eine Kostenrisikotabelle, aus der sich die jeweiligen Gerichts- und Anwaltskosten ergeben. Das BRAK-Info Heft erhalten Sie in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München.

02.05.2011

ArbG Augsburg: Kammer Neu-Ulm

Das Arbeitsgericht Augsburg teilt mit, dass die Akten für die bei der Kammer Neu-Ulm anhängigen Angelegenheiten nunmehr in Augsburg geführt werden. Um Zeitverzögerungen zu vermeiden, bittet das Arbeitsgericht Augsburg darum, sämtlichen Schriftverkehr der bei der Kammer Neu-Ulm anhängigen Angelegenheiten zukünfig an das Arbeitsgericht Augsburg unter der Anschrift Frohsinnstraße 2 in 86150 Augsburg einzureichen.

02.05.2011

Rechtsanwaltsstatistik der BRAK – 155.679 Rechtsanwälte in Deutschland

Die BRAK hat ihre jährliche Rechtsanwaltsstatistik veröffentlicht. Insgesamt 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen waren zum 01.01.2011 in der Bundesrepublik zugelassen. Das sind 2.428 Anwälte beziehungsweise 1,58 % mehr als im Vorjahr. Damit hat sich der Anstieg der Anwaltszahlen wie schon in den letzten Jahren weiter verlangsamt. 2010 betrug die Steigerungsrate noch 1,91 %.

 

Die Anzahl der Rechtsanwältinnen ist im Vergleich zum Vorjahr um gut 3 % gestiegen. 32,04 % der zugelassenen Anwälte und damit fast ein Drittel der Anwaltschaft ist weiblich (49.872 Rechtsanwältinnen). Auch der Anteil der Rechtsanwältinnen an den Fachanwälten nimmt weiter zu (11.152 = 26,7 %). In der Fachanwaltschaft Familienrecht sind 54,3 % aller Fachanwälte Frauen (4.543). Allerdings ist dies die einzige Fachanwaltschaft, bei der der Anteil der Rechtsanwältinnen überwiegt.

 

Bei den Anwaltsnotaren ist weiterhin ein Rückgang zu verzeichnen.

Überwiegende Organisationsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät). Zum 01.01.2011 war ein Anstieg (12,97%) auf nunmehr 453 Rechtsanwalts-GmbHs zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden auch 22 Rechtsanwaltsaktiengesellschaften gemeldet. Die Anzahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg um 3,18 % auf 2.789.

 

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg auf 41.569. Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (8.701), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.397).

 

Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte steigt weiter. 5.933 Fachanwälte erwarben zwei Fachanwaltstitel, 191 bereits drei Fachanwaltstitel. Unter Berücksichtigung dieser Zwei- und Dreifachtitel haben ca. 23 % aller Rechtsanwälte mindestens einen Fachanwaltstitel erworben.

02.05.2011

BGH: Beschluss zur Wirksamkeit der qualifizierten elektronischen Signatur in der Kanzlei

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.12.2010 entschieden, dass bei einer elektronischen übermittelten Berufungsbegründung die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen muss. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.

BGH, Beschl. v. 21.12.2010 - VI ZB 28/10

02.05.2011

VG Karlsruhe: Klage eines Gemeinderatsmitglieds gegen kommunales Vertretungsverbot erfolglos

Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: 6 K 2400/10) die Klage eines Gemeinderatsmitglieds gegen die Stadt Weinheim wegen eines gegen ihn ausgesprochenen kommunalrechtlichen Vertretungsverbots abgewiesen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit 2009 als Gemeinderat bei der beklagten Stadt ehrenamtlich tätig. Nachdem er ein baurechtliches Mandat angenommen und in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht beim Bauamt der Stadt Weinheim nachgesucht hatte, hat der Gemeinderat von Weinheim ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot beschlossen. Mit seiner Klage machte der Kläger u.a. geltend, das Vertretungsverbot sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auch inhaltlich falsch.

 

Das VG Karlsruhe führte aus, dass das ausgesprochene Vertretungsverbot rechtmäßig sei. Als ehrenamtlicher Bürger dürfe der Kläger, der als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter das Akteneinsichtsgesuch bei der Beklagten gestellt habe, Ansprüche und Interesse eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen. Dem Vertretungsverbot liege zum einen der Gedanke zu Grunde, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten. Verhindert werden solle, dass Gemeindeeinwohner die Funktion ehrenamtlich tätiger Bürger für ihre persönlichen Interessen ausnutzten und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich ehrenamtlich tätige Bürger seien, durch ihre Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten würden. Das Vertretungsverbot diene weiter dem Vertrauen der Bürger auf Objektivität, Sachlichkeit und Lauterkeit der Verwaltung; schon dem "bösen Schein", dass gewählte ehrenamtlich tätige Mandatsträger ihre politische Macht mit der privaten Berufsausübung verquicken und Ansprüche oder Interessen gegenüber der Gemeinde zulasten des Gemeinwohls vertreten könnten, solle entgegengetreten werden. Für einen Außenstehenden könne der Eindruck entstehen, der beauftragte Rechtsanwalt, der zugleich Mandatsträger sei, könne durch seine politische Tätigkeit bei der Gemeinde möglicherweise mehr erreichen, als ein Rechtsvertreter ohne Gemeinderatsmandat.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: PM des VGH Karlsruhe vom 20.04.2011

02.05.2011

6. Mediationstag am 21.05.2011

Am 21.05.2011 findet der 6. Mediationstag in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München statt. Er beginnt um 09.30 Uhr und endet um 16.30 Uhr. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt; die Anmeldungen müssen bis zum 13.05.2011 erfolgen. Die Teilnahmegebühr beträgt 80 €. Das Thema des Mediationstags lautet dieses Jahr "Konfliktlösungen im Unternehmen". Eine Mitarbeit kann in insgesamt vier parallelen Workshops erfolgen. Der Mediationstag schließt mit einer interessanten Podiumsdiskussion ab.

Das Programm sowie die Anmeldeinformationen finden Sie hier. Eine Teilnahme ohne schriftliche Anmeldung ist nicht möglich.

02.05.2011

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am 30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person, der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von 276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.

 

Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 7. April 2011

 

02.05.2011

„Beisichführen einer Waffe…“ – Stellungnahme der BRAK zur derzeitigen Auslegung

Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 hat der Gesetzgeber den Qualifikationstatbestand des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs für sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Qualifikationstatbestand ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung auszulegen sein.

Gegen eine solche Auslegung wendet sich die BRAK in einer Stellungnahme (Stlln. 24/2011). Bei der gefährlichen Körperverletzung komme es auf die konkrete gefährliche Verwendung des Werkzeugs an, an der es beim bloßen Beisichführen gerade fehle. Würde man dagegen auf die abstrakt-theoretisch gefährliche Verwendbarkeit eines Gegenstandes abstellen, den ein Vergewaltiger, Dieb oder Räuber bei sich führt, so kämen auch bei sich geführte Alltagsgegenstände (Taschenmesser, Schlüsselbund, Gürtel, festes Schuhwerk) in Betracht, so dass sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub in aller Regel qualifiziert wären.

Die BRAK schlägt daher vor, in den entsprechenden Vorschriften die Qualifikation des Beisichführens eines „anderen gefährlichen Werkzeuges“ zu streichen.

11.04.2011

Kammerversammlung 2011 - Neuwahlen

Am Freitag, den 08. April 2011 fand die diesjährige Kammerversammlung statt, an der ca. 325 Mitglieder teilnahmen. Im Vordergrund standen die Wahlen, da in der letztjährigen Kammerversammlung vom 23. April 2010 zwei Vorstandssitze für den LG-Bezirk München I nicht besetzt wurden. Es wurden folgende Mitglieder in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gewählt:

  • RA Martin Lang
  • RA Rolf G. Pohlmann

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München gratuliert den neuen Kollegen herzlich zu Ihrer Wahl.

Ein ausführlicher Bericht folgt in der nächsten Ausgabe der "Mitteilungen".

 

04.04.2011

Anhörung zum Gesetzentwurf gegen überlangen Verfahren

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 23.03.2011 eine Expertenanhörung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drs 17/3802) durchgeführt. Mit der Einführung eines Rechtsbehelfes soll eine Forderung des EGMR erfüllt werden – der Gerichtshof hatte Deutschland mehrfach wegen überlanger Verfahren verurteilt.

Die überwiegende Zahl der Sachverständigen sprach sich in der Anhörung für die von der Bundesregierung vorgeschlagene Entschädigungslösung aus. Die BRAK, die an der Anhörung ebenfalls beteiligt war, sprach sich dagegen für einen „echten“ Rechtsbehelf in Form einer Untätigkeitsbeschwerde nebst einem ergänzenden Schadensersatzanspruch aus. Das Kompensationsmodell der Bundesregierung und die dabei vorgesehene Verzögerungsrüge wird nach Ansicht der BRAK nicht den gewünschten Präventiveffekt haben. Da das Gericht nicht zu einer förmlichen Bescheidung einer Verzögerungsrüge verpflichtet ist und für die Verfahrensbeteiligten keine Beschwerdemöglichkeiten bestehen, kann nach dem Regierungsentwurf kein Fortgang des Verfahrens erzwungen werden. Die von der BRAK anstelle der Verzögerungsrüge vorgeschlagene Untätigkeitsbeschwerde hat dagegen den Vorteil, dass die Beteiligten unmittelbar auf das Verfahren Einfluss nehmen können.

 

04.04.2011

§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO

Die BRAK hat ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO aktualisiert. Bereits im Dezember 2010 hatte sich die BRAK zum Referentenentwurf geäußert (Stlln. 38/2010). Die nun vorliegende Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde im Hinblick auf den Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Gesetzesänderung des § 522 ZPO (BT-Drucks. 17/4431) ergänzt. Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Auffassung fest, dass die beste Lösung die Abschaffung der Berufungszurückweisung durch Beschluss ist. Gleicher Ansicht ist auch die SPD-Fraktion im Bundestag, die in ihrem Gesetzentwurf die vollständige Streichung der Absätze 2 und 3 von § 522 ZPO vorschlägt. Die Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK. Wird das Beschlussverfahren beibehalten, so ist nach Ansicht der BRAK zumindest die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu begrüßen.

 

04.04.2011

Information der BRAStV

Um die bei Teilen der Mitgliedschaft offenbar noch immer bestehenden Informationsdefizite über die Arbeit des Versorgungswerks zu beheben, hat sich der Verwaltungsausschuss der BRAStV dafür ausgesprochen, die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenwirken mit den Berufskammern zu intensivieren. Der Vorstand der BRAStV hat dafür bereits konkrete Vorschläge erarbeitet. In einem ersten Schritt wurde ein Interview mit dem für die Kapitalanlage zuständigen Vorstandsmitglied der BRAStV, Daniel Just, durchgeführt. Dieses können Sie hier abrufen.

 

04.04.2011

Jour fixe mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Am 22. März 2011 fand der Jour fixe mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des BayVGH. Teilgenommen haben u.a. der Präsident des BayVGH Kersten, der Vizepräsident des BayVGH Dr. Allesch, Vizepräsident Then und Hauptgeschäftsführer Kopp für die RAK München, Vorsitzende Heinicke für den MAV, Präsident Dudek und RA Krause für den BAV, Hauptgeschäftsführer Böhnlein für die RAK Bamberg und Prof. Dr. Braune für die RAK Nürnberg. Unter anderem wurde festgestellt, das die Verfahrensdauer in den letzen 15 Jahren deutlich verkürzt werden konnte und der BayVGH derzeit bundesweit im Mittelfeld liegen. Als wünschenswert wurde die Durchführung von Ortsterminen auch im Bereich des einstweiligen Rechtschutzes angesehen. Besprochen wurden auch Verbesserungsmöglichkeiten bei der Zusendung gerichtlicher Schriftstücke, gerade bei komplexen Verfahren, der Zuleitung von Berufungsanträgen an den Gegner und der Mitteilung über die Zahl der jeweils erforderlichen Anlagen zu den Schriftstücken.

04.04.2011

BGH, Beschluss vom 16.02.2011: Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des Strafverteidigers

In einer Entscheidung vom 16.02.2011 (N ZB 23/09) hat der BGH zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des Strafverteidigers Stellung genommen. Er führt aus, dass unter die Verschwiegenheitsverpflichtung alles fällt, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft daher auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Am Ende stellt der BGH fest, dass bei fehlender Entbindung von der Schweigepflicht den Rechtsanwalt auch keine generelle Abwägung darüber zusteht, ob schützwürdige Interessen des Mandanten berührt sind.

Den Beschluss vom BGH vom 16.02.2011 finden Sie hier.

04.04.2011

BFH: Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig

Am 16.03.2011 ist das BFH-Urteil vom 15.12.2010 veröffentlicht worden. Nach der Entscheidung werden Insolvenzverwalter nicht automatisch dadurch gewerbesteuerpflichtig, dass sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Mit diesem Urteil hat der BHF seine bisher anders lautende Rechtsprechung geändert.

Das Urteil können sie hier abrufen.

04.04.2011

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

In einer Stellungnahme gegenüber der Streitwertkommission schlägt die BRAK zahlreiche Änderungen des verwaltungsgerichtlichen Streitwertkataloges vor (Stlln. 13/2011). Der Streitwertkatalog, der das letzte Mal im Jahr 2004 überarbeitet wurde, muss nach Forderung der BRAK – allein schon wegen des Zeitablaufs und wegen der Berücksichtigung der Rechtsprechung insgesamt – überarbeitet werden. Die BRAK kritisiert dabei auch, dass die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte häufig mit den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate sei – bedingt durch Akteneinsichten, notwendige Behördengänge und eventuelle Ortstermine – deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Gerade wirtschaftlich bedeutsame Verfahren sind für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend sei.

 

21.03.2011

Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der GbR ins Grundbuch

Die BRAK nahm aus aktuellem Anlass zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung (Stlln. 15/2011). Darin vollzieht sie den Wandel nach, den die GbR in Folge der Rechtsprechung des BGH zu deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit erlebt hat. Sie stellt ferner die diesbezüglich derzeit deutschlandweit divergierende Rechtsprechung und Grundbuchpraxis dar und schließt mit einer auf die bestehende Rechtsunsicherheit eingehenden Formulierungsempfehlung für den notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag ab. Hintergrund der Stellungnahme ist, dass es sich bei manchen Grundbuchämtern als höchst problematisch erwiesen hat, diesen die Existenz und die Zusammensetzung einer GbR und die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO, d.h. notariell beurkundet, nachzuweisen. Während sich diesbezüglich für GbR, die sich im Zuge des Immobilienerwerbs gründeten und darauf z.B. in der Kaufvertragsurkunde hinweisen würden, keine Probleme ergeben, ist es für bestehende GbR höchst umstritten, welche Nachweise sie erbringen müssen.

14.03.2011

Beschlüsse der Satzungsversammlung

Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht nach § 176 Abs. 2 BRAO mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der am 06.12.2010 von der 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Änderung der Fachanwaltsordnung bestehen.

 

Änderungen ergeben sich im Rahmen der Fachanwaltschaften Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen werden im Heft 2/2011 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten am 01.07.2011 in Kraft.

14.03.2011

Jour Fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 20.01.2011 in München

Am 20.01.2011 fand der regelmäßige Jour Fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Oberlandesgericht München statt. Teilgenommen haben u.a. der Präsident des OLG Münchens Dr. Huber sowie der Präsident der RAK München Staehle. Im Rahmen des interessanten und anregenden Gesprächs wurden zahlreiche Themen behandelt. Erörterungspunkte der Gerichte/Staatsanwaltschaften waren unter anderem:

Die Umstellung der EDV auch beim Amtsgericht München auf „Forum Star“ im Zivil- und Familienrecht ist gut verlaufen. Herr Präsident Zierl dankte der Rechtsanwaltschaft für das Verständnis, dass die Geschäftsstellen nur vormittags erreichbar waren. Die Einschränkungen sind aufgehoben.

Angesprochen wurde auch, dass die Auszahlung von PKH durch das Ausgangsgericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels deutlich verzögert erfolgen kann. Verzögerungen können jedoch vermieden werden, indem der Antrag auf Auszahlung gestellt wird, solange die Akten noch beim Ausgangsgericht sind, ein Rechtsmittel somit noch nicht eingelegt wurde.

Herr VP OLG Dr. Heßler bittet die Anwaltschaft, zudem zu beachten, dass eine strafprozessuale Vollmacht, die auf die ganze Kanzlei (mehr als drei Partner) ausgestellt ist, im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachverteidigung erhebliche Probleme aufwirft.

14.03.2011

Kooperationsabkommen mit dem Haifa Bar Commitee

Am 20.02.2011 hat eine Delegation der Rechtsanwaltskammer München das Haifa Bar Commitee besucht und einen Kooperationsvertrag geschlossen. Der Inhalt des Kooperationsvertrages umfasst einen regelmäßigen Informationsaustausch, auch die Förderung des Austauschs von Rechtsanwälten und Referendaren und eine sonstige Zusammenarbeit bei der Außenfortbildung. Interessenten können sich gerne an die Rechtsanwaltskammer München wenden.

14.03.2011

BRAO-Änderungen: Neue Kompetenzen für die Rechtsanwaltskammern

Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), in Kraft getreten am 28. Dezember 2010, ergeben sich nach Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Künftig ist über Anträge im Verwaltungsverfahren gemäß § 32 Abs. 2 BRAO innerhalb einer dreimonatigen Entscheidungsfrist zu befinden, § 42a Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend. Zudem wird die Rechtsanwaltskammer Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes und erhält die Kompetenz zur Einziehung von Bußgeldern bei Verstößen gegen § 6 DL-InfoV. Den Gesetzestext finden Sie hier.

14.03.2011

RVG - Änderungen: Neuer Gegenstandswert und Bekanntmachung von Neufassungen und Verfahrensleitung

Seit dem 1. Januar 2011 sind die Regelungen des „Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)“ vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), in Kraft. Art. 10 dieses Gesetzes sieht im Rahmen des § 24 RVG die Einführung einer Regelung zum Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren vor. Weitere Informationen finden Sie hier.

Am 28. Dezember 2010 ist darüber hinaus das „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (vgl. oben) in Kraft getreten. Art. 16 des Gesetzes sieht verschiedene Änderungen im RVG vor, so z.B. für § 59 a. Das Vergütungsverzeichnis wird bei Nr. 3105, 3203, 3210 und 3211 geändert. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

14.03.2011

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Am 24.02.2011 hat der Bundestag das Zweite Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung verabschiedet (Regierungsentwurf BT-Drs. 17/3305, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Mit dem neuen Gesetz soll in erster Linie eine Entscheidung des EGMR umgesetzt werden, der in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 die erbrechtliche Ungleichbehandlung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen ehelichen bzw. unehelichen Kindern gerügt hatte.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden im jetzt verabschiedeten Gesetz die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Einschränkung, nach der die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nur dann gelten soll, wenn entweder das nichteheliche Kind, sein Vater oder seine Mutter an diesem Tag noch gelebt haben, gestrichen. Die vielseits kritisierte Regelung einer Nacherbfolge des unehelichen Kindes nach der überlebenden Mutter, die noch im Referentenentwurf enthalten war, ist bereits im Regierungsentwurf entfallen.

14.03.2011

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

Entsprechend einem Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses wurde bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder auch Änderungen der §§ 835, 850k ZPO mitbeschlossen, die das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) betreffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Hier hatte das so genannte „Monatsanfangsproblem“ seit Inkrafttreten der Regelungen zum P-Konto am 01.07.2010 zu erheblichen praktischen Problemen geführt. Die Gerichte haben bisher über § 765a ZPO oder über § 850k Abs. 4 ZPO Kontofreigaben konstruieren müssen, wenn Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen aufgrund von Buchungsverzögerungen mehrmals im selben Monat dem Konto gutgeschrieben wurden und damit der pfändungsfreie Betrag überschritten wurde. Diesem Problem nehmen sich nun der ergänzte § 850k ZPO sowie der neu eingefügte § 835 Abs. 4 ZPO an.

21.02.2011

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2011 beschlossen, beim Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht einzubringen (BR-Drs. 808/10/B). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer Erfolgsgebühr im Gerichtsvollzieherkostenrecht die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen. Gleichzeitig soll das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern.

Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf beruht auf einem Antrag der Länder Hessen und Sachsen, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (Stlln. 11/2011). Die BRAK hält in dieser Stellungnahme an den bereits früher geäußerten Bedenken gegen eine Erfolgsgebühr für Gerichtsvollzieher fest. Sie befürchtet, dass bei Einführung einer Erfolgsgebühr die Gerichtsvollzieher aus wirtschaftlichen Überlegungen gehalten sein könnten, Vollstreckungsaufträge vorzuziehen, bei denen mit einem entsprechenden Erlös zu rechnen ist. Zweifelhafte Aufträge oder solche, bei denen von vornherein absehbar ist, dass mit einem Vollstreckungserlös nicht zu rechnen ist, könnten demzufolge in der Bearbeitung zurückgestellt werden.

21.02.2011

Broschüre zum kontinental-europäischen Rechts

Die Gründungsmitglieder der Initiative „Bündnis für das deutsche Recht“ haben gemeinsam mit der französischen Fondation pour le Droit continental eine Broschüre entwickelt, die die Vorzüge des kontinental-europäischen Rechts gegenüber dem common law darstellt. Die Broschüre wurde am 07.02.2011 in Berlin und zwei Tage später in Paris den jeweiligen Justizministern übergeben. An der deutsch-französischen Initiative sind von deutscher Seite neben der BRAK auch die BnotK, der DNotV, der DAV und der DRB beteiligt.

Die Broschüre über das kontinentale Recht richtet sich zum einen an grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Unternehmen und zum anderen an Juristen, die in einem internationalen Umfeld arbeiten und dem Wettbewerb der Rechtsordnungen ausgesetzt sind.

21.02.2011

Unterhaltsrecht - Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hin-weggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit“ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.

04.02.2011

Hinweis auf die Kammerversammlung 2011

Bitte merken Sie sich den Termin der

Kammerversammlung 2011
am Freitag, dem 08. April 2011, 15.00 Uhr
im Hotel Holiday Inn Munich City Centre,
Hochstraße 3, 81669 München

vor. Die Einladung mit der Tagesordnung wird rechtzeitig versandt werden.

04.02.2011

"Netzwerk im Netzwerk"-Treffen für Existenzgründer am 26.02.2011

Am 26.02.2011 wird in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer München eine Veranstaltung "Existenzgründung - und das in Zeiten der Krise? Oder: Gerade in Zeiten der Krise" stattfinden.

Nähere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.

04.02.2011

BGH: Rechtsschutzversicherung muss Kosten des sich selbst vertretenden Anwalts übernehmen

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2010, Az. IV ZR 188/08, entschieden, dass das in § 5 Abs. 1 lit. a S. 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers auch die Rechtsanwaltsvergütung erfasse, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entstehe.

Das Urteil finden Sie hier.

 

04.02.2011

EuGH: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Am 22. Dezember 2010 hat der EuGH sein Urteil in dem Verfahren Robert Koller (C-118/09) vorgelegt. Er hat entschieden, dass ein im europäischen Ausland zugelassener Anwalt Anspruch auf Zugang zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Aufnahmemitgliedstaat hat. Artikel 3 der Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen hindere den Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht daran, von diesem eine Eignungsprüfung zu verlangen. Diese könne aber nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Antragsteller die im Aufnahmestaat erforderliche praktische Erfahrung nicht vorweisen kann. Im zugrunde liegenden Fall hat der Österreicher Robert Koller nach Absolvierung des österreichischen Jurastudiums sein Diplom in Spanien nach einem zweijährigen Zusatzstudium als “Licenciado en Derecho“ anerkennen lassen. Dies berechtigte ihn, sich in Spanien ohne weitere praktische Ausbildung als „abogado“ zuzulassen. Mit diesem Titel beantragte er, gestützt auf die genannte Richtlinie, die Zulassung als Rechtsanwalt in Österreich, ohne die in Österreich vorgesehene fünfjährige praktische Verwendung zu absolvieren. Der EuGH hat ihm mit seinem Urteil Recht gegeben und bestätigt, dass er aufgrund seiner Anwaltszulassung in Spanien Anspruch auf Zulassung zur österreichischen Anwaltschaft hat. Damit folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak von Juni 2010.

04.02.2011

Syndikusanwälte und die gesetzliche Rentenversicherung

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf veröffentlichte in ihren letzen Kammermitteilungen 4/2010 einen Beitrag von Michael Jung und Jan Horn zum Thema Syndikusanwälte und die gesetzliche Rentenversicherung - Die gegenwärtige Situation -, welchen Sie hier downloaden können. Er beschäftigt sich mit den aktuellen Problemen, die ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung aufwerfen kann.

04.02.2011

LG Kempten: Auflösung der Zahlstellen und Neueinrichtung von Geldannahmestellen

Im LG Kempten wurden zum 14.01 bzw. 21.01.2011 die bisherigen Gerichtszahlstellen aufgelöst. Damit fallen für die Einzahlung von Gebühren, Auslagen, Strafen und Geldbußen die bisherigen Konten und Gerichtszahlstellen weg.

Künftig können Vorschüsse uns sonstige Zahlungen nur noch wie folgt beglichen werden:

  • unmittelbare Überweisung auf ein Konto der Landesjustizkasse Bamberg bei der BayernLG (BLZ 700 500 00) auf folgende Konten:
    - Gebühren und Kostenvorschüsse: Kto. Nr. 30/24919
    - Geldstrafen und Geldbußen: Kto. Nr. 20/24919
    - sonstige Zahlungen: Kto. Nr. 24919
  • Teilnahme am Lastschriftverfahren,
  • Scheckzahlungen.

Bareinzahlung sind nach § 1 ZahlVJuFin nur noch in folgenden Ausnahmefällen möglich, wobei den Bediensteten kein Ermessen eingeräumt ist:

  • wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
  • wenn Beiträge in geringfügiger Höhe zu entrichten sind,
  • wenn Eile geboten ist.

Aus Gründen der Beschleunigung der Verfahrensabläufe darf auf die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bzw. der Einzugsermächtigung von einem Konto des Rechtsanwaltes hingewiesen werden.

Für nähere Fragen stehen Ihnen die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des LG Kempten zur Verfügung.

04.02.2011

Zentraljustizgebäude Landshut: Rufnummernänderung

Die Telekommunikationsanlage im Zentraljustizgebäude Landshut wurde erweitert. Mit Wirkung ab 10.01.2011 ändern sich deshalb die Nebenstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landgerichts Landshut und des Amtsgerichts Landshut. Den bisherigen Nebenstellen wird jeweils eine "1" vorgeschaltet, so dass künftig vierstellige Nebenstellennummern bestehen.

Die Rufnummer der Zentrale 0871/8 40 ändert sich nicht.

 

04.02.2011

Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben v. 26.01.2011 Informationen über den Sachstand zur sog. E-Bilanz gegeben. Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Nachdem eine Verbandsanhörung im Oktober 2010, bei der auch die BRAK vertreten war, deutlich gemacht hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, ist der Anwendungszeitpunkt des geplanten BMF-Schreibens um ein Jahr verschoben worden (vgl. Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG). Im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur E-Bilanz nun erprobt werden. Beides entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln. 26/2010) zu dem Entwurf des BMF-Schreibens. Grundlage für diese Pilotphase ist die mit dem BMF-Schreiben v. 16.12.2010 für verbindlich erklärte Taxonomie.

26.01.2011

Außergerichtliche Streitbeilegung durch die Rechtsanwaltskammer München – ein Erfolgsmodell!

Die deutschen Rechtsanwaltskammern haben unter anderem die Aufgabe, sowohl bei Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten untereinander vermittelnd tätig zu werden. Die Rechtsanwaltskammer München nimmt diese Aufgabe sehr ernst, die Vermittlung durch die Kammer ist mittlerweile ein Erfolgsmodell.

 

Im Jahre 2010 wurden mehr als 300 förmliche Vermittlungsverfahren durchgeführt; ein Großteil dieser Streitigkeiten konnte ganz oder jedenfalls teilweise gütlich beigelegt werden. Neben diesen förmlichen Verfahren konnte eine etwa gleich hohe Anzahl von Streitigkeiten allein durch die telefonische Intervention der Rechtsanwaltskammer beigelegt werden. Von den ca. 300 förmlichen Verfahren entfielen etwa 2/3 auf Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und Mandanten. 1/3 entfiel auf Auseinandersetzungen zwischen Anwälten.  Das von der Rechtsanwaltskammer München angebotene Vermittlungsverfahren ist für die Beteiligten kostenlos. Als Vermittler fungieren zumeist Mitglieder des Vorstands, die ihrerseits entweder zugelassene Schlichter oder als ausgebildete Mediatoren tätig sind. Das Ziel des Vermittlungsverfahrens besteht darin, mit den Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer sachgerechten Lösung ihres Konfliktes zu kommen. Wesentlich für den Erfolg der Vermittlung ist die strikte Neutralität des jeweiligen Vermittlers. Hinzu kommt, dass die Vermittlungsverfahren nicht öffentlich sind und der Vermittler über alles, was er durch das Vermittlungsverfahren erfährt, Stillschweigen zu bewahren hat. Der Vermittler wirkt darauf hin, dass die Parteien eigenverantwortlich eine Lösung ihres Konfliktes finden, eine Entscheidungskompetenz hat der Vermittler jedoch nicht.

 

Die Durchführung der Vermittlungsverfahren durch die Rechtsanwaltskammer München unterstreicht ihre Dienstleistungsorientierung sowohl im Hinblick auf ihre Mitglieder als auch im Hinblick auf deren Mandanten. Die Kammer stellt mit dem Vermittlungsverfahren auch ein Instrument bereit, das geeignet ist, einen Beitrag zum Erfolg des Mediationsgesetzes zu leisten. Die sprunghaft wachsende Inanspruchnahme dieses Angebotes zeigt, dass sich die Rechtsanwaltskammer auf dem richtigen Weg befindet.

 

24.01.2011

New-Kammer Neujahrsempfang 2011

Zum 11. Mal hat die Rechtsanwaltskammer am 21. Januar 2011 ihren traditionellen NewKammer Neujahrsempfang veranstaltet. Eingeladen waren die im Jahr 2010 neu zugelassenen 267 Rechtsanwältinnen und 303 Rechtsanwälte sowie die 228 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München gewechselt sind. In seiner Begrüßung hieß Präsident Hansjörg Staehle die neuen Kolleginnen und Kollegen willkommen und stellte das Serviceangebot der Kammer vor. Darüber hinaus regte er eine aktive Beteiligung an den aktuellen berufspolitischen Diskussionen zur Anwaltsethik und der Notwendigkeit einer sanktionierten Fortbildungspflicht für Anwälte an.

 

Der Kammervorstand und die Geschäftsführung informierten zu den Themen Berufsrecht, Gebührenrecht, Fachanwaltschaften, Fortbildungsangebot der Kammer, Vermittlungen, zulässige Nebentätigkeiten u.v.m.

 

Daneben standen Vertreter der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, des Anwaltsvereins sowie des Juristinnenbundes und des Forums Junger Anwaltschaft für Fragen zur Verfügung. Die Stellenbörse bot Gelegenheit sich über aktuelle Stellenangebote zu informieren und eine Ausstellung der Bundesrechtsanwaltskammer informierte über berufspolitische Themen. Eine Tombola sowie die musikalische Unterhaltung durch die Band HeadLine rundeten die gelungene Abendveranstaltung ab.

 

Die Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammer München ist zum Jahresende auf nahezu 19.500 gestiegen. Mit einem Nettozuwachs von 311 Mitgliedern verlangsamte sich jedoch der Zuwachs der Mitglieder zu den Vorjahren. Von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer sind derzeit 34 % weiblich. 20 % der Mitglieder führen einen Fachanwaltstitel.

 

Bilder von der Veranstaltung finden Sie hier.

 

 

21.01.2011

Fachtagung - Architekten und Juristen im Dialog am 15.03.2011

Die Einführung der neuen HOAI im Jahr 2009 führt zu einem Umdenken auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Obwohl als reines Preisrecht angelegt, hat sie doch große Bedeutung für den Bau- und Planungsablauf. Mit der ausschließlichen Koppelung der Honorarberechnung an die Kostenberechnung verschieben sich in der Praxis wesentliche Entscheidungen und Festlegungen nach vorne. Der Aufklärungsbedarf auf Seiten des Bauherrn wächst; Leistungen müssen bereits im Vertrag beschrieben und festgelegt werden. Der BGH hat zudem neue Wege für die neue Honorarermittlung aufgezeigt.

 

Hinzu kommt, dass preisrechtliche Formvorschriften (Stichwort: Besondere Leistungen) entfallen sind und individuelle Regelungen bspw. für Unterbrechungen des Bauablaufs, die Wiederholung von Leistungen, aber auch für hinzukommende Leistungen gefunden werden müssen.

 

Aufgrund zahlreicher Mängel und teilweise veralteter Leistungsbilder wird bereits jetzt an einer erneuten Novellierung gearbeitet. Parallel wird nach einem Anstoß des jüngsten Baugerichtstages über ein eigenständiges Planervertragsrecht diskutiert.

 

Mit der Veranstaltung soll in einer Momentaufnahme der derzeitige Diskussionsstand aufgezeigt werden. Dies betrifft insbesondere die Dauerproblematik der Vereinbarung und Honorierung von Brandschutzplanungen. Gleichzeitig sollen Wege dargestellt werden, wie mit den neuen Freiheiten, aber auch den Mängeln und Unzulänglichkeiten der HOAI in der Praxis umgegangen werden kann.

 

Angesprochen sind Architekten als unmittelbar Betroffene und Rechtsanwälte als Berater der am Bau Beteiligten. Gerade bei einer unklaren Rechtslage kommt der Beratung eine erhebliche Rolle zu, um eine praxisgerechte Lösung zu finden. Daher soll auch ein offener Dialog der beiden Berufsgruppen angestoßen werden.

 

Eine gemeinsame Veranstaltung der Bayerischen Architektenkammer und Rechtsanwaltskammer München für Architekten und Juristen. Die Veranstaltung ist als Fortbildung für die Fachanwälte im Bau- und Architektenrecht anerkannt.

 

Nähere Information und die Anmeldung finden Sie hier.

 

21.01.2011

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Das Bundeskabinett hat bereits im Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde allerdings erst am 07.01.2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht.

Die wichtigste Neuerung des Regierungsentwurfes gegenüber dem Referentenentwurf betrifft eine Änderung im RVG, die mit dem eigentlichen Inhalt des Gesetzes nichts zu tun hat. Danach soll künftig die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden. Bisher ist diese Anrechnung im Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen. Dies führt derzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren.

 

21.01.2011

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs 17/4431), der die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wieder aufheben soll. Mit diesem Gesetzentwurf kommt die SPD-Bundestagsfraktion der Forderung der Anwaltschaft nach, § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gänzlich abzuschaffen (vgl. Stlln. der BRAK 38/2010).

Der seit Dezember 2010 vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht hingegen lediglich die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die bisher unanfechtbaren Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Zur Begründung ihrer Gesetzesinitiative führt die SPD-Bundestagsfraktion an, ein Vergleich der Zurückweisungsquoten habe ergeben, dass in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß von der Möglichkeit des Zurückweisungsbeschlusses Gebrauch gemacht werde. Diese unterschiedlichen Zurückweisungsquoten ließen es fraglich erscheinen, ob die in der ZPO vorgesehene Möglichkeit des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses noch rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche.

In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus betont, dass zu bedenken sei, dass eine mündliche Verhandlung die Möglichkeit biete, Missverständnisse auszuräumen und eine gütliche Einigung herbeizuführen.

21.01.2011

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 12.01.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird unter anderem für die gerichtliche Mediation eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In Ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes (Stlln. 27/2010) kritisiert die BRAK insbesondere diese Festschreibung. Es ist zu befürchten, dass die Festschreibung gerade nicht dem Ziel des Gesetzes, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, dient und auch nicht zu einer weiteren Justizentlastung beiträgt, heißt es in der Stellungnahme. Außerdem wird kritisiert, dass durch den Entwurf keine Mediationskostenhilfe eingeführt wird. Mediation ist so nur für den nicht bedürftigen Rechtsuchenden eine Alternative zur Streitentscheidung durch ein Gericht.

In ihrer Presseerklärung zum Regierungsentwurf bekräftigte die BRAK diese Kritik: „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf belastet die Justiz mit einer weiteren Aufgabe und schafft gleichzeitig durch die kostenlose richterliche Mediation faktisch einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der gewünschten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren“, erläutert dort RA Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK.

Die BRAK wird auch zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme vorlegen.

21.01.2011

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

Am 18.01.2011 wurde Dr. Renate Jaeger, früher Richterin beim EGMR, feierlich in ihr neues Amt als erste Schlichterin bei der neueingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingeführt. Neben der Bundesjustizministerin lobte auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft und frühere Präsident des BGH Prof. Dr. Günther Hirsch die Einrichtung der neuen Schlichtungsstelle. „Die Einrichtung von Systemen außergerichtlicher Streitbeilegungen ist Ausdruck eines modernen, effizienten Verbraucherschutzes“, erklärte er in seinem Grußwort zur Amtseinführung. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bezeichnete Renate Jaeger als ‚Idealbesetzung’ für das neue Amt und auch der Vorsitzende des Beirates der Schlichtungsstelle, BRAK-Vizepräsident Hansjörg Staehle, bestätigte noch einmal seine Freude über die Wahl. „Frau Jaeger ist als herausragende Richterin mit großer Unabhängigkeit, großer fachlicher Erfahrung und Lebenserfahrung ein Glücksfall für die Schlichtungsstelle – und damit auch für die Anwaltschaft und für die Allgemeinheit“, sagte er in seiner Rede.

10.01.2011

Zentrales Testamentsregister

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 02.12.2010 den Entwurf für Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer mit den vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen angenommen (BT-Drucks. 17/4063). Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 17.12.2010, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit werden ab dem 01.01.2012 neue erbfolgerelevante Urkunden aus-schließlich bei der Bundesnotarkammer registriert. Die bestehenden Bestände an gelben Karteikarten (15 bis 20 Mio. Stück) werden in das Zentrale Testamentsregister im Zuge der Inbetriebnahme vollständig überführt. Ein Vollbetrieb des Registers soll innerhalb von sechs Jahren erreicht werden. Bis zur vollständigen Umstellung wird ein Sterbefall sowohl vom Testamentsregister als auch vom zuständigen Standesamt, das die gelben Karteikarten des Erblassers führt, überprüft. Dadurch ist eine reibungslose Übergangszeit sichergestellt.
Die Bundesnotarkammer teilt mit, dass die Registrierung voraussichtlich einmalig 15 Euro pro Erblasser kosten werde.

10.01.2011

Wahlverfahren bei den Kammern

Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtli-nie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drucks 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stim-men enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).
Die bisherige Notwendigkeit, dass ein Bewerber mindestens 50 % der abgegebenen Stim-men erhalten muss, hat in der Vergangenheit bei mehreren Rechtsanwaltskammern zu Problemen geführt. Wurden die 50 % nicht erreicht, musste eine Vielzahl von Wahlgängen bis zum Erreichen des Quorums durchgeführt werden. Teilweise konnten Positionen bis zuletzt nicht besetzt werden, weil die notwendige Mehrheit nicht erfüllt wurde.
Künftig reicht es aus, wenn im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht wird, das heißt, der entsprechende Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
Durch ein Versehen wurde bei der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesge-setzblatt die Neuregelung des § 88 BRAO nicht berücksichtigt worden. Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt wird folgen.

10.01.2011

Neuer § 5 BORA

Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue § 5 BORA. Er regelt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in der Kanzlei, sondern auch in der Zweigstelle vorgehalten werden müssen.
Um die von der Satzungsversammlung verabschiedete Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Bundesjustizministerium. Das Ministerium war der Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung der Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Es handele sich bei der „Hauptstelle“ und der „Zweigstelle“ jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, so dass sich die Kompetenz der Satzungsversammlung nach § 59b Abs. 2 Nr. 1g) BRAO auch auf beides beziehe, heißt es in der Entscheidung der Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in den BRAK-Mitt. 2010, 267.)

10.01.2011

Neuer § 4 Fachanwaltsordnung in Kraft getreten

Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden künftig die Lehrgangszeiten der Fachanwaltsausbildung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung angerechnet, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen wurde. Mit der Neuregelung hat die Satzungsversammlung eine Unklarheit beseitigt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufgeworfen hatte. Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2011

10.01.2011

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

Zu dem vom BMJ im November vorgestellten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2010).
Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch ein-stimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfecht-bar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforder-lich ist.
Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich, weist aber daraufhin, dass nach Ansicht der Kammer die komplette Abschaffung von § 522 Abs. 2 ZPO weiterhin die zu bevorzugende Lösung wäre. Die gänzliche Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, so die BRAK.

10.01.2011

Schutz anwaltlicher Vertrauensverhältnisse

Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ist am 27.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2010, 2261). Mit der Neuregelung wurde der 2008 durch das Telekommunikationsüberwachungsgesetz eingeführte unterschiedliche Schutz vor Überwachungsmaßnahmen gegenüber Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten wieder beseitigt. Die BRAK hatte sich seinerzeit nachdrücklich gegen die geplante Regelung ausgesprochen, wonach Strafverteidiger einen absoluten Schutz vor Überwachungsmaßnahmen genießen, bei sonstigen Anwälten jedoch ein Abwägung zwischen den betroffenen Interessen vorgenommen werden kann. Der Präsident der BRAK hatte sich Ende 2007 sogar an den Bundespräsidenten gewandt, mit der Bitte, die Neuregelungen zum Telekommunikationsüberwachungsgesetz nicht auszufertigen. Nach dem Regierungswechsel 2008 einigten sich die neuen Koalitionspartner rasch auf eine Änderung des § 160a StPO und legten diese im Koalitionsvertrag fest.

Entsprechend deutlich begrüßte die BRAK in ihrer Stellungnahme Nr. 15/2010 den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung. Die Gewährleistung bürgerlicher Freiheitsrechte und eines grundgesetzlich geschützten Zugangs zum Recht erforderten eine einheitliche Ausgestaltung der Rechte und Pflichten eines Parteivertreters im Strafverfahren, hieß es in der Stellungnahme.

08.12.2010

Diskussionspapier des BRAK-Präsidiums zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Das BRAK-Präsidium hat ein Diskussionspapier zur Berufsethik der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Stand 30.08.2010 herausgegeben. Es definiert ethische Richtlinien, die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus moralischen und ethischen Gründen zu beachten sind.

Gerne können Sie uns Ihre Meinung unter newsletter(at)rak-muenchen.de mitteilen.

08.12.2010

Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Justizministerium legt entsprechenden Referentenentwurf zu § 522 ZPO vor

Durch einen vom Bundesjustizministerium vorgestellten Referentenentwurf soll der Rechtsschutz im Zivilprozess durch die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten ausgebaut werden.

Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und ergeht ohne mündliche Verhandlung. Die Vorschrift wird in der Praxis regional unterschiedlich angewendet.

Nach dem neuen Referentenentwurf werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie derzeit schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro. Die geplante Neuregelung stärkt überdies die mündliche Verhandlung. Ist die mündliche Erörterung des Rechtsstreits ein Gebot der Fairness - zum Beispiel wegen seiner großen Bedeutung für die Parteien -, muss künftig im Berufungsverfahren selbst dann mündlich verhandelt werden, wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.

Das Bundesministerium der Justiz hat seinen Entwurf den Ländern und Verbänden mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.

08.12.2010

Erhöhter Bedarf an Praktikumsplätzen für Studenten

Im Jahr 2011 werden aufgrund des Wechsels von G9 zu G8 zwei Jahrgänge ihr Abitur absolvieren. Das wird auch für den Studiengang der Rechtswissenschaft erhöhte Einschreibezahlen zum Wintersemester 2011 zur Folge haben. In diesem Zusammenhang ergeht der Appell u.a. an die Anwaltschaft, vermehrt Praktikumsplätze in den nächsten Jahren zur Verfügung zu stellen. Zudem ist für den ersten Abiturjahrgang 2011 zur Überrückung der Zeit bis zum Semesterbeginn ein vorgezogeneres Praktikum vorgesehen, das ebenfalls einen erhöhten Bedarf an Praktikumsplätzen nach sich zieht.

15.11.2010

Vertrauensschutz zwischen Anwalt und Mandant wurde gestärkt

Am 11.11.2010 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Vertrauensschutzes zwischen Anwalt und Mandant verabschiedet. Hintergrund war, dass im Jahr 2007 beim Schutz für Berufsgeheimnisträger vor staatlicher Überwachung eine Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger anwaltlicher Tätigkeit eingeführt worden war. Danach galt nur für Strafverteidiger ein absoluter Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Vertrauensschutzes zwischen Anwalt und Mandant wird diese Unterscheidung aufgehoben. Somit können sich alle Mandanten sicher sein, dass das Gespräch mit dem Anwalt vertraulich bleibt – unabhängig davon, in welcher Angelegenheit der Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird.

15.11.2010

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Die Geschäftsstelle der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist in ihre neuen Räume eingezogen. Die neuen Kontaktdaten lauten: Neue Grünstraße 17/18, 10179 Berlin, Tel. 030/2844417-0, Fax: 030/2844417-12, E-Mail: schlichtungsstelle(at)s-d-r.org. Die Schlichtungsstelle wurde zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten eingerichtet. Die zukünftige Schlichterin, Dr. Renate Jaeger, wird ihre Tätigkeit zum 01.01.2011 aufnehmen. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle erhalten Sie hier.

15.11.2010

Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen

Der EuGH befasst sich derzeit in einem vom Landgericht Innsbruck vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen (C-293/10) mit der Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen. Es geht um die Frage, ob Rechtsschutzversicherungsverträge nach dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz gegen Art. 4 Abs. 1 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie (87/344/EWG) verstoßen, wenn darin festgelegt ist, dass ein Versicherungsnehmer nur die berufsmäßig zur Vertretung befugten Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren erstinstanzlich zuständig sind.

15.11.2010

5. Satzungsversammlung: Beschlüsse

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 25. und 26. Juni 2010 zu Änderungen der §§ 8, 9, 13 und 32 der Berufsordnung, sind gemäß § 191e der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB geprüft worden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbeschlüsse, die Sie hier abrufen können.

15.11.2010

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Am 27.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) verkündet worden. Es ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Ziel des EuGeldG ist es, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union zu ermöglichen. Das Gesetz gilt sowohl für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, als auch für ausländische Sanktionen.

11.11.2010

Ausstellung "Vom Zweifeln und Erröten" von Michael Rösch

Vom 01.11.2010 - 21.01.2011 findet in den Räumen der Kammer eine Ausstellung von Michael Rösch statt. Seine Bilder können von

 

Montag - Donnerstag 09.00 - 16.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr

 

besichtigt werden.

 

 

19.08.2010

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei Werbung mit Nettopreisen

Der Rechtsanwaltskammer München liegt ein Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23.06.2010 vor, in dem einem Rechtsanwalt untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine außergerichtliche Erstberatung mit dem Nettopreis zu werben, ohne dabei den konkreten Bruttopreis zu nennen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Kanzleihomepage über die im Falle einer Mandatierung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren informiert. Dabei wurde auch auf die Regelung des § 34 RVG verwiesen und erklärt, dass für den Fall, dass der Mandant Verbraucher ist und keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung maximal € 190,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 1 I 1 PAngV.

Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, raten wir dringend, derartige Gebührenhinweise an die Regelung des § 1 I 1 PAngV anzupassen und jeweils den sich ergebenden Bruttobetrag anzugeben. 
 

02.08.2010

Gemeinsame Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg am 17.07.2010 in München im Justizpalast

Am 17.07.2010 fand im Münchner Justizpalast eine Gemeinsame Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg statt. Diskutiert wurden unter anderem die Gewerbesteuer für Freiberufler, die Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherungen und Rechtsanwälten und Fragen, die die neue Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung aufgeworfen hat. Als Gast nahm die Geschäftsführerin der neu eingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, RAin Müller-York, teil.

 

02.08.2010

Anwaltstreffen in Passau am 23.07.2010

Am 23.07.2010 fand das Passauer Anwaltstreffen der RAK München und des Passauer Anwaltvereins statt. Die Kammer besucht turnusgemäß einmal im Jahr einen der neun auswärtigen Landgerichtsbezirke, um sich der dortigen Kollegenschaft vorzustellen und Einblicke in die Kammerarbeit und deren aktuelle Themen zu gewähren. Nach einem kurzen Empfang im Passauer Rathaus durch den 3. Bürgermeister RA Dr. Jungwirth fand ein Diskussionsforum im Schwurgerichtssaal des Passauer Landgerichts statt, an dem neben dem Passauer Landgerichtspräsidenten Prof. Dr. Huber auch der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Dr. Max Stadler, teilgenommen haben. Thematisiert wurden die Zurückweisung von Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen Erfolgslosigkeit, notwendige strukturelle Nachbesserungen des RVG und lineare Gebührenerhöhungen, die Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherungen und Rechtsanwälten mit Einschränkung der freien Wahl des Rechtsanwalts, die Wahlbestimmungen zur Vorstandswahl und die Einführung der Briefwahl sowie die Vergütungsvereinbarungen im Strafrecht. An das Diskussionsforum, das großen Zuspruch in der Passauer Kollegenschaft fand, schloss sich eine gemeinsame Schifffahrt auf der Donau an.
 

02.08.2010

Geldwäschebeauftragter der RAK gem. § 16 Abs. 1 GwG

Zum Geldwäschebeauftragten der Rechtsanwaltskammer München i.S.v. § 16 Abs. 1 GwG ist Rechtsanwalt und Vizepräsident Andreas von Máriássy benannt worden.

Er wird die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München in Zweifelsfällen beraten und Hilfestellungen bei Fragen zum Geldwäschegesetz geben.

Nach § 11 GwG sind Rechtsanwälte verpflichtet, Verdachtsfälle bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Ein Verdachtsfall im Sinne des GwG liegt vor, wenn der Rechtsanwalt Tatsachen feststellt, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 StGB oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Rechtsanwälte haben die Anzeige nicht direkt an die Staatsanwaltschaft, sondern an die Bundesrechtsanwaltskammer zu übermitteln.
  

02.08.2010

BORA-Änderungen in Kraft

Die Satzungsversammlung (SV) hat in ihrer Sitzung am 06./07.11.2009 in Berlin Änderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 10 und 23 BORA beschlossen, die am 01.07.2010 in Kraft getreten sind.

Die Beschlüsse sind in den BRAK-Mitt. 2010, S. 69, veröffentlicht worden.
Gem. § 10 BORA muss auf dem anwaltlichen Briefbogen die Kanzleianschrift angegeben werden. Hintergrund der Neuregelung ist der Wegfall des Zweigstellenverbots und des Verbots der sog. Sternsozietät. Dabei ist unter der Kanzleianschrift diejenige Adresse zu verstehen, die gem. § 31 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden muss, da sie gem. § 27 Abs. 1 BRAO die Kammerzugehörigkeit bestimmt.

  

02.08.2010

Finanzielle Hilfe für Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht Leistungen nur bei vorsätzlichen Gewalttaten , bei vorsätzlicher Beibringung von Gift und bei wenigstens fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen vor. Keine finanzielle Hilfe erhalten Opfer oder deren Angehörige z.B. bei anderen Taten als Gewalttaten , bei fahrlässigen Delikten, bei Sachschäden oder immateriellen Schäden. Die Straftäter selbst verfügen oftmals nicht über das für einen Schadensausgleich erforderliche Vermögen oder Einkommen.

Da Opfer von Straftaten und deren Angehörige erlittene Schäden daher häufig nicht oder nur teilweise ausgeglichen bekommen, hat die Bayerische Staatsregierung am 21.04.2009 grundsätzlich beschlossen, dass der Freistaat Bayern eine landesweite „Opferhilfe Bayern“ u.a. mit der Zielrichtung einrichtet, Opfer von Straftaten und deren engen Angehörigen in diesen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen.

Bei der Bewilligung finanzieller Einzelhilfen wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

  • Zuwendungen können lediglich gewährt werden, sofern nicht gesetzliche Leistungen, die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen oder Leistungen des Täters bzw. Dritter in Anspruch genommen werden können.
  • Die Straftat muss in Bayern begangen worden sein oder der Antragsteller muss zur Zeit der Tat seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Bayern gehabt haben.
  • Straftaten werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 begangen worden sind.
  • Der dem Schaden zugrunde liegende Sachverhalt ist glaubhaft zu machen. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller eine Strafanzeige erstattet hat und sich mit einer Einsichtnahme der mit der Vorbereitung und Entscheidung über die Bewilligung befassten Personen in die betreffenden Ermittlungsakten sowie mit der Einholung von Auskünften bei sonstigen öffentlichen Stellen einverstanden erklärt.
  • Die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe wird nach Billigkeitskriterien und unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Tatopfers bzw. der Angehörigen sowie der zur Verfügung stehenden Mittel getroffen.

Über die Bewilligung wird das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Laufe des zweiten Halbjahres 2010 entscheiden. Ein Antragsformular finden Sie hier. Das Formular muss allerdings nicht unbedingt verwendet werden. Die Antragsfrist für das Jahr 2010 endet am 01.09.2010.
  

02.08.2010

Angemessene Vergütung für Berufseinsteiger

In einer bislang wenig beachteten Entscheidung hat der BGH für den Verdienst von jungen Rechtsanwälten eine untere Grenze gezogen, an der man sich in Zukunft orientieren kann: Mit Beschl. v. 30.11.2009 hat der Senat für Anwaltssachen klargestellt, dass die Vergütung eines angestellten Anwalts, die sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines/r Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten unterschreitet, berufsrechtlich unzulässig ist. Die Gehälter der ReNos liegen zurzeit zwischen 1.200 € und 1.500 € im ersten und zwischen 1.300 € und 1.700 € im zweiten bis vierten Berufsjahr.

Sämtliche Argumente für eine niedrigere Bewertung der Anfängertätigkeit - die jungen Juristen hätten noch keine Erfahrung, sie würden zunächst nur Assistententätigkeiten übernehmen und seien praktisch in einem Ausbildungsverhältnis - ließ der Senat nicht gelten; schließlich gelte dies auch für die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Auch die im konkreten Fall angebotene Übernahme anwaltstypischer Kosten, wie die Kammerbeiträge und die Haftpflichtversicherung, ändere nach Ansicht des Senats an diesem grundsätzlichen Befund nichts, ebenso wenig wie eine in Aussicht gestellte geringe Umsatzbeteiligung (bei selbst akquirierten Mandaten).

Mit dieser Orientierung an den ReNo-Gehältern als jedenfalls nicht zu unterschreitender Untergrenze liegt nunmehr eine Bezugsgröße vor, die allen Beteiligten einen brauchbaren Anhaltspunkt bietet.

  

02.08.2010

Warnung vor gefälschten Schecks

Aufgrund mehrerer bei der BRAK eingegangener Geldwäscheverdachtsanzeigen von Rechtsanwälten möchten wir Sie über Betrugsversuche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu sind, aber wohl erstmals auch bei Rechtsanwälten auftauchen:


Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der weiteren Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar – mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss stark übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.
Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden.


Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lang sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb werden Sachverhalte konstruiert, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.


Obwohl in den drei der BRAK bekannten Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsversuche künftig professioneller werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird ein Betrugsversuch als solcher erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

 

05.07.2010

5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 25./26. Juni 2010 in Berlin

Die 5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung fand am 25. und 26. Juni 2010 in Berlin statt.

Beschlossen wurde unter anderem eine Änderung der §§ 8 und 9 BORA. Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf zukünftig nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck
einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die Satzungsversammlung hat weiterhin beschlossen, den Gesetzgeber aufzufordern, den Rechtsanwaltskammern eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen der Verleihung des Titels eines Fachanwalts einzuräumen. Nach den Regeln der augenblicklich bestehenden Fachanwaltsordnung, sind die für die Verleihung zuständigen Vorstände der Rechtsanwaltskammern auf eine formale Nachprüfung der von den Kandidaten vorgelegten Qualitätsnachweise beschränkt. Dies wurde von Teilen des Anwaltsparlaments schon seit langem als eine einer Selbstverwaltungsorganisation nicht angemessenen Regelung kritisiert.

Die Satzungsversammlung hat im Zusammenhang mit der Entscheidung ein Prüfungskonzept für Fachanwälte diskutiert, das insbesondere die Stellung einheitlicher, zentral gestellter Klausuren zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse eines Fachanwalts vorsieht. Es kann ein Modell sein, das verwirklicht wird, wenn die Aufforderung an den Gesetzgeber erfolgreich ist.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom
Bundesministerium der Justiz geprüft werden.

 

05.07.2010

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Der Bundesrat hat am 04.06.2010 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht ((BR-Drucks. 229/10) beschlossen (BR-Drucks. 229/10 (Beschluss)). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch in § 20u BKAG die entsprechende Differenzierung zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich der ihnen gleichgestellten sonstigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, zu beseitigen. Damit folgte der Bundesrat der Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten (BR-Drucks. 229/1/10). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zu TOP 16 der 871. BR-Sitzung.

  

Umsatzsteuervoranmeldung

Mit dem BMF-Schreiben v. 19.04.2010 (IV D 3 - S 7344/09/10002 - 2010/0294220) werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2010 neu bekannt gegeben. Die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung finden Sie hier.

 

Beschlüsse der 4. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 01.07.2010 in Kraft getreten

Zum 01.07.2010 sind die Beschlüsse der 4. Sitzung der 4. Satzungsversammlung vom 6./7.11.2009 in Kraft getreten. Die Beschlüsse finden Sie in den BRAK-Mitt. Nr. 2 /2010, S. 69.

 

05.07.2010

Angemessene Vergütung für Berufseinsteiger

Die Meldungen und Diskussionsbeiträge über die angemessene Vergütung junger Anwältinnen und Anwälte häufen sich, seit die Zahl der Jura-Absolventen früher nie gekannte Höhen erreicht hat. Die Zahl der "frisch gebackenen" Assessoren geht zwar nach jüngsten Erhebungen aktuell wieder etwas zurück, liegt mit über 8.000 pro Jahr aber immer noch fast doppelt so hoch wie etwa in den 70er- und 80er-Jahren. Notgedrungen steuern viele von ihnen die Anwaltschaft an, was dort zu einem regelrechten "Angebotsmarkt" geführt hat. Diese Situation schlägt sich natürlich auch auf die Verdienstmöglichkeiten der jungen Leute nieder.

 

Hier werden die unglaublichsten Vergütungsmodelle kolportiert: Von Gehältern weit unterhalb der 1.000 €-Grenze wird berichtet, ja sogar von praktikumsähnlichen Beschäftigungsverhältnissen ganz ohne Bezahlung. Es gibt mittlerweile Kanzleikonstruktionen, bei denen die Berufsanfänger noch Geld als sog. "Partner-Darlehen" o.Ä. mitbringen müssen. Für die jungen Absolventen, die sich nach einem verhältnismäßig langen und schweren Studium solchen Verdienstaussichten gegenübersehen, ist dies wahrlich keine erfreuliche Entwicklung.

 

In einer bislang eher wenig beachteten Entscheidung hat der BGH nun aber zumindest eine untere Grenze eingezogen, an der man sich in Zukunft orientieren kann: Mit Beschl. v. 30.11.2009 hat der Senat für Anwaltssachen klargestellt, dass die Vergütung eines angestellten Anwalts, die sogar das durchschnittliche Anfangsgehalt eines/r Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten unterschreitet, berufsrechtlich unzulässig ist. Die Gehälter der ReNos liegen zurzeit zwischen 1.200 € und 1.500 € im ersten und zwischen 1.300 € und 1.700 € im zweiten bis vierten Berufsjahr.

 

Sämtliche Argumente für eine niedrigere Bewertung der Anfängertätigkeit - die jungen Juristen hätten noch keine Erfahrung, sie würden zunächst nur Assistententätigkeiten übernehmen und seien praktisch in einem Ausbildungsverhältnis - ließ der Senat nicht gelten; schließlich gilt dies ja auch für die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Auch die im konkreten Fall angebotene Übernahme anwaltstypischer Kosten, wie die Kammerbeiträge und die Haftpflichtversicherung, ändert nach Ansicht des Senats an diesen grundsätzlichen Befund nichts, ebenso wenig wie eine in Aussicht gestellte geringe Umsatzbeteiligung (bei selbst akquirierten Mandaten).

 

Mit dieser Orientierung an den ReNo-Gehältern als jedenfalls nicht zu unterschreitender Untergrenze liegt nunmehr eine Bezugsgröße vor, die allen Beteiligten einen brauchbaren Anhalt bietet. Auch wenn damit immer noch eine gewisse Grauzone verbleibt - in Zukunft dürfte es Anwaltskanzleien jedenfalls schwerer fallen, voll ausgebildete Juristen mit Niedriggehältern abzuspeisen.

 

Quelle: ZAP Nr. 10 vom 19.05.10

01.07.2010

Aktueller Basiszinssatz

Der aktuelle Basiszinssatz beträgt seit 01.07.2010 0,12 %. Die Entwicklung des Basiszinssatzes seit Mai 2000 kann hier nachverfolgt werden.

 

 

02.06.2010

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Der Präsident der BRAK Axel C. Filges hat Dr. Renate Jaeger zur Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bestellt. Dr. Jaeger, die derzeit Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist, wird zukünftig bei Konflikten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten vermitteln. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Beratungsfehler bis zu einer Höhe von 15.000 Euro angerufen werden.

  

02.06.2010

Änderung der ZPO und des ArbGG

Der Bundesrat hat am 07.05.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 261/10). Nach der Neuregelung soll der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden. Auch die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren soll erhöht werden, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

 

02.06.2010

Änderung Beratungshilfe

Der Bundesrat hat am 07.05.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 69/10). Mit der Neuregelung sollen u.a. die Voraussetzungen der Beratungshilfe präzisiert sowie die Eigenbeteiligung des Rechtssuchenden für die Beratungshilfe durch Vertretung (Beratungshilfegebühr) auf 20 Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll ein Erinnerungsrecht der Staatskasse eingeführt werden.

  

02.06.2010

Probleme bei der Erteilung von Sprechscheinen

Die seit Anfang des Jahres geltenden neuen Regelungen im Haftrecht haben häufig zu Schwierigkeiten bei der Erteilung von Sprechscheinen geführt. Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, fanden neue Richtlinien der Staatsanwaltschaft München I Anwendung. Danach sollten Sprechscheine nur bei einem möglichst schriftlich nachgewiesenen Besuchswunsch des Inhaftierten erteilt werden. Das führte zu zahlreichen Verzögerungen.


Die RAK München hat deshalb vertreten durch RA von Máriássy und RA Prof. Dr. Müller sowie RA Wächtler für die Strafverteidigerinitiative mit der Staatsanwaltschaft München I ein intensives Gespräch geführt. Hierbei konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass als Nachweis für den Besuchsauftrag des Verteidigers eine entsprechende anwaltliche Versicherung unter Nennung der Kontaktperson des Beschuldigten ausreichend ist. In diesen Fällen, die einen Großteil der Anträge umfassen, wird die Staatsanwaltschaft künftig auf einen dokumentierten Besuchswunsch des Beschuldigten nicht bestehen. In den Fällen, in denen der Verteidiger die Kontaktperson nicht benennt oder die Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen Veranlassung zu einer Überprüfung sieht (Bandenkriminalität, OK, Btm-Verfahren, Kapitalverfahren) wird im Einzelfall entschieden.

Der Staatsanwaltschaft ist daran gelegen, die Abläufe zu vereinfachen und abzukürzen, einerseits um dem Verteidiger zu ermöglichen das Aktenzeichen und den zuständigen Referenten schneller ausfindig zu machen, andererseits auch um die Abläufe in der Behörde zu optimieren. Hierzu bitten wir um Übermittlung von Erfahrungs- und Problemberichten, um deren Vorlage auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich ersucht hat.

  

01.06.2010

Jour Fixe Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 17.05 fand der regelmäßige Jour Fixe mit Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit statt. Teilgenommen haben die Präsidentin des LAG Mack und Präsident des ArbG München Wolff sowie die Vizepräsidenten der RAK München Dr Weckbach und Dr. Kempter. In vertrauensvoller Atmosphäre wurden aktuelle Themen angesprochen. Bspw. wird das Arbeitsgericht München auch während der Umbauzeit seinen Sitz in der Winzererstraße 104 behalten. Die 4. Kammer des ArbG Augsburg wird bis spätestens 1.8.2010 neu besetzt werden. Schwerpunkt der Diskussion war das neue Verfahrensbeschleunigungsgesetz. Danach werden nur noch kurze Fristen zur Stellungnahme gewährt werden können. Verlängerungsgesuchen wird nur in besonderen Ausnahmefällen stattgegeben werden können.

 

17.05.2010

Neue Informationspflichten nach DL-InfoV

Heute tritt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV in Kraft. Danach haben zukünftig auch Rechtsanwälte als Dienstleistungserbringer gegenüber ihren Mandanten besondere Informationspflichten zu erfüllen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der neuen DL-InfoV die Anforderungen des Art. 22 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt. Dabei gelten die neuen Regelungen auch für rein innerdeutsche Sachverhalte, d.h. jeder Rechtsanwalt der Rechtsdienstleistungen am Markt anbietet, hat die neuen Informationspflichten zu erfüllen. Den Gesetzgebungsvorgang und die DL-InfoV können Sie hier einsehen.

Die Verordnungsermächtigung für die DL-InfoV findet sich in § 6c GewO. Über § 6 Abs. 1a GewO wird der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich auf Rechtsanwälte erstreckt. Damit gilt die Gewerbeordnung ausnahmsweise und nur hinsichtlich der Verordnung auch für Rechtsanwälte. Daraus ergeben sich Folgeprobleme: Völlig kontrovers wird derzeit im BMJ und in den Landesjustizministerien die Frage diskutiert, ob § 6 Abs. 1a GewO auch für die sonstigen Vorschriften der GewO, wie z.B die Bußgeldvorschrift nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO, den Anwendungsbereich auf Rechtsanwälte erstreckt. Mit anderen Worten: Ist ein Verstoß gegen die DL-InfoV für Rechtsanwälte überhaupt bußgeldbewehrt? Zudem ist noch nicht abschließend entschieden, welcher Behörde die Zuständigkeit für die Überwachung und Bußgeldverhängung übertragen werden wird.

Inhaltlich ähneln die neuen Informationspflichten teilweise dem § 5 TMG, der weiterhin zu beachten ist. So sind bspw. Name und Anschrift des Dienstleistungserbringers dem Dienstleistungsempfänger bekannt zu machen. Die Informationspflichten nach DL-InfoV gehen aber weit darüber hinaus, so ist der Mandant bspw. auch über die "gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen" zu informieren. Die Rechtsanwaltskammer München hat in Zusammenarbeit mit der BRAK und den anderen Regionalkammern ein Memorandum erarbeitet, das Sie hier herunterladen können.

Die DL-InfoV unterscheidet zudem zwischen stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2), auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 3) und erforderlichen Preisangaben (§ 4). Der Dienstleistungserbringer hat ein Wahlrecht, wie er die "stets zur Verfügung zu stellende Informationen" dem Dienstleistungsempfänger bekannt machen will (§ 2 Abs. 3 DL-InfoV). Die Informationen können über eine Website vorgehalten werden. Es ist aber auch ein bloßer Aushang in den Kanzleiräumen denkbar. Die Rechtsanwaltskammer München hat in Zusammenarbeit mit der BRAK und den anderen Regionalkammern ein Faltblatt entworfen, das in Anlage dem o.g. Memorandum beigefügt ist und nach Anpassung an die eigene Kanzlei in den Kanzleiräumen offen ausgelegt werden könnte. Bitte beachten Sie allerdings unbedingt, dass das Faltblatt lediglich ein Muster darstellt. Eine rechtliche Prüfung, welche Anforderungen im konkreten Einzelfall bestehen, kann und will dieses Faltblatt nicht ersetzen!

Schließlich ist zu beachten, dass die Informationspflichten nach der DL-InfoV ähnlich wie die Pflichten in § 5 TMG (vgl. hierzu bspw. aus jüngerer Zeit OLG Hamm Urteil v. 2.4.2009, Az. 4 U 213/08) durch die Rechtsprechung voraussichtlich als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen werden. Ein Verstoß gegen die DL-InfoV könnte somit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Eine "Abmahnwelle" ist dennoch nicht zu befürchten, da die Informationen - wie bereits dargestellt - nicht zwangsläufig auf der Website aufgeführt werden müssen. Ein Wettbewerbsverstoß ist daher ungleich schwerer nachzuweisen.

  

26.04.2010

Kammerversammlung am 23.04.2010

Am Freitag, dem 23.04.2010 fand die diesjährige Kammerversammlung statt, an der ca. 440 Mitglieder teilnahmen. Im Vordergrund standen die Wahlen zum Kammervorstand, die erstmals unter der Wahlleitung von RA Prof. Dr. Eckhart Müller durchgeführt wurden. Die gewählten Vorstandsmitglieder finden Sie hier.

Dem Kammervorstand wurde Entlastung erteilt. Ein entsprechender Antrag wurde durch den Präsidenten des Bayerischen Anwaltverbandes, RA Anton Mertl, gestellt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Kammervorstand zu beauftragen eine Arbeitsgruppe einzurichten. Diese soll Fragen zur Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage an den die BRAStV formulieren. Die Arbeitsgruppe soll im Rahmen der Kammerversammlung 2011 berichten.

01.03.2010

Jour Fixe mit ordentlicher Gerichtsbarkeit

Am 28.1.2010 fand wieder einmal der Jour fixe mit der Münchener ordentlichen Gerichtsbarkeit statt, zu dem zahlreiche Themen besprochen werden konnten. Neben den Gerichtspräsidenten und Vertretern der Staatsanwaltschaft nahm nahezu das gesamte Kammerpräsidium den Termin wahr.

Abfrage von Entscheidungen
Von Seiten der Gerichte wurde mitgeteilt, dass Gerichtsentscheidungen nicht immer sofort nach Verkündungstermin bei den Geschäftsstellen telefonisch abgefragt werden können, um Missverständnissen und Überlastungen der Geschäftsstelle zu vermeiden. Der Inhalt der Entscheidungen wird meist zeitnah per Telefax den beteiligten Anwälten bekannt gemacht.

Zugang Strafjustizgebäude
Um den Zugang zu den Justizgebäuden in der Nymphenburger Straße und der benachbarten Staatsanwaltschaft auch während der Mittagszeit sicherzustellen, werde eine Gegensprechanlage am Eingang Linprunstraße eingerichtet. Der dortige Gerichtshauptbriefkasten solle einen barrierefreien Zugang erhalten.

Geschäftsverteilungspläne
Derzeit seien bereits die Geschäftsstellenpläne von OLG und LG München I über deren Website abrufbar. Eine einheitliche Handhabung im Kammerbezirk werde angestrebt.

Form von Schriftsätzen
Die Richterschaft bittet dringend, Beweisangebote mit "N.N." o.ä. zeitnah zu ergänzen, um den Verfahrensablauf nicht zu verzögern.

Abschriften für Streitverkündeten seien grundsätzlich beizulegen; nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16.12.2009 (13 W 2683/09) könne einem Verfahren dann zulässigerweise kein Fortgang gegeben werden, wenn die nach § 133 ZPO erforderlichen Abschriften für die Streithelfer nicht vorgelegt werden.

Zur Vereinfachung des Aktenstudiums werden die Parteien darüber hinaus gebeten, die Anlagen durchgehend zu beziffern und in jedem Verfahren einheitlich zu benennen.

Das Familiengericht weist darauf hin, dass nach dem FamFG einstweilige Anordnungen und Hauptsacheverfahren gesonderte Verfahren sind; es wird deshalb geraten, insofern auch zwei Schriftsätze zu fertigen und nicht mehr – wie in der Vergangenheit – Hauptsache und einstweilige Anordnung in einem Schriftsatz zu verbinden.

Es wird abermals dringend gebeten, Faxe nur zur Fristwahrung an die Gerichte zu senden. Die Faxflut sei mittlerweile kaum noch zu bewältigen.

Einzahlung Gerichtskosten
Die Gerichtszahlstelle des LG München I nimmt kein Bargeld mehr an, wenn Gerichtskosten einzuzahlen sind. Es wird darauf verwiesen, dass zumindest beim LG München I die Vorlage eines Online-Überweisungsbelegs mit einer anwaltlichen Versicherung über die Einzahlung ausreichend sei.

  

01.03.2010

Jour Fixe mit Sozialgerichtsbarkeit

Wieder in großer Besetzung fand am 1.2.2010 der Jour Fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit statt. Neben den Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts und des Sozialgerichts waren zahlreiche Vorsitzende Richter vertreten. Für die Kammer führte Vizepräsident Michael Then das Gespräch.

Von beiden Seiten wurden Probleme mit der Terminierung festgestellt. Die Anwälte baten, Terminierungen vorab kurz telefonisch mit den Kanzleien abzustimmen. Die Richter bemängelten die gelegentlich sehr kurzfristigen Verlegungsanträge. Angeregt wird längere Abwesenheit wie etwa Urlaub bekannt zu geben; dies werde dann bei den Terminsverlegungen berücksichtigt.

Als unbefriedigend wurde von der Anwaltschaft empfunden, dass Termine in zu kurzen Abständen angesetzt würden (15-Minutentakt). Auch das persönliche Erscheinen der Parteien solle nur im Bedarfsfalle angeordnet werden. Schließlich sei die restriktive Praxis bei der Entscheidung über Kostenfestsetzungsanträge zu überdenken.

Die Richterschaft bat, PKH-Anträge vollständig auszufüllen und Belege gleich beizulegen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

  

03.02.2010

Zustellung und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen in Gewaltschutzsachen durch den Gerichtsvollzieher

Zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen kann das Familiengericht auf Antrag in dringenden Fällen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz treffen. Damit die Anordnungen Wirksamkeit entfalten können, muss eine einstweilige Anordnung durch den Gerichtsvollzieher unverzüglich zugestellt und gegebenenfalls vollstreckt werden. Da die Zustellung und Vollstreckung in der Praxis häufig Probleme aufwirft, hat das Amtsgericht Augsburg hierzu ein Merkblatt verfasst.

 

Das Merkblatt finden Sie hier.

04.01.2010

Terminsvertretung durch Rechtsreferendare vor dem Amtsgericht

Auf Grund mehrerer Vorfälle beim Amtsgericht München ist zu befürchten, dass die Neufassung der §§ 79, 157 ZPO weder bei allen Richtern noch im Kreis der Rechtsanwälte vollständig bekannt ist. Es kam deshalb zu mehreren Zurückweisungen nach § 79 Abs. 3 ZPO sowie zum Erlass von Versäumnisurteilen (trotz § 335 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Daher wurde durch RiOLG Reiter zur neuen Rechtslage ein Merkblatt verfasst.

Das Merkblatt finden Sie hier.

14.12.2009

4. Satzungsversammlung am 06. und 07.11.2009

Die 4. Sitzung der 4. Satzungsversammlung fand am 6. und 7. November 2009 in Berlin statt. Die Tagesordnung finden Sie hier. Unter anderem wurde die Regelung zur Gestaltung von Briefbögen (§ 10 Abs. 3 BORA) auch auf Zweigstellen erstreckt. Für jeden Rechtsanwalt ist seine ihm zugeordnete Kanzleiadresse anzugeben. Alle Beschlüsse finden Sie hier.

14.12.2009

Jour Fixe mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH)

Am 12.11.2009 trafen sich Vertreter der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg sowie des Bayerischen Anwaltsverbandes mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des BayVGH, Herrn Hüffer und Herrn Kersten zur Besprechung aktueller Anliegen der Anwaltschaft und der Richterschaft. Hinsichtlich der Dauer der Hauptsacheverfahren beim BayVGH teilte Präsident Hüffer mit, dass diese im Durchschnitt bei 9,4 Monaten bzw. unter Einbeziehung der Asylverfahren bei 8,5 Monaten und damit bundesweit in einem sehr guten Bereich liegen. Die personelle Situation am BayVGH ist derzeit durch eine Reduzierung der Richterstellen von 84 auf inzwischen 62 gekennzeichnet. Damit ging die Auflösung von 4 Senaten einher. Die Situation könnte sich angesichts anstehender Großverfahren (3. Startbahn, 2. S-Bahn-Tunnel) verschärfen. Hinsichtlich der Kritik aus den Reihen der Anwaltschaft, dass die Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig im unteren Bereich erfolge, regte Präsident Hüffer an, gleich zu Beginn der jeweiligen Verfahren zum Streitwert Stellung zu nehmen. Erwogen wurde zudem, bei der Besetzung der Kommission zur Erstellung des Streitwertkataloges zukünftig auch  Rechtsanwälte zu berücksichtigen. Soweit durch das Gericht die Frist zur Klagebegründung mit Ablauf vor der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme gesetzt wird, sollte ein Antrag auf Aussetzung der Klagebegründungsfrist gestellt werden. Der Präsident des BayVGH wird das Anliegen der Anwaltschaft, entsprechend kurze Fristen zu vermeiden, an die Richterschaft mit der Bitte um Beachtung weiterleiten. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass die bereits vor 7 Jahren geplante Einführung der elektronischen Akten die Einsichtnahmemöglichkeiten durch Rechtsanwälte in die Gerichtsakten wesentlich vereinfacht hätte. Zur Möglichkeit, Gerichtsakten im Rahmen der Akteneinsicht in die Kanzlei mitzunehmen, wird der Präsident des BayVGH dieses Ersuchen mit der Bitte um Beachtung an die Richterschaft weiterleiten. Die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Pilotprojekt, das sich insbesondere für beamtenrechtliche Verfahren oder Nachbarstreitigkeiten eignet. Die ersten Ergebnisse seien sehr positiv. Zum Thema "Terminverlegungsanträge" wurde empfohlen, möglichst frühzeitig entsprechende Anträge zu stellen. Umgekehrt bemühen sich die Richter, die Terminierungen so früh wie möglich vorzunehmen, damit die Prozessbeteiligten sich hierauf einrichten können.

14.12.2009

BGH: Anrechenbarkeit einer vereinbarten Vergütung

Erstmals hat jetzt der BGH hat mit dem Beschluss vom 09.09.09 (Az.: Xa ZB 2/09) entschieden, dass eine für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vereinbarte und die Geschäftsgebühr ersetzende Vergütung nicht auf die Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit anzurechnen ist. Bislang haben sich in diesem Sinne nur verschiedene Oberlandesgerichte geäußert (u.a. das OLG München in einem Beschluss vom 20.4.2009), so RA Jürgen Völtz, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München.

14.12.2009

ArbG Düsseldorf: "Non-Equity-Partner" einer RA-Gesellschaft sind keine "Arbeitnehmer" im Sinne des ArbGG

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in zwei Beschlüssen am 19.11.2009 (Az.: 6 Ca 4447/09 und 4448/09) entschieden, dass Rechtsanwälte, die als so genannte "Non-Equity-Partner" bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat das Gericht damit nicht entschieden. Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gemäß § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts.

14.12.2009

Offenbarung von Mandantendaten bei steuerlichen Betriebsprüfungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte zur Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, im Juli dieses Jahres eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass ein stillschweigendes Einverständnis des Mandanten mit der Bekanntgabe seines Namens gegenüber den Finanzbehörden zu unterstellen ist, wenn der Mandant dem Rechtsanwalt eine Geldempfangsvollmacht erteilt hat und der Rechtsanwalt aufgrund dieser Vollmacht Fremdgelder für den Mandanten einzieht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit war um datenschutzrechtliche Bewertung dieser Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer gebeten worden. Die Stellungnahme, in der eine datenschutzfreundlichere Gestaltung der entsprechenden Empfangsvollmacht angeregt wird, finden Sie hier.

02.11.2009

Pflichtverteidigerliste

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wird das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts in Kraft treten, demzufolge die Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung in Strafsachen ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft erforderlich ist. Ausgenommen von dieser Pflichtverteidigerbestellung sind lediglich die Hauptverhandlungshaft und die Sicherungshaft. Dies macht es erforderlich, dass unter anderem am Wochenende Anwälte erreichbar sind und gegebenenfalls als Pflichtverteidiger bestellt werden können.

 

Aus diesem Grund richtet die Rechtsanwaltskammer München in ihrem Anwaltsverzeichnis eine Pflichtverteidigerliste ein. Mit den dort verfügbaren Suchkriterien kann gezielt ein Pflichtverteidiger beispielsweise für einen bestimmten Ort gesucht werden. Die Suche wird es auch ermöglichen, dass Pflichtverteidigerlisten ausgedruckt werden können, die sodann in den Haftanstalten ausgelegt und den Betroffenen verfügbar gemacht werden können.

 

Die Rechtsanwaltskammer München bittet alle Mitglieder, die sich für die Bestellung als Pflichtverteidiger zur Verfügung stellen, sich bei der Rechtsanwaltskammer unter der Adresse newsletter(at)rak-muenchen.de zu melden. Es wäre vorteilhaft, wenn die Mobilfunknummer mitgeteilt und in deren Veröffentlichung eingewilligt würde.
Die Kollegen werden aufgrund dieser Selbstbenennung in die Liste aufgenommen. Die Liste wird spätestens am 01.01.2010 veröffentlicht.

02.11.2009

Jour Dienst: Neue Telefonnummer

Für ihre Mitglieder bietet die Kammer am Dienstag von 14.00 - 17.00 Uhr eine Telefon-Hotline für Gebührenanfragen an. Frau Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer berät zu konkreten Einzelfragen. Die berufsrechtliche Beratung wird am Mittwoch von 14.00 - 16.30 Uhr durch die Mitglieder des Vorstandes durchgeführt. Ab sofort gilt für beide Hotlines die neue Rufnummer 089 / 53 29 44 - 55.

 

Aktuelles