Neue Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen ab 01.11.2014
Wie bereits im Newsletter 10/2013 berichtet, wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3714) verkündet und ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Die
Änderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Informationspflichten gelten nun ab 01.11.2014:
Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, haben nach § 43d BRAO ab 01.11.2014 bestimmte Darlegungs- und
Informationspflichten gegenüber dem Schuldner:
§ 43d BRAO: Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson
geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
- den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
- eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
JVA München: Verschärfte Kontrollen
Mit einem Schreiben vom 22.10.2014 informiert die JVA München darüber, dass die Kontrollen beim Zugang
zur JVA ab sofort auch für Anwälte wesentlich verschärft wurden. Das bedeutet, dass zukünftig beim Besuchstermin nur
die Strafakte und ein Schreibgerät mitgeführt werden dürfen. Alles andere - wie bspw. der Geldbeutel - ist
einzuschließen. Im Rahmen der Sicherheitskontrolle werden mittlerweile auch Kleidung und Körper überprüft. Die Kammer
ist um Klärung der Hintergründe und Abhilfe bemüht.
Das Schreiben der JVA München finden Sie hier.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
RAK München: Einladung zur Podiumsdiskussion
Am 13.11.2014 um 19.00 Uhr veranstaltet die Rechtsanwaltskammer München zusammen mit dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V.
im PresseClub München e.V., Marienplatz 22, 80331 München, eine Podiumsdiskussion zum Thema
Ecclestone, Ackermann, von Pierer
Geld gegen Unschuld - können sich Reiche in Deutschland frei kaufen?
Zu diesem Thema werden auf dem Podium diskutieren:
- Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D.
- Andrea Titz, Richterin und Pressesprecherin am Oberlandesgericht München
- Klaus Ott, Journalist und investigativer Rechercheur der Süddeutschen Zeitung
- Dr. Annette von Stetten, Fachanwältin für Strafrecht
Es moderiert Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien. Die Teilnahme ist kostenlos.
Die Einladung mit Anmeldeformular finden Sie
hier.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
15 Stunden Fortbildung ab 01.01.2015 für Fachanwälte
Am 06.12.2013 hat die Satzungsversammlung unter anderem beschlossen, die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte
ab 01.01.2015 von derzeit 10 Stunden auf 15 Stunden zu erhöhen. Fünf Stunden an Fortbildung können im Eigenstudium
erbracht werden. Der Nachweis erfolgt über Lernerfolgskontrollen. Wir bitten alle Fachanwälte, die erhöhte Stundenzahl schon ab Anfang des Jahres in die Planungen miteinzubeziehen.
Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung (für dieses Jahr nur
10 Fortbildungsstunden) nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre entsprechenden Bestätigungen bzw.
Unterlagen bis 31.12.2014 - gerne auch per E-Mail - einzureichen.
Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2014
durchgeführt und nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer München, wonach versäumte
Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, kann aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung nicht
aufrechterhalten bleiben. Versäumte Fortbildung kann nicht mehr nachgeholt werden.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
BayLSG: Hinweise zum Elektronischen Rechtsverkehr
Seit 01.06.2014 können beim Landessozialgericht und dem Sozialgericht München in allen Verfahrensarten
elektronische Dokumente eingereicht werden (wir berichteten im NL 04/2014). Rechtsanwälte werden dazu aufgerufen,
die Kommunikation mit diesen Gerichten vermehrt auf dem elektronischen Weg per EGVP zu führen.
Im Rahmen des Jour Fixe der Rechtsanwaltskammer München mit der Sozialgerichtsbarkeit hat der Vizepräsident
des Bayerischen Landessozialgerichtsbarkeit Michels ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verfahrensbezogene E-Mails
seit 01.06.2014 nicht mehr angenommen werden. Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation - wie beispielsweise bei
Terminsverschiebungen - kann daher nur noch über das EGVP erfolgen. Alternativ steht freilich weiterhin die Versendung
per Telefax oder Post zur Verfügung.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
RAK München: Umstellung des Bezugs der Kammer-Mitteilungen
Das Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer München erscheint aktuell vier Mal im Jahr in Printform. Die
"Mitteilungen" können zudem schon seit längerer Zeit in digitaler Form auf der Website der Kammer abgerufen werden.
Die Rechtsanwaltskammer München bietet allen Mitgliedern seit diesem Jahr an, die "Mitteilungen" anstelle der
Printausgabe über den Link auf die Homepage in elektronischer Form zu versenden. Hierdurch wird ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet.
Wenn Sie die Mitteilungen künftig nicht mehr als Printausgabe, sondern als E-Mail mit direktem Link zum pdf-Download
beziehen möchten, klicken Sie bitte hier und
senden uns eine Antwort-Mail mit dem Betreff "Umstellung auf pdf" und der Angabe Ihres Namens und Ihrer Mitgliedsnummer bzw. des Geburtsdatums zurück.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
RAK München: Jour fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit
Am 17.10.2014 fand erneut ein Jour fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit statt, an dem Vertreter des Bayerischen
Landessozialgerichts und des Sozialgerichts München als auch der Rechtsanwaltskammer München und der Anwaltschaft
teilgenommen haben. Neben der Belastungssituation an den Sozialgerichten wurde unter anderem auch die Nachprüfung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH-Bewilligungen besprochen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte auch nach Abschluss des PKH-Verfahrens Anzeigepflichten bei Änderung der Vermögensverhältnisse ihrer
Mandanten treffen können.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass bereits seit Anfang des Jahres neue Formblätter zu verwenden sind. Es würden
vereinzelt noch veraltete Formblätter eingereicht werden. In diesem Zusammenhang wurde die eindringliche Bitte an die
Rechtsanwälte gerichtet, die Formblätter nicht nur an die Mandanten auszuhändigen, sondern mit den Mandanten zusammen auszufüllen und die Beifügung der Belege zu überprüfen.
Es bestehe sonst häufig die Notwendigkeit zu Nachprüfungen, die zu Verfahrensverzögerungen führen würden.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
BRAK: Briefwahl für Vorstandswahlen soll ermöglicht werden
Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer diesjährigen Herbsthauptversammlung beschlossen,
beim Gesetzgeber eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anzuregen, damit künftig die Rechtsanwaltskammern
entscheiden können, ob im jeweiligen Kammerbezirk die Vorstandswahlen auch per Briefwahl durchgeführt werden. Bisher
ist nach § 88 Abs. 2 BRAO nur eine Präsenzwahl zulässig. Dieser Beschluss der BRAK-HV beruht auf einer Initiative der
RAK München, deren Kammerversammlung im Jahr 2013 entschieden hatte, sich für dieses Gesetzgebungsvorhaben einzusetzen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Elektronisches Anwaltspostfach: Atos erledigt technische Umsetzung
Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten im
vergangenen Jahr, werden jetzt sukzessive die Voraussetzungen für die digitale Kommunikation mit den Gerichten geschaffen.
Die BRAK wurde mit dem durch das Gesetz eingeführten § 31a BRAO mit der technischen Umsetzung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs beauftragt. Ende September hat die BRAK die Münchener Firma Atos IT Solution and
Services GmbH mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) beauftragt. In
insgesamt acht Wochen wird Atos jetzt gemeinsam mit der BRAK ein Umsetzungsfeinkonzept erarbeiten, dessen Umsetzung
Anfang des Jahres beginnt. Für das späte Frühjahr 2015 sind die ersten Tests für das beA geplant, im weiteren Verlauf
ist auch die Einbeziehung von Testkanzleien vorgesehen.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
DAV: eBroschüre Datenschutz und Datensicherheit in der Kanzlei
Der Anwaltverlag hat die eBroschüre "Datenschutz und Datensicherheit in der Rechtsanwaltskanzlei" herausgegeben. Die Broschüre steht hier
ab sofort zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
BVerfG: Verfassungsklagen gegen BSG-Urteile
Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten
wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt,
der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die
Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit
befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung
eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.
Weiterführende Links:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis
BGH: Revisionshauptverhandlung nicht ohne Verteidiger
In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs über Revisionen von Angeklagten,
Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln, wenn der Angeklagte - der nur in
seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt - nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl
vertreten ist. Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf
Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht
erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt. Diese Praxis ist nach
Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen
Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Nach einer Pressemitteilung des BGH hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs deshalb durch eine
Verfügung vom 25. September 2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der
Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Für
den Verteidiger stellt diese Bestellung - mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung
vereinbarten Vergütung - unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann
auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht - etwa aus Kostengründen -
verzichten.
Die Verfügung kann auf der Homepage des BGH eingesehen werden:
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
OLG Rostock: Digital überlassene Akten nicht ausdrucken
Nach einer Entscheidung des OLG Rostock vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 - ist es einem Rechtsanwalt in einem
Strafverfahren grundsätzlich zumutbar, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassene Akte zunächst am
Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt. Die
Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit des Ausdrucks elektronischer Akten liegt bei der Geltendmachung von
Auslagenersatz nach Nr. 7000 RVG bei dem jeweiligen Rechtsanwalt.
Das Gericht argumentierte, die elektronische Aktenbearbeitung gehöre mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und
der öffentlichen Verwaltung - auch der Gerichte - zum Alltag und erleichtere den gezielten Zugriff auf bestimmte
Informationen - gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff - erheblich. Angesichts dieser Tatsache sei es auch einem
Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser
Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform
benötigt würden. Die dafür benötigten Geräte und Programme anzuschaffen und sich die erforderlichen Fertigkeiten
anzueignen, gehöre zu den anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 Abs. 6 BRAO, § 5 BORA). Entgegen der Ansicht des
Rechtsanwalts sei damit kein Eingriff in seine durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verbunden.
Dies ergebe sich u.a. daraus, dass mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
10.10.2013 in absehbarer Zeit die Verpflichtung der Anwaltschaft begründet werde, in bestimmten Verfahren nur noch
elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen und solche in Empfang zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe
deshalb in Befolgung von § 31a BRAO bereits mit den Arbeiten zur Einrichtung elektronischer Postfächer für sämtliche Rechtsanwälte begonnen.
Die Entscheidung finden Sie in der freien juristischen Datenbank openjur:
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
BMJV: Elektronische Akte in Strafsachen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein erster
Gesetzesvorschlag wurde bereits vor zwei Jahren veröffentlicht, stieß seinerzeit jedoch auf heftige Kritik bei den
Ländern und der Anwaltschaft. Letztlich ist er dem Grundsatz der Diskontinuität anheim gefallen.
In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und
geführt werden. Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise
Einführung gestattet.
Soweit nicht Abweichungen durch die Spezifik des Strafverfahrens zwingend geboten sind, wird eine weitreichende
Übereinstimmung mit den durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
geschaffenen Neuregelungen in den übrigen Verfahrensordnungen angestrebt. So ist insbesondere der Versand
elektronischer Dokumente in Straf- und Ermittlungsverfahren über das beA vorgesehen.
Hinweise aus der Praxis nehmen wir gerne entgegen.
Weiterführender Link:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans
im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn
die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Im Rahmen der betrieblichen Ausbildung soll nach der Verordnung künftig mehr Wert auf die Mandanten- oder
Beteiligtenbetreuung gelegt werden. Außerdem sollen den Fachangestellten die Entwicklungen im elektronischen
Rechtsverkehr sowie Grundzüge des Wirtschaftsrechts näher gebracht und dem zunehmenden grenzüberschreitenden
Rechtsverkehr u.a. durch die Vermittlung von englischen Sprachkenntnissen Rechnung getragen werden.
Weiterführender Link:

Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Ausbildungsmessen im November 2014 für Auszubildende
Die RAK München wird im November wieder auf den folgenden Ausbildungsmessen vertreten sein und für den Ausbildungsberuf
der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:
- "Zukunftsmesse 2014 in Garmisch" am 04.11.2014 von 9 - 16 Uhr im Kongresshaus, Richard-Strauß-Platz 1, 82467 Garmisch-Partenkirchen,
- "Berufetag Freising" am 08.11.2014 von 9 - 12 Uhr in der Karl-Meichelbeck-Realschule in Freising, Düwellstraße 22, 85354 Freising.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei
anzubieten, können Sie uns gerne eine
E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem
Messestand auslegen. Zudem können Sie eine Stellenangebot für eine/n Auszubildene/n über unsere
Stellenbörse aufgeben.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis