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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Rechtsanwaltskammer München
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Neue Hinweispflichten nach dem VSBG ab 01.02.2017

Ab dem 01.02.2017 gelten für Rechtsanwälte nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Hinweispflichten:

Bereits vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12.2016 mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGBs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Soweit sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Nennung ihrer Anschrift und Webseite benannt werden.

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit ist.

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

Bereits seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte aufgrund der sog. ODR-Richtlinie auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten nach dem VSBG sowie der ODR-Richtlinie finden Sie hier:

BRAK-INFO

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beA: Informationen zum elektronischen Schutzschriftenregister

Seit 01.01.2017 müssen Rechtsanwälte Schutzschriften elektronisch zum elektronischen Schutzschriftenregister einreichen. Dies ist nach § 2 IV Schutzschriftenregister VO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich. Ein sicherer Übermittlungsweg ist grundsätzlich auch der Versand über das beA.

Eine Kurzanleitung zur Adressierung des zentralen Schutzschriftenregisters und zur Empfängerauswahl im beA finden Sie unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/aktuelles/produktivstart-des-besonderen-elektronischen-anwaltspostfachs-bea.

Da der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, gem. § 20 Abs. 3 Rechtsanwaltsverzeichnis- und –postfachverordnung (RAVPV) erst ab dem 1.1.2018 vorgesehen sind, können Schutzschriften erst ab diesem Zeitpunkt über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Wer das beA schon jetzt zur Einreichung nutzen möchte, muss solange eine qualifizierte elektronische Signatur benutzen. Vor dem Versand eines Schriftsatzes im beA wird man automatisch zur Signatur aufgefordert – es kann also nicht versehentlich eine formfehlerhafte Schutzschrift an das Register versandt werden.

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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017

Die seit dem 1. Januar 2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b - Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien,

  • die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 215 Euro,
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 473 Euro,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 377 Euro,
  • für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro,
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro,
  • und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 272 Euro.
Weiterführender Link:

  • BGBl. I 2016, 2869

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    BayStMJ: Änderungen der Praxis bei der Zuweisung von Rechtsreferendaren an private Ausbildungsstellen bei Gewährung von Zusatzvergütung

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.03.2015 – B 12 R 1/13 R – entschieden, dass das Bundesland, in dem ein Rechtsreferendar ausgebildet wird, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tragen muss, welche auf die Vergütung entfallen, die der Referendar von seinen Ausbildern innerhalb der einzelnen Stationen erhält. Aufgrund beabsichtigt das Bayerische Staatsministerium der Justiz ab den Zuweisungen zur Rechtsanwaltsstation im Herbst 2017, die Zuweisung von Rechtsreferendaren an private Ausbildungsstellen davon abhängig zu machen, dass der Träger der Ausbildungsstelle für den Fall der Gewährung von Zusatzvergütungen neben der Übernahme einer internen Freistellungsverpflichtung auch seine Zustimmung dazu erklärt, an einem bestimmten Abrechnungsverfahren teilzunehmen.

    Nähere Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendare durch private Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen sowie zu den beabsichtigten Änderungen finden Sie hier.

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    BGH: Anforderungen an den „Spezialist für Erbrecht“

    Mit Urteil vom 05.12.2016 – AnwZG (Brfg) 31/14 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt, der den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt, als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnen darf.

    Im konkreten Fall bezeichnete sich der betroffene Kollege auf seinem Briefkopf als „Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftssteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Testamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer sah die Bezeichnung als „Spezialist für Erbrecht“ als unzulässig an und erteilte einen belehrenden Hinweis.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bringt derjenige, der den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt und sich zusätzlich als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnet, zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines „Nur-Fachanwalts“ nicht nur unerheblich überschreiten. Die zusätzliche Bezeichnung als "Spezialist für Erbrecht" sei nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Andernfalls dürfe nur das Teilgebiet benannt werden, auf welches sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen.

    Die Entscheidung können Sie in der Datenbank des Bundesgerichtshofs abrufen.

  • Urteil vom 05.12.2016

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    LG Hamburg: Anforderungen an das Setzen eines Hyperlinks

    Das LG Hamburg hat sich mit Beschluss vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – mit der Frage befasst, welche Prüfungspflichten für kommerzielle Webseitenanbieter bei der Setzung von Hyperlinks bestehen.

    Nach Ansicht des LG Hamburg hat derjenige, der auf Inhalte verlinkt, vorab nachzuforschen, ob die verlinkten Inhalte rechtmäßig sind. Voraussetzung der Vorabprüfungspflicht sei, dass die Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden. Keine Prüfungspflicht besteht, wenn Hyperlinks zu Werken gesetzt werden, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind. In seiner Begründung stützt sich das LG Hamburg insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht, an die das LG Hamburg die Prüfungspflicht knüpft, grundsätzlich auch bei von Rechtsanwälten angebotenen Kanzlei-Websites anzunehmen ist.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Beschluss des LG Hamburg vom 18.11.2016
  • Urteil des EuGH vom 08.09.2016

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    DAI: Kooperationsveranstaltungen „beA – so geht´s“ in München und Augsburg

    Die Rechtsanwaltskammer München bietet in Kooperation mit dem DAI im Februar zwei Veranstaltungen zum Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Die Seminare finden am 10.02.2017 in Augsburg und am 11.02.2017 in München statt und können von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer München zu günstigeren Konditionen (125 Euro statt 175 Euro) gebucht werden.

    Das speziell für diese Seminare entwickelte Schulungskonzept soll den Teilnehmern in 3,5 Stunden u.a. folgendes vermitteln:

    • Zugang zum beA und Einrichten auf die individuellen Bedürfnisse,
    • Einsatz der beA-Karte und Funktion der Zertifikate,
    • Rechtevergabe für die Nutzung durch Mitarbeiter/Beschaffung und Installation von dafür notwendigen Zertifikaten,
    • Einsatz der elektronischen Unterschrift (Signieren im und außerhalb des beA, Signaturprüfung, Stapelsignatur) sowie
    • das Versenden/den Empfang/das Im- und Exportieren von Nachrichten im beA.
    Das Seminar ist sowohl für Rechtsanwälte als auch für Mitarbeiter und unabhängig davon, ob eine spezielle Kanzleisoftware zum Einsatz kommt, geeignet.

    Die Anmeldung erfolgt über das DAI unter https://www.anwaltsinstitut.de/veranstaltungen/uebersicht/seminare.html?page=1.

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    Aktuelle Fortbildungsveranstaltungen im Februar 2017

    Eine Übersicht über alle aktuellen Seminare der RAK München finden Sie hier.

    Im Seminarportal der RAK München finden Sie alle von der RAK München angebotenen Seminare und Kooperationsveranstaltungen mit weiteren Informationen. Dort können Sie sich auch zu den Veranstaltungen anmelden.

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    MJG: Vortragsveranstaltung am 14.02.2017

    Am 14.02.2017 um 18 Uhr findet im Münchener Justizpalast im Konferenzsaal 270/II. OG eine Vortragsveranstaltung der Münchener Juristischen Gesellschaft (MJG) zum Thema „Insolvenzstrafrecht – Hemmschuh oder Grundlage erfolgreicher Sanierung?“ statt. Referent ist Dr. Hans E. Richter, OStA a.D.. Nähere Informationen und die Einladung finden Sie hier.

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    Universität Passau: Crashkurs Europarecht

    Das Centrum für Europarecht an der Universität Passau veranstaltet am 16./17.03.2017 an der Universität Passau wieder einen Crashkurs Europarecht. Der Teilnahmebeitrag für diese Veranstaltung inkl. Seminarunterlagen, Mittagessen und Pausenbewirtung beträgt pro Person 650 €. Die Anmeldung ist online, per Fax oder per Post spätestens bis zum 27.02.2017 möglich. Ihr Ansprechpartner ist Katharina Schreiber vom Centrum für Europarecht an der Universität Passau e.V. (CEP), Innstraße 40, 94032 Passau, Tel. 0851/509-2395, Fax. 0851/ 509-2396, E-Mail: cep@uni-passau.de, Internet: www.cep-passau.eu. Die Einladung mit weiteren Informationen finden Sie hier:



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    Redaktion und Bearbeitung

    RAin Brigitte Doppler
    Geschäftsführerin der RAK München
    RAin Claudia Krafft, LL.M.,
    stv. Geschäftsführerin der RAK München

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