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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Dezember
Rechtsanwaltskammer München
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Telefax: (089)53 29 44-950
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Außerordentliche Kammerversammlung am 16.12.2015

Am Mittwoch, den 16.12.2015, fand eine außerordentliche Kammerversammlung im Tagungszentrum Kolpinghaus statt, an der 534 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen haben. Anlass hierzu gab das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, das zum 01.01.2016 in Kraft treten soll. Neben Informationen zu den geplanten neuen Regelungen wurden hier bereits eine Vielzahl Fragen, die mit Inkrafttreten des Gesetzes auftreten, diskutiert.

Zudem wurden die vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer München beantragten Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München mit großer Mehrheit beschlossen. Die Beschlüsse wurden in einem Sondermitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer München bekanntgemacht und können hier abgerufen werden.

Die nächste ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer München findet am 15.04.2016 statt.



Präsident Then eröffnet die Versammlung
Präsidium


Die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse der außerordentlichen Kammerversammlung vom 16. Dezember 2015 können Sie unter dem nachstehenden Link abrufen:

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Bundesrat stimmt dem Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zu

Nachdem am Donnerstag der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Beratung das "Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte" (BT-Dr. 18/5201) verabschiedet hat, hat am Freitag auch der Bundesrat zugestimmt. Nun ist davon auszugehen, dass der Bundespräsident das Gesetz noch in diesem Jahr unterzeichnen wird, so dass es tatsächlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann.

Das Gesetz sieht vor, dass es künftig neben der bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt eine eigene Zulassung als „Syndikusrechtsanwalt“ geben wird. Somit wird der im Unternehmen tätige Syndikusanwalt als Rechtsanwalt anerkannt und kann weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Anträge zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der Rechtsanwaltskammer München.

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Bundestag: EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung umgesetzt

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz.

Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator ist. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

BRAK-INFO

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BVerfG: Umgehungsverbot des anwaltlichen Insolvenzverwalters

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH hatte mit Urteil vom 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14 – entschieden, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Wir berichteten im Newsletter 07/2015.

Nach dem BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15, hat die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei schon unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

Die Entscheidung des BVerfG und des BGH finden Sie hier:

BRAK-INFO

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beA: Keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor Starttermin

Im Newsletter 11/2015 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass die BRAK den Starttermin für das besondere elektronische Anwaltspostfach verschoben hat. Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Bundesrechtsanwaltskammer gestellt hat.

Sobald der neue Starttermin feststeht, werden wir unsere Mitglieder darüber informieren.

Karten und Lesegeräte bleiben selbstverständlich verwendbar. Die zeitliche Verschiebung ändert nichts an der technischen Konzeption des beA. Die Bundesnotarkammer nimmt auch weiterhin Bestellungen von Karten und Lesegeräten entgegen. Die bereits übersandten Antragsnummern behalten ihre Gültigkeit.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den Sorgfaltspflichten für Rechtsanwälte weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass vor dem neuen Starttermin keine Gefahr besteht, etwaige Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Posteingangs zu verletzen. Solange das beA nicht von der BRAK in Betrieb genommen wurde, ist es für Rechtsanwälte nicht möglich, über das beA erreichbar zu sein.

BRAK-INFO

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Gebühren für Melderegisterauskünfte

Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und löst damit die landesspezifischen Regelungen ab. § 44 Abs. 1 BMG regelt die einfache Melderegisterauskunft. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ist nunmehr anzugeben, wenn die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden.

Vor diesem Hintergrund gab es eine Anfrage eines Kollegen, zur Auffassung einzelner Melderegisterbehörden handle es sich bei den Anfragen, die Rechtsanwälte für Mandanten, die private Gläubiger sind, einholen, um einfache Melderegisterauskünfte für gewerbliche Zwecke. Sollte dies der Fall sein, würde sich dies u.a. auch auf die Höhe der Kosten der Auskunft auswirken.

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns in dieser Frage Ihre Erfahrungen und Einschätzungen mitteilen könnten.

BRAK-INFO

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Neue Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit

Zum 01.01.2016 wird eine neue Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit in Kraft treten (E-Rechtsverordnung Sozialgerichte – ERVV SG). Der elektronische Rechtsverkehr wird nach Mitteilung der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts ab diesem Zeitpunkt dauerhaft an allen bayerischen Sozialgerichten für Neu- und Bestandsverfahren aller Fachgebiete zur Verfügung stehen.

Die Teilnahme am EGVP ist weiterhin kostenfrei und ermöglicht den Austausch sowohl unsignierter als auch signierter elektronischer Dokumente in allen zugelassenen Formaten. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.egvp.de sowie auf der Homepage der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit unter www.lsg.bayern.de unter dem Stichwort „Bürgerservice“.

Der Zugang über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) steht noch bis 01.10.2016 sowohl den Verfahrensbeteiligten als auch allen anderen Kommunikationspartnern wie Ärzten, Sachverständigen und Behörden in allen Streitsachen zur Verfügung.

BRAK-INFO

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RAK München: Übersicht über die neu im Seminarportal eingestellten Seminare

Wie im Newsletter 11/2015 angekündigt, veröffentlichen wir im Rahmen des Newsletters monatlich die neu im Seminarportal eingestellten Seminare. Die Liste beinhaltet sowohl Seminare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als auch für Mitarbeiter/innen. Die seit 21.12.2015 neu eingestellten Seminare finden Sie hier.

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Gemeinsame Veranstaltungen mit der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg

Die Rechtsanwaltskammer München veranstaltet gemeinsam mit der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg im Januar 2016 zwei Fortbildungsveranstaltungen. Die Seminare eignen sich grundsätzlich als Fortbildung nach § 15 FAO.

Die Veranstaltung am 18.01.2016 richtet sich an Fachanwälte für Steuerrecht, die Veranstaltung am 25.01.2016 an Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

  • Veranstaltung am 18.01.2016: „Entscheidungswerkstatt Bundesfinanzhof“
  • Veranstaltung am 25.01.2016: Aktuelle Rechtsprechung im Bank- und Kapitalmarktrecht: VW/Porsche, Daimler, Telekom u.a. Verfahren“
Weitere Informationen finden Sie hier.

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Schülerpraktika helfen geeignetes Kanzleipersonal zu finden

Haben Sie Probleme, geeignete Kanzleimitarbeiter zu rekrutieren? Dann sollten Sie wissen, dass ein großer Anteil der Auszubildenden zur/zum RA-Fachangestellten über ein zuvor absolviertes Schülerpraktikum bei einer Rechtsanwaltskanzlei zu ihrer Ausbildungsstelle kommt und die meisten Auszubildenden auch nach ihrem Abschluss bei ihrer Ausbildungskanzlei bleiben. Hier finden Sie als Hilfestellung einen Leitfaden für Praktika in Kanzleien und ein Muster für eine Praktikumsvereinbarung.

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Kammermitteilungen 04/2015

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.
Sollten Sie künftig die Mitteilungen nur als digitale Version wünschen, bitten wir Sie, uns eine kurze E-mail zu schreiben.

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Die Redaktion des Newsletters der Rechtsanwaltskammer München wünscht Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes sowie erfolgreiches Jahr 2016. Wir danken für das Interesse an unserem Newsletter und freuen uns über jede Rückmeldung.

Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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