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Sitzungssaal des Kammervorstands
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November
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
Telefon: (089)53 29 44-50
Telefax: (089)53 29 44-950
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Außerordentliche Kammerversammlung 2015: Einladung

Die außerordentliche Kammerversammlung 2015 findet

am Mittwoch, 16.12.2015, um 16.00 Uhr

im Festsaal des Tagungszentrums Kolpinghaus, Adolf-Kolping-Straße 1, 80336 München statt. Da nur Mitglieder der Kammer teilnahmeberechtigt sind, dürfen wir Sie bitten Ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen.

Einladung und Tagesordnung finden Sie hier.

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RAK München: Fortbildungsveranstaltung zum Asylrecht

In der Reihe „Flüchtlingsrecht und Flüchtlingshilfe“ findet im Dezember 2015 eine weitere Fortbildungsveranstaltung statt. Thema wird das Asylrecht und das Europäische Asylsystem sein:

Flüchtlingsrecht – Asylrecht und Europäisches Asylsystem
Veranstaltungsort: München
15.12.2015
18.00 – 21.00 Uhr

Die Fortbildungsveranstaltung können Sie über unser Seminarportal unter www.rak-muenchen.de/seminare buchen.

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RAK München: Übersicht über die neu im Seminarportal eingestellten Seminare

Wie im Newsletter 07/2015 berichtet, wird das Seminarangebot der Rechtsanwaltskammer München nur noch über das Online-Portal veröffentlicht. In Folge dessen können auch Seminarbuchungen nur noch über dieses Portal vorgenommen werden. Als besonderen Service wollen wir Ihnen im Rahmen des Newsletters ab sofort die Möglichkeit bieten, sich über die aktuell neu im Seminarportal eingestellten Seminare zu informieren. Die zum Zeitpunkt 26.11.2015 feststehenden Seminare finden Sie hier.

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BRAK verschiebt Starttermin für besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat beschlossen, das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht wie vorgesehen am 01.01.2016 zu starten. Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie entspricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt hat.

BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer erläutert die Entscheidung: „Die BRAK hat vor zwei Jahren den gesetzlichen Auftrag übernommen, für die gesamte Anwaltschaft in der Bundesrepublik eine sichere Kommunikationsplattform zu entwickeln. Uns war von vornherein bewusst, dass der Zeitplan sehr ambitioniert war. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil wir uns das Ziel gesetzt haben, dass dieses System nicht nur besonders sicher sein muss, sondern sich auch bestmöglich in die anwaltlichen Arbeitsabläufe integrieren soll. Uns ist die Entscheidung, den Start des beA zu verschieben, nicht leicht gefallen, wir haben aber eine besondere Verantwortung gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, das beA erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn wir sicher sind, dass alle Funktionalitäten verlässlich den Nutzern zur Verfügung stehen.“

Die BRAK verhandelt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, über einen neuen Projektplan, aus dem sich auch ein neuer Starttermin ergibt. Das Datum wird dann auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite der BRAK veröffentlicht.

BRAK-INFO

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BRAK: Vorratsdatenspeicherung – Brief an Bundespräsident

Nachdem am 6.11.2015 das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist den Bundesrat passierte, hat sich der Präsident der BRAK an den Bundespräsidenten gewandt. In einem Schreiben bittet er das Staatsoberhaupt, das Gesetz nicht auszufertigen. Die Neuregelung ist aus Sicht der Anwaltsvertretung verfassungswidrig, weil sie vorsieht, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern und damit Rechtsanwälten gespeichert werden. Auch wenn die Daten letztendlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürften, betreffe allein die Tatsache, dass jemand mit einem Rechtsanwalt kommuniziert hat, die anwaltliche Verschwiegenheit, wird Ekkehart Schäfer, Präsident der BRAK, in der entsprechenden Presseerklärung zitiert. Damit widerspreche die Speicherung dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen.

BRAK-INFO

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Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG Handlungshinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug erarbeitet.

Die Handlungshinweise finden Sie hier.

BRAK-INFO

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6. Satzungsversammlung: Fachanwalt für Migrationsrecht

Die Satzungsversammlung hat in der ersten Sitzung ihrer neuen Legislaturperiode am 9.11.2015 den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen. Der Beschluss geht auf Vorbereitungen aus der vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative von Mitgliedern der Satzungsversammlung, darunter der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ulrich Schellenberg und mehrere Kammerpräsidenten, zurück.

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11.2015 den Beschluss der Satzungsversammlung nicht beantstandet. Der Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen (6/2015, Mitte Dezember) veröffentlicht und treten zum 01.03.2016 in Kraft.

BRAK-INFO

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Bericht der Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts

Das Bundesjustizministerium hat im Juli 2014 eine Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens eingesetzt. Diese hat in ihrem im Oktober 2015 vorgelegten Abschlussbericht Empfehlungen formuliert und begründet, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen sollen. Der Strafrechtsausschuss der BRAK hat sich bereits mit den Kommissionsempfehlungen befasst und eine Stellungnahme hierzu verfasst.

Der Strafrechtsausschuss spricht sich darin unter anderem nachdrücklich für eine zeitliche Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO aus. Nach seiner Auffassung wäre es auf Basis der bestehenden Rechtslage konsequent, bereits dann einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen wird, da Polizei oder Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für gegeben erachten und nicht erst dann, wenn diese Maßnahmen schon vollstreckt werden. Hier bedürfe es des Beistands eines Verteidigers schon deshalb, um den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen, von welchen Voraussetzungen seine Inhaftierung oder Freilassung abhängt und wie sich das weitere Verfahren für den Fall seiner Inhaftierung gestaltet.

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BVerfG: Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren betraf, stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse hätten den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe verwiesen, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde, heißt es in der Entscheidung. Außerdem werde der Vortrag des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

Die Entscheidung des BVerfG können Sie hier abrufen:

BRAK-INFO

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BGH: Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt

Mit Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt nach § 14 BORA berufsrechtlich dazu verpflichtet ist, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO mitzuwirken. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.

In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich "die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden (...) bei Zustellungen" in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.

Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.

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BGH: Anforderung an die anwaltliche Briefbogengestaltung

Mit Beschluss vom 24.09.2015 – AnwZ (Brfg) 31/15 – hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die anwaltliche Briefbogengestaltung gestellt werden.

Werden auf dem Anwaltsbriefbogen neben der Kanzleianschrift weitere Anschriften aufgeführt, ohne dass zu erkennen ist, unter welcher dieser Anschriften die auf dem Briefbogen genannten Rechtsanwälte ihre Kanzlei unterhalten, stellt dies einen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht dar. Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist.

Die Entscheidung finden Sie hier:

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BGH: Verstoß gegen das Umgehungsverbot bei Anbringung eines Faksimile-Stempels

Mit Urteil vom 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 25/15 - hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA vorliegt, wenn ein unter Umgehung des Gegenanwalts versandtes Schreiben zwar von einer anderen Rechtsanwältin aus der Kanzlei unterzeichnet wurde, auf diesem Schreiben aber auch ein Faksimile-Stempel mit der Unterschrift des Rechtsanwalts aufgebracht wurde.

Nach Auffassung des BGH ist dies als unmittelbare Kontaktaufnahme (auch) durch den betroffenen Rechtsanwalt anzusehen, d.h. ihm als eine solche Kontaktaufnahme zuzurechnen. Zur Beantwortung der Frage, ob einem Rechtsanwalt ein bestimmtes, unmittelbar an die Gegenpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen ist, sei der Schutzzweck des § 12 BORA heranzuziehen. Das Umgehungsverbot diene vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung. Dieser Zweck gebiete es, bei der Zurechnung eines gegen § 12 BORA verstoßenden Anwaltsschreibens maßgeblich auf den Empfängerhorizont der Gegenpartei abzustellen. Dabei sei nicht maßgebend, ob das Anwaltsschreiben den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Voraussetzungen einer persönlichen Unterzeichnung genügt. Entscheidend sei vielmehr, ob aus Sicht der Gegenpartei das unter Verstoß gegen § 12 BORA an sie gerichtete Schreiben einem bestimmten Rechtsanwalt zugerechnet werden kann. Hierfür genüge die Anbringung eines Faksimile-Stempels, denn für den Adressaten eines solchen Schreibens sei nicht erkennbar, dass der betroffene Rechtsanwalt an der Bearbeitung nicht beteiligt war. Vielmehr müsse aufgrund des Faksimile-Stempels davon ausgegangen werden, dass der Betroffene der (Mit-)Verfasser des Schreibens sei und mit seinem Einverständnis übermittelt worden sei.

Die Entscheidung des BGH können Sie hier abrufen:

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OLG München: Kein Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht in Zivilsachen

Im Newsletter 07/2015 berichteten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 30.06.2015 – Az. 31 O 4554/14 -, in der das Gericht die Auffassung vertreten hatte, dass ein Rechtsanwalt eine Robe tragen müsse, wenn er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen auftrete. Der betroffene Rechtsanwalt hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Wie Legal Tribune Online berichtet, hat das OLG München im Rahmen der Berufungsverhandlung am 26.11.2015 die Ansicht vertreten, dass für Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht in Zivilsachen kein Robenzwang bestehe. Dies sei auch in der Berufsordnung so festgelegt: gemäß § 20 S. 2 BORA bestehe eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Der betroffene Rechtsanwalt nahm daraufhin die Berufung zurück.

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Austausch RAK München - RAK Bordeaux

Als neues Angebot unserer Partnerschaft mit der Rechtsanwaltskammer Bordeaux wird ab 2016 den Mitgliedern beider Kammern angeboten, eine individuell zu vereinbarende Zeit, in der Regel eine Woche, in der Kanzlei von Kollegen im jeweils anderen Kammerbezirk zu hospitieren. Nähere Informationen finden Sie hier.

Wenn Sie Interesse an dem Programm haben, selbst in einer Kanzlei in Bordeaux ca. eine Woche hospitieren und ggfs. im Gegenzug einem Kollegen oder einer Kollegin aus Bordeaux die Möglichkeit geben wollen, in Ihrer Kanzlei zu hospitieren, und darüber hinaus Ihren Gast bei sich privat für ca. eine Woche unterbringen können, bitten wir Sie, sich bei der Rechtsanwaltskammer München, Herrn Kollegen Stephan Kopp, (Telefon: 089 / 53 29 44 11, E-Mail: kopp@rak-m.de) zu melden.

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BRAStV: Aktuelle Informationen zum Geschäftsjahr 2015

Am 26.10.2015 fand die Sitzung des Verwaltungsrats der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) für das Geschäftsjahr 2015 statt. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Jahressteuererklärung 2015 und Bestellung von Vordrucken

Seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wurde darauf hingewiesen, dass die Finanzämter in Bayern die Jahressteuererklärungen für 2015 nicht an steuerlich beratene Steuerpflichtige versenden – ausgenommen sind Genossenschaften. Die erforderlichen Vordrucke werden stattdessen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Zudem wurde darum gebeten zu beachten, dass die Daten für die Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuererklärungen, die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die Umsatzsteuererklärung seit dem Veranlagungszeitraum 2011 grundsätzlich elektronisch zu übermitteln sind. Aus diesem Grund sind Vordrucke für diese Steuerarten nicht mehr in der von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Bestellliste für Vordrucke zur Abgabe von Steuererklärungen enthalten. Die Vordrucke sollen bei dem Finanzamt bestellt werden, das für den Berufsangehörigen zuständig ist bzw. bei der zuständigen Außenstelle.

Die Bestellliste für die Einkommensteuererklärung 2015 können Sie hier abrufen.

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Begabtenförderung für Rechtsanwaltsfachangestellte 2016

Die Begabtenförderung berufliche Bildung bietet für ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, welche in diesem Beruf eine besondere Begabung mitbringen und sehr gute Noten bei der Abschlussprüfung vorweisen können, die Möglichkeit einer für die Absolventen kostenlosen Fortbildung für die Zukunft. Die jeweilige Fortbildung wird von der Stiftung für berufliche Bildung weitgehend vollständig getragen. Das Förderprogramm wird von der Rechtsanwaltskammer München betreut. Diese ist für die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten zuständig, die im Kammerbezirk ihre Abschlussprüfung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten abgelegt haben. Die Kammer entscheidet über die Aufnahme für ein Stipendium sowie, welche Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Bewerbungsschluss ist der 15.01.2016.

Weitere Informationen finden Sie hier.

BRAK-INFO

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Fremdsprachenzertifikat für Auszubildene zur/m Rechtsanwaltsfachangestellten

Mit der zunehmenden Bedeutung von berufsbezogenen Fremdsprachenkenntnissen wurde es wichtig, diese Fremdsprachenkenntnisse auch dokumentieren zu können. Es gibt nun ein Zertifikat, das bundesweit anerkannt wird, da es den Rahmenbedingungen der Kultusministerkonferenz (KMK) entspricht. Das KMK-Fremdsprachenzertifikat prüft und bescheinigt berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse für den Bereich der Rechtsanwaltsfachangestellten mittels einer zentral gestellten und damit jeweils einheitlichen Prüfung.

Die Anmeldeformulare und Termine für die Prüfung zum KMK-Fremdsprachenzertifikat erhalten alle Auszubildende direkt über ihre zuständige Berufsschule. Für die Rechtsanwaltsfachangestellten findet die Prüfung in der für sie zuständigen Berufsschule am 27.04.2016 statt. Die Prüfungen beginnen jeweils um 9.00 Uhr. Nähere Informationen erhalten Sie von der jeweiligen Berufsschule.

Weitere Informationen finden Sie hier.

BRAK-INFO

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium einen Vorstand und eine Geschäftsführung
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