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RAK München: Seminare werden nur noch über das Online-Portal veröffentlicht

Das Seminarangebot der Rechtsanwaltskammer München wird ab sofort nur noch über das Online-Portal veröffentlicht. In Folge dessen können auch Seminarbuchungen nur noch über dieses Portal vorgenommen werden. Die Seminare sind ganzjährig buchbar. Da sich die Seminarplanungen zukünftig nicht mehr nach dem strengen Quartalsrhythmus der Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München richten müssen, können auch kurzfristige Seminare künftig besser beworben und abgehalten werden.

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RAK München: Fortbildungsprüfung geprüfte/r Rechtsfachwirt/in 2016

Die Rechtsanwaltskammer gibt nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ vom 23.08.2001 (BGBl. I, 2250) die Prüfungstermine 2016 wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung:
Montag, 14.03.2016 (1. Prüfungstag)
Dienstag, 15.03.2016 (2. Prüfungstag)
Mittwoch, 16.03.2016 (3. Prüfungstag)

Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung:
Mittwoch, 11.05.2016
Donnerstag, 12.05.2016

Termine für die mündliche Prüfung:
Montag, 30.05.2016
Dienstag, 31.05.2016
Mittwoch, 01.06.2016


Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfung ist Donnerstag, 31.12.2015.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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RAK München: Dozenten für die Referendarausbildung gesucht

Für die Referendarausbildung werden Kolleginnen und Kollegen gesucht, die als Dozenten tätig werden möchten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte: Bundesrat erhebt keine Einwendungen

In seiner Sitzung am 10.07.2015 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Zuvor hat der Bundestagsrechtsausschuss am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.

BRAK-INFO

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BRAK: Anträge für die beA-Karte noch im August möglich

Wie bereits berichtet, wird ab 01.01.2016 das neue besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an den Start gehen. Jedenfalls zum erstmaligen Aufruf wird eine „beA-Karte“ und ein Kartenleser benötigt werden. Die BRAK wird sich voraussichtlich noch im August mit einem Rundschreiben an alle Mitglieder wenden und über die neue Karte informieren. Anschließend wird die Bundesnotarkammer (BNotK) als Kartenanbieter entsprechende Anträge bereitstellen, mit denen noch vor dem 01.01.2016 die beA-Karte beantragt und bezogen werden kann. Die Karte wird es voraussichtlich in zwei Varianten geben: als einfache beA-Karte mit einem fortgeschrittenem Zertifikat und als besondere beA-Karte mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat. Letzteres erlaubt es, die eigenhändige Unterschrift der digitalen Signatur gleichzusetzen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Informationswebsite der BRAK unter www.beA.brak.de.

Besuchen Sie auch das Seminar zum beA am 30.09.2015 in der Kammer (und online).

BRAK-INFO

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Satzungsversammlung: Beschlüsse durch BMJV gebilligt

Bundesjustizminister Maas hat die Beschlüsse der Satzungsversammlung, die in der Sitzung im März 2015 wurden, gebilligt. Die Beschlüsse betreffen die Einführung eines Fachanwalts für Vergaberecht. Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Die Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten zum 01.11.2015 in Kraft.

BRAK-INFO

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BGH: Umgehungsverbot des § 12 BORA gilt auch für anwaltliche Insolvenzverwalter

Mit Urteil vom 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Verbot des § 12 BORA, ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, auch für einen Rechtsanwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier abrufen.

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AGH Hamm: Werbung auf Anwaltsrobe ist unzulässig

Im Urteil vom 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – hat sich der Anwaltsgerichtshof Hamm mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt seine Robe mit werbenden Zusätzen bedrucken darf. Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erteilten belehrenden Hinweis. Gegenstand des belehrenden Hinweises war, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Robe auf der Rückseite mit seinem Namen und seiner Internetadresse bedrucken lassen wollte.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs Hamm handele es sich bei der Anbringung eines aus acht Metern lesbaren Textes "Dr. R - www.xx.de" auf dem Rückenbereich der Anwaltsrobe um einen werbenden Zusatz. Allerdings sei jede – auch sachliche - Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen: Das Tragen der schwarzen Robe erfolge aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung und sei in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert. Aus dem Zweck des Robetragens folge sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein habe von werbenden Zusätzen.

Das Urteil des AGH Hamm können Sie hier abrufen.

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OLG Frankfurt a. M.: Verwendung einer rechtsgebietsbezogenen Rechtsbeistandsbezeichnung

Im Urteil vom 30.04.2015 – 6 U 86/14 – hat sich das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage befasst, ob ein verkammerter Rechtsbeistand eine rechtgebietsbezogene Rechtsbeistandsbezeichnung („Fachbeistand für …“, „Rechtsbeistand für …“) verwenden darf, ohne dass die Rechtsanwaltskammer ihm die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung verliehen hat.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. liegt ein Verstoß gegen § 209 Abs. 1, § 43c BRAO vor, wenn ein verkammerter Rechtsbeistand rechtsgebietsbezogene Rechtsbeistandsbezeichnungen führt, die ihm nicht von der Rechtsanwaltskammer verliehen worden sind. § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO, der gemäß § 209 Abs. 1 S. 3 BRAO sinngemäß für Rechtsbeistände gelte, knüpfe die Befugnis, eine entsprechende Bezeichnung zu führen, an deren Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer. Auch wenn die Einzelheiten über die unterschiedlichen Bezeichnungen der Fachanwälte, deren Qualifikation und das Verleihungsverfahren in der Fachanwaltsordnung geregelt seien, welche nicht unmittelbar auf Rechtsbeistände Anwendung finde, müsse sie ihnen gegenüber sinngemäß gelten.

Das Urteil des OLG Frankfurt a. M. finden Sie hier:

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LG Augsburg: Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem AG Augsburg

Mit Urteil vom 30.06.2015 – 31 O 4554/14 – hat das Landgericht Augsburg entschieden, dass ein Rechtsanwalt eine Robe tragen müsse, wenn er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen auftrete.

Nach Auffassung des Landgerichts Augsburg entspreche es dem Gewohnheitsrecht, dass vor den Gerichten auch Anwälte (nicht nur Richter und Staatsanwälte) eine Robe tragen müssten. Diese Verpflichtung gelte für Amtsgericht und Landgericht gleichermaßen. Durch die Amtstracht würden Richter wie Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht; die einzelne Person trete dabei hinter den Dienst an Gesetz und Recht zurück. Auch aus der Regelung des § 20 BORA ergebe sich nichts anderes: die Frage, ob Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung vor Gericht eine Amtstracht zu tragen haben, sei keine Frage, die ausschließlich oder nur überwiegend zum Berufsrecht der Anwaltschaft gehöre. Es handele sich hierbei vorrangig um einen Gegenstand des Gerichtsverfassungsrechts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Niederlande - Überwachung von Anwalt-Mandatenkommunikation unrechtmäßig

Am 1. Juli 2015 hat das Amtsgericht Den Haag entschieden, dass derzeit durchgeführte staatliche Überwachungen von Anwaltskanzleien in den Niederlanden unrechtmäßig sind. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, welches durch die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet wird, darf nur unter strikten Voraussetzungen und unter Einhaltung starker Schutzmaßnahmen angetastet werden.

Im vorliegenden Fall hat die Anwaltskanzlei Prakken d’Oliviera die Niederlande auf Unterlassen von Abhörmaßnahmen gegen ihre Kanzlei verklagt. Der CCBE ist der Kanzlei als Streithelfer beigetreten und hat zusätzlich gefordert, dass das Gericht ein allgemeines Urteil zur Unrechtmäßigkeit des Abhörens von Anwalt-Mandantenkommunikation erlässt. Das Gericht bestätigt, dass die Vertraulichkeit der Anwalt-Mandantenkommunikation unbedingt gewährleistet sein muss und nur unter strengen Voraussetzungen gebrochen werden darf. Die derzeit ausgestalteten Voraussetzungen im niederländischen Recht, nach denen der Minister eine Abhörung anordnen kann und ein spezielles Kontrollkomitee erst später eingeschaltet wird, reichen nicht aus.

Das Gericht hat dem Staat nun sechs Monate Zeit gegeben, die Gesetzeslage anzupassen. Es verlangt die Einschaltung einer unabhängigen Stelle, die vor einer Abhörung einer Anwaltskanzlei konsultiert werden muss. Außerdem dürfen Informationen, die durch eine solche Abhörmaßnahme erlangt worden sind, erst nach einer gründlichen Prüfung durch diese unabhängige Stelle an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden.

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Umsetzung der ADR-Richtlinie: Bundesrat fordert zentrale Schlichtungsstelle

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten eine Stellungnahme abgegeben. Die Länder erteilen darin der Bundesregierung einen Prüfauftrag dahingehend, ob der Streitmittler bzw. bei einem mehrköpfigen Gremium zumindest ein Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Qualität und damit die Akzeptanz der Verbraucherschlichtung bei Unternehmern und Verbrauchern besser zu erreichen sei. Dies entspricht auch der in der Stellungnahme im Januar dieses Jahres dargelegten Auffassung der BRAK.

Der Bundesrat hält es ferner für zwingend geboten, eine einheitlich auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit sowohl für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen als auch für die Universalschlichtung vorzusehen. Nur eine solche einheitliche, zentrale Stelle des Bundes könne ein einheitliches Zulassungsverfahren gewährleisten, Fachwissen bündeln und für die notwendige Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen und -verbände werben.

BRAK-INFO

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Bodensee-Juristentreffen 2015 in Konstanz

Am 26.09.2015 findet in Konstanz das 63. Treffen der Juristinnen und Juristen der Bodenseeländer statt. Die Einladung sowie das Anmeldeformular finden Sie hier:

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Bundesagentur für Arbeit: freie Ausbildungsplätze melden

Die Bundesagentur für Arbeit ruft alle Arbeitgeber auf, noch freie Ausbildungsstellen zu melden. Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Azubisuche u. a. durch Beratung und Vorauswahl von Bewerberinnen und Bewerbern.

Die Zahl der Schulabgänger ist durch den demografischen Wandel in den letzten Jahren stark zurückgegangen, so dass ein Teil der Ausbildungsstellen unbesetzt geblieben ist. Aber auch die zunehmenden Schwierigkeiten der Ausbilder, offene Ausbildungsplätze mit geeigneten Kandidaten zu besetzen, tragen hierzu bei. Die Zahl der gemeldeten unbesetzten Ausbildungsstellen in Deutschland erreichte laut Berufsbildungsbericht 2015 des Bundesinstituts für Berufsbildung mit 37.100 im langjährigen Vergleich einen neuen Höchststand.

Bitte melden Sie Ihre offenen Ausbildungsstellen

Die Rechtsanwaltskammer München bietet auf ihrer Homepage eine Stellenbörse an. Mitglieder der Kammer können hier kostenlos Stellenangebote – auch für Auszubildende – einstellen.

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Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2015 in Hannover

Bereits zum dritten Mal findet in diesem Jahr vom 06.10. – 08.10.2015 in Hannover der Soldan Moot statt, den die Soldanstiftung zusammen mit BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag durchführt. Ausgezeichnet werden der beste Klägerschriftsatz („Der Bundesrechtsanwaltskammer-Preis“), der beste Beklagtenschriftsatz („Der Deutsche Anwaltverein-Preis“), die beste mündliche Leistung („Der Deutsche Juristen-Fakultäten-Preis“) und der Sieger im Finale („Der Hans Soldan-Preis“).

Ziel des Soldan Moots ist es, Studierende mit Fragestellungen des anwaltlichen Berufsrechts vertraut zu machen und deren Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich mit dem anwaltlichen Berufsrecht vertraut zu machen, zu stärken.

Der Soldan Moot lebt von einer regen Beteiligung der Rechtsanwaltschaft. Für dessen Durchführung werden anwaltliche Korrektoren gesucht, die die von den Teilnehmerteams angefertigten Klageschriften und Klageerwiderungen bewerten. Außerdem besteht für interessierte Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, als Richter die mündliche Verhandlung zu leiten oder als Juror tätig zu sein.

Weitere Informationen finden Sie unter www.soldanmoot.de.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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