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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Januar
Rechtsanwaltskammer München
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RAK München: Kammerversammlung 2015

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird die ordentliche Kammerversammlung 2015 am

Freitag, 8. Mai 2015, um 15.00 Uhr

im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstr. 3, 81669 München (S-Bahnstation Rosenheimer Platz) stattfinden. Die Einladung und Tagesordnung werden noch rechtzeitig versandt werden. Bitte merken Sie sich den Termin vor.

Die Frist für Anträge zur Tagesordnung läuft am Freitag, 3. April 2015, ab. Näheres erfahren Sie hier.

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RAK München: Antrag an BRAStV - Reduzierung der Pflichtbeiträge

Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts am 03.04.2014 wurde den Syndikusanwälten die Möglichkeit der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versagt. Damit haben Syndikusanwälte künftig ihre Beiträge an die DRV zu entrichten. Gleichzeitig sind sie als Rechtsanwälte in Bayern auch Mitglied bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Nach § 20 Abs. 1 a der Satzung wird von den Syndikusanwälten ein Grundbeitrag von derzeit 226,20 € erhoben. Dieser Beitrag ist zusätzlich zu den Beiträgen zur DRV von den Syndikusanwälten alleine zu tragen; die Mehrzahl der Syndikusanwälte halten diese Situation für unbefriedigend. Die Rechtsanwaltskammer München hat deshalb einen Antrag an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gestellt, im Rahmen einer Satzungsänderung eine deutliche Reduzierung der Pflichtbeiträge für diesen Personenkreis in der Satzung zu regeln. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei angeregt, dass über die Anfrage in der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsrats beraten wird.

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BRAK: Elektronische Akte im Strafverfahren

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen eine Stellungnahme vorgelegt. Die Möglichkeit der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Kommunikation der Strafverteidiger (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) wird als notwendiger und richtiger Schritt in Richtung Digitalisierung im Justizalltag angesehen. Hierdurch werde eine wesentlich effizientere Bearbeitung der Mandate ermöglicht, da die elektronische Akte durchsuchbar und damit ein einfacherer Sachverhaltsabgleich möglich sei. Der Entwurf weise jedoch an einigen Stellen gravierende Schwachstellen auf. Die Vernichtung von Originaldokumenten nach nur sechs Monaten berge die Gefahr des kompletten Verlustes, beispielsweise durch technische Entwicklungen bei der zur Datenverarbeitung geeigneten Hardware. Auch die Übertragung der eingereichten Dokumente in das digitale Format berge Risiken. Hierdurch könne Originalität und Authentizität des Ausgangsdokuments verloren gehen. Dies könne gerade für die lückenlose Beweiskette im Strafrecht schädlich sein.

Weiterführende Links:

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BMJV: Maas will Syndikus in BRAO regeln

Auf dem Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 13. Januar 2015 hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas sein Eckpunktepapier für eine "Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte" in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgestellt. Demnach soll eine - bisher fehlende - berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG). Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Darüber hinaus soll in die BRAO ausdrücklich aufgenommen werden, dass die Tätigkeit als Angestellter einer Kanzlei ausgeübt werden kann. Allerdings besteht ein Vertretungsverbot für Syndikusanwälte für die Tätigkeit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren mit Anwaltszwang und für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren. Für das Strafprozessrecht geregelte Anwaltsprivilegien wie das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschlagnahmefreiheit von Akten sollen ausgeschlossen werden. Zuletzt rief Dr. Jan-Marco Luczak - der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - beim Unternehmensjuristenkongress in Berlin dazu auf, sich auf eine gemeinsame Position zu einigen. Bis zum Sommer dieses Jahres sollen die neuen Bestimmungen für Unternehmensjuristen parlamentarisch geregelt sein. Der Münchner Kammervorstand hat sich in seiner Sitzung am 23.01.2015 einstimmig für eine Unterstützung dieses Gesetzgebungsvorhabens ausgesprochen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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JVA München: Neues zu den Sicherheitskontrollen

Wie im Newsletter 10/2014 berichtet wurde, bestehen seit Ende Oktober 2014 strengere Sicherheitskontrollen sowohl für Angehörige der Inhaftierten, als auch für Strafverteidiger und sonstige Besucher. Zu Irritationen hat es geführt, dass in Einzelfällen selbst durch Strafverteidiger auch Gürtel und Uhren abzulegen sowie Schuhe auszuziehen waren.

Noch im Dezember 2014 kam es zwischen Behördenleitung der JVA und Kammer München zu einem klärenden Gespräch. Von Seiten der JVA wurde dargelegt, dass die Sicherheitsstandards in den bayerischen Justizvollzugsanstalten angeglichen werden sollen. Die Personenkontrollen seien den Kontrollen an Flughäfen ähnlich. Da die JVA München zum Beispiel im Vergleich zur Justizvollzugsanstalt Straubing bislang relativ geringe Einlasskontrollen durchgeführt habe, wäre eine Verschärfung notwendig gewesen. Schließlich wären die Kontrollen auch wegen vereinzelter Vorkommisse notwendig geworden. So seien durch einen Strafverteidiger Mobiltelefone in die Anstalt eingeschleust worden. Zudem seien bei Kontrollen Taschenmesser und über den Eigenbedarf hinausgehende Medikamente gefunden worden.

Einigkeit bestand in dem Gespräch aber dahin gehend, dass auf die besondere Situation von Strafverteidigern in Ausübung ihres Berufs Rücksicht zu nehmen sei. Die JVA betonte, dass für die Zukunft im Regelfall das Ablegen von Gürteln bzw. Uhren durch Strafverteidiger nicht mehr gefordert werde. Freilich müsse aber dann damit gerechnet werden, dass bei Anschlagen des Metalldetektors noch eine Prüfung durch Handsonde oder sogar Abtasten erfolge.

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Führung durch die JVA München

Die Justizvollzugsanstalt München bietet in Kooperation mit der RAK München für die Kammermitglieder eine kostenlose Führung durch die Gebäude in der Stadelheimer Straße 12 an. Der gemeinsame Rundgang soll den Kolleginnen und Kollegen einen Blick hinter die Kulissen des täglichen Besucherbetriebs ermöglichen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die einzelnen Sicherheitserfordernisse gefördert werden. Die Kolleginnen und Kollegen haben ihrerseits die Möglichkeit, Fragen zu stellen und mit einzelnen Mitarbeitern der JVA das Gespräch zu suchen. Während und nach der Führung kann auch über die "JVA der Zukunft" diskutiert werden: Wie gestaltet sich die Einführung der elektronischen Strafakte in Untersuchungshaft und Strafvollzug?

Es sind zunächst zwei Rundgänge geplant: am Mittwoch, 25.2., und Mittwoch, 25.3.2015, jeweils 2 Stunden von 16:30 - 18:30 Uhr. Die Teilnahme ist kostenlos, die Teilnehmerzahl jeweils auf 25 Personen begrenzt. Die Anmeldung ist ausschließlich über das Online-Portal der Kammer München möglich. Die Teilnehmerliste wird vor dem Termin der JVA übermittelt werden. Bitte finden Sie sich bereits gegen 16:15 Uhr an der Pforte der JVA ein. Bringen Sie Ihren Anwalts- oder Personalausweis mit. Die Veranstaltung wird als Fortbildung nach § 15 FAO für das Fachgebiet Strafrecht anerkannt.

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EFTA Gerichtshof: Postulationsfähigkeit des Syndikusanwalts vor europäischen Gerichten

Mit Beschluss vom 29.08.2014 hat der EFTA-Gerichtshof - "Schwesterngerichtshof" des EuGH im Europäischen Wirtschaftsraum - in der Rechtssache E-8/13 eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde abgewiesen. Er nahm in diesem Zusammenhang auch zu einem Problem Stellung, das im EU-Recht bislang zu großen Kontroversen geführt hat - die Postulationsfähigkeit des Syndikusanwalts. Der EFTA-Gerichtshof stellte klar, dass die Vertretung durch Mitarbeiter nicht generell ausgeschlossen sei. Allerdings dürften finanzielle oder strukturelle Beziehungen des Vertreters mit seinem Klienten nicht Anlass zu Verwechslungen zwischen den Eigeninteressen des Klienten und den persönlichen Interessen des Vertreters geben. Vielmehr müsse der Vertreter objektiv als echte Mittelsperson zwischen seinem Mandanten und dem Gerichtshof wahrgenommen werden. Der EuGH hatte zuvor mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass Syndikusanwälte ihre Arbeitgeber nicht vor den Gerichten der EU vertreten dürfen.

Die Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Gerichtshofs finden Sie hier.

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BGH: Anwalt darf mit der Bezeichnung "Spezialist für …" werben

Bisher durften Anwälte, die keinen Fachanwaltstitel erworben hatten, auch keine ähnlich klingende Bezeichnung verwenden, da der Unterschied für den juristischen Laien schwer zu erkennen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch mit Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden, dass sich ein Anwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnen darf. Dies gelte auch dann, wenn dafür eine Fachanwaltschaft bestehe. Voraussetzung sei, dass der Anwalt zumindest über die Expertise eines Fachanwalts verfüge. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 2 BORA sei es, generell irreführende Angaben und insbesondere irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts zu verhindern. Es sei jedoch ein pauschales Verbot der Verwendung "Spezialist für …" zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich und es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der werbende Anwalt müsse im Streitfall darlegen und beweisen, ob seine Selbsteinschätzung zutreffe. Zur Klärung dieser Frage erfolgte eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Weiterführende Links:

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BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann in das Handelsregister eingetragen werden

Mit Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/13 hat der BGH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" im Handelsregister eingetragen werden kann. Steuerberatungsgesellschaften können gemäß § 49 Abs. 2 StBerG bereits dann als Personenhandelsgesellschaften eingetragen werden, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Treuhandtätigkeit auszuüben. Dies stelle eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB spezialgesetzliche Regelung dar.

Der Anwalts-GmbH & Co. KG bleibt die Zulassung bislang verwehrt. Der Anwaltssenat des BGH lehnte diese zuletzt mit Beschluss vom 06.12.2011 (1 BvR 2280/11) mit der Begründung ab, dass anwaltliche Tätigkeit keine Ausübung eines Gewerbes sei.

Die Entscheidung finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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OLG Düsseldorf: Ausdruck einer E-Akte wird nicht in vollem Umfang erstattet

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.09.2014 (III - Ws 236/14) wie auch das OLG Rostock mit Beschl. vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 (wir berichteten im Newsletter 10/2014) entschieden, dass ein Verteidiger nicht grundsätzlich den Ausdruck einer E-Akte in vollem Umfang erstattet bekommt. Der Senat führte aus, dass die Verteidiger nicht "zum wahllosen Ausdruck aller überreichten Datenträger" berechtigt seien. Die elektronische Aktenbearbeitung sei mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und in der Verwaltung Alltag und der gezielte Zugriff auf bestimmte Informationen werde erheblich erleichtert. Demnach sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche weiteren Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung benötigt werden. Dem in § 147 Abs. 1 StPO vorgesehenen Akteneinsichtsrecht werde durch die dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung stehende Papierakte ausreichend Rechnung getragen.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen:

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OLG Brandenburg: Anwaltszwang in Ehesachen

Mit Beschluss vom 11.03.2014 - 10 UF 225/13 - hat das OLG Brandenburg entschieden, dass sich Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Aus § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG ergebe sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle sei nach § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich in Ehesachen und Familiensachen ausgeschlossen. Danach wäre die anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeerhebung in der Folgesache über den Versorgungsausgleich nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2013 - 4 UF 178/13). Dies würde jedoch dazu führen, dass § 114 Abs. 1 FamfG hinsichtlich der Folgesachen leer liefe. Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers.

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AGH Hamm: Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Bislang wurden einstweilige Verfügungen im gewerblichen Rechtsschutz von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Diese müssen regelmäßig nach § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats vollzogen werden. Dies kann durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen. Wird die Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt, wird der Antrag kostenpflichtig aufgehoben. Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat nun jedoch mit Urteil vom 07.11.2014 - 2 AGH 9/14 entschieden, dass Rechtsanwälte Empfangsbekenntnisse in diesen Fällen nicht mehr unterschreiben müssen. Die BORA könne nur solche Pflichten nominieren, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59 b BRAO (Vorbehalt des Gesetzes) ermächtigt worden ist. § 59 b BRAO regele jedoch nur Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden. § 14 könne über diese Satzungsermächtigung nicht hinausgehen und daher auch keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt begründen.

Die Entscheidung finden Sie hier:

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Niederlassung von WHO-Anwälten in Deutschland: Zukünftig auch aus Hongkong

Nach § 206 BRAO können sich Angehörige eines Mitgliedstaates der WHO, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland entspricht, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Die Berufe, die dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechen, werden durch die "Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO" bestimmt.

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 12. Dezember 2014, auf Seite 1993 wurde die "Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung" verkündet.

Seit dem 13.12.2014 können sich auch Berufsangehörige aus Hongkong in Deutschland niederlassen.

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BayStMJ: Zentralstelle zur Bekämpfung von Cybercrime

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat laut Pressemitteilung vom 30.12.2014 bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg seit 1. Januar 2015 eine für ganz Bayern zuständige "Zentralstelle Cybercrime Bayern" eingerichtet. Hier werden zukünftig besonders herausgehobene Ermittlungsverfahren im Bereich Cybercrime bearbeitet. Es wurden bereits bei allen 22 Staatsanwaltschaften und bei den 3 Generalstaatsanwaltschaften in Bayern Sonderdezernate bzw. IT-Ansprechpartner eingerichtet. Ziel ist die Bekämpfung der organisierten Cyberkriminalität oder Cyber-Angriffe mit besonderen Auswirkungen auf zentrale IT-Strukturen von Energieversorgern, der Finanzwirtschaft oder der öffentlichen Hand.

Die Pressemitteilung vom 30. Dezember 2014 finden Sie hier.

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RAK München: Erhöhung Seminargebühr

Seminargebühren werden der Kostenentwicklung angepasst. Ab 01.01.2015 kostet eine zweistündige Fortbildungsveranstaltung 30,00 €, eine dreistündige Fortbildungsveranstaltung 40,00 €, eine vierstündige Fortbildungsveranstaltung 55,00 € und eine fünfstündige Fortbildungsveranstaltung 70,00 €. Für ein Ganztagesseminar wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 180,00 € anfallen. Bei einer Teilnahme an einem Seminarabend ohne vorherige Anmeldung wird weiterhin aufgrund des höheren Verwaltungsaufwandes (gesonderte Erfassung und Buchung) eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Teilnahmegebühr für zweistündige Online-Seminare beträgt 40,00 € und für dreistündige Online-Seminare 50,00 €.

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RAK München: Kammer-ABC

Die Rechtsanwaltskammer München hat ein Kammer-ABC herausgegeben. Hier finden Sie von A bis Z allerlei Wissenswertes über die Rechtsanwaltskammer München und ihre Aufgaben. Das Kammer-ABC kann hier abgerufen werden.

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Ausbildungsmesse im Februar 2015

Die RAK München wird auf folgender Veranstaltung mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:

  • Ausbildungsmesse in Passau - Ausbildung sichert Zukunft am Freitag, 27.02.2015
    von 9 - 17 Uhr und am Samstag, 28.02.2015 von 9 - 16 Uhr jeweils im Messepark Passau-Kohlbruck, Dreiländerhalle, Dr.-Emil-Brichta-Straße 11, 94036 Passau.
Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot senden. Wir werden diese an unserem Messestand auslegen. Zudem können Sie ein Stellenangebot für eine/n Auszubildene/n über unsere Stellenbörse aufgeben.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
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