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Rechtsanwaltskammer |
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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Januar |
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München Telefon: (089)53 29 44-50 Telefax: (089)53 29 44-950 E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de |
Inhaltsverzeichnis |
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RAK München: Kammerversammlung 2015Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird die ordentliche Kammerversammlung 2015 am
RAK München: Antrag an BRAStV - Reduzierung der PflichtbeiträgeMit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts am 03.04.2014 wurde den Syndikusanwälten die Möglichkeit der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) versagt. Damit haben Syndikusanwälte künftig ihre Beiträge an die DRV zu entrichten. Gleichzeitig sind sie als Rechtsanwälte in Bayern auch Mitglied bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Nach § 20 Abs. 1 a der Satzung wird von den Syndikusanwälten ein Grundbeitrag von derzeit 226,20 € erhoben. Dieser Beitrag ist zusätzlich zu den Beiträgen zur DRV von den Syndikusanwälten alleine zu tragen; die Mehrzahl der Syndikusanwälte halten diese Situation für unbefriedigend. Die Rechtsanwaltskammer München hat deshalb einen Antrag an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gestellt, im Rahmen einer Satzungsänderung eine deutliche Reduzierung der Pflichtbeiträge für diesen Personenkreis in der Satzung zu regeln. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei angeregt, dass über die Anfrage in der nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsrats beraten wird. BRAK: Elektronische Akte im StrafverfahrenDie Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in
Strafsachen eine Stellungnahme vorgelegt. Die Möglichkeit der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
für die Kommunikation der Strafverteidiger (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) wird als notwendiger und richtiger Schritt in
Richtung Digitalisierung im Justizalltag angesehen. Hierdurch werde eine wesentlich effizientere Bearbeitung der
Mandate ermöglicht, da die elektronische Akte durchsuchbar und damit ein einfacherer Sachverhaltsabgleich möglich sei.
Der Entwurf weise jedoch an einigen Stellen gravierende Schwachstellen auf. Die Vernichtung von Originaldokumenten nach
nur sechs Monaten berge die Gefahr des kompletten Verlustes, beispielsweise durch technische Entwicklungen bei der zur
Datenverarbeitung geeigneten Hardware. Auch die Übertragung der eingereichten Dokumente in das digitale Format berge
Risiken. Hierdurch könne Originalität und Authentizität des Ausgangsdokuments verloren gehen. Dies könne gerade für
die lückenlose Beweiskette im Strafrecht schädlich sein.
BMJV: Maas will Syndikus in BRAO regelnAuf dem Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 13. Januar 2015 hat der Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz Heiko Maas sein Eckpunktepapier für eine "Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte" in der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgestellt. Demnach soll eine - bisher fehlende - berufsrechtliche Regelung für die
Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG). Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben.
Darüber hinaus soll in die BRAO ausdrücklich aufgenommen werden, dass die Tätigkeit als Angestellter einer Kanzlei ausgeübt werden kann.
Allerdings besteht ein Vertretungsverbot für Syndikusanwälte für die Tätigkeit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren mit Anwaltszwang
und für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren. Für das Strafprozessrecht geregelte Anwaltsprivilegien wie
das Zeugnisverweigerungsrecht und die Beschlagnahmefreiheit von Akten sollen ausgeschlossen werden. Zuletzt rief Dr.
Jan-Marco Luczak - der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - beim
Unternehmensjuristenkongress in Berlin dazu auf, sich auf eine gemeinsame Position zu einigen. Bis zum Sommer dieses
Jahres sollen die neuen Bestimmungen für Unternehmensjuristen parlamentarisch geregelt sein. Der Münchner Kammervorstand
hat sich in seiner Sitzung am 23.01.2015 einstimmig für eine Unterstützung dieses Gesetzgebungsvorhabens ausgesprochen.
JVA München: Neues zu den SicherheitskontrollenWie im Newsletter 10/2014
berichtet wurde, bestehen seit Ende Oktober 2014 strengere Sicherheitskontrollen sowohl für Angehörige der
Inhaftierten, als auch für Strafverteidiger und sonstige Besucher. Zu Irritationen hat es geführt, dass in
Einzelfällen selbst durch Strafverteidiger auch Gürtel und Uhren abzulegen sowie Schuhe auszuziehen waren.
Führung durch die JVA MünchenDie Justizvollzugsanstalt München bietet in Kooperation mit der RAK München für die Kammermitglieder eine
kostenlose Führung durch die Gebäude in der Stadelheimer Straße 12 an. Der gemeinsame Rundgang soll den Kolleginnen
und Kollegen einen Blick hinter die Kulissen des täglichen Besucherbetriebs ermöglichen. Gleichzeitig soll das
Verständnis für die einzelnen Sicherheitserfordernisse gefördert werden. Die Kolleginnen und Kollegen haben ihrerseits
die Möglichkeit, Fragen zu stellen und mit einzelnen Mitarbeitern der JVA das Gespräch zu suchen. Während und nach der
Führung kann auch über die "JVA der Zukunft" diskutiert werden: Wie gestaltet sich die Einführung der elektronischen
Strafakte in Untersuchungshaft und Strafvollzug?
EFTA Gerichtshof: Postulationsfähigkeit des Syndikusanwalts vor europäischen GerichtenMit Beschluss vom 29.08.2014 hat der EFTA-Gerichtshof - "Schwesterngerichtshof" des EuGH im Europäischen
Wirtschaftsraum - in der Rechtssache E-8/13 eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde
abgewiesen. Er nahm in diesem Zusammenhang auch zu einem Problem Stellung, das im EU-Recht bislang zu großen
Kontroversen geführt hat - die Postulationsfähigkeit des Syndikusanwalts. Der EFTA-Gerichtshof stellte klar, dass die
Vertretung durch Mitarbeiter nicht generell ausgeschlossen sei. Allerdings dürften finanzielle oder strukturelle
Beziehungen des Vertreters mit seinem Klienten nicht Anlass zu Verwechslungen zwischen den Eigeninteressen des
Klienten und den persönlichen Interessen des Vertreters geben. Vielmehr müsse der Vertreter objektiv als echte
Mittelsperson zwischen seinem Mandanten und dem Gerichtshof wahrgenommen werden. Der EuGH hatte zuvor mit Urteil vom
06.09.2012 entschieden, dass Syndikusanwälte ihre Arbeitgeber nicht vor den Gerichten der EU vertreten dürfen.
BGH: Anwalt darf mit der Bezeichnung "Spezialist für …" werbenBisher durften Anwälte, die keinen Fachanwaltstitel erworben hatten, auch keine ähnlich klingende Bezeichnung
verwenden, da der Unterschied für den juristischen Laien schwer zu erkennen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch
mit Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden, dass sich ein Anwalt
als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnen darf. Dies gelte auch dann, wenn dafür eine Fachanwaltschaft bestehe.
Voraussetzung sei, dass der Anwalt zumindest über die Expertise eines Fachanwalts verfüge. Sinn und Zweck der
Bestimmung des § 7 Abs. 2 BORA sei es, generell irreführende Angaben und insbesondere irreführende Annäherungen an den
Begriff des Fachanwalts zu verhindern. Es sei jedoch ein pauschales Verbot der Verwendung "Spezialist für …" zum
Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Anwaltschaft nicht erforderlich und es verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der werbende Anwalt müsse im Streitfall darlegen und beweisen, ob seine
Selbsteinschätzung zutreffe. Zur Klärung dieser Frage erfolgte eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann in das Handelsregister eingetragen werdenMit Beschluss vom 15.07.2014 - II ZB 2/13 hat der BGH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der
Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
einschließlich der Treuhandtätigkeit" im Handelsregister eingetragen werden kann. Steuerberatungsgesellschaften können
gemäß § 49 Abs. 2 StBerG bereits dann als Personenhandelsgesellschaften eingetragen werden, wenn sie nach ihrem
Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Treuhandtätigkeit
auszuüben. Dies stelle eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB spezialgesetzliche Regelung dar.
OLG Düsseldorf: Ausdruck einer E-Akte wird nicht in vollem Umfang erstattetDas OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.09.2014 (III - Ws 236/14) wie auch das OLG Rostock mit
Beschl. vom 29.09.2014 - 20 Ws 266/14 (wir berichteten im Newsletter 10/2014) entschieden, dass ein Verteidiger nicht
grundsätzlich den Ausdruck einer E-Akte in vollem Umfang erstattet bekommt. Der Senat führte aus, dass die Verteidiger
nicht "zum wahllosen Ausdruck aller überreichten Datenträger" berechtigt seien. Die elektronische Aktenbearbeitung sei
mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und in der Verwaltung Alltag und der gezielte Zugriff auf bestimmte
Informationen werde erheblich erleichtert. Demnach sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte
einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche weiteren Aktenbestandteile für die weitere
Verteidigung benötigt werden. Dem in § 147 Abs. 1 StPO vorgesehenen Akteneinsichtsrecht werde durch die dauerhaft in
digitalisierter Form zur Verfügung stehende Papierakte ausreichend Rechnung getragen.
OLG Brandenburg: Anwaltszwang in EhesachenMit Beschluss vom 11.03.2014 - 10 UF 225/13 - hat das OLG Brandenburg entschieden, dass sich Ehegatten vor dem OLG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Aus § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG ergebe sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle sei nach § 64 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich in Ehesachen und Familiensachen ausgeschlossen. Danach wäre die anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeerhebung in der Folgesache über den Versorgungsausgleich nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2013 - 4 UF 178/13). Dies würde jedoch dazu führen, dass § 114 Abs. 1 FamfG hinsichtlich der Folgesachen leer liefe. Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers. AGH Hamm: Zustellung von Anwalt zu AnwaltBislang wurden einstweilige Verfügungen im gewerblichen Rechtsschutz von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt. Diese müssen regelmäßig nach § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats vollzogen werden. Dies kann durch
Zustellung im Parteibetrieb erfolgen. Wird die Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt, wird der Antrag kostenpflichtig
aufgehoben. Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat nun jedoch mit Urteil vom 07.11.2014 - 2 AGH 9/14 entschieden, dass
Rechtsanwälte Empfangsbekenntnisse in diesen Fällen nicht mehr unterschreiben müssen. Die BORA könne nur solche
Pflichten nominieren, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59 b BRAO (Vorbehalt des Gesetzes)
ermächtigt worden ist. § 59 b BRAO regele jedoch nur Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden. § 14 könne über
diese Satzungsermächtigung nicht hinausgehen und daher auch keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt
zu Anwalt begründen.
Niederlassung von WHO-Anwälten in Deutschland: Zukünftig auch aus HongkongNach § 206 BRAO können sich Angehörige eines Mitgliedstaates der WHO, die einen Beruf ausüben, der in der
Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland entspricht, unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in
Deutschland niederlassen. Die Berufe, die dem Beruf des Rechtsanwalts entsprechen, werden durch die "Verordnung zur
Durchführung des § 206 BRAO" bestimmt.
BayStMJ: Zentralstelle zur Bekämpfung von CybercrimeDas Bayerische Staatsministerium der Justiz hat laut Pressemitteilung vom 30.12.2014 bei
der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg seit 1. Januar 2015 eine für ganz Bayern zuständige "Zentralstelle Cybercrime
Bayern" eingerichtet. Hier werden zukünftig besonders herausgehobene Ermittlungsverfahren im Bereich Cybercrime
bearbeitet. Es wurden bereits bei allen 22 Staatsanwaltschaften und bei den 3 Generalstaatsanwaltschaften in Bayern
Sonderdezernate bzw. IT-Ansprechpartner eingerichtet. Ziel ist die Bekämpfung der organisierten Cyberkriminalität oder
Cyber-Angriffe mit besonderen Auswirkungen auf zentrale IT-Strukturen von Energieversorgern, der Finanzwirtschaft oder
der öffentlichen Hand.
RAK München: Erhöhung SeminargebührSeminargebühren werden der Kostenentwicklung angepasst. Ab 01.01.2015 kostet eine zweistündige Fortbildungsveranstaltung 30,00 €, eine dreistündige Fortbildungsveranstaltung 40,00 €, eine vierstündige Fortbildungsveranstaltung 55,00 € und eine fünfstündige Fortbildungsveranstaltung 70,00 €. Für ein Ganztagesseminar wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 180,00 € anfallen. Bei einer Teilnahme an einem Seminarabend ohne vorherige Anmeldung wird weiterhin aufgrund des höheren Verwaltungsaufwandes (gesonderte Erfassung und Buchung) eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Teilnahmegebühr für zweistündige Online-Seminare beträgt 40,00 € und für dreistündige Online-Seminare 50,00 €. RAK München: Kammer-ABCDie Rechtsanwaltskammer München hat ein Kammer-ABC herausgegeben. Hier finden Sie von A bis Z allerlei Wissenswertes über die Rechtsanwaltskammer München und ihre Aufgaben. Das Kammer-ABC kann hier abgerufen werden. Ausbildungsmesse im Februar 2015Die RAK München wird auf folgender Veranstaltung mit einem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten werben:
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Redaktion und Bearbeitung |
RA Dr. Alexander Siegmund Geschäftsführer der RAK München RAin Simone Kolb, Referentin |
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium einen Vorstand und eine Geschäftsführung Impressum. |