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LG Landshut eröffnet elektronischen Rechtsverkehr

Das Landgericht Landshut wird als erstes Zivilgericht in Bayern den elektronischen Rechtsverkehr in allen Instanzen einführen. Voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 wird sogar die elektronische Akte in der ersten Instanz Einzug halten.

Für alle Kolleginnen und Kollegen, die häufig am LG Landshut auftreten, bedeutet das, dass sie zukünftig die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung haben, elektronische Schriftsätze beim Landgericht Landshut einzureichen und von diesem auch zu erhalten. Die Entscheidung, ob die Möglichkeiten des Elektronischen Rechtsverkehrs genutzt werden, kann von Verfahren zu Verfahren getroffen werden - voraussichtlich aber nicht von Schriftsatz zu Schriftsatz.

Da das besondere elektronische Anwaltspostfach erst ab 01.01.2016 zur Verfügung gestellt wird, wird die Kommunikation noch auf herkömmlichem Wege erfolgen: Es wird somit der aus dem automatisierten Mahnverfahren schon bekannte EGVP-Client (www.egvp.de) benötigt. Zudem ist eine Signaturkarte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur samt Kartenleser erforderlich. Das Berufsattribut "Rechtsanwalt" muss im Zertifikat nicht enthalten sein.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf unserer Homepage. Wie wir im letzten Newsletter 4/2014 bereits mitgeteilt haben, wird ab Juni 2014 der elektronische Rechtsverkehr bei dem Sozialgericht München und Bayerischen Landessozialgericht eröffnet.

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Satzungsversammlung: Regelungskompetenz für Fortbildung gefordert

Die Satzungsversammlung hat am 05.05.2014 beschlossen, an den Gesetzgeber heranzutreten und diesen um die Befugnis zur Regelung der anwaltlichen Fortbildungspflicht zu bitten. Dazu soll in die Bundesrechtsanwaltsordnung eine entsprechende Ermächtigung eingefügt werden.

Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber wäre der erste Schritt auf dem Weg einer konkretisierten Fortbildungspflicht. Anschließend würde sich die Satzungsversammlung dann mit Details der Ausgestaltung befassen.

Weiterführender Link:

BRAK-INFO

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Schlichtungsstelle: Neuer Schlichter und Tätigkeitsbericht 2013

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die bei ihr eingerichtete, aber unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft personell verstärkt. Der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolfgang Sailer wird als ständiger Vertreter Dr. h. c. Renate Jaeger, die seit 2011 bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten als Schlichterin tätig ist, in ihrer Arbeit unterstützen.

Wolfgang Sailer war in seiner richterlichen Laufbahn in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig – zunächst beim Verwaltungsgericht Berlin, später beim Oberverwaltungsgericht Berlin und zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht, wo er 2002 den Vorsitz des 7. Revisionssenates übernahm.

Ende April hat die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auch ihren Tätigkeitsbericht 2013 vorgestellt. Im vergangenen Jahr sind 996 Schlichtungsanträge eingegangen. Damit haben sich die jährlichen Neueingänge in den letzten Jahren auf ca. 1.000 eingependelt. Die Zahl der Erledigungen konnte im Vergleich zum Vorjahr weiter gesteigert werden. Insgesamt wurden 212 Schlichtungsvorschläge unterbreitet, von denen etwas mehr als die Hälfte angenommen worden sind. Die Verfahren betreffen in erste Linie Streitigkeiten zur Gebührenabrechnung, meist kombiniert mit der Unzufriedenheit mit der Mandatsbearbeitung.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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BVerfG: Wohnungsdurchsuchung bei Syndikus unrechtmäßig

Mit Beschluss vom 13.3.2014 (2 BvR 974/12) hat das Bundesverfassungsgericht eine Hausdurchsuchung bei einem Prokuristen für verfassungswidrig erklärt.

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 GG erfahre die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen werde. Der für die Rechtfertigung des Eingriffs erforderliche Verdacht müsse auf konkreten Tatsachen beruhen. Der Verdacht einer Straftat ergebe sich nicht daraus, dass der Leiter einer Rechtsabteilung (mit Prokura), nachdem Ermittlungen im Umfeld seines Unternehmens bekannt geworden seien, das Verteidigungsvorbringen vorbereitet habe. Eine Durchsuchung setze einen Verdacht voraus und dürfe nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich seien.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BVerfG:

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BGH: Kurzbezeichnung bei Kooperation von Rechtsanwälten irreführend

Der BGH hat mit Urteil vom 6. November 2013 (I ZR 147/12) entschieden, dass der Verkehr auch dann, wenn Rechtsanwälte inzwischen zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung nutzen könnten, die berechtigte Erwartung habe, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in haftungsrechtlicher Einheit verbunden haben.

Eine blickfangmäßig hervorgehobenen Bezeichnung "HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater" auf dem Briefkopf einer Kanzlei erscheine dem Verkehr als Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA und erwecke den Eindruck, dass die Kanzlei durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers anbiete. Die beanstandete Kurzbezeichnung verstoße daher gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (Irreführung über die Person und Befähigung des Unternehmers).

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BayVGH: Zweitwohnsteuer für Wohnkanzlei rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2014 (4 ZB 13.2515) die Auffassung vertreten, dass Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein können, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Bei der vom Kläger und seiner Ehefrau auch für Wohnzwecke genutzten Wohnung handele es sich damit auch um eine Zweitwohnung im Sinne der geltenden Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung im Sinne der Satzung sei jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS). Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass aus mietvertragsrechtlicher Sicht in den Fällen einer gemischten Nutzung, bei der die Räume teilweise zu geschäftlichen und teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die überwiegende Nutzungsart für das anzuwendende Rechtsregime als maßgeblich anzusehen sei. Diese zivilrechtlichen Grundsätze hätten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Legaldefinition des § 2 ZwStS keine Bedeutung, da es hiernach allein auf die melderechtliche Begriffsbestimmung ankomme.

Den Beschluss finden Sie in der Entscheidungsdatenbank Bayern-Recht der Bayerischen Staatsregierung:

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LG München I: Wirksamkeit von Rentenansprüchen aus Sozietätsverträgen

Mit Urteil vom 04.03.2013 (15 O 8167/12 - NJW 2014, S. 434 ff.) hat das Landgericht München I entschieden, dass eine Klausel in einem Sozietätsvertrag, wonach jüngere Sozien, die durch Kündigung aus der Sozietät ausgeschieden sind, unbeschränkt und ohne Ausgleich persönlich für die Rentenansprüche älterer Sozien haften, nach § 723 Abs. 3 BGB zwingend unwirksam ist.

Allgemein seien Klauseln im Sozietätsvertrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rentenansprüche von altersbedingt ausscheidenden Sozien vorsehen, hingegen in der Regel wirksam. Schuldner dieser Rentenansprüche seien die Sozietät sowie, je nach Vereinbarung, die der Sozietät verbleibenden Sozien persönlich. Es begegne grundsätzlich keinen Bedenken, dass sich ein Altsozius bezüglich etwaiger Ansprüche nach dem Eintritt in den Ruhestand in Form einer Art nachgelagerter Gewinnteilnahme absichere. Das gelte jedenfalls soweit sich der Anspruch gegen die Sozietät richte.

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LG Essen: Werbung mit kostenloser Erstberatung zulässig

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10.10.2013 (4 O 226/13) entschieden - wie auch schon das Anwaltsgericht München am 01.02.2010 (3 AnwG 51/09) zuvor - dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer "kostenlosen Erstberatung" und einer "kostenlosen Ersteinschätzung" (hier: in Filesharing-Verfahren) keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften darstellt, weil es keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr) gäbe, so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen könne.

Die Preisgestaltungsfreiheit umfasse auch das Recht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten würden, die die Unlauterkeit begründeten. Derartige Gründe ergäben sich nicht daraus, dass der Rechtsanwalt die Erstberatung zum Nulltarif anbiete, wenn die kostenlose Erstberatung offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, aber Kosten auslösendes Mandatsverhältnis erleichtern solle.

Weitere Informationen finden Sie hier:

BRAK-INFO

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AnwG Düsseldorf: § 14 BORA auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar

Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.03.2014 (3 EV 546/12) entschieden, dass § 14 BORA auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt keine Anwendung finden soll. Die Mitwirkung an solchen Zustellungen in Kenntnis des anderslautenden Willens des Mandanten sei vielmehr strafbarer Parteiverrat.

§ 14 BORA regele die Verfahrensweise bei nicht ordnungsgemäßen Zustellungen. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt werde aber von der Ermächtigungsnorm nicht erfasst. § 14 BORA beruhe auf der Ermächtigung der Satzungsversammlung der BRAK (Satzungskompetenz) in § 59b BRAO. Nach § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO umfasse die Satzungskompetenz, die "besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden" zu regeln. Eine Kompetenz zur Begründung von Berufspflichten im Zusammenhang mit Zustellungen von Anwalt zu Anwalt sei nicht aufgeführt. Für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt sei grundsätzlich § 195 ZPO einschlägig, der in den dort aufgeführten Fällen ein Recht zu solchen Zustellungen einräume (§ 195 Abs.1 ZPO: "kann zugestellt werden"). Dies bedeute jedoch nicht, dass hieraus auf der anderen Seite eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei solchen Zustellungen abgeleitet werden könne.

Diese Entscheidung erscheint in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. So wird in der Literatur vertreten, dass § 14 BORA nach § 195 ZPO auch bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gelte, da dieser Zustellungsweg der Zustellung von Amtswegen gleichstehe (Scharmer in: Hartung, BORA/FAO, Kommentar, 5. Auflage, § 14 BORA, Rn. 11), somit ein Surrogat sei.

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BRAK: Stellungnahme zu § 59a BRAO

Die BRAK hat zu dem beim BVerfG anhängigen Verfahren zu § 59a BRAO (Berufliche Zusammenarbeit) eine Stellungnahme erarbeitet. Das Verfahren betrifft eine Vorlage des BGH, in der es um die berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwaltes und einer Ärztin in einer Partnerschaftsgesellschaft geht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass § 59a Abs. 1 BRAO mit dem darin enthaltenen numerus clausus der sozietätsfähigen Berufe mit den Grundrechten der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Vorlage des BGH ist unbegründet.

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BRAK-INFO

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BRAK: Symposium zum NSA-Skandal und der anwaltlichen Verschwiegenheit

Unter dem Motto "Wer hört mit - Der NSA-Skandal und die anwaltliche Verschwiegenheit" führte die BRAK am 09.05.2014 eine Diskussionsveranstaltung durch.

Zu Beginn gab der Berliner Netzaktivist Volker Tripp einen Überblick über den bisherigen Verlauf der Affäre. Anschließend beleuchteten der Vorsitzende des Verfassungsrechtsausschusses der BRAK Prof. Dr. Christian Kirchberg und der Präsident der RAK Berlin Dr. Marcus Mollnau die berufsrechtlichen und berufspolitischen Auswirkungen. Der frühere Bundestagspräsident Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch regte ein stärkeres Engagement der Rechtsanwaltskammern an. Abschließend zeichnete der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesinnenministeriums Dr. Günter Krings die Reaktionen der Politik auf.

Die anschließende Diskussion unter Leitung der FAZ-Journalistin Corinna Budras zeigte, dass noch nicht alle Kollegen und vor allem noch nicht alle Mandanten ausreichend sensibilisiert für die Fragen der Datensicherheit seien. Die unverschlüsselte E-Mail sei noch immer weit verbreitet. Außerdem wurde heftig darüber diskutiert, wie der elektronische Rechtsverkehr, der in den kommenden Jahren flächendeckend eingeführt wird, so sicher wie möglich gestaltet werden kann.

Die Beiträge der Referenten werden in den kommenden Wochen auf der Internetseite der BRAK und in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

Die Rechtsanwaltskammer München hat mit den weiteren 27 regionalen Rechtsanwaltskammern darüber hinaus auf ihrer Hauptversammlung am 23.05.2014 eine Resolution gefasst, mit der sie die Politik auffordern, die Voraussetzungen für eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen. Eine Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, sei in Frage gestellt, wenn die Datensicherheit nicht im höchstmöglichen Umfang gewährleistet sei, hieß es zur Begründung in der Diskussion.

Die Resolution im Wortlaut: Die essentielle Grundlage des Elektronischen Rechtsverkehrs ist eine sichere digitale Infrastruktur. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer erwartet daher, dass bis zur gesetzlich vorgegebenen Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches von der Bundesregierung und den Regierungen der Länder alle Maßnahmen getroffen werden, die dafür notwendig sind. Anderenfalls könnte die Realisierung des Projektes gefährdet sein.

Zur Durchsetzung des Rechts unserer Mandantinnen und Mandanten auf umfassenden Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung und damit zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zu ihren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird die Politik in Bund und Ländern deshalb insbesondere zu einer zügigen Verabschiedung einer europaweit geltenden Datenschutzgrundverordnung aufgefordert.

BRAK-INFO

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BRAK: Stellungnahme zu Mediatorenaus- und -fortbildung

Die BRAK hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) eine Stellungnahme erarbeitet. Grundsätzlich wird der Entwurf begrüßt. Gleichzeitig wird angeregt, neben der Absolvierung der Ausbildung von 120 Stunden auch den Nachweis von vier geleiteten Mediationsverfahren zu verlangen, damit die Bezeichnung zertifizierter Mediator/zertifizierte Moderatorin geführt werden darf.

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BRAK-INFO

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Vorratsdatenspeicherung: Kommission zieht Klage gegen Deutschland zurück

Nachdem der EuGH die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit seinem Urteil vom 8. April 2013 (C-293/12 und C-594/12) für nichtig erklärt hat, hat die Europäische Kommission nun ihre Klage vor dem EuGH gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie zurückgenommen. Die Kommission hatte im September 2012 die Klage gegen Deutschland eingereicht.

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BRAK-INFO

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Bay. Datenschutzaufsicht: Anlasslose Datenschutzprüfungen in Kanzleien

Nach unseren Informationen führt derzeit das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht "anlasslose Datenschutzprüfungen" nach § 38 BDSG in Anwaltskanzleien durch. In diesem Zusammenhang werden im Vorfeld zehn zufällig ausgewählte Prüfpunkte benannt, die Gegenstand der Prüfung sind. Diese können bspw. sein:

1. Datenschutzgerechte Datenträgervernichtung 2. Einsatz einer Ende-Zu-Ende-Verschlüsselung bei E-Mail-Kommunikation 3. Sicherer Abruf der E-Mails vom Mail-Server 4. Sichere IT-Infrastruktur zwischen den Standorten 5. Nutzung eines sicheren E-Mail-Dienstleisters 6. Beanstandungsfreier Einsatz von Google-Analytics 7. HTTPS-Verschlüsselung bei Einsatz besonderer Dienstleistungen über die Kanzlei-Website 8. Einsatz von Leasing-Geräten (z.B. Drucker, Scanner, ... ) 9. Backup-Konzept der Datenträger 10. Zutrittskontrolle

Die Prüfung bezieht sich schwerpunktmäßig auf die technisch organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG. Ein Einblick in Mandantenakten oder die Kommunikation mit Mandanten soll nicht Bestandteil der Prüfung sein. Die Anwendung des BDSG auf Rechtsanwälte ist seit jeher umstritten (zum aktuellen Meinungsstand Siegmund, Die anwaltliche Verschwiegenheit in der berufspolitischen Diskussion, Rn. 725 ff.). An dieser Stelle kann lediglich auf die Entscheidung des KG Berlin verwiesen werden (KG NJW 2011, 324). Danach seien zwar das BDSG und somit die Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 3 S. 1 BDSG auf Anwälte grundsätzlich anwendbar, doch dürfe nach § 38 Abs. 3 S. 2 BDSG die Beantwortung solcher Fragen verweigert werden, mit der sich der Anwalt der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, insbesondere im Hinblick auf § 203 StGB aussetze.

Informationen zum Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht erhalten Sie unter http://www.lda.bayern.de.

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Justiz im Dialog: Veranstaltung "Öffentlichkeit im Gericht" in München

Information und Aufklärung werden aus Sicht des Deutschen Richterbundes immer wichtiger: um die Arbeit der dritten Gewalt transparenter zu machen, wendet sich der Verband in diesem Jahr mit einer Dialogreihe an ein breiteres Publikum sowie die Medienöffentlichkeit.

Unter dem Motto "Justiz im Dialog" wird sich die Justiz im Rahmen von sechs Veranstaltungen in sechs verschiedenen Bundesländern Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft stellen, um über Zustand und Zukunft der dritten Gewalt sowie die aktuellen rechts- und justizpolitischen Herausforderungen zu reden.

In München wird am 02.07.2014 um 18 Uhr im Künstlerhaus am Lenbachplatz eine dieser Veranstaltungen mit dem Thema "Öffentlichkeit im Gericht: Kontrolle, Information oder Entertainment?" stattfinden. Die Leitung haben Frank Bräutigam, ARD-Rechtsexperte und Andrea Titz, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes und Sprecherin des Oberlandesgerichts München. Als Vertreter der Kammer München nimmt als Podiumsvertreter Rechtsanwalt und Vizepräsident der RAK München Andreas von Máriássy teil.

Weitere Informationen zu der Veranstaltungsreihe finden Sie hier.

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Erinnerung: Fälligkeit der Kammerbeiträge am 01.04.2014

Die Kammerbeiträge sind am 01.04.2014 zur Zahlung fällig geworden.

Bitte beachten Sie, dass im Fall der Säumigkeit eine Mahnung der noch offenen Kammerbeiträge erfolgt, für die Kosten in Höhe von € 10,00 gemäß der Beitragsordnung entstehen.

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Redaktion und Bearbeitung

RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin

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