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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Juni
Rechtsanwaltskammer München
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Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in erster Lesung im Bundestag beraten

Die Bundesregierung hat am 10.06.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde bereits am 19.06.2015 in erster Lesung durch den Bundestag beraten und an den in der Sache federführenden Rechtsausschuss überwiesen, der nun mit den Ausschüssen für Wirtschaft und Energie sowie Arbeit und Soziales weiter beraten wird. Die öffentliche Anhörung ist für den 01.07.2015 geplant. Nach derzeitigen Planungen könnte das Gesetz bereits zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Den Gesetzentwurf können Sie hier abrufen.

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RAK München: Anwaltstreffen in Kempten

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München veranstaltet jährlich in Zusammenarbeit mit den örtlichen Anwaltvereinen in einem der neun Landgerichtsbezirke ein "Anwaltstreffen". Ziel dieser Veranstaltung ist es, die Kolleginnen und Kollegen vor Ort über aktuelle Themen aus der Kammertätigkeit zu informieren und diese zu diskutieren. Das diesjährige Anwaltstreffen fand am 19.06.2015 in Kempten statt.

Der Vorstand der Kammer wurde durch die 2. Bürgermeisterin, Frau Rechtsanwältin Sibylle Knott, im Rathaus der Stadt Kempten begrüßt. Anschließend fand das Treffen mit den örtlichen Kolleginnen und Kollegen im Kornhaus statt.

Auf der Tagesordnung standen Vorträge u.a. zum elektronischen Rechtsverkehr, der Beschränkung der anwaltlichen Werbung bei Einzelanwälten, der Entwicklung der Rechtsanwaltsversorgung, der Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten bei der Testamentserstellung, der Anwendbarkeit des § 14 BORA auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sowie zur "Spezialisten"-Entscheidung des BGH vom 24.07.2014.

Als Gastredner konnte der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Herr Thomas Kreuzer, MdL, gewonnen werden. Dieser lobte die konstruktive Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München. In seinem Gastvortrag referierte er über aktuelle rechts- und berufspolitische Themen, u.a. Vorratsdatenspeicherung, Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte, Umsetzung der ADR-Richtlinie, Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie Reform der Strafprozessordnung.

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RAK München: Vollmachtsdatenbank

Die Rechtsanwaltskammer München ermöglicht ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank). Teilnehmende Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können mit der Vollmachtsdatenbank die Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch verwalten und vereinfacht an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung. Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank kann seit 15.06.2015 beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Satzungsversammlung: Inkrafttreten der Beschlüsse der 7. Sitzung der 5. Satzungsversammlung am 01.07.2015

Wie wir im Newsletter 11/2014 bereits mitgeteilt haben, hat die 5. Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 10./11.11.2014 Änderungen der BORA und der FAO beschlossen. Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Beschlüsse gemäß § 191e BRAO geprüft und keine Einwendungen erhoben hat, treten diese am 01.07.2015 in Kraft.

Alle Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.

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BGH: Unleserlicher Namenszug eines Rechtsanwalts ist unter bestimmten Umständen als Unterschrift anzuerkennen

Im Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14 - hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug eines Anwalts als eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift anzuerkennen ist.

Im konkreten Fall war in einer Berufungserwiderung gerügt worden, dass sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß vom gegnerischen Anwalt unterschrieben worden seien.

Nach Ansicht des BGH handelte es sich bei dem vom Anwalt bei der Unterzeichnung verwendeten Schriftzug um eine formgültige, einfach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift. Entscheidend sei nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben. Maßgebend sei vielmehr, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben werde. Im konkreten Fall habe zwar kein lesbarer Namenszug vorgelegen, sondern lediglich zwei voneinander abgesetzte Strichbilder. Gleichwohl weise dieser Schriftzug individuelle Merkmale auf, der insbesondere wegen der ungewöhnlichen Strichführung keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen lasse, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handele. Zudem habe der Anwalt darauf hingewiesen, dass er seit Jahren in dieser Weise seine Unterschrift leiste und dem Berufungsgericht Schriftstücke aus anderen Verfahren bekannt seien, welche seine gleichgeartete Unterschrift tragen.

Die Entscheidung finden Sie hier:

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OLG Frankfurt a. M.: Werbung mit Hinweis auf Spezialisierung

Im Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 3/14 - hat sich das OLG Frankfurt a. M. unter anderem mit der Frage befasst, ob die Werbeaussage eines Rechtsanwalts, er sei "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" irreführend ist, wenn dem Rechtsanwalt die Befugnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht" nicht verliehen worden ist.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. ist die Werbeaussage eines Rechtsanwalts, er sei "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht", irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG und verstoße gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 BORA. Die Angabe "Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" bzw. "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht" erzeuge bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr mit dem "Fachanwalt für Arbeitsrecht" i.S.d. § 7 Abs. 2 BORA. Die Bezeichnung sei diesem Titel stark angenähert, der Unterschied in der Vorsilbe ("Rechts-" statt "Fach-") werde von wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise überlesen oder jedenfalls als ein Synonym bzw. als eine gleichwertige Bezeichnung aufgefasst. Die nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Bestimmungen des § 7 BORA und des § 5 UWG ergebe, dass die Hinweise auf die Spezialisierung - trotz Verwechslungsgefahr mit der Fachanwaltsbezeichnung - nicht verboten werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA vorlägen. Es sei daher zu prüfen, ob die Betroffene über eine einer Fachanwältin für Arbeitsrecht gleichwertige Expertise verfüge, wofür sie nachweispflichtig sei.

Da die betroffene Kollegin zwar die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für die Spezialisierungsbehauptung nachweisen konnte, jedoch nicht die für die Führung des Fachanwaltstitels erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen, hat das OLG Frankfurt a. M. einen Wettbewerbsverstoß angenommen.

Die Entscheidung finden Sie hier.

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OLG Frankfurt a. M.: Abhängigkeit der Kostenübernahme für anwaltliche Beratung von vorheriger Durchführung eines Mediationsversuches ist unzulässig

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil von 09.04.2015 - 6 U 110/14 - entschieden, dass die von der DEURAG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "Rechtsschutzversicherungsverträge M-Aktiv" verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig sei, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstelle. Das Verfahren wird auf Klägerseite von der Rechtsanwaltskammer Berlin geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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OLG Rostock: Anforderungen an einen Erscheinensentbindungsantrag

Im Beschluss vom 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15 (Z) - hat sich das OLG Rostock mit der Frage auseinandergesetzt, ob den formellen Anforderungen an einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinungspflicht Genüge getan ist.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Neubrandenburg über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu entscheiden. 53 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung ging ein Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen bei Gericht ein, in dem dieser zunächst einen Befangenheitsantrag stellte. Erst am Ende des Schriftsatzes erfolgte ohne optische Hervorhebung ein Hinweis darauf, dass der Betroffene am Hauptverhandlungstermin ortsabwesend sei, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle und beantrage, ohne ihn in der Sache zu verhandeln. Das Amtsgericht Neubrandenburg übersah den Entbindungsantrag bezüglich der Erscheinungspflicht und verwarf den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen.

Nach Auffassung des OLG Rostock ist der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht ordnungsgemäß gestellt. Angesichts der Umstände des Einzelfalls ging das OLG Rostock davon aus, dass dem Tatrichter die Kenntnisnahme von dem Entbindungsantrag gerade nicht ermöglicht, sondern gezielt erschwert bzw. unmöglich gemacht werden sollte. Es habe sich vielmehr um einen Fall arglistigen Verteidigerverhaltens gehandelt, bei dem ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst kurz vor Terminbeginn in unlauterer Art und Weise angebracht werde in der (begründeten) Erwartung, dieser werde dem Tatrichter nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder ihm nicht auffallen, um dann auf diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung aufzubauen.

Die Entscheidung des OLG Rostock finden Sie hier:

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LG Kleve: Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer bei Vorliegen eines Tätigkeitsverbots gemäß § 45 BRAO ist unzulässig

Mit Beschluss vom 17.03.2015 - 4 T 62/15 - hat das LG Kleve entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht zum Betreuer bestellt werden kann, wenn er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstößt.

Im konkreten Fall war der betroffene Rechtsanwalt zunächst zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen bestellt worden, obwohl er deren anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter in dem gerichtlichen Betreuungsverfahren war. Im Beschwerdeverfahren änderte das LG Kleve den Beschluss des Amtsgerichts ab und entließ den betroffenen Rechtsanwalt als Betreuer, da dieser als Betreuer ungeeignet gemäß § 1897 Abs. 1 BGB sei. Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoße, könne auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden. Der betroffene Rechtsanwalt habe durch die Übernahme des Betreueramtes gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verstoßen , da er innerhalb des vorliegenden gerichtlichen Betreuungsverfahrens anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter der Betroffenen war und immer noch sei und damit mit der Betreuungsangelegenheit als Rechtsanwalt befasst sei.

Den Beschluss des LG Kleve können Sie hier abrufen.

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Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.

Für den Streitmittler werden nun nicht mehr lediglich allgemeine Rechtskenntnisse, sondern Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht gefordert. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf gefordert, dass zumindest der verantwortliche Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Von diesem Änderungsvorschlag sah die Regierung ab, da laut Begründung die zu schlichtenden Streitigkeiten nicht immer in gleicher Weise rechtlich geprägt seien und es daher sinnvoll sein könne, beispielsweise eher technisch versierte Streitmittler einzusetzen. Darüber hinaus hänge die Qualifikation des Streitmittlers auch von der Wahl des Streitbeilegungsverfahrens ab.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie – EP nimmt Kompromisstext an

Das Plenum des EP hat am 20. Mai 2015 den mit dem Rat und der Europäischen Kommission ausgehandelten Kompromisstext zur Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Mit den neuen Vorschriften soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukünftig noch wirksamer und effektiver gestaltet werden. Rechtsanwälte unterliegen der Richtlinie nur, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung von Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligt sind. Es sollen jedoch Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten für solche Informationen bestehen, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Mandanten erlangt wurden. Die Rechtsberatung soll weiterhin ausdrücklich der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Der Rat gab seine Zustimmung zum Kompromisstext bereits am 20. April 2015. Die Mitgliedstaaten haben nach der nun folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zwei Jahre Zeit, um die vereinbarten Regelungen in das nationale Recht umzusetzen.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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EU-Kommission: StbGebV und HOAI verstoßen gegen Dienstleistungsrichtlinie

Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland, Malta, Österreich, Polen, Spanien und Zypern Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da die nationalen Vorschriften dieser Länder unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen beinhalteten. Einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie sieht die Europäische Kommission im Fall Deutschlands darin, dass sowohl die StbGebV für Steuerberater als auch die HOAI für Architekten und Ingenieure verbindliche Mindestpreise vorsehen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission seien verbindliche Mindestpreise zur Sicherung der Qualität der Dienste in- und ausländischer Anbieter nicht nötig. Diese verhinderten vielmehr, dass die Verbraucher die Leistungen zu günstigeren Preisen in Anspruch nehmen könnten. Die Europäische Kommission fordert daher Deutschland auf, die Regelungen für verbindliche Mindestpreise aufzuheben.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Kammermitteilungen 02/2015

Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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