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Sitzungssaal des Kammervorstands
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März
Rechtsanwaltskammer München
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Kammerversammlung 2013: Termine, Info-Plakat und Flyer

Die ordentliche Kammerversammlung 2013 findet

am Freitag, 19. April 2013, um 15.00 Uhr (Einlass ab 14.00 Uhr)

im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahnstation Rosenheimer Platz) statt.

Einladung und Tagesordnung werden gemäß § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München (GO) bis spätestens Mittwoch, 3. April 2013, versandt, zusammen mit einer Kurzfassung der Jahresrechnung 2012, dem Etatvoranschlag 2012 in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2012, dem Etatvoranschlag für das Jahr 2013 und einem Vorschlag für dessen Finanzierung (§ 5 Nr. 4 GO).

Alle Mitglieder der Kammer sind herzlich eingeladen, zu dieser Versammlung zu kommen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, an der Selbstverwaltung teilzunehmen und werben Sie andere Mitglieder hierfür.

Es spricht dieses Jahr die Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Celle und Vorsitzende des BRAK-Ausschusses "Rechtsanwaltsvergütung", Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever zum Thema: "Neues Vergütungsrecht - Was ändert sich durch das 2. KostRModG".

Die Rechtsanwaltskammer München hat für die diesjährige Kammerversammlung ein Infoplakat entworfen, das von Ihnen zum Aushang in Ihren Kanzleiräumen ausgedruckt werden kann.

Zusätzlich stellen wir Ihnen den Informationsflyer zur Kammerversammlung zur Verfügung. Diesen können Sie gerne unter info@rak-m.de in größeren Stückzahlen anfordern, um andere Kolleginnen und Kollegen für die Teilnahme zu gewinnen.

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Zahlen und Fakten zur Kammerversammlung

Die aktuellen statistischen Zahlen der RAK München zur Entwicklung der Mitgliederzahlen finden Sie in den aktuellen Kammermitteilungen, die auf der Homepage der RAK München auch in digitaler Form abgerufen werden können.

Die bayernweiten Zahlen hat die bayerische Justizministerin im Rahmen einer Pressemitteilung am 08.030.2013 vorgestellt: Danach sind im Freistaat im Jahr 2012 1.282 Bewerber zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Gesamtzahl der bayerischen Rechtsanwälte (27.918) habe sich gegenüber dem Vorjahr (27.330) wiederum (um 2,15 %) erhöht. Im Zehnjahreszeitraum seit 2002 habe die Zahl der Rechtsanwälte in Bayern sogar um 37,59 % zugenommen.

Dabei sind die weitaus meisten Rechtsanwälte, nämlich 73,51 %, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München tätig (im Vergleich dazu liegt der Anteil der Anwälte im Bezirk Nürnberg bei 16,75 % und im Bezirk Bamberg bei 9,74 %). Innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer München haben die meisten Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz im Raum der Landgerichtsbezirke München I und II. Ende des Jahres 2012 waren 13.490 Mitglieder in der Stadt und im Landkreis München zugelassen. Dies ist fast die Hälfte (48,32 %) der bayerischen Gesamtmitgliederzahl.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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BRAStV: Infoveranstaltung der Rechtsanwaltskammer

Nach der erfolgreichen Infoveranstaltung zur Anwaltsversorgung im Juli 2011 bietet die Rechtsanwaltskammer München eine weitere Informationsveranstaltung mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) zu Fragen der anwaltlichen Altersversorgung an. Diese wird am Freitag, 5. April 2013, 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München stattfinden. Die Einladung finden Sie hier. Bitte melden Sie sich unter seminare@rak-m.de formlos und kostenfrei an.

Die bisher im Vorfeld der Veranstaltung eingegangenen Fragen finden Sie hier. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zum Themenkreis „Anwaltliche Altersversorgung“, insbesondere zur „BRAStV“, haben, bitten wir Sie, diese so früh wie möglich bei Herrn Hauptgeschäftsführer Kopp unter seminare@rak-m.de einzureichen.

In den Jahren 2005 und 2010 erfolgten Satzungsänderungen der BRAStV, bei denen unter anderem die Verrentungssätze für zukünftige Einzahlungen geändert wurden. Aufgrund dieser Änderungen gingen einzelne Mitglieder davon aus, dass die Rentenanwartschaften gekürzt worden seien. Es ging in diesem Zusammenhang ein Antrag zur letzten Kammerversammlung eines Mitglieds ein, diese Kürzung zu veröffentlichen. Den Antrag finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammer München hat die BRAStV hierzu um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme der BRAStV und weitere Informationen finden Sie hier:

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AG München: Anträge auf Erlass eines PfÜb wieder in schwarz-weiß möglich

Der Präsident des Amtsgerichts München hat die Rechtsanwaltskammer München am 26.03.2013 darüber informiert, dass das Amtsgericht München ab sofort nicht mehr die Einreichung von Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Gestalt eines Farbdrucks verlangt. Hintergrund ist, dass das Amtsgericht München seit 01.03.2013 entsprechende Anträge abgewiesen hatte, wenn kein Formular mit grünem Rand verwendet wurde. Die Rechtspfleger beriefen sich diesbezüglich auf einen Vordruckzwang entsprechend der Veröffentlichung der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt vom 31.08.2012 (BGBl. I S. 1822 ff). Nach Auskunft des Amtsgerichts München werden auch bereits eingereichte, nicht farbige Anträge nunmehr unverzüglich bearbeitet.

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BRAK: Befragung zum Thema Fachanwaltschaft

Im März hat die BRAK eine umfassende Befragung zum Thema Fachanwaltschaften in Deutschland gestartet. Dazu sind über die regionalen Rechtsanwaltskammern Fragebögen an etwa 7.000 zufällig ausgewählte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt worden. Zentrale Themen der Umfrage sind u. a. anwaltliche Tätigkeitsschwerpunkte sowie Erfahrungen mit dem Erwerb und Nachweis theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung zum Erwerb der Befugnis, eine Fachanwaltschaftsbezeichnung zu führen. Auf der Basis der Umfrageergebnisse sollen zukünftige Reformen der Fachanwaltsordnung diskutiert und der Satzungsversammlung vorgeschlagen werden. Wissenschaftlich begleitet wird das Projekt vom Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (IFB), das seit vielen Jahren die Untersuchung zur Einkommenssituation bei Rechtsanwälten für die BRAK durchführt (STAR-Bericht). Die Ergebnisse werden veröffentlicht werden.

BRAK-INFO

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BVerfG: Absprachen im Strafprozess sind verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 19.03.2013 (Az.: 2 BVR 2628/10, 2 BVR 2883/10, 2 BVR 2155/11) hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits nicht verfassungswidrig seien. Der Gesetzgeber müsse jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienten, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig seien informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Absprachen erfolgten.

Die Pressemitteilung des BVerfG mit den der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen und das Urteil finden Sie hier:

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BVerwG: Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2013 (8 C 7.12, 8 C 8.12) entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um eine Tätigkeit, die gewerberechtlich angezeigt werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt werde. § 1897 Abs. 1 BGB verlange lediglich, dass der Betreuer geeignet sei, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung – wie bei Freien Berufen – werde vom Gesetz nicht gefordert. Des Weiteren fehle es an einer für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens treffe.

Die Betreuertätigkeit sei auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer zeige, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit sei. Die Vergütung richte sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht.

Es sei schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht oder durch die Überwachung durch die Rechtsanwaltskammer erreicht würde.

Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Vgl. in diesem Sinne schon Mann, NJW 2008, 121.

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BGH: Bezeichnung „Steuerbüro“ als Kanzleibezeichnung zulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. I ZR 137/1) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringe, seine Kanzlei auch als Steuerbüro bezeichnen dürfe. Diese Angabe sei nicht allein deshalb irreführend, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss ziehen könnte, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht tätig. Ein Rechtsanwalt sei ganz generell zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, dürfe er grundsätzlich in seiner Kanzleibezeichnung hinweisen.

Das Urteil finden Sie hier:

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BSG: Auch Wechsel des anwaltlichen Arbeitgebers erfordert rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsantrag

Das Bundessozialgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - die schriftlichen Urteilsbegründungen stehen jeweils noch aus) festgelegt, dass zukünftig nach jedem Beschäftigungswechsel zwingend ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen sei. Bisher musste ein neuer Antrag nur beim Wechsel zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gestellt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Rechtsanwalts-und Steuerberaterversorgung:

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LSG Baden-Württemberg: Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Das LSG Baden-Württemberg hat am 19.02.2013 (L 11 R 2182/11) ein Urteil verkündet, nach dem es für einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht notwendig sei, dass die Beschäftigung bestimmte positiv festzustellende Merkmale aufweise. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit eine Zulassung als Rechtsanwalt voraussetze.

Es genüge vielmehr, dass die Beschäftigung eines Rechtsanwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keinen Tatbestand erfülle, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertige. Umgekehrt heiße dies, dass ein zugelassener Rechtsanwalt, der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber habe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar sei und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährde.

Das Urteil finden Sie in der freien Datenbank openjur:

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AGH Nordrhein-Westfalen: Honorarvorschuss ist kein Fremdgeld i.S.d. § 43a Abs. 5 BRAO

Nach einer Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2012 stellt ein Honorarvorschuss kein Fremdgeld im Sinne von § 43a Abs. 5 BRAO dar. Dementsprechend müsse auch die Rückzahlung des zu viel gezahlten Vorschusses nicht unverzüglich erfolgen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hat ein Rechtsanwalt mit seiner Mandantin eine Vergütung von 250 € je angefangener Stunde und die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 7.000 € pro Monat vereinbart. Die Vorauszahlungen wurden quartalsweise mit der tatsächlich angefallenen Anwaltsvergütung verrechnet. Eine Unterdeckung sollte durch Nachzahlung ausgeglichen werden, ein Überschuss sollte durch den Anwalt erstattet werden. Aufgrund der im Februar 2011 ausgeführten Abrechnung für das 3. und 4. Quartal 2010 teilte der Anwalt seiner Auftraggeberin mit, dass er einen Überschuss von etwa 23.120 € zu erstatten habe. Bis auf einen Restbetrag von 10.000 € erstattete er den Betrag im Juni 2011. Nachdem der Anwalt den ausstehenden Betrag entgegen seiner Zusage bis Juli 2011 nicht auszahlte, erhob die Auftraggeberin Beschwerde gegen den Anwalt wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten. Ihrer Meinung nach habe es sich bei den Vorschüssen um Fremdgelder gehandelt, die unverzüglich ausgezahlt werden mussten.

Der AGH entschied jedoch, dass es sich bei dem Honorarvorschuss um monatliche pauschale Vorauszahlungen auf eine quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeit (Beratung und/oder Prozessvertretung) handele. Diese Honorarvorauszahlungen stellten keine anvertrauten, fremden Vermögenswerte i.S.v. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO dar. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt Vermögenswerte im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift nur dann, wenn diesem die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Mandanten eingeräumt worden sei, der Mandant also die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen könne. Dies sei bei einem Honorarvorschuss nicht der Fall, denn über dieses Geld dürfe und solle der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es sei ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen:

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BayLSG: Pilotprojekt Elektronischer Rechtsverkehr

Die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts Mette hat die Rechtsanwaltskammer informiert, dass die bayerische Sozialgerichtsbarkeit nach zweijähriger Vorbereitung als erste Gerichtsbarkeit in Bayern den elektronischen Rechtsverkehr für Streitverfahren eröffnen wird. Voraussichtlich könnten schon ab 1. Juli 2013 alle Verfahrensbeteiligten beim Bayerischen Landessozialgericht in München und Schweinfurt sowie beim größten Sozialgericht Bayerns, dem Sozialgericht München, Schriftsätze in elektronischer Form einreichen und empfangen. Bis zum 1. Januar 2014 soll auch an den Sozialgerichten Augsburg, Bayreuth, Landshut, Nürnberg, Regensburg und Würzburg der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht werden.

Alle notwendigen Informationen über die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr werden nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung auf der Homepage des Bayerischen Landessozialgerichts (www.lsg.bayern.de) sowie der EGVP-Homepage (www.egvp.de) veröffentlicht werden und sind dort jederzeit abrufbar. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit befindet sich derzeit noch im Stadium der EU-Notifizierung. Das zuständige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geht jedoch davon aus, dass in diesem Verfahren keine Einwendungen erhoben werden und die Verordnung zum 1. Juli 2013 in Kraft treten kann.

Über den weiteren Verlauf werden wir informieren.

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Bundesregierung: Gesetzentwurf zu unseriösen Geschäftspraktiken beschlossen

Am 13.03.2013 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Der Entwurf sieht im Bereich von Inkassodienstleistungen umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber den Schuldnern vor, die auch für Rechtsanwälte gelten sollen (§ 11a RDG und § 43d BRAO).

Im Vorfeld sprach sich die BRAK nachdrücklich gegen diese geplanten Neuregelungen aus. Der Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht zivilrechtliche Pflichten gegenüber Dritten aufzunehmen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK zu dem aktuellen Gesetzentwurf. Darüber hinaus würden Berufspflichten des Rechtsanwaltes, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienten, das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.

Ebenfalls scharf wird von der BRAK die vorgesehene Einführung von Regelsätzen, die auch für Rechtsanwälte gelten sollen, kritisiert. Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, seien im Grundsatz anwaltlich tätig, so dass das RVG Anwendung fände und die Zugrundelegung eines „Inkasso-Regelsatzes“ gerade nicht in Betracht käme.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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BMJ: Einigung bei der RVG-Reform

Nach einem Bericht in der F.A.Z. online vom 22.03.2013 einigten sich die Ressortchefs und Staatssekretäre aus den Bundesländern auf die Umsetzung der lang erwarteten RVG-Reform. Voraussichtlich wird der Bundesrat die stärkere Anhebung von Gerichtskosten sowie die Anhebung der Anwaltsgebühren am 07.06.2013 beschließen.

Quelle: F.A.Z. online vom 22.03.2013

  • Nähere Informationen zu diesem Gesetzgebungsvorhaben finden Sie in unserem NL 02/2013

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Bundestag: Erste Beratung zu Gesetzentwürfen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Mit dem Ziel der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten haben sowohl die Bundesländer als auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Gesetzesentwürfe vorgelegt.

Der Länderentwurf ist in eine Bundesratsinitiative eingemündet (BR-Drucks. 503/12 (Beschluss), BT-Drucks. 17/11691), während das BMJ eine eigene Gesetzesinitiative gestartet hat (BT-Drucks. 17/12634).

Der Gesetzentwurf der Länder und der Regierungsentwurf haben sich in Kernbereichen einander angenähert. Im Wesentlichen streitig ist neben der Einführung einer sog. Behördensignatur die zeitliche Dimension der Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland.

Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eine eingehende Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme-Nr. 55/2012).

Am 14.03.2013 fand die erste Beratung der Entwürfe im Bundestag statt. Es wurde interfraktionell die Überweisung der Entwürfe an den Rechts- und Innenausschuss beschlossen.

Anlässlich der IT-Infotage der Bayerischen Justiz erklärt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk in einer Pressemitteilung, dass ihr Ziel die breite Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in der bayerischen Justiz bis 2020 sei.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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Fälligkeit des Kammerbeitrags

Die Kammerbeiträge sind zum 1. April 2013 fällig. Der Versand der Beitragsbescheide erfolgte in der KW 7. Sollten Sie bislang noch keinen Beitragsbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Fax an unsere Buchhaltung (Telefon: 089/532944-85 oder -31, Telefax: 089/532944-985). Bitte beachten Sie, dass laut Beitragsordnung vom 8. April 2011 eine Mahngebühr je Mahnung in Höhe von 10,– EUR erhoben wird, sollten rückständige Beiträge nach dem 30. Juni eines Jahres angemahnt werden müssen.

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Universität Passau: Einladung 8. Intern. For..Net-Symposium "Social Media als Geschäftsmodell"

Die Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau veranstaltet am 18./19. April 2013 in Passau das 8. internationale For..Net-Symposium mit dem Thema "Social Media als Geschäftsmodell". Die Veranstaltung steht unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und ist kostenfrei

Das interessante Tagungsprogramm und nähere Informationen zum Ablauf der Veranstaltung sowie das Anmeldeformular entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer.

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Ausbildungsmesse im April 2013 für Auszubildende

Die RAK München möchte Sie auf die Bildungsmesse Südostbayern, am 19./20.04.2013 in Eggenfelden hinweisen.

Veranstaltungsort: SchlossÖkonomie Gern, Hofmark, 84307 Eggenfelden. Die Messe ist für Besucher am Freitag, den 19.04. von 8.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag, den 20.04.2013 von 9.00 bis 15.00 Uhr geöffnet. Der Messestand der Rechtsanwaltskammer befindet sich im „Gotischen Kasten 1. OG; Stand 64“. Die RAK München wird mit ihrem Messestand vertreten sein und für den Ausbildungsberuf der RA-Fachangestellten werben.

Falls Ihre Kanzlei für Herbst dieses Jahres noch eine/n Auszubildende/n sucht, können Sie uns ein Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz zuleiten. Die Stellenangebote werden auf Wunsch auf unserem Messestand in Eggenfelden ausgelegt. Darüber hinaus wird an dem Messestand eine Liste mit Praktikumsangeboten für Schüler zur Verfügung stehen.

Falls Sie Interesse haben, eine Ausbildungsstelle bzw. einen Praktikumsplatz für Schüler/innen in Ihrer Kanzlei anzubieten, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrem Angebot an hafeneder@rak-m.de senden.

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Umfrage im Rahmen eines Forschungsprojekts: Nutzung juristischer Software

Hilft Ihnen juristische Software? Ein Forschungsprojekt im Rahmen der Dissertation von Rechtsanwalt Michael Grupp zu Nutzanwendungen der Rechtsinformatik (Universität Münster/Mainz) untersucht in Deutschland Verhalten und Meinung von Nutzern juristischer Fachsoftware, insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Teil dieser Untersuchung ist beigefügte kurze Umfrage zum Verhältnis von Rechtsdienstleistung & IT, die anonym bleibt. Mit Ihrer Einschätzung helfen Sie dem Projekt sehr. Gerne berichten wir über die bundesweite Auswertung in unserem Newsletter. Rückfragen oder Anmerkungen können Sie an Rechtsanwaltsbefragung@gmail.com richten.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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