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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Juli
Rechtsanwaltskammer München
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Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Da der Termin für das beA näher rückt, wird die Rechtsanwaltskammer München für ihre Mitglieder ab September verschiedene Seminare zum beA organisieren.

So werden im September und Oktober 2016 unter anderem sechs Fortbildungsveranstaltungen in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Passau, Traunstein, München I, Kempten, Augsburg und Landshut) in Kooperation mit dem DAI angeboten, die von den Mitgliedern der RAK München zu günstigeren Konditionen (125 Euro statt 175 Euro) gebucht werden können. Das speziell für diese Seminare entwickelte Schulungskonzept soll den Teilnehmern in 3,5 Stunden u.a. folgendes vermitteln:

  • Zugang zum beA und Einrichten auf die individuellen Bedürfnisse,
  • Einsatz der beA-Karte und Funktion der Zertifikate,
  • Rechtevergabe für die Nutzung durch Mitarbeiter/Beschaffung und Installation von dafür notwendigen Zertifikaten,
  • Einsatz der elektronischen Unterschrift (Signieren im und außerhalb des beA, Signaturprüfung, Stapelsignatur) sowie
  • das Versenden/den Empfang/das Im- und Exportieren von Nachrichten im beA.
Die einzelnen Veranstaltungen finden Sie hier.

Die Kammer München selbst veranstaltet darüber hinaus ab Oktober selbst Seminare in den Räumen der Kammer, die einen ersten Überblick über das beA geben sollen.

Alle Seminare sind sowohl für Rechtsanwälte als auch für Mitarbeiter geeignet. Sie sind nicht auf eine spezielle Kanzleisoftware zugeschnitten.

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beA-Karte Signatur: Aufladeprozess hat begonnen

Alle Rechtsanwälte, die eine beA-Karte mit Signaturfunktion bestellt haben, müssen das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Ab August werden die Besteller von der Bundesnotarkammer individuell angeschrieben und auf die nächsten Schritte vorbereitet, die für dieses "Aufladeverfahren" durchzuführen sind.

Im Wesentlichen sind folgende Schritte zu beachten: Zunächst ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen, der mit den bereits bekannten Daten vorausgefüllt ist. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung erforderlich. Dazu wird der Karteninhaber aufgefordert, sich bei einem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung zu identifizieren. Die Rechtsanwaltskammer München wird das KammerIdent-Verfahren nicht anbieten.

Nach erfolgreicher Identifizierung erhält der Karteninhaber eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie er das qualifizierte elektronische Zertifikat auf seine beA-Karte aufladen kann. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird ebenfalls elektronisch übermittelt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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RAK München: Fortbildungsprüfung geprüfte/r Rechtsfachwirt/in 2017

Die Rechtsanwaltskammer gibt nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" vom 23.08.2001 (BGBl. I, 2250) die Prüfungstermine 2017 wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung:
Montag, 06.03.2017 (1. Prüfungstag)
Dienstag, 07.03.2017 (2. Prüfungstag)
Mittwoch, 08.03.2017 (3. Prüfungstag)

Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung:
Mittwoch, 10.05.2017
Donnerstag, 11.05.2017

Termine für die mündliche Prüfung:
Montag, 22.05.2017
Dienstag, 23.05.2017
Mittwoch, 24.05.2017

Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfung ist der 31.12.2016.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Presseerklärung von BRAK und DAV: Anwaltschaft steht für Rechtsstaatlichkeit

BRAK und DAV haben sich in einem gemeinsamen Schreiben nebst einer entsprechenden Presseerklärung am 01.07.2016 entschieden gegen eine Äußerung des Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maiziére gewandt. Der Minister hatte in seiner Rede zur Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag am 23.06.2016 Teilen der Anwaltschaft vorgeworfen, sie würden mit Asylantragstellern, denen die Abschiebung droht, „Geschäftemacherei“ betreiben. Die beiden Anwaltsorganisationen betonen, dass es die Aufgabe der Anwaltschaft ist, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten.

Weitere Informationen zu dieser Presserklärung finden Sie hier.

BRAK-INFO

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EGMR: Aufzeichnung von Anwalt-Mandantenkommunikation bei TKÜ zulässig

Am 16.06.2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die rechtmäßige Abhörung und Aufzeichnung eines Telefongesprächs zwischen Anwalt und Mandant nicht gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen muss. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Inhalt der Kommunikation Anlass zur Annahme gibt, dass der Anwalt selbst eine Straftat begangen hat und der Inhalt des Gesprächs im Verfahren gegen den ursprünglichen Verdächtigen nicht verwendet wird. Der EGMR betont in seinem Urteil, dass die Anwalt-Mandantenkommunikation zwar ein wichtiges Grundrecht darstellt, das besonderer Achtung bedarf. Es diene aber lediglich dem Schutz des Mandanten und dessen Verfahrensrechten, nicht aber dem Schutz von Anwälten, die selber Straftaten begehen.

Das Urteil ist bisher nur auf französisch verfügbar:

BRAK-INFO

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EuGH: Erneutes Urteil zur Reichweite des Ne bis in idem - Grundsatzes

Am 29.06.2016 hat der EuGH in der Rechtssache C-470/14 entschieden, dass ein Tatverdächtiger in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn die frühere Strafverfolgung in einem anderen Schengen-Staat ohne eingehende Ermittlungen eingestellt worden ist.

Im zugrundeliegenden Verfahren wurde ein polnischer Staatsbürger in Deutschland wegen räuberischer Erpressung verfolgt, obwohl die polnische Staatsanwaltschaft wegen derselben Tat die Ermittlungen bereits rechtskräftig eingestellt hatte. Die Einstellung der Ermittlungen hatte die polnische Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Aussage verweigert wurde und der Geschädigte sowie weitere Zeugen nach Hörensagen in Deutschland wohnen würden und deshalb nicht vernommen werden können. Das vorlegende OLG Hamburg fragte daher, ob auch in einem Fall, in dem in dem anderen Schengen-Staat offensichtlich keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt wurden, trotzdem der Ne bis in idem - Grundsatz gelte.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Ziel des Ne bis in idem - Grundsatzes die Garantie für die Betroffenen ist, dass diese im Schengen-Raum nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden für Taten, die in einem Schengen-Staat bereits abgeurteilt wurden. Der Ne bis in idem - Grundsatz sei jedoch nicht dafür da, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er wegen derselben Tat in mehreren Schengen-Staaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt wird.

Bereits im Jahr 2014 hatte der EuGH eine Beschränkung des "Ne bis in idem"-Grundsatzes für zulässig erachtet. Danach kommt das Verbot der Doppelbestrafung auch nicht zur Anwendung, wenn die in einem anderen Vertragsstaat verhängte Strafe noch nicht vollstreckt worden ist bzw. nicht gerade vollstreckt wird.

Die Urteile finden Sie hier:

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BGH: Veröffentlichung auf eigener Homepage ist keine Fachanwalts-Fortbildung

Mit Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag keine wissenschaftliche Publikation ist, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllen kann.

Ein Artikel auf der eigenen Homepage sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es stehe im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn unerkannt zu verändern oder ganz zu entfernen. Die habe zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH abrufen:

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BGH: Schadensregulierung durch Versicherungsmakler in der Regel unzulässig

Mit Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 107/14 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers gehört.

Im konkreten Fall wandte sich ein Versicherungsmakler mittels Schreiben an Versicherungsnehmer mit dem Ziel der Schadensregulierung in einem von dem vermittelten Versicherungsvertrag abgedeckten Schadensfall. Nach Ansicht des BGH handelt es sich hierbei um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Der BGH führte aus, dass gemäß § 3 RDG die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig sei, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre hierzu nicht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Anwaltsvertrag bei Verstoß gegen das Verbot widerstreitender Interessen nichtig

Mit Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, nichtig ist. Diese Frage war bisher in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. In der Begründung beruft sich der BGH unter anderem auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als Verbotsnorm und die bisherige Rechtsprechung des BGH zu dem Tätigkeitsverbot in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO.

Im konkreten Fall hat der BGH jedoch einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verneint. Ein Verbot widerstreitender Interessen liegt nicht schon deshalb vor, weil der Anwalt aufgrund seines eigenen Gebühreninteresses für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten auch für Schuldbeitritt zu Vergütungsvereinbarung

Mit Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 208/15 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung gelten. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung.

Im konkreten Fall fertigte der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung, welche vorsah, dass der Mandant an Stelle der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung zu zahlen hat. Die für den Mandanten tätige Dolmetscherin unterzeichnete diese ebenfalls und erklärte dadurch einen Schuldbeitritt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs können Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH abrufen:

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Gastgeber am 25.08.2016 für junge Rechtsanwälte aus aller Welt gesucht

Vom 23. - 27.08.2016 findet in München im Hotel Hilton im Tucherpark der 54. Kongress der International Association of Young Lawyers (AIJA) statt. Die AIJA ist eine Internationale Vereinigung junger Anwälte, die sich ausschließlich an Juristen bis 45 Jahren - aus aller Welt und aus allen Fachrichtungen - wendet.

Eines der Highlights bei Kongressen der AIJA ist das sogenannte "Home Hospitality Dinner", zu dem örtliche Anwälte/-innen ca. 2 - 15 Teilnehmer des Kongresses zu sich nach Hause zum Abendessen einladen. So haben die Kongressteilnehmer die Möglichkeit, Land, Leute und das "wahre Gesicht" der Stadt - abseits vom Tagungshotel und den üblichen Touristenattraktionen - kennen zu lernen. Umgekehrt ist das auch für die Gastgeber eine einmalige Gelegenheit, international tätige Anwälte/-innen kennen zu lernen und Kontakte zu knüpfen. Der "Home Hospitality"-Abend findet am 25.08.2016 statt und beginnt gegen 19.00 Uhr.

Um Gastgeber sein zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie sind Jurist/Juristin (keine Altersbegrenzung!),
  2. der Ort, an dem das Abendessen stattfindet, ist nicht mehr als 30 Minuten (Tür zu Tür mit dem Taxi oder öffentliche Verkehrsmitteln) vom Kongress Hotel, dem Hilton Munich Park (Am Tucherpark 7, München), entfernt, und
  3. Sie sind dazu bereit, die Bewirtung am Donnerstag, den 25. August 2016, zu übernehmen und das Abendessen bis mindestens 22.00 Uhr durchzuführen.
Wenn Sie Interesse haben, als Gastgeber junge Kongressteilnehmer zu bewirten, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es bis 31.07.2016 an Eva Bonacker, SKW Schwarz Rechtsanwälte.

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Soldan Moot: Rechtsanwälte als Korrektoren oder Juroren gesucht

Zum vierten Mal findet in diesem Jahr der Soldan Moot statt, den die Hans Soldan Stiftung zusammen mit BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag veranstaltet. Bei diesem bundesweiten Moot Court für Studierende deutscher Jurafakultäten wird anhand eines fiktiven Falles ein deutsches Gerichtsverfahren simuliert. Das Besondere dieses Wettbewerbs ist, dass den Studierenden auch wichtige Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts vermittelt werden.

Ausgezeichnet werden

  • der beste Klägerschriftsatz ("Der Bundesrechtsanwaltskammer-Preis")
  • der beste Beklagtenschriftsatz ("Der Deutsche Anwaltverein-Preis")
  • die beste mündliche Leistung ("Der Deutsche Juristen-Fakultäten-Preis")
  • der Sieger im Finale ("Der Hans Soldan-Preis").
Für die Bewertung der von den teilnehmenden Teams angefertigten Klageschriften und -erwiderungen werden Rechtsanwälte als Korrektoren gesucht. Außerdem besteht für interessierte Rechtsanwälte die Möglichkeit, als Richter die mündliche Verhandlung zu leiten oder als Juror tätig zu werden.

Sofern Sie sich für eine Mitwirkung interessieren, finden Sie hier weitere Informationen.

BRAK-INFO

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Handbuch zum Zugang zur Justiz im europäischen Recht

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben im Juni ein Handbuch vorgelegt, das sich den europarechtlichen Grundlagen für den Zugang zur Justiz widmet. Es soll Angehörigen der Rechtsberufe einen Überblick über die wichtigsten europäischen Normen für den Zugang zum Recht bieten.

Der Schwerpunkt des Handbuchs liegt auf dem Zivil- und Strafrecht. Behandelt werden u.a. Aspekte wie faire und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, Prozesskostenhilfe, Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung, Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, Verfahrensdauer und andere Beschränkungen des Zugangs zur Justiz. Daneben untersucht das Handbuch den Zugang zur Justiz in ausgewählten Bereichen: Opfer von Straftaten, Menschen mit Behinderungen, Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge, Umweltrecht und elektronischer Rechtsverkehr (E-Justiz).

Die Veröffentlichung ist derzeit nur in englischer und französischer Sprache hier erhältlich.

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EU-Kommission: Analyseraster für die Verhältnismäßigkeit berufsrechtlicher Regulierungen und Fahrplan für Reformleitlinien

Die Europäische Kommission hat am 16.06.2016 die Umsetzung von zwei in der Binnenmarktstrategie für Waren und Dienstleistungen zu den reglementierten Berufen angekündigte Maßnahmen eingeleitet. In der Folgenabschätzung zu einem europaweiten Analyseraster zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit bestehender und geplanter Regulierungen im Dienstleistungssektor kündigt die Kommission an, weitere Studien zu den Auswirkungen von Reformen in einzelnen Mitgliedstaaten in Auftrag zu geben sowie im Dezember einen Richtlinienvorschlag zu veröffentlichen.

In dem gleichzeitig veröffentlichten Fahrplan zu (unverbindlichen) Leitlinien für die Reform reglementierter Berufe in einzelnen Mitgliedstaaten erklärt die Kommission, dass es bei reglementierten Berufen Spielraum für Reformen gibt. Sie verweist dabei insbesondere auf die unterschiedlichen Regelungen ähnlicher Berufe. Die Leitlinien sollen sich vorrangig mit prioritären Wirtschaftsbereichen befassen, zu denen neben Rechtsanwälten auch Ingenieure, Architekten, Immobilienmakler, Touristenführer, Patentanwälte und Steuerberater bzw. Buchprüfer zählen. Die Leitlinien sollen in Form einer Mitteilung oder Empfehlung der Kommission im dritten Quartal dieses Jahres veröffentlicht werden.

Neben den Reaktionen der Interessenvertreter auf die Folgenabschätzung und den Fahrplan werden bei den angekündigten Maßnahmen auch die Ergebnisse der am 27. Mai 2016 veröffentlichten Konsultation zu den Freien Berufen berücksichtigt werden.

Weiterführende Links:

BRAK-INFO

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M.,
stv. Geschäftsführerin der RAK München

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