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Sitzungssaal des Kammervorstands
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August
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
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Telefax: (089)53 29 44-28
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RAK München: Jour fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 16.10.2015 wird ein Jour fixe mit Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit in München stattfinden. Dabei werden insbesondere Probleme erörtert, die aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand der RAK München herangetragen werden. Eingaben hierzu bitten wir per E-Mail zu übersenden. Sofern Bezug auf konkrete Fälle genommen wird, empfiehlt es sich, diese bspw. mit Aktenzeichen möglichst konkret zu bezeichnen. In einem der nächsten Newsletter wird über Inhalt und Ergebnisse des Gesprächs berichtet.

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BRAK: Bestellung der beA-Karte

Wie bereits mehrfach berichtet, wird ab 01.01.2016 das neue besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an den Start gehen. Um das beA nutzen zu können, ist eine sogenannte Erstregistrierung mit einer von der Bundesnotarkammer (BNotK) im Auftrag der BRAK herausgegebenen beA-Karte notwendig. Die BNotK hat hierzu eine Internetseite eingerichtet.

Für den Bestellprozess ist eine eindeutige Identifikationsnummer erforderlich, die BRAK und BNotK jedem Rechtsanwalt in einem persönlichen Brief Ende August/Anfang September mitteilen werden. Sollten Sie das Schreiben bis Ende September nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die BNotK.

Die beA-Karte ist als beA-Karte Basis erhältlich, die für die Erstregistrierung und die tägliche Anmeldung verwendet werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Basiskarte mit einem qualifizierten elektronischen Signaturzertifikat auszustatten, sodass darüber hinaus auch das Signieren von Dokumenten möglich ist (beA-Karte Signatur). Die beA-Karte Basis wird 29,90 Euro kosten, die beA-Karte Signatur 49,90 Euro. Für die Bestellung ist die Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung erforderlich, außerdem muss für die weitere Kommunikation eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden. Über die BNotK können auch Kartenlesegeräte und weitere Chipkarten bzw. Softwarezertifikate für den Zugriff auf das beA-Postfach, z.B. für Mitarbeiter erworben werden.

Für Fragen zum Bestellverfahren und zu den beA-Karten wird die BNotK eine E-Mail-Adresse und für Eilfälle die Telefonnummer 0800-3550 100 einrichten.

Nähere Informationen finden Sie auf der Informationswebsite der BRAK unter www.beA.brak.de.

BRAK-INFO

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BRAK: Teilnehmer für Deutsch-Chinesisches Anwaltsseminar gesucht

Die BRAK veranstaltet gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialoges ein Seminar für Rechtsanwälte, das von der Robert-Bosch Stiftung GmbH finanziert wird. Eine Woche lang tauschen sich deutsche und chinesische Kollegen zu den Themen "Zivil- und Zivilprozessrecht" und "Anwaltliches Berufsrecht" aus.

Das Seminar findet vom 16. bis 20. November 2015 in Berlin statt.

Ziel des Projektes ist es, durch einen regelmäßigen Fach- und Informationsaustausch und persönliche Begegnungen ein nachhaltiges Netzwerk und eine Grundlage für eine solide Kooperation zwischen den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands zu schaffen. Das Seminar fördert das Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Berufsbild. Rechtsstaatliche Strukturen bedürfen einer unabhängigen und starken Anwaltschaft, daher trägt das Projekt auch zur Rechtsstaatsförderung bei.

Für die Teilnahme am Anwaltsseminar sucht die BRAK sechs in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen. Weitere Informationen zum Ablauf und zur Bewerbung finden Sie hier.

BRAK-INFO

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FG Köln: Vorrang der Offenbarungspflicht des § 18a UStG vor der anwaltlichen Schweigepflicht

Am 15.04.2015 - 2 K 3593/11 - ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG und zur Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten ergangen.

Nach § 18a Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 UStG hat ein deutscher Unternehmer, d.h. auch ein Rechtsanwalt, der steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung zu übermitteln. Die Zusammenfassende Meldung muss Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten und die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrachten steuerpflichtigen Leistung enthalten. D.h. Rechtsanwälte, die Mandanten aus dem EU-Ausland vertreten, müssen diese Meldung machen, auch wenn die Mandanten nicht damit einverstanden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln habe ein Mandant, der sich seinem Rechtsanwalt anvertraue, zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen dürften, nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Andererseits sei tragender Zweck der Anforderung des § 18a UStG der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit. Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, sei im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Die Güterabwägung ergebe, dass die Offenbarungspflichten des § 18a UStG Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht haben. Dies gelte umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zusammenfassenden Meldungen im Gemeinschaftsgebiet nicht vertraulich und unter Wahrung des Steuergeheimnisses behandelt würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln können Sie hier abrufen.

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Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

Der Präsident des LAG Rheinland-Pfalz informierte darüber, dass die rheinland-pfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit bereits in den Jahren 2015 und 2016 den elektronischen Rechtsverkehr eröffnen wird.

Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten werden die Landesjustizverwaltungen erstmals verbindlich verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr flächendeckend einzuführen. Es ist vorgesehen, dass der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten mit Ausnahme der Strafgerichte zum 01.01.2018 eröffnet sein soll. Die rheinland-pfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit wird bereits ab dem 07.09.2015 sukzessive den elektronischen Rechtsverkehr einführen. Sie folgt damit den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten in Rheinland-Pfalz, die seit einigen Jahren elektronische Einreichungen ermöglichen.

Bereits im September 2015 ist es beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und beim Arbeitsgericht Koblenz möglich, auf elektronischem Wege Schriftsätze einzureichen. Ab dem 01.02.2016 folgen weitere Arbeitsgerichte im Abstand von zwei bzw. drei Monaten. Weitere Informationen sowie einen Zeitplan finden Sie hier.

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EuGH: Neue Verfahrensordnung am 01.07.2015 in Kraft getreten

Am 01.07.2015 traten eine neue Verfahrensordnung und neue verfahrensrechtliche Texte zu ihrer Durchführung in Kraft, um den Ablauf der Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union zu verbessern.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015

Seit dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Die Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit Auslandsberührung. Sie regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden, welches Gericht oder welche sonstige Stelle zuständig ist. Die Europäische Erbrechtsverordnung sieht außerdem ein europäisches Nachlassverzeichnis vor, mit dem Erben und Nachlassverwalter EU-weit ohne weitere Formalien ihre Rechtsstellung nachweisen können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu diesem Thema einen Informationsflyer herausgegeben, aus dem sich die weiteren Einzelheiten ergeben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Änderung der Besuchszeiten der JVA München

Die JVA München hat darauf hingewiesen, dass sich die Besuchszeiten der JVA München für Rechtsanwälte, Polizei, Bewährungshelfer und andere Amtspersonen an Freitagen ab der 33. Kalenderwoche ändern.

Besuchszeiten sind

an Freitagen von 07.30 Uhr - 13.00 Uhr (ohne Mittag; letzter Einlass 12.45 Uhr).
An Feiertagen ggf. an Brückentagen ist keine Besuchszeit. Ebenso an Heiligabend und Silvester.

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Redaktion und Bearbeitung

RAin Brigitte Doppler
Geschäftsführerin der RAK München
RAin Claudia Krafft, LL.M., Referentin

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