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Rechtsanwaltskammer |
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Sitzungssaal des Kammervorstands
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Dezember |
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München Telefon: (089)53 29 44-50 Telefax: (089)53 29 44-950 E-Mail: newsletter@rak-muenchen.de |
Inhaltsverzeichnis |
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RAK München: Geschäftsstelle am 27.12.2013 geschlossenWir weisen darauf hin, dass die Geschäftsstelle der RAK München am 24.12., 27.12. und 31.12.2013 geschlossen bleibt. Wir sind am 30.12.2013 und ab 02.01.2014 wie gewohnt für Sie ab 09.00 Uhr erreichbar. Wir dürfen Sie weiterhin darüber informieren, dass der Jourdienst Gebührenrecht der Rechtsanwaltskammer München sowohl am 24.12.2013 als auch am 31.12.2013 ersatzlos entfällt. RAK München: Hinweis auf Kammerversammlung 2014
Die ordentliche Kammerversammlung 2014 findet am Freitag, 9. Mai 2014 um 14.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München (S-Bahnstation Rosenheimer Platz) statt. Einladung und Tagesordnung werden gemäß § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München (GO) rechtzeitig versandt, zusammen mit einer Kurzfassung der Jahresrechnung 2013, dem Etatvoranschlag 2013 in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2013, dem Etatvoranschlag für das Jahr 2014 und einem Vorschlag für dessen Finanzierung (§ 5 Nr. 4 GO). Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 GO bis spätestens 5 Wochen vor der Kammerversammlung, d. h. bis
spätestens Freitag, 4. April 2014 schriftlich an den Kammervorstand zu richten (Postanschrift: Postfach 26 01 63, 80058 München; Geschäftsstelle der Kammer: Tal 33, 80331 München; Gerichts-Schrankfach Nr. 191 im Justizpalast München). Die Kammerversammlung 2014 hat gemäß § 68 Abs. 2 BRAO Neuwahlen für 18 turnusgemäß ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durchzuführen. Die Wiederwahl ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Neu zu wählen und nach Landgerichtsbezirken getrennt zur Wahl vorzuschlagen sind Vorstandsmitglieder aus den Landgerichtsbezirken:
LG Ingolstadt: 1 Mitglied Wahlvorschläge sind spätestens bis Freitag, 4. April 2014 an den Kammervorstand zu richten.Wählbar ist gemäß § 10 Nr. 2 GO für den jeweiligen Landgerichtsbezirk nur, wer am Tag der Versammlung, also am 9. Mai 2014, im Bezirk des Landgerichts seine Kanzlei unterhält oder im Fall einer Befreiung gemäß §§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 2 BRAO zuletzt unterhalten hat. Darüber hinaus sind die Vorschriften in § 65 BRAO (Voraussetzungen der Wählbarkeit), § 66 BRAO (Ausschluss von der Wählbarkeit) und § 67 BRAO (Recht der Ablehnung der Wahl) zu beachten. Weitere Informationen finden Sie in den Kammermitteilungen 04/2013. Satzungsversammlung: Resolution zum NSA-Skandal verabschiedetDie Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer als demokratisch gewählte Vertreterversammlung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland hat in der Sitzung am 06.12.2013 in Berlin einstimmig Folgendes beschlossen: Resolution Die Satzungsversammlung ist in großer Sorge darüber, dass die Geheimdienste anderer Staaten den innerdeutschen Telekommunikationsverkehr massenhaft abhören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die staatsfreie Kommunikation eine "elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen Staatswesens." Belegt wird diese Aussage durch die Erfahrungen, die Deutschland und andere Länder Europas im Lauf ihrer Geschichte machen mussten. Die Satzungsversammlung fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die genannten Abhörpraktiken so rasch wie möglich beendet werden. Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg sowie die Steuerberaterkammer München, der BayerischeAnwaltVerband und der Verband Freier Berufe in Bayern e.V teilen die Empörung über die massenhaften Abhörpraktiken der Geheimdienste und sehen dadurch den Schutz der freien Kommunikation innerhalb der Gesellschaft untergraben. Ihre Mitglieder üben Vertrauensberufe aus und sehen sich besonders gefordert, solchen Praktiken entgegenzutreten. Sie haben sich deshalb dieser Resolution einstimmig angeschlossen. Satzungsversammlung: Neue Fachanwaltschaft „Internationales Wirtschaftsrecht“ beschlossenAm 06.12.2013 hat die Satzungsversammlung die Einführung einer neuen Fachanwaltsbezeichnung beschlossen: den Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht. In der Begründung zum Beschluss heißt es unter anderem, dass das Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechtes den Umgang mit Kollisionsrecht und fremden Rechtsordnungen sowie anderen Kulturen und Sprachen erfordere. Deshalb sei eine besondere Spezialisierung notwendig. Die Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleiste eine breite Nachfrage nach international-rechtlichen Beratungsleistungen. Die Bezeichnung "Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht" ist die einundzwanzigste Fachanwaltschaft. Darüber hinaus hat die Satzungsversammlung beschlossen, die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte ab 01.01.2015 von derzeit 10 Stunden auf 15 Stunden zu erhöhen. Fünf Stunden an Fortbildung können im Eigenstudium erbracht werden. Der Nachweis erfolgt über Lernerfolgskontrollen. Es ist zu erwarten, dass die Fortbildungsinstitute entsprechende Angebote hierzu demnächst entwickeln werden. Nach dem Gesetz hat das Bundesjustizministerium binnen einer Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, die Beschlüsse aufzuheben. Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier. RAK München: Gespräch mit dem neuen Bayerischen Staatsminister der JustizAm 18.12.2013 fand auf Einladung des neuen Bayerischen Staatsministers der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback ein informativer Gedankenaustausch mit den Präsidenten aller drei bayerischen Rechtsanwaltskammern zu mehreren aktuellen Themen der Anwaltschaft statt. Unter anderem wurde über die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Bayern, über die Problematik der Auslagerung von Kanzleiarbeiten an außenstehende Dritte, über die Beteiligung der Anwaltschaft an Richterwahlverfahren insbesondere bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts, und über die personelle Ausstattung der Justiz in Bayern gesprochen. Das Gespräch fand in einer offenen und angenehmen Atmosphäre des gegenseitigen Interesses und Verständnisses für die jeweiligen Anliegen statt. Es wurde vereinbart, den Dialog fortzusetzen. RAK München: Jour Fixe mit der VerwaltungsgerichtsbarkeitAm 27.11.2013 fand ein Jour Fixe der bayerischen Anwaltschaft mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der RAK München statt. Es wurden unter anderem die Gewährung der Akteneinsichtnahme bei Gericht, die Praxis der Berufungszulassungen, die seitens der Anwaltschaft oft als zu lang empfundende Dauer der Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die personelle Besetzung der Gerichte, die Gewährung von Akteneinsicht und die Umsetzung des Mediationsgesetzes besprochen. Die Anliegen der Anwaltschaft sollen in den Richterbesprechungen weitergegeben werden. Bayerischer Mediationstag „Konfliktbehandlung nach Maß“Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz fand am 26.11.2013 in Kooperation mit den Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, mit der IHK, dem Bayerischen Anwaltverband und der Mediationszentrale München und dem Munich Centre for Dispute Resolution erstmals der „Bayerische Mediationstag“ statt. „Konfliktbehandlung nach Maß – für jeden Konflikt das passende Verfahren“ – unter dieses Motto hatte das Bayerische Justizministerium seine erste Gemeinschaftsveranstaltung mit Anwaltschaft, Wirtschaft, Mediatoren und Wissenschaftlern gestellt. Die große Resonanz – etwa 400 Teilnehmer waren in die IHK-Akademie gekommen – zeigt, dass es sich bei der alternativen Konfliktbeilegung um ein Thema von größter Aktualität und steigendem Interesse handelt. Dies betonten in ihren Grußworten auch Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback, der Präsident der Rechtsanwaltskammer München Hansjörg Staehle, der Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Industrie- und Handelskammertages Peter Driessen sowie Rechtsanwältin Barbara von Petersdorff-Campen von der Mediationszentrale München. Die in Kurzvorträge mit Diskussion und Workshops gegliederte Tagung beleuchtete das Thema der alternativen Konfliktbeilegung (ADR) unter vier Blickwinkeln: aus der Sicht der Psychologie, der Wirtschaft, der Anwaltschaft und der Justiz. Ein ausführlicher Bericht zu der Veranstaltung wird in den nächsten Kammermitteilungen erscheinen. BGH: Rechtsschutzversicherer dürfen Anwaltsempfehlung mit finanziellen Anreizen verbindenDie Rechtsanwaltskammer München hat wie mehrfach berichtet mit Unterstützung der BRAK einen Musterprozess gegen eine Rechtsschutzversicherung geführt. Streitgegenstand war eine Schadensfreiheitsregelung in den ARB, nach der eine vorgesehene Erhöhung des Selbstbehalts im nächsten Schadensfall dann unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer statt eines selbst gewählten Anwalts einen vom Versicherer benannten mandatiert. Beim nächsten Rechtsschutzfall kann daraus eine Erhöhung des Selbstbehalts bis zu Euro 150,00 resultieren. Die RAK sah dadurch das Recht der freien Anwaltswahl (§§ 12, 129 VVG)verletzt. Das Landgericht Bamberg hatte die auf das Verbot der entsprechenden ARB-Klauseln gerichtete Klage der RAK abgewiesen, das OLG Bamberg hatte ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die zugelassene Revision der Versicherung führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der BGH stellt fest, dass das Recht auf freie Anwaltswahl nicht verletzt sei, da von einem solchen Schadensfreiheitssystem kein unzulässiger psychischer Druck ausgehe (BGH, Urteil vom 04.12.2013, IV ZR 215/12). Das Urteil finden Sie hier. BGH: Werbung um Erteilung eines Auftrags im Einzelfall kann zulässig seinDer BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 – entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung im Einzelfall verstößt, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (vorliegend: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liege jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat des Schreibens weder belästigt, genötigt oder überrumpelt werde und er sich andererseits in einer Lage befände, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein könnte. Der BGH begründet diese neue Ansicht damit, dass § 43b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt auszulegen sei. Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG seien absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt. Ein Werbeverbot komme daher nur in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergebe. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Das Urteil finden Sie auf der Homepage des BGH: BGH: Verurteilung wegen Nötigung durch anwaltliche MahnschreibenDer BGH hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen versuchter Nötigung durch das Anfertigen anwaltlicher Mahnschreiben mit Beschluss vom 05.09.2013 --1 StR 162/13 – als rechtmäßig angesehen. Gegenstand des Verfahrens waren anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Die Eintragung erfolgte nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, wurde ein „Inkassoanwalt“ beauftragt, mehrere Entwürfe für Mahnschreiben zu erstellen. Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Anwalt habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Dies war jedoch nicht der Fall. Er hatte sie auch nicht versandt. Dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte, konnte nicht festgestellt werden. Den Hinweis des Anwalts in den entworfenen Schreiben, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor, sah der BGH als (versuchte) Nötigung im Sinne von § 240 StGB an. Zwar habe der Anwalt nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Der BGH hat es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Rechtsanwalt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen habe, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Rechtsanwalt habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich seien die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt worden. Den Beschluss finden Sie hier: BGH: Zählung von Serienfällen bei FachanwaltsantragMit Beschluss vom 25.09.2013 hat der BGH entschieden, dass gleichgelagerte Fälle - sog. Serienfälle – in Fachanwaltsanträgen je nach Fallgestaltung unterschiedliche Fälle, aber – entgegen vieler vorheriger Entscheidungen - auch nur einen einzigen Fall darstellen können. Die Klägerin hatte einen Arbeitgeber vertreten, gegen den sechs Arbeitnehmer – in der Sache und in der rechtlichen Begründung identische – Klagen auf Feststellung der Fortgeltung eines Tarifvertrages und der Anwendbarkeit bestimmter tarifrechtlicher Bestimmungen erhoben hatten. Die Klägerin ist mit der Fertigung der Klageerwiderung beauftragt worden und hat sechs gleichlautende Erwiderungsschriften gefertigt. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um sechs eigenständige Fälle im Sinne von § 5 FAO handeln würde, da sie jeweils für unterschiedliche Beteiligte ein Verfahren geführt habe. Der BGH hingegen ist der Auffassung, dass die Identität der Beteiligten und der zu beurteilenden Tatsachen nur die Abgrenzungskriterien für den eigentlich maßgeblichen Gesichtspunkt bilden würden, nämlich dafür, ob den bearbeiteten Mandaten ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrundeliege oder nicht. Entscheidend sei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen sei, der in mehrere Fälle aufgespalten worden sei, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten gewesen wären. Je nachdem könnten mehrere oder aber auch nur ein Fall vorliegen. In den in Frage stehenden Verfahren habe die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung in der Antragsschrift – aber nicht verschiedene Mandanten vertreten. Vielmehr sei sie nur für einen einzigen Mandanten tätig geworden. Es könne daher auch nur ein Fall anerkannt werden. Das Urteil finden Sie hier. BGH: Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des MandatsDer BGH hat mit Urteil vom 26.09.2013 (IX ZR 51/13) entschieden, dass der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch auch nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten nicht verliert, wenn er aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung nach deren Einlegung ablehnt. Der Dienstverpflichtete könne grundsätzlich seinen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach verblieben dem Rechtsanwalt die bereits mit der Berufungseinlegung angefallenen Gebühren in voller Höhe. Habe der Dienstverpflichtete aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so stehe ihm nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Dies setze ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus. Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, seien jedoch nicht zu beanstanden. Der Anwalt habe von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits. Das Urteil finden Sie hier:
Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilverfahren: Inkrafttreten zum 01.01.2014Zum 01.01.2014 tritt das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess in Kraft. Danach hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Das soll allerdings nicht gelten, wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren. Weiterführende Links:
Haftungsrisiken bei treuhänderischer Tätigkeit als VerwahrstelleMitte des Jahres 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch vom 04.07.2013 (BGBl. I, S. 1981) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und Einhaltung bestimmter Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) besteht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer können unter bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat jetzt in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verbandes die Tätigkeit des Treuhänders als Verwahrstelle nicht von der Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer gemäß § 54 Abs. 1 WPO erfasst sei. Die Argumentation des GDV lässt sich mit guten Gründen auf die treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwahrstelle übertragen. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund, dass Rechtsanwälte vor Aufnahme einer derartigen Tätigkeit diesen Aspekt mit ihrem Versicherer abklären sollen. BFB: Wahl eines neuen Präsidiums des Bundesverbandes der Freien BerufeAm 10.12.2013 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes der Freien Berufe Dr. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, mit großer Mehrheit zum neuen Präsidenten des BFB gewählt worden ist.
Das neu gewählte Präsidium des BFB besteht nun aus folgenden acht Mitgliedern:
BRAStV: Hinweise zur Befreiung von der gesetzlichen RentenversicherungDerzeit sind zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten anhängig, die die Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Inhalt haben. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung informiert auf ihrer Homepage über die Auswirkungen abschließender Entscheidungen auf die Beitragspflicht beim Versorgungswerk: LG München II: Einladung zur Bayerischer Justizskimeisterschaft im alpinen Skilauf 2014Das Amtsgericht Miesbach organisiert mit Unterstützung des Landgerichts München II auch 2014 die Bayerische Justizskimeisterschaft im alpinen Skilauf. Die Veranstaltung findet am 18.01.2014 im Skigebiet Spitzing (Firstalm) mit beschneibaren Pisten statt. Die Einladung mit allen weiteren Informationen und das Anmeldeformular finden Sie hier: Kammermitteilungen 04/2013Die aktuellen Kammermitteilungen können Sie in digitaler Form hier abrufen. Die Redaktion des Newsletters der Rechtsanwaltskammer München wünscht Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und die besten Wünsche für das Jahr 2014. Wir danken für das Interesse an unserem Newsletter und freuen uns über jede Rückmeldung.
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Redaktion und Bearbeitung |
RA Dr. Alexander Siegmund Geschäftsführer der RAK München RAin Simone Kolb, Referentin |
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
Verwaltet wird sie durch ein Präsidium, einen Vorstand und eine Geschäftsführung. |