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Sitzungssaal des Kammervorstands
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August
Rechtsanwaltskammer München
Tal 33, 80331 München
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Auswertung: 8 Fragen zur Reform des § 522 Abs. 2 ZPO

An der Umfrage zur Reform des § 522 Abs. 2 ZPO im letzten Newsletter haben insgesamt 55 Rechtsanwälte aus allen Landgerichtsbezirken teilgenommen. Insgesamt 78,3 % der Teilnehmer waren der Auffassung, dass zu oft durch Beschluss entschieden worden sei, obwohl eine mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre oder wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder –vereinheitlichung durch Urteil hätte entschieden werden müssen. Zudem bestünden zwischen den Berufungsgerichten signifikante Unterschiede in der Handhabung von § 522 Abs. 2 ZPO.

55 % der Teilnehmer gaben an, dass sich die Berufungspraxis der Berufungsgerichte seit der Neuregelung vom Oktober 2011 verändert hätte. Die meisten waren der Auffassung, dass weniger als vor der Neuregelung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden würde. 45 % der Rechtsanwälte gaben hingegen an, dass sich die Berufungspraxis der Berufungsgerichte nicht verändert hätte.

Alle Teilnehmer berichteten, sie hätten es nie oder selten nach der Ankündigung eines Zurückweisungsbeschlusses erreicht, dass das Berufungsgericht hiervon Abstand genommen hätte und doch mündlich verhandelt hätte. 61,1 % der Teilnehmer teilten darüber hinaus mit, sie hätten es nie geschafft, die richterliche Rechtsauffassung, wie sie zuvor in einem richterlichen Hinweis erkennbar geworden sei, mit Hilfe eines Schriftsatzes derart abzuändern, dass von einem Beschluss nach § 522 ZPO abgesehen worden sei. Den restlichen sei dies nur ein einziges Mal gelungen.

Die Auswertung können Sie hier einsehen.

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Austausch junger Anwälte mit den Rechtsanwaltskammern in Salzburg und in Neapel

Das Austauschprogramm der Rechtsanwaltskammer für junge Anwältinnen und Anwälte, Referendarinnen und Referendare mit den Kammern in Verona und Haifa im Bereich der Juristenausbildung soll demnächst mit der Einbeziehung von Neapel und Salzburg erweitert werden. Hierbei soll jungen Anwältinnen und jungen Anwälten aus Neapel und aus Salzburg die Möglichkeit geboten werden, für eine gewisse Zeit ein Praktikum in einer Münchener Anwaltskanzlei zu absolvieren, um auf diese Weise das deutsche Rechtssystem kennenzulernen.

Wenn Sie Interesse an diesem Austauschprogrammen haben und die Möglichkeit sehen, eine junge Kollegin oder einen jungen Kollegen aus Neapel und/oder Salzburg für eine individuell zu vereinbarende Zeit in Ihrer Kanzlei aufzunehmen, treten Sie bitte mit Herrn Hauptgeschäftsführer Stephan Kopp unter info@rak-m.de in Verbindung.

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Erster Bayerischer Mediationstag: Einladung

Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz findet am 26.11.2013 in Kooperation mit den Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, mit der IHK, dem Bayerischen Anwaltverband und der Mediationszentrale und dem Munich Centre for Dispute Resolution der „1. Bayerische Mediationstag“ in der IHK-Akademie München, Orleansstraße 10-12 statt. Die Veranstaltung beginnt um 09.30 Uhr mit einer Rede von Ministerialrätin Dr. Beatrix Schobel vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Kostenbeitrag beträgt 70 Euro und beinhaltet Handout, Buffet und Getränke.

Die Anmeldung und den Flyer zur Veranstaltung finden Sie hier:

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61. Bodenseejuristentreffen: Einladung

Die Vorarlberger Juristische Gesellschaft lädt am Samstag, den 21.09.2013 ab 09.30 Uhr zum 61. Bodenseejuristentreffen in das Festspielhaus in Bregenz ein. Der Festvortrag wird von Primar Dr. Reinhard Heller zum Thema „Grenzen und Möglichkeiten der forensisch-psychatrischen Begutachtung“ gehalten. Anmeldeschluss ist der 31.08.2013.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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AG München: Informationen zu den Gerichtszahlstellen

Die Gerichtszahlstellen beim Amtsgericht München sind grundsätzlich angewiesen, Bargeld nur in geringer Höhe entgegen zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon stellen Haftkautionen dar. Diese werden in bar in unbeschränkter Höhe entgegen genommen.

Die Hinterlegungsstelle in Strafsachen in der Nymphenburger Str. 16, Zimmer 731 und 729, wie auch die Hinterlegungsstelle für Zivilsachen in der Pacellistr. 5, Zimmer 229, sind Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.

Außerhalb dieser Öffnungszeiten kann eine Haftkaution – wie bisher auch – bei der Filiale der ReiseBank AG am Hauptbahnhof, Bahnhofplatz 2, auf das

Konto der Landesjustizkasse bei der Bayerischen Landesbank München, Kontonummer: 24919, BLZ: 700 500 00, IBAN: DE 34 7005 0000 0000 0249 19, BIC: BYLADEMM

eingezahlt werden. Es ist jeweils das Amtsgericht München, das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung der Sache anzugeben, da sonst eine ordnungsgemäße Verbuchung nicht möglich ist und die Zahlung dem Gericht nicht mitgeteilt werden kann.

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Landshut: WLAN-Zugänge im Gerichtssaal

Im Rahmen eines Pilotprojekts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurden Anfang Juli 2013 im Sitzungssaalbau des Zentraljustizgebäudes Landshut, Maximilianstr. 20/22, sog. „HotSpots“ der Deutschen Telekom installiert. Damit ist im Sitzungssaalbau in Landshut ab sofort ein kabelloser Internetzugang gegeben.

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BVerfG: Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ fällt unter den Schutz der Meinungsfreiheit

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18.07.2012 (16 U 184/11) entschieden, dass gegen die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokat bzw. seines Büros als Winkeladvokatur ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm. § 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. § 185 StGB zustehe (wir berichteten im NL 10/1012).

Das Bundesverfassungsgericht vertritt jedoch in seinem Urteil vom 02.07.2013 – 1 BvR – 1751/12 – die Auffassung, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliege.

Der Schutz der Meinungsfreiheit erfasse Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Meinungsbildung beitragen. Das Grundrecht finde seine Schranke jedoch in den allgemeinen Gesetzen. Dies verlange eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße der Meinungsfreiheit andererseits. Das Ergebnis hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit seien verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft würde, mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnehme.

Nach diesen Maßstäben begegne eine Einordnung der streitgegenständlichen Äußerung als Schmähkritik verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar würde durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, es müsse jedoch im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden.

Die Sache wurde an das LG Köln zurückverwiesen. Diesem obliegt nun, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des kritisierten Rechtsanwalts abzuwägen.

Das Urteil finden Sie hier:

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BFH: Leistungen von Berufsbetreuern umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 25.04.2013, das erst im Juli veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Berufsbetreuerin bestellt worden. Da die von Berufsbetreuern erbrachten Leistungen nach nationalem Recht der Umsatzsteuer unterliegen, machte die Klägerin dagegen geltend, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU steuerfrei.

Der BFH bejahte eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden seien. Zum anderen bejahte der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog. „anerkannte Einrichtung“). Sie ergebe sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht würden, gleichfalls steuerfrei seien.

Anders würde es sich verhalten, wenn Aufwendungen entstehen würden, die zum Beruf des Betreuers gehören. Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden würden, seien keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen und auch nicht unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liege, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht werde.

Die Rechtsauffassung des BFH entspricht nunmehr auch geltendem nationalem Recht. Seit dem 01.07.2013 sind Leistungen der Betreuer umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 16 k UStG. Die Neuregelung gilt für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmthilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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BGH: Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung zulässig

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 357/11 – entschieden, dass die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt sei.

Die Vorinstanz war der Auffassung, dass die Abtretung nach § 134 BGB iVm. § 1901 Abs. 2, 3 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nichtig sei, weil sich aus § 1901 iVm. dem GG eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergebe. Der Betreuer sei dem objektiven Wohl und den subjektiven Wünschen des Betroffenen verpflichtet. Es entspreche jedoch weder dem Wohl des Betroffenen noch - bei fehlender Einwilligung - dessen Wunsch, dass personenbezogene Daten, die der Betreuer in Erfahrung gebracht habe, an außenstehende Dritte weitergegeben würden, weil darin eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als spezielle Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege.

Nach Auffassung des BGH hingegen handelt es sich schon nicht um eine Angelegenheit des Betroffenen, sondern um eine Angelegenheit des Betreuers, die dieser ausschließlich im eigenen Interesse wahrnehme. Daher sei auch § 1901 Abs. 3 BGB, wonach der Betreuer den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen habe, für die Betreuervergütung nicht einschlägig. Die Abtretung sei auch nicht nach § 134 BGB nichtig. Neben den legitimen Interessen des Betreuers an einer erleichterten Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch nur zu dem spezifischen Zweck der Geltendmachung gegenüber der Staatskasse oder dem Betroffenen abgetreten werde. Die mit der Abtretung verbundenen Angaben beschränkten sich weitgehend auf Umstände, die der Betreuer bei einem Tätigwerden für den Betroffenen nach außen ohnehin offenbaren müsse, um sich als zuständiger Betreuer auszuweisen und die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Insoweit unterscheide sich die Stellung eines Betreuers wesentlich von der eines Rechtsanwalts.

Die Entscheidung können Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH einsehen:

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BGH: Werbung mit „auch zugelassen beim OLG“ in Ausnahmefällen zulässig

Seit Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft am 01.06.2007 besteht keine Zulassung bei einem bestimmten Gericht, sondern nur bei einer Rechtsanwaltskammer. Daher ist die Angabe „zugelassen beim Amtsgericht … sowie Landgericht …“ bzw. „zugelassen am Oberlandesgericht …“ unrichtig. So hat beispielsweise das OLG Bremen mit Urteil vom 20.02.2013 (wir berichteten im Newsletter 05/2013) entschieden, dass die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG …" irreführend sei. Auch bei dem Zusatz „auftretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof“ ist Vorsicht geboten, da bereits einige erstinstanzliche Entscheidungen (z.B. Landgericht Frankenthal, Urteil vom 05.08.2008, Az. 1 HK O 27/08; Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/08) vorliegen, die auch die Werbung mit dem Hinweis „auftretungsberechtigt“ bzw. „vertretungsberechtigt“ als wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen haben.

Der BGH hat nun jedoch am 12.02.2013 - I ZR 146/12 – hinsichtlich des Zusatzes „auch zugelassen beim OLG“ entschieden, dass aufgrund der wechselvollen Geschichte der Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten und der erst vor wenigen Jahren eingetretenen Änderung der Rechtslage hierzu, wohl den wenigsten Mandanten bekannt sein dürfte, ob jeder Rechtsanwalt vor dem Oberlandesgericht auftreten darf. Gerade für die Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitigkeiten führen würden, sei es deshalb keineswegs selbstverständlich, dass ein mit der landgerichtlichen Vertretung betrauter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertreten könne. Der Hinweis besage vielmehr lediglich, dass der Beklagte berechtigt sei, Mandanten vor dem Oberlandesgericht zu vertreten. Diesem Hinweis komme damit vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit gegolten hätten, ein Informationswert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse habe. Der Hinweis sei im vorliegenden Fall schließlich auch nicht unrichtig, da dem Beklagten tatsächlich eine Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt erteilt worden sei, auch wenn diese Zulassung inzwischen gegenstandslos geworden sei.

Das Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des BGH:

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BGH: Falscher Vortrag in Schriftsätzen ist keine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Der BGH ist laut seinem Urteil vom 10.01.2013 - I ZR 190/11 - zu der Überzeugung gelangt, dass ein Rechtsanwalt, der in seinen Schriftsätzen die Unwahrheit vorträgt, keine geschäfliche Handlung i.S.d. des §§ 3,4 UWG begehe.

Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. Die Klägerin ist überwiegend auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der als Rechtsverletzter in Anspruch genommenen Personen tätig. Die Beklagte ermittelt den Sachverhalt von ihren Mandanten mittels einer standardisierten E-Mail. Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Test-Mandanten, die gegenüber der Klägerin angaben, die in der Abmahnung genannte Datei heruntergeladen zu haben. Die Beklagte versandte auch in diesen Fällen Antwortschreiben, in denen Rechtsverletzungen bestritten wurden. Die Klägerin forderte in einer daraufhin erhobenen Klage Unterlassung dieser Vorgehensweise.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG funktional zu verstehen sei und voraussetze, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sei, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Marktteilnehmer, den Absatz von Dienstleistungen oder Waren zu fördern. Die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung soll dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit der Handlung auf eine Übervorteilung des Kunden abziele und von vornherein nicht gewillt sei, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall diene die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und werde als Mittel im Wettbewerb eingesetzt.

Daran fehle es im Streitfall, da der falsche Vortrag lediglich eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages sei, welcher die geschäftlichen Entscheidungen des Vertragspartners nicht beeinflusse. Ein Rechteinhaber werde durch die Antwortschreiben der Beklagten nicht in seiner Entscheidung beeinflusst, anwaltliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der vorliegende Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 43a Abs. 3 BRAO dazu eingesetzt werde, neue Mandanten zu gewinnen, sondern vorrangig dem Ziel gedient habe, die gegen die eigenen Mandanten gerichteten Ansprüche abzuwehren.

Das Urteil finden Sie hier:

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OLG Nürnberg: Auch interprofessionelle Rechtsanwaltsgesellschaft kann beigeordnet werden

Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Beschlusses am 14.01.2013 entschieden, dass im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Rechtsanwaltsgesellschaft, zu deren Geschäftsführern auch andere Personen als Rechtsanwälte gehören, nach § 121 ZPO beigeordnet werden kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterstehe, erscheine es nicht gerechtfertigt, Rechtsanwaltsgesellschaften, bei denen auch andere Personen als Rechtsanwälte Geschäftsführer seien, von einer Beiordnung auszuschließen.

Das Urteil finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Staatsregierung:

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LG Düsseldorf: Werbung mit der Bezeichnung „Kundenanwalt“ ist irreführend

Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 26.07.2013 - 34 O 8/13 ist es der ERGO Versicherungsgruppe untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, die Bezeichnung „Kundenanwalt“ zu verwenden.

Die Bezeichnung „Kundenanwalt“ sei zweifach irreführend. Einerseits werde der falsche Eindruck erweckt, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt, andererseits entstehe der Eindruck, der Anwalt vertrete den Kunden gegenüber Dritten oder der Versicherung. Tatsächlich handele es sich weder um einen Rechtsanwalt, noch werde dieser rechtsberatend auf der Seite des Kunden tätig. Vielmehr vermittle der „Kundenanwalt“ intern zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.

Informationen zu dem Urteil finden Sie auf der Internetseite der RAK Berlin:

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Justiz: Güterichter an allen bayerischen Zivil- und Familiengerichten ab 01.08.2013

Das Bayerische Justizministerium hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die bayerische Justiz seit dem 01.08.2013 flächendeckend an allen Zivil- und Familiengerichten Güterichterverfahren anbietet. Die Parteien eines Zivil- oder Familienrechtsstreits haben damit nun bayernweit die Möglichkeit, sich von einem speziell ausgebildeten Güterichter zu einer eigenverantworteten und umfassenden Lösung ihres Konflikts verhelfen zu lassen. Zusätzliche Gerichtskosten entstehen dadurch nicht. Bislang gab es diese Möglichkeit nur an den 22 bayerischen Landgerichten, dem Oberlandesgericht München und einigen Amtsgerichten. Sie wurde nun auf alle bayerischen Oberlandesgerichte und sämtliche 73 Amtsgerichte ausgedehnt.

Weitere Informationen über die Vorteile und den Ablauf des Güterichterverfahrens finden Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

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IHK Niederbayern: Notgeschäftsführer bzw. Notliquidator gesucht

Die IHK Niederbayern hat im Jahr 2005 eine Liste von Rechtsanwälten und Personen erstellt, die als mögliche Notgeschäftsführer für organlose Kapitalgesellschaften zur Verfügung stehen. Um die Daten zu aktualisieren, bittet die IHK Niederbayern um Ihre Mithilfe.

Wenn Sie Interesse haben, bei handlungsunfähigen Kaptialgesellschaften, die dringende Rechtsgeschäfte zu erledigen haben bzw. bei insolvenz- und liquidationsrechtlichen Fragen Hilfe zu leisten, wenden Sie sich bitte hier an uns.

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Freie Berufe: 5 Fragen an die im Landtag vertretenen Parteien

Der Verband freier Berufe in Bayern e.V. hat den im Landtag vertretenen Parteien fünf Fragen zu Themen gestellt, die Freiberufler in Bayern interessieren könnten. So werden die Parteivertreter gefragt, wie sie zur Gewerbesteuerpflicht und zur Substanzbesteuerung für Freie Berufe, zum System der Berufskammern, zur Einführung der Haftungsbeschränkung bei der Partnerschaftsgesellschaft und zur Bürgerversicherung stehen und was sie unternehmen wollen, um Existenzgründungen auf dem Lande zu fördern. Die Fragen samt Antworten finden Sie auf der Homepage des Verbands Freier Berufe in Bayern:

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Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 ff ist unter anderem § 33 Abs. 2 EStG geändert worden. Dieser lautet in der Neufassung wie folgt:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des BFH abgewichen. Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich abzugsfähig seien, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltenmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe.

Das Gesetz ist am 30.06.2013 in Kraft getreten.

BRAK-INFO

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Ausbildungsinitiative Fit for Work 2013

Die bayerische Staatsregierung fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2013 die Berufsausbildung der Jugendlichen. Mit bis zu € 5.000,-- wird die betriebliche Ausbildung von Hauptschülern aus den Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss gefördert. Neu ist, dass auch die Ausbildung von Altbewerbern gefördert wird und Abschlüsse nach Ablauf des Jahres förderfähig sein werden. Fördermöglichkeiten in Höhe von € 2.500,-- bis € 3.000,-- gibt es für Kanzleien, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze anbieten sowie für Kanzleien die erstmals oder in Teilzeit ausbilden. Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen einer Verbundausbildung wird mit € 4.000,-- finanziell unterstützt.

Weitere Infos finden Sie hier.

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Redaktion und Bearbeitung
RA Dr. Alexander Siegmund
Geschäftsführer der RAK München
RAin Simone Kolb, Referentin
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Die Rechtsanwaltskammer München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts München zulässt und beaufsichtigt. Gleichzeitig vertritt sie die Interessen ihrer Mitglieder.
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