Hinweise zur Zweigstelle und weiteren Kanzlei
Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO besteht die Möglichkeit, neben der (Zulassungs-)Kanzlei eine Zweigstelle oder weitere Kanzlei einzurichten.
Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger und mit dieser verknüpfter Standort; eine weitere Kanzlei ist ein zusätzlicher Standort, der organisatorisch nicht an die Hauptkanzlei gebunden ist. Während die Zweigstelle grundsätzlich den Namen der Kanzlei führt, muss sich der Name der weiteren Kanzlei vom Namen der daneben bestehenden Kanzlei unterscheiden.
Anzeigepflicht
Nach § 27 Abs. 2 S. 1 BRAO ist sowohl die Errichtung einer Zweigstelle als auch die einer weiteren Kanzlei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied Sie sind, unverzüglich anzuzeigen. Wird die weitere Kanzlei oder Zweigstelle in einem anderen Kammerbezirk errichtet, hat die Anzeige gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BRAO auch bei der dortigen Rechtsanwaltskammer zu erfolgen. Eine Mitgliedschaft in der dortigen Rechtsanwaltskammer ist damit nicht verbunden.Mindestanforderungen
An die weitere Kanzlei sind dieselben Voraussetzungen zu knüpfen, wie an eine Kanzlei, § 27 BRAO, § 5 BORA. Dies bedeutet, dass auch an der weiteren Kanzlei die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorgehalten werden müssen. Erforderlich ist die Zustellungsmöglichkeit auch unter der weiteren Kanzlei. Am Klingelschild und am Briefkasten der weiteren Kanzlei hat ein Hinweis auf die Berufsbezeichnung zu erfolgen. Die telefonische Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
Auch für die Zweigstelle, die abhängig von der Hauptkanzlei geführt wird gelten grundsätzlich die Anforderungen nach § 27 BRAO, § 5 BORA. Anders als die Hauptkanzlei bedarf die Zweigstelle nicht ständiger anwaltlicher Präsenz, jedoch muss der Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum auch an der Zweigstelle zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen. Eine telefonische Erreichbarkeit (ggfs. über eine Rufumleitung) ist zu gewährleisten.Briefbogen
Da die weitere Kanzlei eine eigene organisatorische Einheit für die anwaltliche Berufsausübung darstellt, ist für sie ein eigener Briefbogen zu führen. Der Name der weiteren Kanzlei muss sich dabei vom Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden, § 2 Abs. 4 Rechtsanwaltsverzeichnis- und –postfachordnung (RAVPV).
Eine Zweigstelle kann auf den für die anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen geführt werden. Bei der Verwendung eines einheitlichen Briefbogens muss klar erkennbar sein, wo der Hauptsitz der Kanzlei ist, §§ 27 Abs. 1, 31 Abs. 3 S. 1 BRAO, 10 BORA.beA
Für eine Zweigstelle wird kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. Für die weitere Kanzlei wird gemäß § 31a Abs. 7 S. 1 BRAO zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet. Das bedeutet, dass für eine weitere Kanzlei eine weitere SAFE-ID generiert wird und eine weitere beA-Karte bestellt werden muss.Rechtsanwaltsverzeichnis
Nach § 31 BRAO führt die Rechtsanwaltskammer ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte. In diesem Verzeichnis wird gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BRAO auch die Anschrift Ihrer weiteren Kanzlei bzw. Zweigstelle eingetragen.