Allgemeines zur Zulassung
Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München ist zuständig für die Zulassung der neuen Rechtsanwälte in ihrem Bezirk. Derzeit sind im Kammerbezirk München über 22.500 Mitglieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wobei die Zahl noch stetig ansteigt. Gleichzeitig ist die Kammer zuständig für die Zulassung von Anwaltsgesellschaften, sowie für die Eingliederung und Zulassung von Kollegen aus dem Ausland.
Das Formular zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann hier abgerufen werden.
Antrag auf Zulassung
Gleichzeitig mit dem Antragsformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Foto,
- Lebenslauf,
- Berufshaftpflichtversicherung,
- beglaubigtes Prüfungszeugnis.
Beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses
Unter einer beglaubigten Abschrift des Prüfungszeugnisses versteht man eine ausreichend beglaubigte Ablichtung der Examensurkunde über das zweite Staatsexamen. Dies ist gegeben, wenn die Beglaubigung entweder von einem Notar oder von einer hierfür zuständigen, siegelführenden Behörde vorgenommen wurde. Nicht ausreichend ist die Beglaubigung durch eine Schule, die Kirche oder einen Rechtsanwalt, da hierfür das amtliche Siegel fehlt. Für das Zulassungsverfahren kann die Beglaubigung auch durch die Kammer selbst vorgenommen werden. Dies ist mit keinen Kosten verbunden und kann zu den angegebenen Sprechzeiten durch persönliche Vorsprache in den Geschäftsräumen der Kammer erfolgen. Bitte bringen Sie hierzu Ihre Originalurkunde mit.
Berufshaftpflichtversicherung
Die gesetzliche Grundlage bietet § 51 BRAO. Hiernach muss zum einen ununterbrochen während der Dauer der Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten werden, zum anderen muss eine Deckungssumme von 250.000,00 € für den einzelnen Schadensfall sowie die vierfache Deckung für das gesamte Jahr gewährleistet sein. Alle größeren Versicherungsunternehmen bieten eine solche Berufshaftpflichtversicherung an. Vorgelegt werden muss der Kammer lediglich eine das Vertragsverhältnis bestätigende Deckungszusage. Nicht ausreichend sind der Versicherungsschein sowie der Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Fortbildungspflicht nach § 43f BRAO
Nach § 43f Abs. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn Sie vor dem 01.08.2022 bereits erstmalig zugelassen wurden oder nachweisen, dass Sie innerhalb von sieben Jahren vor Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen haben.
Die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts sind nach § 5a BORA:
1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen
2. Allgemeine Berufspflicht und Grundpflichten nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 bis 5a BORA
3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 bis 33 BORA 4. Berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht.
Bitte beachten Sie: Die Fortbildungspflicht nach § 43f BRAO ist keine Zulassungsvoraussetzung. Ab Zeitpunkt Ihrer Zulassung haben Sie genau ein Jahr Zeit, um den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Kosten des Zulassungsverfahrens
Die Zulassungsgebühr beträgt derzeit 260,00 €. Sie wird fällig mit Antragstellung.
Die Zulassungsgebühr ist dabei vom jährlichen Kammerbeitrag zu unterscheiden. Dieser beträgt 340,00 € und wird im ersten Jahr der Zulassung ggf. anteilig berechnet.
Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre um 80,00 € auf 260,00 €.
Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist, beträgt der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf Antrag 197,00 €.
Daneben ist der Rechtsanwalt entsprechend § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflicht zu unterhalten, die in ihrem Beitrag von der Höhe der jeweiligen Deckungssumme abhängig ist.
Vereidigung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde. Dies erfolgt im Rahmen der Vereidigung, die von einem Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München geleitet wird. Die Vereidigung findet nunmehr einmal wöchentlich in den Räumen der RAK München statt. Bewerber aus den Landgerichtsbezirken außerhalb München, werden direkt vor Ort von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied vereidigt.
Am 01.06.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung in Kraft getreten. Damit sind auch die Befugnisse und Aufgaben zur Vereidigung nach § 12 a BRAO auf den Vorstand der RAK München übergangen.
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Gleichzeitig mit der Zulassung entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung setzt sich automatisch mit den neuen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer in Verbindung und übermittelt auch die erforderlichen Antragsvordrucke für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. für die Nachversicherung zum Versorgungswerk für die Zeit des Referendardienstes.
Die Adresse lautet:
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Arabellastraße 31
81925 München
Telefon: (089) 92 35-70 50
Telefax: (089) 92 35-70 40
E-Mail: brastv(at)versorgungskammer.de
Internet: www.brastv.de
Hier finden Sie auch die Antragsformulare für die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht für in Kanzleien angestellte Rechtsanwälte.