Vertreterbestellung gemäß § 53 BRAO
Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er
1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie ist der Rechtsanwaltskammer gegenüber nicht anzuzeigen, sondern erfolgt in eigener Verantwortung.
Als Folge muss der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter auch selbst umfassende Zugriffsrechte i.S.v. § 54 Abs. 2 BRAO . auf sein beA einräumen, sodass dieser zumindest befugt ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Soll die Vertretung nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgen, muss die Vertretung nach § 53 Abs. 3 BRAO auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden. Eine Bestellung anderer Personen setzt voraus, dass derjenige die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert hat. Die Rechtsanwaltskammer prüft in diesen Fällen, ob die Voraussetzungen des § 53 BRAO erfüllt werden und ob der Vertreter zur Anwaltschaft zugelassen werden könnte. Die Rechtsanwaltskammer benötigt daher Angaben zu z.B. etwaigen strafrechtlichen Verfolgungen und zu den Vermögensverhältnissen des designierten Vertreters.
Ein Formular, mit dem Sie die Bestellung eines nichtanwaltlichen Vertreters beantragen können, finden Sie hier.
Hat es ein Rechtsanwalt unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, kann die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen.
Eine Vertreterbestellung kann jederzeit widerrufen werden. Durch die Vertreterbestellung erlangt ein Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des eigentlich beauftragten Rechtsanwalts.