Verlegung des Kanzleisitzes innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer München
Bei Verlegung des Kanzleisitzes innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer München ist der Kammer gemäß § 27 Abs. 2 BRAO unverzüglich die neue Kanzleiadresse anzuzeigen. Das Formular finden Sie hier.
Verlegung des Kanzleisitzes in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München
Verlegt ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin die Kanzlei von einem anderen Kammerbezirk in den Kammerbezirk der RAK München, so ist bei der RAK München gemäß § 27 Abs. 3 BRAO ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die RAK München nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Der Antrag auf Aufnahme bedarf zu seiner Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 126 BGB. Ein Antrag, der per E-Mail eingereicht wird, kann daher nicht bearbeitet werden. Das Formular für den Aufnahmeantrag finden Sie hier.
Verlegung des Kanzleisitzes aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer München
Verlegt ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin die Kanzlei von dem Kammerbezirk der RAK München in einen anderen Kammerbezirk, so ist bei der für den neuen Kanzleisitz zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 27 Abs. 3 BRAO ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Rechtsanwaltskammer München wird dann von der anderen Rechtsanwaltskammer über die Aufnahme benachrichtigt und die Mitgliedschaft bei der RAK München erlischt.
Die Links zu den anderen regionalen Rechtsanwaltskammern in Deutschland finden Sie hier.
Verlegung des Kanzleisitzes ins Ausland
Verlegung des Kanzleisitzes vom Kammerbezirk der RAK München ins Ausland. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin hat grundsätzlich gem. § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er/sie ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Die Rechtsanwaltskammer befreit jedoch gem. § 29a Abs. 2 BRAO einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin von der Kanzleipflicht im Inland, wenn ausschließlich in einem anderen Staat eine Kanzlei eingerichtet wird und nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Nähere Informationen hierzu und das Antragsformular zur Befreiung von der Kanzleipflicht finden Sie in dem Bereich „Kanzleipflicht“.