Der Regel-Beitrag für den Kammerbeitrag beträgt EUR 340,00 p.a. Der Kammerbeitrag der RAK München beinhaltet die an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Beiträge i. H. v. EUR 122,00.
Von der Kammerversammlung 2023 wurde eine Änderung der Beitragsordnung mit Senkung des Kammerbeitrags für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder gem. 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO von EUR 340,00 auf EUR 220,00 beschlossen. Diese Änderung gilt ab 01.01.2024.
Die Beitragsbescheide 2024 werden ab dem 23.01.2024 per beA versendet.
Eine Übersicht über die Kammerbeiträge samt Ermäßigungstatbeständen und den Vordruck für einen Ermäßigungsantrag finden Sie hier:
Der Kammerbeitrag der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München beträgt
im Regelfall | |
340,00 € | für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind |
445,00 € | für Kammermitglieder, die keine natürlichen Personen sind |
220,00 € | für Kammermitglieder, die nichtanwaltliche Pflichtmitglieder i.S.v. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind |
mit Ermäßigung | |
260,00 € | für Mitglieder (natürliche Personen), die ihre Erstzulassung bei der RAK München beantragen (für das Jahr der Zulassung und die zwei darauffolgenden Jahre) |
197,00 € | für Mitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist (auf Antrag; für längstens drei Jahre ab Geburt) |
260,00 € | für Mitglieder, die der RAK München seit mind. 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben |
113,00 € | für Mitglieder, die 100 % erwerbsgemindert sind (auf Antrag) |
260,00 € | für Mitglieder bei teilweiser Erwerbsminderung (auf Antrag) |
Der Kammerbeitrag ist am 1. März jeden Jahres zur Zahlung fällig, Teilbeträge einen Monat nach Rechnungsstellung.
Besteht die Mitgliedschaft nicht im ganzen Kalenderjahr, ist für jeden angefangenen Monat der Zugehörigkeit 1/12 des festzusetzenden Kammerbeitrags zu entrichten, Teilbeträge werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet und sind einen Monat nach Rechnungsstellung fällig.
Rückständige Jahresbeiträge werden einen Monat nach Fälligkeit zweimal mit Monatsabstand angemahnt, danach zwangsweise beigetrieben. Die Mahnkosten betragen 10,00 € für die 2. Mahnung. Ein Erlass oder teilweiser Erlass des Kammerbeitrags ist nicht möglich, in besonderen Fällen kann jedoch auf Antrag vom Schatzmeister Stundung gewährt werden.