Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Elternzeit

  • Fachanwaltschaften

    Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 Abs. 1 FAO setzt eine dreijährige Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet voraus. Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 FAO verlängert sich

    • um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;
    • um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit.
    • um Zeiten, in denen der/die Antragsteller/in wegen besonderer Härte in seiner/ihrer anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

    Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

    Nachweis für die Fortbildung, § 15 FAO

    § 15 FAO lässt generell keine Ausnahme von der jährlichen Fortbildung zu. Nach der Verwaltungspraxis der Kammer wird die Fortbildung einer Anwältin bei Schwangerschaft oder Erziehungszeiten auch noch im Folgejahr bis zum 31.03. anerkannt. Wir bitten im Falle einer späteren Vorlage dies mit der Abteilung „Fachanwaltschaften“ in der Kammer abzusprechen und einen Nachweis (Geburtsurkunde, Bescheid zum Elterngeld) vorzulegen.

  • Antrag auf verminderten Kammerbeitrag

    Nach Ziff. 2 der Beitragsordnung der Kammer, beträgt der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf Antrag 197,00 €. Den Antrag können Sie hier herunterladen.

  • Berufshaftpflichtversicherung, § 51 BRAO

    Solange die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, ist der/die Rechtsanwalt/-anwältin verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Wer also die Zulassung als Anwalt/Anwältin behält, auch wenn er/sie für einen vorübergehenden Zeitraum nicht anwaltlich tätig ist, muss weiterhin die Berufshaftpflicht aufrechterhalten. Jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Beträge zu reduzieren. Wir empfehlen sich hierzu mit Ihrem Versicherer in Verbindung zu setzen. Es gibt erhebliche Preisnachlässe für Anwältinnen/Anwälte im Nebenberuf. Zu beachten ist die nachstehende Ziffer 6.

  • Persönliche Haftung

    Volle Haftung besteht aber weiterhin, wenn Ihr Name auf dem Briefbogen der bisherigen Kanzlei weiter geführt wird, wobei es nicht darauf ankommt, in welcher rechtlichen Art Sie mit den übrigen Berufsträgern verbunden sind. Auch wenn Sie als freie Mitarbeiterin oder Angestellte mit auf dem Briefbogen stehen, haften Sie voll – nach der Lehre der Scheingesellschaft haften Sie – auch persönlich – als Sozia (beachten Sie dazu zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils vom 21.07.2011 Az. IV ZR 42/10 und IV ZR 43/10).

  • Beiträge zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

    Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Satzung der Bay. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Stand 01.01.2011) wird der Beitrag zur Altersversorgung auf ein Achtel des Höchstbetrags bei Mutterschutzzeiten und Erziehungszeiten reduziert bzw. kann auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen werden, § 20 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Die Internetseite der Bay. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung finden Sie hier.

  • Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Altersversorgung

    Zu diesem Thema finden Sie zwei Aufsätze von Herrn Senator E. h. RA Ottheinz Kääb, LL.M., aus dem Mitteilungsblatt III/2009 und I/2012.

  • Beiträge zur Privaten Krankenversicherung

    Hierzu verweisen wir auf die Selbsthilfe e.V., die exklusive Konditionen für ihre Mitglieder bei verschiedenen Privaten Krankenkassen auch für Schwangerschaft und Erziehungszeiten ausgehandelt hat. Weitere Infos dazu finden Sie unter www.selbsthilfe-ra.de.

  • Vertrauensanwalt

    Bei vorübergehender finanzieller Not können Sie sich kostenlos an den Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer München wenden. Vor allem ist es ratsam, frühzeitig Rat und Hilfe in Anspruch zu nehmen, um einen drohenden Vermögensverfall vielleicht noch abwenden und berufsrechtliche Fehler vermeiden zu können.

    Um der gesetzlichen Pflicht zur Beratung der Mitglieder (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) auch in diesem sensiblen Bereich optimal nachzukommen, hat der Kammervorstand einen „Vertrauensanwalt“ bestellt. Er hat die Aufgabe, materiell in Bedrängnis geratene Kolleginnen und Kollegen in ihrer Notlage zu beraten und dabei insbesondere auch berufsrechtlich zweckmäßiges und einwandfreies Verhalten aufzuzeigen.

    Sowohl  die Namen der Ratsuchenden als auch sämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben werden von diesem streng vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht des Vertrauensanwalts auch gegenüber dem Kammervorstand.

    Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München können sich durch den vom Kammervorstand bestellten Vertrauensanwalt beraten lassen. Sowohl die Namen der Ratsuchenden als auch sämtliche gegenüber dem Vertrauensanwalt gemachten Angaben werden von diesem streng vertraulich behandelt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht auch gegenüber dem Kammervorstand.

    Als Vertrauensanwalt wurde bestellt:

    Rechtsanwalt Roland P. Weber
    Maximilianstraße 2, 80539 München
    Telefon: (089) 99 54 81 52
    Telefax: (089) 96 06 12 60
    E-Mail: recht(at)kanzleiweber.com

    Die Beratung erfolgt für die Betroffenen kostenlos. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung der Beratung besteht nicht. Die Beratungsleistungen des Vertrauensanwalts sind auf maximal fünf Stunden beschränkt.

  • Unterstützungsfonds

    Die Rechtsanwaltskammer München unterhält gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO einen Unterstützungsfonds.

    Mit dem Unterstützungsfonds soll älteren Kolleginnen und Kollegen, die unverschuldet bzw. durch Krankheit in wirtschaftliche Not geraten sind, sowie deren Angehörigen geholfen werden. Die Betroffenen können in eine langfristige finanzielle Betreuung aufgenommen werden. In manchen Fällen kann auch eine einmalige Unterstützung helfen. Den Bedürftigen wird mit kleineren und – wo es notwendig ist – mit größeren Beträgen geholfen.

    Um nicht nur Rechtsanwälten und deren Hinterbliebenen, sondern auch langjährigen ehemaligen Mitgliedern in einer Notsituation (Altersarmut) helfen zu können, wurde im Rahmen der Kammerversammlung 2018 eine Änderung der Richtlinien des Unterstützungsfonds beschlossen. Neben der Unterstützung einzelner Hilfsbedürftiger ist seitdem auch eine Förderung von Projekten möglich, die der Anwaltschaft zugute kommen.

    Darüber hinaus soll es zukünftig nicht nur möglich sein, finanzielle Unterstützung zu leisten, sondern auch die Möglichkeit einer Beratung durch einen psychologisch-geschulten Coach sowie einen Experten in finanziellen Angelegenheiten anzubieten. Mit dieser zweistufigen Unterstützungsform soll den Betroffenen ein angenehmer und erfolgreicher Wiedereinstieg ermöglicht werden.

    Der Unterstützungsfonds erhält seine Gelder durch Spenden, durch Geldbußen der Anwaltsgerichtsbarkeit und zum Teil auch von Geldauflagen der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit.

    Die Summe der eingehenden Gelder durch den Weihnachtsspendenaufruf lässt eine große Solidarität der Anwaltschaft erkennen.

    Ansprechpartner für den Unterstützungsfonds ist Geschäftsführerin Brigitte Doppler, Telefon (089) 53 29 44-0. Jeder Antrag auf den Unterstützungsfonds wird absolut vertraulich behandelt. Die Richtlinien des Unterstützungsfonds finden Sie hier.