Diese Anwälte können nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer München werden. Sie können allerdings als Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts registriert werden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG). Zuständige Behörde für die Erteilung einer derartigen Erlaubnis ist beispielsweise im Bereich des Amtsgerichts München der Amtsgerichtspräsident.
Aufnahme ausländischer Rechtsanwälte in die Kammer
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Ausland zugelassene Rechtsanwälte in die Kammer als Mitglied aufgenommen werden.
Dabei sind zu unterscheiden:
Einheitlicher Ansprechpartner
Rechtsanwälte aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über die Rechtsanwaltskammer München als Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, d. h. dieser
- informiert über die notwendigen Formalitäten und
- nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.
Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z. B. zu:
- Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten,
- Kontaktdaten der zuständigen Behörden,
- im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe sowie
- unterstützende Verbände und Organisationen.
Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken. Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren.
Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter. Nähere Informationen zu einheitlichen Ansprechpartnern in Bayern finden Sie hier. Bundesweite Informationen finden Sie hier. Die EU-Komission hat hier Informationen zum Abruf gestellt.
Anwälte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
Als europäischer Rechtsanwalt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, in die Kammer als Mitglied aufgenommen zu werden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Das EuRAG selbst ist auf Grund der EU-Richtlinie 98/5/EG erlassen worden.
(1) Eine Aufnahme in die Kammer ist nur nötig, aber auch nur möglich, wenn sich der Anwalt im Kammerbezirk im europarechtlichen Sinne niederlässt. Eine Niederlassung liegt somit erst vor, wenn der Betreffende „in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat [hier: Deutschland] ausübt, indem er sich von seinem Berufsdomizil aus u. a. an die Angehörigen dieses Staates wendet“ (EuGH Slg. 1995, I-4165, „Gebhard“). Um eine Dienstleistung handelt es sich dagegen, wenn der Leistungserbringer nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig wird (EuGH, a.a.O.). In dem letzteren Fall übt die Kammer München lediglich die Berufsaufsicht über die dienstleistenden Anwälte aus Italien und Österreich aus.
(2) Für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt gelten insbesondere die §§ 25 ff. EuRAG. Danach hat zwar auch der dienstleistende europäische Anwalt die umfassende Befugnis auf dem Gebiet des deutschen Rechts rechtsberatend tätig zu werden Es gilt allerdings die Einschränkung des § 28 Abs. 1 EuRAG: „Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.“
(3) Um in der Kammer aufgenommen zu werden, sind notwendig:
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher Sprache.
- Der Nachweis der tatsächlichen Niederlassung im europarechtlichen Sinne.
- Ein chronologisch lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein darf.
- Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie kann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
- Der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch ein entsprechendes Dokument. Der Nachweis durch die Vorlage eines Reisepasses kann nur persönlich in den Räumen der Kammer erfolgen.
- Gegebenenfalls der Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer.
- Gegebenenfalls die Bescheinigung zum Nachweis eines akademischen Grades (bspw. LL.M.).
- Die Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache durch eine beglaubigte Übersetzung.
- Der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
- Der Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr in Höhe von 260,00 € (Überweisungsbeleg).
(4) Mit Aufnahme in die Kammer hat der europäische Anwalt auch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 285,00 € zu zahlen.
(5) Sowohl der dienstleistende wie auch der niedergelassene Rechtsanwalt haben die deutschen Berufspflichten zu beachten. Beide haben hinsichtlich ihrer Berufsbezeichnung § 5 EuRAG zu befolgen.
Eine Nichtbeachtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich:
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen (wie bspw. in Österreich), hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört (bspw. Rechtsanwaltskammer Wien). Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Auch zu bloßen Übersetzungszwecken, dürfen daher zur Kennzeichnung nicht die Begriffe „Rechtsanwalt“, „europäischer Rechtsanwalt“, „[Land] Rechtsanwalt“, „Anwalt“, „RA“ etc. verwendet werden.
Zugelassene Berufsbezeichnungen sind nach der Anlage zu § 1 EuRAG:
in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt in Bulgarien: Advokat in Dänemark: Advokat in Estland: Vandeadvokaat in Finnland: Asianajaja/Advokat in Frankreich: Avocat in Griechenland: Dikigoros in Irland: Barrister / Solicitor in Island: Lögmaur in Italien: Avvocato in Kroatien: Odvjetnik in Lettland: Zverinats advokats in Liechtenstein: Rechtsanwalt in Litauen: Advokatas in Luxemburg: Avocat in Malta: Avukat/Prokuratur Legali in den Niederlanden: Advocaat in Norwegen: Advokat in Österreich: Rechtsanwalt in Polen: Adwokat/Radca prawny in Portugal: Advogado in Rumänien: Avocat in Schweden: Advokat in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato in der Slowakei: Advokát/Komerèný právnik in Slowenien: Odvetnik /Odvetnica in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu in der Tschechischen Republik: Advokát in Ungarn: Ügyvéd in Zypern: Dikigoros (6) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird nach den Vorschriften der §§ 6 - 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eingliederung europäischer Rechtsanwälte
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird nach den Vorschriften der §§ 6 - 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist. Der Antrag ist schriftlich zu stellen mit dem Antragsformular der Kammer, das hier heruntergeladen werden kann.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EuRAG hat der Antragsteller die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Kammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für den Nachweis geeignet sind. Die Kammer fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind nach § 12 Abs. 2 EuRAG Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Kammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Eine Musterfallliste finden Sie hier.
Anwälte aus Mitgliedsstaaten nach § 206 BRAO
Als WHO-Anwalt und als serbischer Anwalt haben Sie grundsätzlich nur dann die Möglichkeit, als Mitglied in die Kammer aufgenommen zu werden, wenn Sie einen Anwaltsberuf ausüben, der in der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufgeführt ist:
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist.
(§ 1) (1) § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten und Gebiete anzuwenden.
(2) § 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden.(§ 2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind
in Ägypten: Muhami in Albanien: Advokat in Argentinien: Abogado in Australien: Barrister, Solicitor, Legal Practitioner in Bolivien: Abogado in Brasilien: Advogado in Chile: Abogado in China: Lü shi in Chinesisch Taipeh: Lü shi in Ecuador: Abogado in El Salvador: Abogado in Georgien: Adwokati in Ghana: Lawyer, Legal Practitioner, Solicitor, Barrister in Hongkong, China: Barrister, Solicitor in Indien: Advocate in Indonesien: Advokat in Israel: Orech-Din in Japan: Bengoshi in Kamerun: Avocat/Advocate in Kanada: Barrister, Solicitor in Kenia: Advocate in Kolumbien: Abogado in der Republik Korea: Byeonhosa, Lawyer in der Republik Kosovo: Avokat, Advokat in Malaysia: Peguambela & Peguamcara, Advocate and Solicitor in Marokko: Mohamin in Mazedonien: Advokat in Mexiko: Abogado in Moldau: Avocat in Namibia: Legal Practitioner/Advocate/Attorney in Neuseeland: Barrister, Solicitor in Nigeria: Legal Practitioner in Pakistan: Wakeel, Advocate in Panama: Abogado in Peru: Abogado in den Philippinen: Attorney in der Russischen Förderation: Advokat in Singapur: Advocate and Solicitor in Sri Lanka: Attorney at Law in Südafrika: Attorney/Prokureur, Advocate/Advokaat in Thailand: Tanaaykwaam in der Türkei: Avukat in Tunesien: Avocat in der Ukraine: Advokat in Uruguay: Abogado in Venezuela: Abogado im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor in den Vereinigten Staaten von Amerika: Attorney at law Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anwaltsberufe in anderen Staaten
in Serbien: Advokat Daneben ist jeder EU-Anwalt berechtigt, nach § 206 BRAO in die Kammer aufgenommen zu werden. Sofern der Anwalt zwar Angehöriger eines Mitgliedstaates der WHO ist, sein Herkunftsstaat aber nicht in der genannten Verordnung aufgeführt ist, so kann er nicht in die Kammer München aufgenommen werden. Er kann lediglich beim Bundesministerium der Justiz anregen, seinen Staat in die Verordnung zu § 206 BRAO aufzunehmen. Im Übrigen kann er die Möglichkeiten wahrnehmen, die unten beschrieben sind.
(1) Eine Aufnahme in die Kammer ist nur möglich, wenn sich der Anwalt im Kammerbezirk im Sinne der BRAO niederlässt. Das bedeutet, er hat eine Kanzlei im Sinne von § 27 BRAO in Verbindung mit § 5 BORA im Kammerbezirk einzurichten.
(2) Nach Aufnahme in die Kammer ist der WHO-Anwalt lediglich berechtigt:
- Sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Kammerbezirk niederzulassen. Auch zu bloßen Übersetzungszwecken, dürfen daher zur Kennzeichnung nicht die Begriffe „Rechtsanwalt“, „europäischer Rechtsanwalt“, „[Land] Rechtsanwalt“, „Anwalt“, „RA“ etc. verwendet werden. Diese Begrifflichkeiten sind strafrechtlich geschützt. Im Übrigen hat der Anwalt bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.
- Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates zu erbringen. Eine Rechtsberatung im deutschen Recht ist damit unzulässig. Ebenso unzulässig ist ein Auftreten vor Behörden und Gerichten als Vertreter von Mandanten.
- Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Völkerrechts zu erbringen.
(3) Um in der Kammer aufgenommen zu werden, sind notwendig:
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag in deutscher Sprache.
- Der Nachweis der tatsächlichen Niederlassung.
- Ein chronologisch lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein darf.
- Eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie kann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
- Der Nachweis der Angehörigkeit zu einem WHO-Staat durch ein entsprechendes Dokument. Der Nachweis durch die Vorlage eines Reisepasses kann nur persönlich in den Räumen der Kammer erfolgen.
- Gegebenenfalls der Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer,
- Gegebenenfalls die Bescheinigung zum Nachweis eines akademischen Grades (bspw. LL.M.),
- die Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache durch eine beglaubigte Übersetzung,
- der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im Recht des Herkunftsstaates und im Völkerrecht erfasst. In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.
- Der Nachweis über die Zahlung der Zulassungsgebühr in Höhe von 260,00 € (Überweisungsbeleg).
(4) Mit Aufnahme in die Kammer hat der WHO-Anwalt auch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.
(5) Der WHO-Anwalt hat vollumfänglich das deutsche Berufsrecht zu beachten.
(6) Die Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Anwaltsberuf hat der WHO-Anwalt unaufgefordert jährlich neu vorzulegen.
Informationen für britische Advocates/Barristers/Solicitors
Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind zum 01.01.2021 Gesetzesänderungen mit erheblichen Auswirkungen für die gem. § 2 EuRAG aufgenommenen Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.
Demnach wird in § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG eine Rechtsgrundlage für den Widerruf von Advocates/Barristers/Solicitors aus dem Vereinigten Königreich normiert. So sind aufgenommene Rechtsanwälte zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird „oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert“.
Gleichzeitig wurde die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO um das Vereinigte Königreich ergänzt, sodass die Solicitors/Barristers/Advocates künftig als WHO-Anwalt gem. § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden können.
Dies bedeutet, dass die Aufnahme als Advocate/Barrister/Solicitor gem. § 2 EuRAG nicht kraft Gesetzes entfällt. Vielmehr muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Aufnahme widerrufen.
Anwälte aus sonstigen Staaten