Antragsformulare für die Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig Rechtsdienstleistungen in Deutschland anbieten; in jedem Fall ist dafür eine Zweigniederlassung in Deutschland und die Zulassung durch die für den Ort der deutschen Zweigniederlassung zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Voraussetzung, § 207a Abs. 1 BRAO.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation haben, werden in § 207a BRAO detaillierte Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland geschaffen. Sie bedürfen dazu in jedem Falle einer Zulassung in Deutschland.
Außerdem muss ihr Unternehmensgegenstand die „Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ sein, § 207a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO. Zugelassen wird die ausländische Berufsausübungsgesellschaft an sich, nicht nur die deutsche Zweigniederlassung.
„Ausländisch“ ist jede Berufsausübungsgesellschaft „nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist“, § 59b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Dabei kommt es auf das auf die Gesellschaft anwendbare Recht an (Gesellschaftsstatut). Damit sind alle anderen Berufsausübungsgesellschaften „inländisch“, auch wenn sie nicht dem deutschen Recht unterliegen.
Antragsformulare für die Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft ab dem 01.08.2022 finden Sie hier:
- Zulassungsantrag
- Anlage A (Fragebogen zum Zulassungsantrag)
- Anlage B (Zweigstellen)
- Anlage C (Gesellschafter)
- Anlage D (Geschäftsleitung)
- Anlage E (Mitglieder des GF-Organs und geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter)
- Anlage F (Mitglieder in Aufsichtsorganen)
- Anlage G (Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte)
- Anlage H (Fragebogen nichtanwaltliche Organe)
- Anlage I (Fragebogen anwaltliche Organe, aber Nicht-Mitglied RAK München)