Klage zur Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren
Unter Honorarklage im eigentlichen Sinne versteht man die gerichtliche Geltendmachung seiner Gebühren durch den Rechtsanwalt gegen den eigenen Mandanten. Darüber hinaus kann eine Klage des Mandanten auf Erstattung der von ihm geleisteten anwaltlichen Gebühren gegen einen erstattungspflichtigen Gegner oder gegen einen aus materiellem Recht haftenden Dritten gerichtet sein. Auch für diese Klagen gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.
Zulässigkeit
Die Honorarklage setzt ein entsprechendes Rechtschutzbedürfnis voraus, an dem es fehlt, wenn eine Festsetzung nach § 11 RVG (Vergütungsfestsetzung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber) oder im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach den Vorschriften der entsprechenden Gerichtsordnung (Kostenfestsetzung des Auftraggebers gegen erstattungspflichtige Dritte, z.B. nach §§ 104ff ZPO) möglich ist.
Nach § 11 I RVG wird auf Antrag des Rechtsanwalts die gesetzliche Vergütung sowie die zu ersetzenden Aufwendungen aus einem gerichtlichen Verfahren und eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
Für Rahmengebühren ist die Festsetzung nach § 11 Abs. 8 RVG nur möglich, wenn der Rechtsanwalt die Mindestgebühren geltend macht oder der Auftraggeber der Höhe der vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren zugestimmt hat.
Nur wenn diese Fälle zu verneinen sind, ist die Honorarklage zulässig, in aller Regel also bei Rahmengebühren, deren Höhe der Rechtsanwalt unter Ausübung des ihm zugebilligten Ermessens bestimmt hat oder wenn nicht gebührenrechtliche Einwendungen gegen eine sonst mögliche Festsetzung erhoben worden sind.
Auf die Möglichkeit des kostenlosen Vermittlungsverfahrens bei Streitigkeiten über das Anwaltshonorar, welches die Rechtsanwaltskammer anbietet, sei an dieser Stelle hingewiesen. .
Örtlich zuständig für die Honorarklage ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten gemäß § 13 ZPO.
Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH besteht beim Anwaltsvertrag kein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort des Kanzleisitzes für die beiderseitigen Verpflichtungen, so dass die besondere örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nicht mit § 29 ZPO am Kanzleisitz begründet werden kann.
Etwas anderes gilt natürlich bei wirksam getroffenen Gerichtsstandvereinbarungen (beachte allerdings Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 38, Rn. 18).
Begründetheit
Die Honorarklage auf gesetzliche Gebühren richtet sich also in der Regel auf die Durchsetzung von Rahmengebühren sowie einredebehaftete Verfahrensgebühren gegen den eigenen Mandanten.
Begründetheit setzt dabei grundsätzlich Fälligkeit der Vergütung gem. § 8 voraus, es muss also entweder der Auftrag erledigt (z.B. bei Mandatskündigung, Aufhebung der Beiordnung im PKH-Verfahren, Unmöglichwerden der weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts bei dessen Tod oder Aufhebung der Zulassung) oder die Angelegenheit beendet (bei der hier gegenständlichen außergerichtlichen Tätigkeit die vollständige Erledigung oder das endgültige Scheitern des anwaltlichen Auftrags) sein.
Um die Gebühren einfordern zu können, muss der Rechtsanwalt allerdings gem. § 10 RVG dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete Berechnung mitteilen. Die zwingenden Bestandteile einer solchen Berechnung finden sich in § 10 Abs. 2 RVG.
Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss fordern, also ohne dass die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 8 RVG erfüllt sind. Dabei ist die Mitteilung einer Berechnung i. S. v. § 10 RVG nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig.
Zahlt der Auftraggeber nicht, so ist das Einklagen des Vorschusses zwar zulässig, wird jedoch teilweise als standeswidrig angesehen. Erhebt der Rechtsanwalt Honorarklage auf Zahlung eines Vorschusses, so sollte er nachvollziehbar darlegen, von welchem Vergütungsbetrag er bei Berechnung des Vorschusses ausgegangen ist und wieso er der Auffassung ist, dass diese Gebühren entweder bereits entstanden sind oder voraussichtlich noch entstehen werden (Angemessenheit des Vorschusses).
Da der Rechtsanwalt bei der Berechnung der verdienten Rahmengebühren diese nach § 14 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat, setzt die Schlüssigkeit der Honorarklage voraus, dass der Rechtsanwalt dem Gericht so transparent, detailliert und nachvollziehbar wie möglich das von ihm ausgeübte Ermessen darlegt. Substantiierter Sachvortrag zu den einzelnen Kriterien des § 14 RVG ist deshalb vonnöten.
Der Rechtsanwalt sollte zunächst den ihm erteilten Auftrag so genau wie möglich darlegen, da er anwaltliche Gebühren grundsätzlich nur im Rahmen des erteilten Auftrags geltend machen kann.
Soweit die Auftragserteilung streitig ist, bedarf es konkreter Ausführungen und gegebenenfalls Beweisantritts durch den Rechtsanwalt, wann er durch wen zu welcher anwaltlichen Tätigkeit beauftragt worden ist. Dabei bietet die schriftlich erteilte Vollmacht ein wichtiges, jedoch widerlegbares Indiz.
Sodann sind Ausführungen zu den in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Zusätzliches, ausdrücklich erwähntes Kriterium in § 14 Abs. 1 S. 2 RVG kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts sein.
Die Aufzählung in § 14 Abs. 1 RVG ist nicht abschließend; soweit der Rechtsanwalt darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen einführt, müssen auch diese überzeugend dargelegt werden
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit misst sich am zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwendet hat. Dabei ist der gesamte Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, also nicht nur die nach außen erkennbaren Tätigkeiten wie Terminwahrnehmung, Besprechungen und Fertigung von Schriftsätzen, sondern auch das Aktenstudium sowie Recherchetätigkeiten.
Der vom Rechtsanwalt angegebene zeitliche Umfang muss sich mit dem Ergebnis seiner Arbeit in Einklang bringen lassen; mit anderen Worten: es wird ein langsamer Rechtsanwalt nicht durch den erhöhten zeitlichen Aufwand „belohnt“, wenn er einen nicht nachvollziehbaren Umfang für die nachgewiesene Tätigkeit angibt.
Die Ausführungen zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sollten im Rahmen der Klage so konkret und detailliert wie möglich sein. Sind einzelne Zeitangaben möglich oder wurden gar Zeiterfassungskonten geführt, so bedarf es substantiierten Bestreitens der Gegenseite, um diese Angaben zu erschüttern.
In jedem Falle sollten die einzelnen Tätigkeiten wie Besprechungen, Telefonate, gefertigte Schriftsätze, Termine konkret dargelegt und nach Möglichkeit zeitlich eingegrenzt werden.
Bei erfolgter Akteneinsicht oder Sichtung von Unterlagen bietet sich die Bezifferung der Anzahl der eingesehenen Blätter an.
Beim Kriterium der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist auf die Intensität der anwaltlichen Arbeit abzustellen, also auf die Frage, ob erhebliche, bei einem Durchschnittsmandat nicht auftretende Probleme auftauchen und ob sich der Rechtsanwalt dieser mit einer besonderen Bearbeitungstiefe gewidmet und sich mit den aufgetretenen speziellen Schwierigkeiten des Falles im einzelnen auseinandergesetzt hat.
Die besondere Schwierigkeit kann dabei im juristischen Bereich liegen, beispielsweise bei Fragen auf entlegenen Spezialgebieten, die noch wenig geklärt sind und mit denen sich der durchschnittliche Anwalt in der Regel selten oder nie beschäftigt.
Dabei ist die Schwierigkeit aus der Sicht eines durchschnittlichen Rechtsanwaltes zu beurteilen. Spezialkenntnisse – beispielsweise im Rahmen einer Fachanwaltschaft – dürfen dem Rechtsanwalt weder zum Nachteil noch zum Vorteil gereichen. Sie erleichtern ihm lediglich die Bearbeitung des Mandates, ändern aber an der grundsätzlichen objektiver Schwierigkeit nichts.
Möglich ist aber auch eine tatsächliche Schwierigkeit bei der Mandatsbearbeitung, beispielsweise bei dem Erfordernis von Fremdsprachenkenntnissen, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Tätigkeiten an Wochenenden / Feiertagen / nachts oder einem querulatorischen Mandanten.
Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen; umso wichtiger ist auch hier konkreter Sachvortrag des Rechtsanwalts.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber bemisst sich daran, wie wichtig ihm diese subjektiv ist. Diese Bedeutung kann auf den unterschiedlichsten Lebensgebieten liegen, ist also in erster Linie nicht an den finanziellen Auswirkungen zu messen – dies wird regelmäßig bereits über den Gegenstandswert entsprechend berücksichtigt – sondern beispielsweise an den gesellschaftlichen, beruflichen oder familiären Auswirkungen.
Bei den Vermögens-und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers ist von den durchschnittlichen Verhältnissen der Bevölkerung auszugehen. Von den jährlich festgestellten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen durch das statistische Bundesamt ist noch ein gewisser Abschlag vorzunehmen, da dort jener Personenkreis nicht erfasst ist, der über kein eigenes Einkommen verfügt. In der Regel wird bereits ab 1.500,00 € von durchschnittlichem Einkommen gesprochen werden können.
Macht der Rechtsanwalt in der Klage hierzu keinerlei Angaben – beispielsweise weil ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Rahmen des Mandates nicht bekannt geworden sind, – so bleibt dieses Kriterium unberücksichtigt, also wertneutral.