Zivilrechtliches Mandat
1. Geschäftsgebühr
Seit 01.07.2006 ist die Geschäftsgebühr in Nr. 2300 VV-RVG geregelt. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Geschäftsgebühr ist eine sogenannte Rahmengebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr 1,5). Die Gebührenmitte von 1,5 wird durch die Schwellengebühr auf 1,3 begrenzt, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war.
2. Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die unterschiedlichsten Verfahrensgebühren: so entsteht z.B. für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG), im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG). Für die Tätigkeit im Mahnverfahren entstehen Verfahrensgebühren in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob Antragsteller oder Antragsgegner anwaltlich vertreten werden (Nr. 3305, Nr. 3307 VV-RVG). Auch für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren entstehen Verfahrensgebühren (Nr. 3309, 3311 VV-RVG).
Unter bestimmen Voraussetzungen reduziert sich die Verfahrensgebühr (z.B. Nr. 3101 VV-RVG, Nr. 3201 VV-RVG). Hierunter fallen vor allem die Fälle, in denen der Rechtsanwalt zunächst den Auftrag erhalten hat, einen bestimmten Betrag einzuklagen, und bereits eine Klageschrift entworfen hat. Da der Beklagte vor Klageerhebung jedoch bereits einen Teilbetrag beglichen hat, wird die Klage nur in Höhe des Restbetrages eingereicht.
Beispiel: Ursprünglich sollten 20.000,00 € eingeklagt werden. Nach Erstellung des Klageentwurfs zahlt der Gegner 8.000,00 €. Die Klage wird nur noch in Höhe von 12.000,00 € eingereicht.
Lösung: Die Verfahrensgebühr berechnet sich jetzt aus den jeweiligen Teilwerten zu unterschiedlichen Gebühren. Aus dem Gegenstandswert von 12.000,00 € entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 aus Nr. 3100 VV-RVG. Aus dem Gegenstands-wert von 8.000,00 € entsteht sie nur in reduzierter Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV-RVG. Zu beachten ist hier allerdings noch § 15 Abs. 3 RVG: Der Rechtsanwalt erhält nicht mehr als eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert 20.000,00 €.
Eine reduzierte Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG.
Beispiel: RA A hat 20.000,00 € eingeklagt. Im Termin erörtern die Parteien über weitere nicht anhängige 5.000,00 €, um eine Gesamtbereinigung durchzuführen. Die Einigung kommt nicht zustande.
Lösung: RA A erhält neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG aus 20.000,00 € eine weitere 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG aus 5.000,00 €. Auch hier ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
Anrechnungsproblematik
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG wird auf eine Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75 angerechnet, soweit der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit identisch sind, siehe Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG.
- Ist der Gegenstandswert von außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit identisch, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75.
- Ist der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens höher als der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der außergerichtlichen Tätigkeit.
- Ist der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens niedriger als der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit, erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 aus dem Wert der gerichtlichen Tätigkeit.
Sonderfall:Anrechnung, wenn sich die anzurechnende Gebühr nach einem höheren Satz bestimmt
Beispiel: RA A erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 5.000,00 €. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. RA A erhält den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Bevor RA A etwas veranlasst, zahlt der Gegner und die Sache ist erledigt.
Lösung: Im streitigen Verfahren entsteht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV- RVG. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV-RVG kann nur zu 0,8 angerechnet werden.
Sonderfall: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern
Beispiel: RA A vertritt ein Vermieterehepaar in einem außergerichtlichen Rechtsstreit mit dem Mieter. Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann, reicht RA A Klage ein.
Lösung: Die Geschäftsgebühr ist auch hier hälftig, jedoch höchstens zu 0,75 anzurechnen. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Erhöhung an der Anrechnung teilnimmt, da sie keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern Teil der Geschäftsgebühr ist (so LG Düsseldorf, AGS 2007, S.381). Die Anrechnungsgrenze bleibt jedoch auch bei mehreren Auftraggebern auf 0,75 begrenzt und erhöht sich nicht analog Nr. 1008 VV-RVG (LG Düsseldorf, AGS 2007, S.381).
§ 15a RVG
Mit der Frage der Anrechnung von Gebühren befasst sich auch § 15a RVG. Dieser ist zum 05.08.2009 in Kraft getreten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr hatte dazu geführt, dass bei der Erstattung von Prozesskosten vom unterlegenen Gegner in bestimmten Situationen Mandanten, die bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, schlechter standen als solche, die den Rechtsanwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hatten. Dieses nicht sachgerechte Ergebnis gehört nun der Vergangenheit an.
Der Gesetzgeber hat im § 15a Abs. 1 RVG das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geregelt, während § 15a Abs. 2 RVG das Verhältnis zu Dritten betrifft.
Aus § 15a Abs. 1 RVG ergibt sich, dass jede Gebühr in voller Höhe entsteht. D.h. es entsteht z.B. eine 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine 1,3-Verfahrensgebühr. Allerdings darf der Rechtsanwalt von seinem Mandanten nicht mehr als 1,95-Gebühren verlangen.
Die Vorschrift der § 15a Abs. 2 RVG betrifft das Außenverhältnis, also die Kostenerstattung Mandant/Gegner und die Abrechnung mit der Staatskasse bei Bewilligung von PKH.
Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur dann berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat, diese gegen ihn bereits tituliert worden ist oder im gleichen Verfahren gerichtlich geltend gemacht wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl im Kostenfestsetzungsverfahren als auch im Rahmen der PKH-Festsetzung die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob eine Geschäftsgebühr angefallen ist, die im Verhältnis zum Auftraggeber anzurechnen ist. Besteht also gegenüber dem Prozessgegner keine materielle Kostenerstattungspflicht, etwa mangels Anspruchsgrundlage oder weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt sind, kann der Rechtsanwalt bei der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr ohne Einschränkungen bei der Kostenfestsetzung abrechnen.
Beispiele: In einem Rechtsstreit wird neben der Hauptforderung auch eine 1,3 Geschäftsgebühr eingeklagt. Der Beklagte wird in der Hauptsache kostenpflichtig verurteilt.
a) Hinsichtlich der Geschäftsgebühr wird die Klage abgewiesen.
b) Der Beklagte wird auch verurteilt, die Geschäftsgebühr zu zahlen.Lösung: Fall a) Hier kann die volle und ungekürzte Verfahrensgebühr gegen den Beklagten festgesetzt werden; selbst wenn der Kläger bereits an seinen RA die 1,3 Geschäftsgebühr gezahlt hat. In diesem Fall kann sich nach der Regel des § 15a Abs. 2 RVG der Erstattungspflichtige nicht auf die Anrechnung berufen.
Lösung: Fall b) Hier kann nur eine 0,65 Verfahrensgebühr festgesetzt werden, da die Geschäftsgebühr in voller Höhe gegen den Beklagten tituliert ist, und er insgesamt nicht mehr erstatten muss, als dem Kläger an Kosten entstanden ist.
Weiteres Beispiel: Wird die Geschäftsgebühr neben der Hauptforderung zur Hälfte eingeklagt, dann kann die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 voll festgesetzt werden. Wird hingegen keine Geschäftsgebühr eingeklagt, dann kommt es ebenfalls zu einer vollen Festsetzung der Verfahrensgebühr.
3. Terminsgebühr (vgl. Nr. 3104 VV-RVG sowie Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG)
Ein Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für die Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen unter Beteiligung des Gerichts. Er verdient die Terminsgebühr auch, wenn er an einem Termin teilnimmt, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt ist. Zudem erhält er eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht die Terminsgebühr jedoch nicht.
Die Terminsgebühr entsteht nur einmal und umfasst die Wahrnehmung aller Termine.
Nach BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 215/05, kann eine Terminsgebühr bereits dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat.
Sonderfall: Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch anwaltliche Mitwirkung
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG erhält ein Rechtsanwalt eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: IV ZB 27/09, erfordert eine Besprechung die mündliche oder fernmündliche Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann. Als Begründung verweist der BGH darauf, dass der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist. Diese Gebühr deckt die Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehöre insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte.
Sonderfall: Terminsgebühr und Säumnis der Gegenpartei
Die Terminsgebühr reduziert sich nach Nr. 3105 VV-RVG auf 0,5, wenn der Gegner nicht zum Termin erscheint und daraufhin nur der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird.
Erscheint der Gegner im Verfahren mit Anwaltszwang ohne anwaltliche Vertretung, erörtert das Gericht die Sache dennoch mit den Parteien und beantragt der Anwalt danach den Erlass eines Versäumnisurteils, fällt die volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an (so BGH, Beschluss vom 24.01.2007, Az.: IV ZB 21/06).
Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, und ergeht auf Antrag des Anwalts ein zweites Versäumnisurteil, erhält dieser eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG (so BGH, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: VIII ZB 108/05).
4. Einigungsgebühr
Zusätzlich zu den anderen Gebühren kann in vielen Fällen auch eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV-RVG abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Erforderlich ist für das Entstehen der Einigungsgebühr, dass der Rechtsanwalt bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss zumindest mitursächlich für den Abschluss der Einigung gewesen sein.
Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich gemäß Nr. 1000 VV-RVG grundsätzlich auf 1,5. Ist der Gegenstand der Einigung dagegen bereits gerichtlich anhängig (Ausnahme: selbständiges Beweisverfahren oder ein darauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren), reduziert sich die Einigungsgebühr auf 1,0 (Nr. 1003 VV-RVG). Ist der Gegenstand der Einigung bereits im Berufungsverfahren anhängig, entsteht eine 1,3 Gebühr (Nr. 1004 VV-RVG).
5. Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV-RVG
Sind mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber, erhöht sich gemäß Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren bzw. erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
Strafrechtliches Mandat
1. Allgemein
Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die Gebühren, die im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit in Strafsachen anfallen. Die Vorschriften gelten unmittelbar für den Verteidiger, also für den Wahlverteidiger und den Pflichtverteidiger. Gemäß Vorbemerkung I sind die Regelungen für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
2. Grundgebühr
Für die erstmalige Einarbeitung in den Fall entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG. Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt das Mandat bereits im Ermittlungsverfahren oder erst im Lauf des Berufungsverfahrens annimmt.
3. Verfahrensgebühr
Bei der Bearbeitung eines strafrechtlichen Mandats kann eine oder mehrere Verfahrens-gebühren anfallen. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium sich die anwaltliche Tätigkeit befindet, fallen unterschiedliche Verfahrensgebühren an.
Beispiele:
- Während des vorbereitenden Verfahrens fällt für die anwaltliche Tätigkeit eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV-RVG an. Das vorbereitende Verfahren deckt anwaltliche Tätigkeiten in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls sowie im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird, ab.
- Ist der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, entsteht hier ebenfalls eine Verfahrensgebühr. Die Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr hängt davon ab, in welchem Rechtszug und vor welchem Gericht das Verfahren anhängig ist. So bemisst sich die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV-RVG, bei einer Tätigkeit im ersten Rechtszug vor der Strafkammer dagegen nach Nr. 4112 VV-RVG. Tritt der Rechtsanwalt vor dem Schwurgericht auf, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV-RVG. Ist der Anwalt dagegen mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt, entfällt eine Differenzierung. Hier fällt einheitlich nur eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr.4124 VV-RVG an.
4. Terminsgebühr
Eine Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Vorbem. 4 Abs. 3 VV-RVG).
Beispiele:
- So erhält ein Rechtsanwalt unter anderem für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen, an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV-RVG.
Achtung: Gemäß Anmerkung S. 2 zu Nr. 4102 VV-RVG deckt die Terminsgebühr jeweils drei Termine ab. Das bedeutet, das der Anwalt für die ersten drei Termine aus dem Katalog der Nr. 4102 Nr. 1-5 VV-RVG die Gebühr nur einmal erhält. Erst ab dem vierten, siebten, zehnten Termin etc. entsteht die Gebühr erneut. Mehrere Termine am selben Tag gelten dabei als ein Termin. - Für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen wird danach differenziert, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfindet (Nr. 4108 VV-RVG, 4114 VV-RVG, 4120 VV-RVG). Die Terminsgebühr fällt hier für jeden Hauptverhandlungs-tag an, den der Rechtsanwalt wahrgenommen hat. Im Berufungsverfahren entfällt eine Differenzierung. Hier verdient der Rechtsanwalt pro Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV-RVG.
5. Zusätzliche Gebühren
Für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten entstehen Zusatzgebühren. Wird z.B. aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, z. B. wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Berufung erledigt, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG). Eine zusätzliche Gebühr entsteht auch, wenn aufgrund der anwaltlichen Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, d.h. in den Fällen des § 153 Abs. 1, 2 StPO, § 153a Abs. 1, 2 StPO nach Erfüllung der Auflage, § 170 Abs. 2 StPO, §§ 206a, b StPO (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG).
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit handelt.
Mit Urteil vom 05.11.2009, Az.: IX ZR 237/08, hat der BGH entschieden, dass eine zusätzliche Gebühr nach der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 StPO dann nicht anfällt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch anwaltliche Mitwirkung eingestellt wird und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
6. Haftzuschlag
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entstehen die jeweiligen Gebühren mit Zuschlag. Die Höhe der Gebühren mit Zuschlag ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (z.B. Nr. 4101 VV-RVG für die Grundgebühr).
7. Einzeltätigkeiten
In Teil 4 Abschnitt 3 VV-RVG ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt. Durch Nr. 4300 ff. VV-RVG werden Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts erfasst, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren nach den Nrn. 4100 ff. VV-RVG abgegolten sind. Aber auch für den zum Verteidiger bestellten Anwalt sind die Nrn. 4300 ff. VV-RVG für Tätigkeiten anwendbar, die nicht über Nrn. 4100 ff. VV-RVG abgegolten werden.
Beispiele:
- Nr. 4300 Nr. 1 VV-RVG: Anfertigung bzw. Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift
- Nr. 4301 Nr.4 VV-RVG: Teilnahme an der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten; Teilnahme an der Hauptverhandlung
- Nr. 4302 Nr. 1 VV-RVG: Einlegung eines Rechtsmittels
Für die Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr. Diese kann in derselben Strafsache mehrmals anfallen. Hierbei ist jedoch gemäß Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 S. 2 VV-RVG die Regelung des § 15 Abs. 6 RVG zu beachten. Danach darf der Anwalt für die verschiedenen Einzeltätigkeiten nicht mehr an Gebühren erhalten als ein mit der gesamten Angelegenheit beauftragter Anwalt.
Beispiel: M wird verurteilt. Nachdem er selbst Berufung eingelegt hat, beauftragt er RA A, die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen. Zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt M RA A, an einer Augenscheinseinnahme teilzunehmen.
Lösung: I. Begründung der Berufung
Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 2 VV-RVG
250,00 €
Postpauschale Nr. 7002 VV-RVG
20,00 €
19 % USt Nr. 7008 VV-RVG
51,30 €
Summe
321,30 €
Lösung: II. Terminswahrnehmung
Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG
210,00€
(Mittelgebühr)
19 % USt Nr. 7008 VV-RVG
39,90€
Summe
249,90€
Gesamt
571,20€
Gemäß Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 VV-RVG ist § 15 Abs. 6 RVG zu beachten:
Wäre RA A von Anfang an mit der Gesamtvertretung beauftragt gewesen, so hätte er nach Nr. 4124 VV-RVG eine Verfahrensgebühr i. H. v. bis zu 470,00 € in Rechnung stellen können. Da die Grenze des § 15 Abs. 6 RVG überschritten ist, darf RA A nicht mehr als 470,00 € abrechnen.
8. Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV-RVG
Sind mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber, erhöht sich gemäß Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren bzw. erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
Anwaltliche Tätigkeit bei Bußgeldsachen
1. Allgemein
Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG regelt die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in Bußgeldsachen. Die Regelungen gelten unmittelbar für den Verteidiger. Gemäß Vorbemerkung 5 Abs. 1 entstehen für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren.
2. Grundgebühr
Für die erstmalige Einarbeitung in den Fall entsteht eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG. Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung stattfindet. Allerdings entsteht die Gebühr nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG entstanden ist.
3. Verfahrensgebühr
Bei der Bearbeitung von Bußgeldsachen entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt erneut.
Ist der Rechtsanwalt im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig, erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 5101, 5103, 5105 VV-RVG. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Das Vergütungsverzeichnis orientiert sich an der Höhe des festgesetzten oder festzusetzenden Bußgeldes (Vorbemerkung 5.1 Abs. 2VV-RVG).
Beispiel: RA A wird im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger tätig. Die vorgeworfene Tat ist mit einem Bußgeld von 10,00 € – 100,00 € bedroht.
Lösung: Gemäß Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV-RVG richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Hier beträgt der mittlere Betrag 55,00 € (Mindestbetrag + Höchstbetrag / 2). RA A erhält eine Verfahrensgebühr von 20,00 € – 250,00 € nach Nr. 5103 VV-RVG.
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (ab Eingang der Akten bei Gericht) erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 5107, 5109, 5111 VV-RVG. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist wieder danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird (s.o.).
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde richtet sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 5113 VV-RVG.
4. Terminsgebühr
Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 1 VV-RVG).
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann neben der Verfahrensgebühr ebenfalls eine Terminsgebühr nach Nrn. 5102, 5104, 5106 VV-RVG entstehen. Nach Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
Im erstinstanzlichen Verfahren kann der Rechtsanwalt neben einer Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nrn. 5108, 5110, 5112 VV-RVG erhalten. Insoweit entsteht die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (Vorbemerkung 5.1.3 Abs. 1 VV-RVG).
Wird der Rechtsanwalt im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens tätig und nimmt er dort einen Gerichtstermin wahr, erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 5114 VV-RVG.
5. Zusätzliche Gebühren
Sowohl im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren über die Rechtsbeschwerde entsteht für den Verteidiger eine zusätzliche Gebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das vorbereitende Verfahren erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Nr. 5115 VV-RVG). Die Höhe der zusätzlichen Gebühr bemißt sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.
6. Einzeltätigkeiten
In Teil 5 Abschnitt 2 VV-RVG ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt. Danach erhält ein Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV-RVG. Durch Nr. 5200 VV-RVG werden Tätigkeiten des nicht zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts erfasst, die für den Verteidiger durch die Verteidigergebühren nach Nrn. 5100 ff. VV-RVG abgegolten sind. Darüber hinaus erhält auch der Verteidiger für Tätigkeiten in der Vollstreckung und in Gnadensachen Gebühren für Einzeltätigkeiten, da diese von den Nrn. 5100 ff. VV-RVG nicht abgegolten werden.
Beispiele für Einzeltätigkeiten:
- Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige
- Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
- Stellungnahmen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Auch hier ist § 15 Abs. 6 RVG zu beachten.
7. Mehrvertretungsgebühr, Nr. 1008 VV-RVG
Sind mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber, erhöht sich gemäß Nr. 1008 VV-RVG die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren bzw. erhöht sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
Verwaltungsrechtliches Mandat
Bei der Bearbeitung eines verwaltungsrechtlichen Mandats können die gleichen Gebühren wie in einem zivilrechtlichen Mandat entstehen.
Zu beachten ist, dass ein Rechtsanwalt neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG erhält, wenn er in dem Verwaltungsverfahren tätig war, welches zu einem Verwaltungsakt geführt hat, und er nun mehr im Nachprüfungsverfahren tätig ist.
Beispiel: M möchte eine Gaststätte betreiben und stellt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde. Im anschließenden Verwaltungsverfahren wird RA A tätig. Die Behörde weist den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ab. Dagegen legt RA A Widerspruch ein.
Lösung: RA A erhält eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren sowie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.