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In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

FAQs

1. Allgemeine Fragen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • Warum wurde eine gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eingeführt?

    Ausgangspunkt für die Gesetzesänderung waren die Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Darin hatte das Gericht entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das Bundessozialgericht aus, dass die anwaltliche Berufsausübung in der äußeren Form der abhängigen Beschäftigung nach der bis dahin geltenden „Doppelberufstheorie“ nicht möglich sei.


    Der Gesetzgeber hat diese Urteile zum Anlass genommen, den Status angestellter Anwälte grundlegend zu regeln. Dabei wird nunmehr klargestellt, dass der Rechtsanwaltsberuf in Form selbständiger oder angestellter Tätigkeit ausgeübt werden kann. Es wird zum einen verdeutlicht, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Anwaltsnotars oder einer rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft ausüben darf. Zum anderen wird gesetzlich geregelt, dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist. Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts wird legal definiert und weitere spezifische Regelungen, etwa zur Postulationsfähigkeit, zum Zeugnisverweigerungsrecht oder zur Frage der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung werden getroffen. Die bestandskräftige Zulassungsentscheidung zum Syndikusrechtsanwalt bindet den Träger der Rentenversicherung bei der Frage der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

  • Welche Vorteile bietet die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt?

    Wer als Unternehmensjurist als Rechtsanwalt zugelassen werden wollte, brauchte nach bisherigem Recht eine gesonderte Kanzlei, in der er dem Anwaltsberuf auch nachzugehen hatte. Im Rahmen einer anwaltsgleichen Tätigkeit im Unternehmen konnte keine Zulassung zur Anwaltschaft erlangt werden; eine solche Tätigkeit war nach der „Doppelberufstheorie“ gerade nicht Anwaltstätigkeit. Nach neuem Recht kann nunmehr für eine anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) erlangt werden. Die regelmäßige Arbeitsstätte gilt als Kanzlei. Eine gesonderte Kanzlei, samt Kanzleischild, Telekommunikationseinrichtung etc. muss (und kann) damit nicht mehr eingerichtet werden. Nur wer neben seiner Syndikusrechtsanwaltszulassung auch eine Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt hat, darf und muss neben seiner „Syndikuskanzlei“ noch eine eigene Kanzlei einrichten und unterhalten. Auch bedarf es der bislang geforderten unwiderruflichen Freistellungserklärung des Arbeitsgebers, wonach der Arbeitnehmer jederzeit für seine Anwaltstätigkeit freigestellt wird, nicht mehr, soweit nur eine Syndikusanwaltstätigkeit ausgeübt wird. Der Syndikusrechtsanwalt ist also in seinem Unternehmen dessen Rechtsanwalt! Vor diesem Hintergrund darf der Syndikusrechtsanwalt in dieser Eigenschaft nunmehr auch seinen Arbeitgeber vor bestimmten Gerichten anwaltlich vertreten. Nur der Syndikusrechtsanwalt darf nunmehr unter dieser Berufsbezeichnung auch im Verkehr auftreten. Und schließlich, das war Ausgangspunkt für die Gesetzesnovelle, wird der Syndikusrechtsanwalt zwingend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, denn die Deutsche Rentenversicherung ist insoweit an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. Nur dieses letztgenannte Argument ist aufgrund des Bestandsschutzes für solche Rechtsanwälte ohne Relevanz, die für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit über einen gültigen Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers verfügen. Dabei sei aber darauf hingewiesen, dass die Befreiung – und damit der Bestandsschutz – aufgrund deren Tätigkeitsbezogenenheit jedenfalls nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nur dann noch gültig ist, wenn sich seit der Befreiung die Tätigkeit nicht in relevante Weise verändert hat.

  • Welche Voraussetzungen hat die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt?

    Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Nachweis der Befähigung zum Richteramt oder äquivalente Zugangsvoraussetzung, § 4 BRAO, keine Versagungsgründe nach § 7 BRAO) müssen die besonderen Voraussetzungen für Syndikusrechtsanwälte gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO vorliegen. Danach muss im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine anwaltliche Tätigkeit für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübt werden. Syndikusrechtsanwalt kann also nur sein, wen der Arbeitgeber als Rechtsanwalt beschäftigt und wer tatsächlich anwaltlich für seinen Arbeitgeber tätig ist. Hiervon zu unterscheiden, sind juristische Tätigkeiten; diese sind nicht zwangsläufig auch anwaltliche. Ebenso wenig wird eine Tätigkeit etwa deshalb zu einer anwaltlichen, weil ein Volljurist die Tätigkeit ausübt. In der Zulassungspraxis wird daher regelmäßig danach zu fragen sein, ob der Unternehmensjurist solche Tätigkeiten ausübt, mit denen der Arbeitgeber einen niedergelassenen Rechtsanwalt betrauen würde, bestünde kein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmensjuristen. Entscheidend ist, ob die im Gesetz in § 46 BRAO beschriebenen Kriterien erfüllt sind:

    1. Folgende Tätigkeiten werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt:
      a. Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. BRAO),
      b. Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. BRAO),
      c. Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO),
      d. auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit, insbesondere durch das fachlich unabhängige und selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtete Tätigkeit (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO)
    2. Vorgenannte Tätigkeiten (Nr. 1) müssen fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt werden (§ 46 Abs. 3 S. 1 BRAO); fachliche Unabhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn Weisungsgebundenheit besteht, die eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließt (§ 46 Abs. 4 BRAO).
    3. Der Antragsteller muss befugt sein, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO)
    4. Das Arbeitsverhältnis muss durch vorgenannte Tätigkeiten und Merkmale (Nrn. 1-4) „geprägt“ sein (§ 46 Abs. 3 S. 1 BRAO).
    5. Schließlich muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO).
  • Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?

    Nach Antragstellung und Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer München prüfen wir, ob die allgemeinen (§§ 4, 7 BRAO) und besonderen Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 bis 4 BRAO) für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vorliegen. Soweit über den Antrag aus unserer Sicht noch nicht entschieden werden kann, insbesondere weil noch Unterlagen fehlen oder Angaben unklar sind, fragen wir beim Antragsteller entsprechend nach. Im Falle einer beabsichtigten Versagung der Zulassung hören wir den Antragsteller hierzu an. Ist der Antrag aus Sicht der Kammer entscheidungsreif, werden die Antragsanlagen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Anhörungsverfahrens (§ 46a Abs. 2 BRAO) als Träger der Rentenversicherung mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist zugeleitet. Im Falle von Einwendungen gegen die beabsichtigte Zulassung fragen wir ggf. den Antragsteller nochmals an, etwa soweit die Einwendungen auf Unklarheiten im Antrag beruhen, damit er den Antrag noch ergänzen kann. Sodann entscheidet die Rechtsanwaltskammer durch begründeten Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid, der dem Antragsteller und dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen ist. Gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer München können sowohl der Antragsteller als auch die Deutsche Rentenversicherung Klage erheben. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung hat aufschiebende Wirkung. Nach Bestandskraft des Zulassungsbescheides kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen. Sie wird mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde bzw. deren Zustellung wirksam. Die Deutsche Rentenversicherung hat mitgeteilt, aus internen Gründen auch im Falle deren positiver Stellungnahme zur Zulassung unserem Wunsch nach einem Rechtsmittelverzicht nicht entsprechen zu können, so dass vor der Zulassung stets der Ablauf der Klagefrist abgewartet wird werden müssen.

  • Wie lange dauert das Zulassungsverfahren ab Antragsstellung?

    Die Rechtsanwaltskammer wird Ihren Antrag umgehend bearbeiten. Wir rechnen, einschließlich der nach § 46a Abs. 2 BRAO vorgeschriebenen Anhörung der Deutschen Rentenversicherung, mit einer Bearbeitungszeit von drei Monaten ab vollständigem Vorliegen aller Antragsunterlagen. Gleichwohl kann nach der Zustellung des Zulassungsbescheids nicht sofort die Zulassung erfolgen, da der Bescheid erst in Bestandskraft erwachsen muss.

    Fehlende bzw. nicht ausreichende Unterlagen und Angaben führen zu Rückfragen und können das Zulassungsverfahren erheblich verzögern.

  • Welche Rechtsanwaltskammer ist zuständig?

    Im Grundsatz ist die Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Zulassungsantrag gestellt wird (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Da der (Syndikus-)Rechtsanwalt aber im Bezirk der Kammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss (§ 27 Abs. 1 BRAO), kommt nur eine Zulassung bei der Kammer in Betracht, in deren Bezirk eine solche Kanzlei errichtet wird. Beim Syndikusrechtsanwalt gilt gem. § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei.

    Etwas anderes gilt gem. § 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, wenn der Antragsteller bereits als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen ist. Dann ist er bereits Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. In diesem Fall ist die Kammer zuständig, deren Mitglied er bereits ist. Dabei muss nur eine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein, deren Mitglied er ist (§ 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO).

    Will der (Syndikus-)Rechtsanwalt den Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen (§ 46c Abs. 4 Satz 3 BRAO). Der Antrag kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung oder auf Erstreckung der Zulassung gemäß § 46b Absatz 3 verbunden werden.

  • Bekomme ich als Syndikusrechtsanwalt einen Anwaltsausweis?

    Ja. Der Ausweis kann nach erfolgter Zulassung online über die Homepage der Rechtsanwaltskammer München oder schriftlich bestellt werden. Er dient der Legitimation insbesondere bei Behörden und Gerichten.

  • Muss ich doppelte Kammerbeiträge entrichten, wenn ich sowohl als niedergelassener Rechtsanwalt, als auch als Syndikusrechtsanwalt zugelassen bin?

    Der Kammerbeitrag deckt die Vorteile ab, die ein Mitglied (abstrakt) aus seiner Mitgliedschaft zieht. Aktuell gehen wir davon aus, dass die Vorteile der Mitgliedschaft für niedergelassene Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte vergleichbar sind und auch der Rechtsanwalt mit Doppelzulassung keine erheblich größeren Vorteile hat. § 1 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer München in der aktuellen Fassung sieht deshalb für alle drei Fallkonstellationen denselben Mitgliedsbeitrag vor, allerdings mit der Besonderheit, dass im Falle einer Doppelzulassung von der Bundesrechtsanwaltskammer insoweit gegenüber der Rechtsanwaltskammer München zusätzlich erhobene Beiträge auf das einzelne Mitglied weiterberechnet werden. Das ist konkret für Beiträge für das besondere elektronische Anwaltspostfach zu erwarten, da für den niedergelassenen Rechtsanwalt und den Syndikusrechtsanwalt separate Postfächer eingerichtet werden müssen.

 

2. Fragen zur Antragstellung

  • Kann ich neben der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch eine Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt (oder umgekehrt) beantragen?

    Eine Doppelzulassung ist möglich. Hierfür geben Sie bitte im Zulassungsantrag an, welche Zulassung(en) Sie beantragen. Das Antragsformular, das für alle Zulassungsvarianten genutzt werden kann, findet sich hier.

  • Kann ich für weitere Tätigkeiten eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen?

    Werden nach einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ein weiteres oder mehrere weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a BRAO auf das oder die weiteren Arbeitsverhältnisse zu erstrecken.

  • Besteht eine Pflicht sich als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen?

    Die Frage, ob ein Unternehmensjurist, der die Voraussetzungen zum Syndikusrechtsanwalt erfüllt, verpflichtet ist, die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt zu beantragen, ist vielschichtig und wird derzeit unterschiedlich diskutiert. Eine solche Verpflichtung könnte allenfalls bestehen, wenn der Unternehmensjurist als (niedergelassener) Rechtsanwalt zur Anwaltschaft zugelassen ist. Dann könnte aus § 46 Abs. 2 BRAO eine Verpflichtung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt abgeleitet werden, wenn der Unternehmensjurist anwaltlich i.S.v. § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO tätig ist. Die Rechtsanwaltskammer München geht derzeit – in Abweichung der Rechtsauffassung anderer Kammern – davon aus, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht. Ein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn die berufsrechtlichen Privilegien des Syndikusrechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollen (z.B. anwaltliche Vertretung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor dem Verwaltungsgerichtshof).

  • Kann ich den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend stellen?

    Nein, der Antrag kann nur für aktuell bestehende oder jedenfalls geschlossene Arbeitsverhältnisse gestellt werden und die Zulassung kann erst sodann nach Antragstellung erfolgen. Eine andere Frage ist, ob eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgen kann. Das ist möglich. Hierzu bedarf es des Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis und eines gesonderten Antrags auf rückwirkende Befreiung. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für Anträge auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt eine Ausschlussfrist! Dieser Antrag muss bis zum 01.04.2016 der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen.

  • Kann ich einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits fest- bzw. unmittelbar bevorsteht?

    Die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt müssen im Zeitpunkt Ihrer Zulassung vorliegen. Es hängt also vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung und der Zulassung ab, ob der Antrag noch positiv verbeschieden werden wird. Bei unmittelbar bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Antrag auf Zulassung nicht Erfolg versprechend, da entsprechende Bearbeitungszeiten, die auch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Deutschen Rentenversicherung Bund beinhalten, anfallen.

  • Kann ich einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Ablehnung erneut stellen?

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer kann Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben werden. Nach Bestandskraft der Entscheidung kann ein neuer Antrag nur bei Änderung der Sachlage gestellt werden.

  • Welche Frist ist für die Einreichung des Antrags bei der Rechtsanwaltskammer München zu beachten?

    Eine Frist zur Antragstellung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht nicht. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt immer nur für die Zukunft mit der Zustellung des Bescheides bzw. Aushändigung der Urkunde. Evtl. fristgebundene Anträge auf (rückwirkende) Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

    Soweit kein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt wird, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Befreiungsantrag ablehnen wird. Wir empfehlen daher vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Befreiungsantrag auch die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen.

  • Kann ich einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellen, wenn ich nur in Teilzeit angestellt bin?

    Für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist es unerheblich, ob ein Vollzeit- oder Teilarbeitsverhältnis besteht. Entscheidend ist, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. das Arbeitsverhältnis durch die fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 und 4 BRAO geprägt ist.

  • Kann ich einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellen, wenn ich in einer Wirtschaftsprüfer-, oder Steuerberaterkanzlei angestellt bin?

    Ja, eine reine Wirtschaftsprüfer- bzw. Steuerberaterkanzlei ist ein nichtanwaltlicher Arbeitgeber i.S.d. § 46 Abs. 2 BRAO. In diesem Fall umfasst die Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, § 46 Abs. 5 Nr. 3 BRAO. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich also an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, die diese nach § 5 RDG hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten.

  • Kann ich mit der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt automatisch vom niedergelassenen Rechtsanwalt zum Syndikusrechtsanwalt wechseln?

    Nein, es handelt sich um zwei gesonderte Zulassungen. Wer ohne Unterbrechung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen bleiben will, muss den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellen, dann die Zulassung durch Aushändigung oder Zustellung der Zulassungsurkunde abwarten und kann dann gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklären, dass er auf die Zulassung als (niedergelassener) Rechtsanwalt verzichtet.

  • Kann ich mit der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gleichzeitig auf meine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verzichten?

    Es kann jederzeit auf die Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet werden. Es sollte aber bedacht werden, dass zwischen Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und tatsächlicher Zulassung mehrere Monate vergehen, in denen dann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht. Dadurch entsteht eine Lücke in der Versorgungsbiographie beim anwaltlichen Versorgungswerk. Unter Beitragsgesichtspunkten gibt es – jedenfalls für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München – derzeit keinen Grund, auf die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt zu verzichten, denn der Kammerbeitrag für Syndikusrechtsanwälte ist derzeit nicht höher, wenn sie neben ihrer Syndikusrechtsanwaltszulassung auch über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen. Besteht im Zeitpunkt der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt keine Zulassung (mehr) als niedergelassener Rechtsanwalt, so ist zur Zulassung eine Vereidigung notwendig, anderenfalls wird die Zulassungsurkunde auf dem Postweg zugestellt.

  • Mein Arbeitsverhältnis, für das ich meiner Ansicht nach als Syndikusrechtsanwalt hätte zugelassen werden können, ist beendet. Kann ich zur Vorlage bei der DRV eine Bestätigung erhalten, wonach meine frühere Tätigkeit anwaltlich (§ 46 Abs. 2 BRAO) war?

    Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann nur für das aktuell bestehende oder jedenfalls geschlossene Arbeitsverhältnis erteilt werden. Die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für eine andere als die zurzeit ausgeübte Tätigkeit nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI setzt gleichwohl voraus, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht. Problematisch sind demnach Fälle, in denen aktuell kein Beschäftigungsverhältnis mehr als Syndikusrechtsanwalt besteht, so dass auch keine Zulassung erfolgen kann. In der Literatur wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine rückwirkende Befreiung in entsprechender Anwendung der §§ 6 Abs. 1, 231 Abs. 4b SGB VI möglich sein müsse und hierzu die Rechtsanwaltskammern um Vorlage einer Bestätigung gebeten werden sollten, wonach die frühere Tätigkeit zulassungsfähig gewesen sei.

    Vorbeschriebene Ansicht teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht. Eine entsprechende Bestätigung der Rechtsanwaltskammer hätte für die Deutsche Rentenversicherung Bund folglich auch keine Bedeutung. Unabhängig hiervon sehen wir uns weder tatsächlich noch - mangels Rechtsgrundlage und Gebührentatbestand - rechtlich in der Lage, insoweit eine Beurteilung früherer Sachverhalte vorzunehmen. So wird beispielsweise die in § 46 Abs. 4 BRAO geforderte tatsächliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt nachträglich kaum beurteilt werden können. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir derartige Bestätigungen nicht erteilen.

 

3. Fragen zur Tätigkeitsbeschreibung und zum Arbeitsvertrag

  • Muss ich das von der Kammer bereitgestellte Formular „Tätigkeitsbeschreibung“ verwenden?

    Wir empfehlen den Gebrauch des Formulars. Das Formular fragt alle relevanten Kriterien und Fragen ab, so dass Rückfragen vermieden und eine rasche Antragsbearbeitung ermöglicht wird, zudem geben die Erläuterungen zum Formular gute Hilfestellung beim Ausfüllen und Beispiele. Gleichwohl ist die Verwendung des Formulars nicht verpflichtend. Sie können insbesondere auch eine Tätigkeitsbeschreibung im Freitext abgeben. Sie erleichtern aber in jedem Fall die Bearbeitung, wenn Sie sich am Formularaufbau orientieren.

  • Wie muss die Tätigkeitbeschreibung ausgestaltet sein?

    Die Tätigkeitsbeschreibung muss die konkrete tatsächliche Tätigkeit in den Einzelheiten greifbar, individualisiert und in den einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern so umfassend beschreiben, dass ein präzises Bild von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vermittelt wird. Die Darstellung muss einen konkreten Überblick über alle (anwaltlichen und ggf. nichtanwaltlichen) Aufgaben geben, um beurteilen zu können, wodurch das Arbeitsverhältnis geprägt wird. Darüber hinaus sollte die Tätigkeitsbeschreibung einleitend eine Organisationsbeschreibung enthalten, die die Organisationseinheit (z.B. Abteilung, Referat), in der der Antragsteller tätig ist, im Hinblick auf deren Aufgaben, Struktur samt Überblick über Berichts- und Weisungswege, Eingliederung im Unternehmen und Personalausstattung samt -qualifikation beschreibt. Je klarer bereits die Organisationseinheit beschrieben ist und je eindeutiger dort offensichtlich anwaltliche Aufgaben anfallen, desto unaufwändiger ist die Prüfung der Tätigkeitsbeschreibung im Übrigen. Zweckmäßig ist auch die Beifügung eines Unternehmensorganigramms. Fehlen Organisationsbeschreibung und Organigramm wird die Kammer diese Unterlagen regelmäßig nachfordern, wenn anhand der Tätigkeitsbeschreibung Zweifel bleiben, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO vorliegen.

  • Wer darf auf Arbeitgeberseite die Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnen?

    Die Arbeitgebererklärung in der Tätigkeitsbeschreibung muss vom Arbeitgeber persönlich bzw. – soweit es sich um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt – von deren gesetzlichen Vertreter oder von einer sonst zur Vertretung in Personalsachen befugten Person unterzeichnet werden. Unterzeichnet nicht der Arbeitgeber persönlich bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, ist die entsprechende Vollmacht des Vertreters mit vorzulegen.

  • Gibt es eine Art Vorabprüfung der Tätigkeitsbeschreibung außerhalb des Antragsverfahrens?

    Nein, die Rechtsanwaltskammer München prüft nur bei Vorliegen eines konkreten Antrags, ob die gesetzlich vorgeschriebene Kriterien (§ 46 Abs. 2 bis 4 BRAO) erfüllt sind. Reichen die Ausführungen in der Tätigkeitsbeschreibung nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer nicht aus, erfolgt regelmäßig eine entsprechende Nachfrage.

  • Ist die Tätigkeitsbeschreibung, die bereits der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Befreiungsverfahrens vorgelegt wurde, ausreichend?

    Nein, denn die Kriterien sind – entgegen verbreiteter Auffassung – nicht deckungsgleich. Bei der Ausgestaltung der Kriterien in § 46 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber an die Vier-Kriterien-Theorie angeknüpft, jedoch auch an § 3 BRAO. Ferner hat der Gesetzgeber durch das Erfordernis, dass das Arbeitsverhältnis von den Kriterien in § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ sein muss, eine weitere (zu prüfende) Voraussetzung geschaffen, die nach der früheren „Vier-Kriterien-Theorie“ keine Bedeutung hatte.

  • Wann ist das Arbeitsverhältnis durch die Tätigkeiten und Merkmale nach § 46 Abs. 3 BRAO geprägt?

    Nach der Gesetzesbegründung muss die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ die ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein. Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“ solle, so der Gesetzgeber weiter, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen muss. Umgekehrt werde eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden. Teils wird in Anlehnung an gefestigte Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Sachverhalten vertreten, dass eine „Prägung“ in diesem Sinne schon vorliege, wenn die entsprechenden Tätigkeiten zeitlich mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachten. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, erscheint angesichts der Gesetzesbegründung zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht allein auf das Verhältnis an der Gesamtarbeitszeit abzustellen, sondern auch auf qualitative Elemente. Um die Prägung beurteilen zu können, reicht nicht eine Erklärung des Arbeitgebers aus, dass das Arbeitsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit geprägt sei, weil die Kammer diese Voraussetzung selbst anhand des Sachverhalts zu prüfen hat. Es muss daher ein Gesamtüberblick über die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegeben werden.

  • Ist es ausreichend, wenn sich die fachliche Unabhängigkeit aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt?

    Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein. Die Kammer München besteht daher in vertraglicher Hinsicht auf eine eindeutige vertragliche Regelung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Die Darstellung in der Tätigkeitsbeschreibung ist daher nur ausreichend, wenn die Tätigkeitsbeschreibung selbst Vertragsbestandteil ist (was im Übrigen nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer München nicht notwendig ist). Einen Formulierungsvorschlag zur Ergänzung des Arbeitsvertrages finden Sie hier.

  • Wie muss der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein?

    Der Arbeitsvertrag soll die vollständige Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ bzw. „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ enthalten. Dies erleichtert die Bearbeitung und kann bei Zweifeln ein wichtiges Indiz sein, wenn die Tätigkeit ausdrücklich so bezeichnet wird (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG). Der Arbeitsvertrag bildet nach der Gesetzesbegründung die wesentliche Grundlage, anhand derer das Vorliegen anwaltlicher Tätigkeit geprüft wird Entsprechende Kriterien müssen sich daher aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Je konkreter und umfassender die diesbezüglichen Regelungen im Arbeitsvertrag sind, desto weniger bedarf es anderweitiger Nachweise. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist gemäß § 46 Abs. 4 BRAO „vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten“. Das bedeutet in vertraglicher Hinsicht, dass jedenfalls die fachliche Unabhängigkeit (ggf. im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung) ausdrücklicher Vertragsgegenstand sein muss.

  • Muss ich den Arbeitsvertrag im Original vorlegen?

    Der Gesetzgeber hat an das Formerfordernis bei der Vorlage des Arbeitsvertrags hohe Maßstäbe angelegt. Gemäß § 46a Abs. 3 BRAO ist der Arbeitsvertrag in „Ausfertigung“ oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.

    Als „Ausfertigung“ in diesem Zusammenhang verstehen wir eine Mehrfertigung des Originals im Zuge des Vertragsschlusses in dem Sinne, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag typsicherweise „in zweifacher Ausfertigung“ unterzeichnet wird. Bei neu zu schließenden Verträgen mit Syndikusrechtsanwälten bietet es sich an, den Vertrag sogleich in dreifacher Ausfertigung zu unterzeichnen, wobei eines der Exemplare von vorneherein für die Rechtsanwaltskammer bestimmt sein könnte.

    Eine „öffentlich beglaubigte Abschrift“ ist gem. § 129 Abs. 1 BGB eine notariell beglaubigte Abschrift.

    Die Vorlage einer (von einer Behörde) amtlich beglaubigten Abschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Abschrift oder Ablichtung des Arbeitsvertrags unterzeichnen, weil hierdurch keine (Original-)Ausfertigung des Arbeitsvertrags entsteht.

    Es kann Fälle geben, in denen die Originale des schriftlichen Arbeitsvertrags nicht mehr vorliegen (z.B. weil beide Vertragsparteien die Dokumente nur noch elektronisch verwahren). In einem solchen Fall kann weder eine Ausfertigung vorgelegt, noch eine öffentlich beglaubigte Abschrift gefertigt werden. Um die Zulassungsvoraussetzungen gleichwohl prüfen zu können, verlangen wir in diesen Fällen die Vorlage einer Ablichtung des Arbeitsvertrags, die von beiden Arbeitsvertragsparteien unter dem aktuellen Datum unterzeichnet ist. Die Vertretungsbefugnis des für den Arbeitgeber Zeichnenden ist dabei gesondert nachzuweisen. Die Ablichtung muss mit der Erklärung versehen werden, dass ein Original des Schriftstücks nicht mehr vorliegt.

  • Darf ich Regelungen im Arbeitsvertrag schwärzen?

    Für die Zulassung irrelevante personenbezogene Daten im Arbeitsvertrag, etwa Angaben zum Urlaub, können stellenweise geschwärzt werden. Dabei ist zu beachten, dass dem Zulassungsantrag eine Ausfertigung, also ein Original, oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags beizufügen sind. Soweit Schwärzungen vorgenommen werden, bedarf es also einer öffentlich beglaubigten (d.h. notariell beglaubigten) Abschrift, sollen nicht in der Ausfertigung Schwärzungen erfolgen.

  • Was ist zu tun, wenn ich aus Vertraulichkeitsgründen den Arbeitsvertrag nicht vorlegen darf?

    Der Arbeitsvertrag ist wesentliche Grundlage für den Zulassungsantrag und dessen Vorlage gemäß § 46a Abs. 3 BRAO gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Vorlage kann eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt nicht erfolgen. Irrelevante personenbezogene Daten im Arbeitsvertrag können aber stellenweise geschwärzt werden.

  • Ich weiß, dass ich tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags und „wesentliche Änderungen“ der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses anzeigen muss. Was ist, wenn ich nicht sicher bin, ob eine solche Änderung vorliegt?

    Gem. § 46b Abs. 4 Nr. 1 BRAO ist jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags anzeigen. Ob die Änderung wesentlich ist, spielt bei einer Vertragsänderung keine Rolle. Von entscheidender Bedeutung ist also, welchen Inhalt der konkrete Arbeitsvertrag hat und ob der Arbeitsvertrag tätigkeitsbezogen geändert wird. Vertragliche Änderungen liegen dabei nicht nur dann vor, wenn der schriftlich geschlossene Hauptarbeitsvertrag eine Änderung erfährt, sondern auch bei Änderungen von Ergänzungsverträgen oder mündlich geschlossenen Verträgen. Ferner ist gem. § 46b Abs. 4 Nr. 2 BRAO auch jede sonstige Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses anzeigen, soweit sie wesentlich ist. Wesentlich ist eine Änderung jedenfalls dann, wenn sie Auswirkung auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt haben kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in Zweifelsfällen immer eine Anzeige zu empfehlen. Die Anzeige löst (anders als ein Erstreckungsantrag nach § 46b Abs. 3 BRAO) keine Gebühren aus.

 

4. Fragen der Arbeitgeber

  • Muss im Arbeitsvertrag die Berufsbezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ genannt werden?

    Nein, unter dem Gesichtspunkt der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt muss der Arbeitsvertrag die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ bzw. „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ nicht enthalten. Bei Zweifeln kann es aber ein wichtiges Indiz sein, wenn die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts ausdrücklich so bezeichnet wird. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Nachweisgesetz (NachwG) schreibt jedoch vor, dass der schriftliche Arbeitsvertrag oder – in Ermangelung eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder entsprechender Angaben darin (vgl. § 2 Abs. 4 NachwG) – eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit enthält. Diese Charakterisierung oder Tätigkeitsbeschreibung darf jedenfalls nicht in Widerspruch zur Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts im Sinne von § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO stehen.

  • Was versteht man unter „fachliche Unabhängigkeit“?

    Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist gemäß § 46 Abs. 4 BRAO „vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten“. Das Kriterium der ‚Unabhängigkeit‘ ist dabei im Sinne einer fachlichen Unabhängigkeit zu verstehen, wobei sich die Situation in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Rechtsrat des Syndikusrechtsanwalt nicht folgen will, ähnlich darstellt wie im Verhältnis eines niedergelassenen Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Das bedeutet, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Rechtsmeinung gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht nach außen vertreten darf. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit ist es allerdings erforderlich, dass dem Syndikusrechtsanwalt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, sofern er der Meinung ist, die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht vertreten zu können. Auch wird die fachliche Unabhängigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine fachliche Abstimmung mit einem anderen Rechtsanwalt (z. B. im Rahmen von Teamarbeit) vereinbart ist. Dagegen schließen Vorgaben durch (nicht-anwaltliche) Vorgesetzte eine fachliche Unabhängigkeit aus. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert damit keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch der selbständige Rechtsanwalt ist nämlich nicht völlig weisungsfrei, sondern ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Gleichwohl muss vereinbart sein, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausüben darf, da ohne eine solche Regelung der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz eines umfassenden Direktionsrechts des Arbeitgebers gelten würde. Ein Formulierungsvorschlag zur Ergänzung des Arbeitsvertrages findet sich hier.

  • Was versteht man unter der „Befugnis nach außen verantwortlich aufzutreten“, § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO?

    „Die Befugnis zu verantwortlichem Auftreten nach außen“ stellt klar, dass die anwaltliche Tätigkeit die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, für den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht ist nicht erforderlich. Erklärungen des Syndikusrechtsanwalt müssen den Mandanten im Außenverhältnis verpflichten, selbst dann wenn im Innenverhältnis vereinbart wurde, dass der Syndikusrechtsanwalt keine Erklärung abgibt. Ob der Syndikusrechtsanwalt von der Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, etwa weil er ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig ist, ist hingegen nicht entscheidend. Das Kriterium setzt auch nicht voraus, dass der Syndikusrechtsanwalt eigene unternehmerische Entscheidungen trifft. Einen Formulierungsvorschlag zur Ergänzung des Arbeitsvertrages finden Sie hier.

  • Welche Bedeutung haben die Erklärungen des Arbeitgebers in der Tätigkeitsbeschreibung?

    Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt tätigkeitsbezogen. In der Folge ist der Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. D.h. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beruht auf der Tätigkeit, so wie sie in Arbeitsvertrag und Tätigkeitsbeschreibung beschrieben wird. Unabhängig von berufsrechtlichen Folgen für den Syndikusrechtsanwalt und einem Zulassungswiderruf können unzutreffende Angaben oder Erklärungen – die etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu Tage treten können – zur (rückwirkenden) Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und zu Nachzahlungspflichten für den Arbeitgeber sowie zur Überprüfung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen führen.

  • Wir beschäftigen eine Vielzahl von Syndikusrechtsanwälten. Kann das Zulassungsverfahren insoweit effizienter abgewickelt werden?

    Ja, Arbeitgeber mit großen Rechtsabteilungen können eine „Gruppen-Tätigkeitsbeschreibung“ für alle Syndikusrechtsanwälte einer Organisationseinheit vorlegen, die wir im Vorfeld prüfen und auch mit der Deutschen Rentenversicherung abstimmen, so dass dann im Rahmen der jeweiligen Einzel-Zulassungsanträge durch den Arbeitnehmer die bereits hinterlegte Gruppen-Tätigkeitsbeschreibung in Bezug genommen werden kann.

    Der Abstimmungsprozess zwischen allen Beteiligten ist jedoch – wie die Praxis zeigt – zunächst mit relevantem Aufwand verbunden, weshalb wir dieses Prozedere nur für Organisationseinheiten mit mindestens zehn Syndikusrechtsanwälten anbieten. Es kommt in erster Linie für klassische Rechtsabteilungen in Großunternehmen in Betracht. Voraussetzung ist, dass sich die Stellen identisch beschreiben lassen, wobei etwa auf irrelevante Unterschiede in der Tätigkeit, insbesondere Einsatz in unterschiedlichen Rechtsgebieten, nicht eingegangen werden muss. Die Gruppentätigkeitsbeschreibung samt Organisationsbeschreibung sollte auf Briefpapier des Unternehmens abgefasst sein und muss dem Aufbau unserer Mustertätigkeitsbeschreibung folgen. Sie soll nicht umfangreicher sein, als 10.000 Zeichen und sie darf keine noch im Einzelfall zu individualisierenden Angaben enthalten (auszuwählende Textbausteine oder dgl.). Die Führungskräfte der jeweiligen Einheit dürfen nicht in die Gruppen-Tätigkeitsbeschreibung mit aufgenommen werden, weil sich deren Aufgabenbereich von dem ihrer Mitarbeiter zwangsläufig unterscheidet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund begrüßt, wenn die Tätigkeitsbeschreibung Vertragsbestandteil zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist bzw. wird; wird dem entsprochen, muss die Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Dies kann unserer Ansicht nach jedoch erhebliche – nicht zu fordernde – Einschränkungen des Direktionsrechts, etwa im Falle von Versetzungen, nach sich ziehen. Alternativ schlagen wir daher den Abschluss einer Ergänzungs- oder Nebenabrede zum (Haupt-)Arbeitsvertrag vor, die unserem Formulierungsvorschlag entspricht und insbesondere neben der Vereinbarung der fachlichen Unabhängigkeit auch die dortigen Regelungen in § 1 und § 2 Abs. 2 sowie § 2 enthält. Denn durch diese Regelungen wird die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts hinreichend auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 NachwG arbeitsvertraglich beschrieben und klargestellt, dass etwaige der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstehende Regelungen im (Haupt-)Arbeitsvertrag keine Geltung haben sollen, so dass es einer Prüfung des Hauptarbeitsvertrags in diesem Stadium nicht bedarf.

    Wenn vorgenannten Größenkriterien auf Ihre Organisationseinheit zutreffen, senden Sie uns bitte die Gruppen-Tätigkeitsbeschreibung nebst Ergänzungs- oder Nebenabrede zur weiteren Abstimmung. Anderenfalls bitten wir Sie, die betreffenden Arbeitnehmer auf Einzelanträge mit individuell gehaltenen Antragsanlagen zu verweisen.

 

5. Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • Kann die Kammer Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bzw. zur Befreiung hiervon beantworten?

    Die Rechtsanwaltskammer kann Fragen zur Rentenversicherungspflicht bzw. zur Befreiung hiervon – abgesehen von den allgemeinen Fragestellungen auf dieser Seite – nicht beantworten. Fragen hierzu sollten an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtet werden. Auf deren Internetseite finden sich häufig gestellte Fragen und Antworten. Den Link auf die entsprechende Seite finden Sie hier. Fragen zur berufsständischen Versorgung richten Sie bitte an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

  • An wen muss ich meinen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung richten?

    Der Antrag muss an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtet werden. Der Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt beinhaltet diesen Antrag nicht, er ist gesondert zu stellen. Der Syndikusrechtsanwalt muss sich nicht zwingend auch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

  • Muss mein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bis 1.4.2016 verbeschieden sein, damit ich rückwirkend gem. § 231 Abs. 4b SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann?

    Für die Einhaltung der Frist nach § 231 Abs. 4b SGB VI ist der Antragseingang bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maßgeblich. Der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt muss nicht bis dahin verbeschieden sein.

  • Muss ich einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, wenn ich über einen für meine derzeitige Beschäftigung gültigen vor dem 01.01.2016 ausgestellten Befreiungsbescheid verfüge?

    Nein, Unternehmensjuristen mit einem für die ausgeübte Beschäftigung gültigen Befreiungsbescheid bleiben befreit, solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, ausgeübt wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist aber darauf hin, dass eine Befreiung ausschließlich für die ganz konkret ausgeübte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber gilt, für die die Befreiung seinerzeit beantragt und ausgesprochen wurde. Übt der Unternehmensjurist diese Tätigkeit weiterhin aus, oder wurde die Weitergeltung der Befreiung aus anderen Gründen bestätigt (etwa auf Grund einer individuellen Falschauskunft durch den Rentenversicherungsträger) verfügt er über eine aktuelle Befreiung.

 

6. Berufsrechtliche Fragen

  • Welche berufsrechtlichen Regelungen gelten für mich als Syndikusrechtsanwalt?

    Die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts unterliegt dem anwaltlichen Berufsrecht, soweit nicht einzelne Regelungen durch § 46c Abs. 3 BRAO abbedungen sind. Zu den anwaltlichen Berufspflichten gehört vor allem die Pflicht zur Unabhängigkeit und zur Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 1 und 2 BRAO. Soweit sich Berufspflichten aus Satzungsrecht ergeben (BORA), ist die Satzungsversammlung aufgerufen, Normen dahingehend zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie ggf. einer Modifikation für Syndikusrechtsanwälte bedürfen.

  • Unter welcher Berufsbezeichnung darf ich nach außen auftreten, wenn ich für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig bin, mich aber nicht als Syndikusrechtsanwalt zulassen möchte?

    Nur wer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, darf diese gesetzlich legal definierte Berufsbezeichnung gebrauchen. Ob ein als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassener Unternehmensjurist (weiterhin) im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unter seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten darf, ist derzeit in Diskussion und wird von anderen Kammern als unzulässig erachtet, weil § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO die anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen ausschließlich den Syndikusrechtsanwälten gestattet und insoweit ausdrücklich regelt, dass es der gesonderten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bedarf. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat beschlossen, derzeit von sich aus keine berufs- oder wettbewerbsrechtlichen Verfahren einzuleiten, wenn ein niedergelassener Rechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (weiterhin) als „Rechtsanwalt“ im Verkehr auftritt. Jedenfalls unzulässig ist es aber, wenn als niedergelassener Rechtsanwalt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber Rechte in Anspruch genommen werden, die den Syndikusrechtsanwälten erst mit dem neuem Recht exklusiv eingeräumt wurden, wie etwa die Vertretung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor einem Gericht mit Anwaltszwang.

  • Darf ich als Syndikusrechtsanwalt meinen Arbeitgeber vor Gericht vertreten?

    Der Syndikusrechtsanwalt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 BRAO (wie der niedergelassene Rechtsanwalt) allgemein für seinen Mandanten (Arbeitgeber) vertretungsbefugt. Allerdings enthält § 46c Abs. 2 BRAO ein partielles Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte, wonach der Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber in zivil- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann nicht vor staatlichen Gerichten vertreten darf, wenn Anwaltszwang besteht oder wenn vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht dagegen kein Vertretungsverbot mehr für Syndikusrechtsanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren. Eine weitere Einschränkung betrifft die Betätigung des Syndikusrechtsanwalts als Strafverteidiger. Er darf nach § 46c Abs. 2 Satz 2 BRAO in gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter gerichteten Straf- und Bußgeldverfahren nicht vertreten und die Verteidigung nicht übernehmen. Verfügt der Syndikusrechtsanwalt neben seiner Syndikuszulassung auch über die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt ist es ihm nach neuer Rechtslage unbenommen, seinen Arbeitgeber außerhalb des Arbeitsverhältnisses vor allen Gerichten zu vertreten, dann allerdings nach Maßgabe der Bestimmungen des RVG. Hierzu besteht jedoch auch wiederum eine Einschränkung, wenn Gegenstand eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist. Dann gilt das Verbot der Vertretung und Übernahme der Verteidigung auch in Bezug auf eine etwaig nebenher geführte Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt.