Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte - Inkrafttreten am 01.01.2016
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 55, S. 2517 ff. veröffentlicht und ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten.
Seit Januar 2016 gibt es somit die Möglichkeit, sich als „Syndikusrechtsanwältin“ bzw. „Syndikusrechtsanwalt“ zur Anwaltschaft zuzulassen. An diese Zulassung ist die Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks geknüpft.
Merkblatt, Formulare und Muster
Hier finden Sie unser Merkblatt sowie die entsprechenden Formulare und Muster zum Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt:
- Antrag auf Feststellung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit
- Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie auf Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- Formular "Tätigkeitsbeschreibung"
- Formulierungsvorschlag für eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag
- Formular Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO
- Antrag auf Feststellung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Informationen zum Befreiungsrecht sowie aktualisierte Fragen und Antworten hierzu finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Rückwirkende Mitgliedschaft bei der RAK München
Am 18.05.2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 1121 ff). Für Syndikusrechtsanwälte bedeutsam ist die Neuregelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO. Danach wird der Syndikusrechtsanwalt (wegen der jeweiligen Tätigkeit) mit Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung hier eingegangen ist. Damit wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits rückwirkend zum Stichtag des Antragseingangs ermöglicht, was aufgrund der bislang geltenden Rechtslage nicht möglich war, weshalb Lücken in der Versorgungsbiographie vorgezeichnet waren. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragstellung begonnen hat. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet. Die Vorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes), so dass auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits zugelassen sind, von der Neuregelung erfasst sind und von ihr ggf. profitieren können.
Nicht von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz ist die Neuregelung für alle Syndikusrechtsanwälte, die bis einschließlich 01.04.2016 Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI gestellt hatten und die die Tätigkeit, für die sie die Zulassung beantragt hatten, im Zeitpunkt der Zulassung noch ausgeübt haben (es sei denn eine Befreiung von der Versicherungspflicht wurde auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt). Denn § 231 Abs. 4b SGB VI sah bereits eine Rückwirkung der Befreiung vor, wenn der Antrag bis 01.04.2016 gestellt worden war.
Die Rechtsanwaltskammer München bestätigt den Kolleginnen und Kollegen, die bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind auf Anfrage das Datum des Antragseingangs. Die Anfrage kann formlos per E-Mail (syndikus(at)rak-m.de) an das Syndikusbüro der Rechtsanwaltskammer München gestellt werden.
FAQs zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Die am häufigsten gestellten Fragen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt finden Sie hier.