Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Fortbildung § 15 FAO

  • Inhalt

    Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden (Online-Seminare), muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

    Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Vorrechnung der zu viel geleisteten Stunden auf das darauffolgende Kalenderjahr nicht möglich ist. Die Fortbildung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, § 15 Absatz 3 FAO. Bitte übersenden Sie die Fortbildungsnachweise gesammelt bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.

    ACHTUNG: Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind nach § 15 FAO vorzulegen, wenn Sie bereits Fachanwalt sind. Vor der Beantragung eines Fachanwaltstitels kann die Rechtsanwaltskammer Fortbildungsnachweise nicht bearbeiten. Insbesondere ist es nicht möglich, vorab zu bestätigen, dass eingereichte Fortbildungsnachweise anerkannt werden.

  • Ausnahmen

    Die Fortbildungs- und Nachweispflicht des § 15 FAO gilt uneingeschränkt für sämtliche Fachanwälte ohne Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung. Dies gilt unabhängig von persönlicher Leistung, Eignung, Verdiensten, Zeitpunkt der Erteilung oder Alter. Die Pflicht gilt auch, wenn der Fachanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem Ausmaß ausübt.

    Auch im Fall des § 47 BRAO (der Anwalt übt seine anwaltliche Tätigkeit aufgrund eines öffentlichen Amtes nicht aus) besteht die Verpflichtung zur Fortbildung weiterhin fort. Auch eine Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung wegen Elternzeit oder ähnlichen sozialen Erwägungen ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 15 FAO nicht möglich.

    Hintergrund der ausnahmslosen Fortbildungspflicht ist, dass § 15 FAO eine Bestimmung zum Schutz der Verbraucher darstellt. Die Bezeichnung "Fachanwalt" signalisiert dem Verbraucher, dass der jeweilige Rechtsanwalt überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Fachgebiet hat. Während Erfahrungen nicht so schnell schwinden, verhält es sich bei den Kenntnissen anders: Beschäftigt sich der Fachanwalt ein Jahr lang nicht mit den neueren Entwicklungen auf seinem Fachgebiet, so kann er eine überdurchschnittliche Betreuung des Verbrauchers nicht mehr sicherstellen. Dass der Fachanwalt einmal zu einem früheren Zeitpunkt besondere, das gewöhnliche Maß übersteigende Kenntnisse hatte, nützt dem Verbraucher nichts.

  • Widerruf

    Nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die in § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

  • Verzicht

    Sofern ein Fachanwalt seiner Fortbildungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder mag, hat er die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer auf seine Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten.

    Die Kammer widerruft dann aufgrund des Verzichts die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.

    Das Verzichtsformular FA-Bezeichnung steht hier zum Download bereit.

  • Hörende Teilnahme

    Nachweisführung

    Der Nachweis über die hörende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung wird durch die Vorlage der Teilnahmebestätigung geführt.

    Diese Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

    • Veranstalter
    • Dozent/Dozentin/Dozenten
    • Datum
    • Beginn, Ende und Pausenzeiten (Es wird nur die Nettozeit des Seminars gut geschrieben. Gutgeschrieben wird die reine Unterrichtszeit und keine „Unterrichtsstunden“ von 45 Minuten.)
    • Thema bzw. Inhalt
    • Ständige Präsenz des Teilnehmers (Eine Anmeldebestätigung genügt nicht.)
    • Unterschrift

    Anforderungen

    Es wird grundsätzlich nur die hörende Teilnahme an einer anwaltlichen Veranstaltung anerkannt. Der Vortrag sollte daher regelmäßig an Anwälte gerichtet sein und unmittelbar die anwaltliche Tätigkeit betreffen.

    Die Veranstaltung muss in qualitativer Hinsicht ein gewisses Niveau erreichen und insbesondere nicht nur Basiswissen vermitteln. Die bereits vorhandenen überdurchschnittlichen Kenntnisse sollen ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Somit können Grundlagenseminare nicht berücksichtigt werden.

    Es ist ein Fachbezug notwendig. Die Fortbildung muss ein Thema zum Inhalt haben, das aus dem Fachgebiet stammt, für das die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird. Insbesondere muss das Thema regelmäßig aus einem der in den §§ 8 ff. FAO genannten Bereichen stammen. Themen mit allgemeinem Inhalt zur Anwaltstätigkeit, zum Kanzleimanagement oder dem Gebührenrecht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig hat regelmäßig die Erlernung von Techniken zur Mediation einen spezifischen Fachbezug.

    Seminaranbieter

    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Rechtsanwaltskammer keine Empfehlung zu Seminaren oder Seminaranbietern geben kann. Der Markt ist hierfür zu heterogen. Verwiesen werden kann nur auf die Angebote der Kammer selbst.

    Des Weiteren werden Seminare nicht vorab als für § 15 FAO geeignet zertifiziert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Seminaranbieter eine Zertifizierung oder der Teilnehmer vorab eine Anerkennungserklärung wünscht.

    Zum einen fehlt es für eine verbindliche Prüfung im Vorfeld an einer Rechtsgrundlage. Zum anderen ist es praktisch nicht durchführbar, jeden Fachanwalt vor dem Besuch seiner zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen darüber zu beraten, ob eine Anerkennung voraussichtlich erfolgen wird.

    Häufig werden in Großkanzleien Inhouse-Schulungen durchgeführt. Diese werden dann anerkannt, wenn ein externer Referent vor einem größeren Zuhörerkreis fachspezifische Themen erörtert, sowie ein entsprechendes Fortbildungsprogramm und eine Teilnahmebestätigung vorgelegt werden können. Die Inhouse-Schulung muss somit den Charakter einer gewöhnlichen Fortbildungsveranstaltung haben.

    Online-Seminare

    Nach § 15 Abs. 1 S. 2 FAO können Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, dann anerkannt werden, wenn die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt ist und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann.

    Formulare

    Es ist möglich, die Fortbildungsnachweise mit einem Formular einzureichen. Dabei wird danach differenziert, ob eine hörende bzw. dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder eine Publikation nachgewiesen werden soll.

  • Dozierende Teilnahme

    Nachweisführung

    Der Nachweis über die dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung wird durch die Vorlage einer Bestätigung durch den Veranstalter geführt.
    Diese Bestätigung muss folgenden Inhalt haben:

    • Veranstalter
    • Thema
    • Dozent/Dozentin/Dozenten
    • Datum
    • Beginn, Ende und Pausenzeiten
    • Thema bzw. Inhalt
    • Tatsächliche Durchführung der Veranstaltung
    • Unterschrift
    • Vorbereitungszeiten werden berücksichtigt, wenn sie geltend gemacht und nachgewiesen werden. Nachweise können insbesondere sein: Skript, Power Point Präsentation, Inhaltsverzeichnis,  Handout. In der Regel kann die Vorbereitungszeit bei Vorlage dieser Unterlagen in Höhe der zwei- bis dreifachen Vortragszeit anerkannt werden.

    Anforderungen

    Dozententätigkeiten können anerkannt werden, wenn die gehaltene Veranstaltung fachspezifisch ist und der Aus- oder Fortbildung dient. Davon werden nicht Veranstaltungen erfasst, die sich an Mandanten bzw. ein Fachpublikum richten.

    Es ist ein Fachbezug notwendig. Die Fortbildung muss ein Thema zum Inhalt haben, das aus dem Fachgebiet stammt, für das die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird. Insbesondere muss das Thema regelmäßig aus einem der in den §§ 8 ff. FAO genannten Bereichen stammen. Themen mit allgemeinem Inhalt zur Anwaltstätigkeit, zum Kanzleimanagement oder dem Gebührenrecht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig hat regelmäßig die Erlernung von Techniken zur Mediation einen spezifischen Fachbezug.

    Formulare

    Es ist möglich, die Fortbildungsnachweise mit einem Formular einzureichen. Dabei wird danach differenziert, ob eine hörende bzw. dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder eine Publikation nachgewiesen werden soll.

  • Wissenschaftliche Publikation

    Nachweisführung

    Der Nachweis über die Publikation von wissenschaftlichen Beiträgen wird grundsätzlich unter Vorlage der jeweiligen Publikation geführt. Bei Aufsätzen bietet sich in der Regel die Übersendung einer Kopie an. Bei Büchern kann ein Exemplar der Geschäftsstelle kurzzeitig zur Ansicht überlassen werden oder es wird eine Kopie des Inhalts-/Bearbeiterverzeichnisses übersandt. Es wird zudem darum gebeten, eine Schätzung abzugeben, wieviel Zeit die Publikation in Anspruch nahm.

    In jedem Fall muss die Autorenschaft des jeweiligen Fachanwalts für das betreffende Fortbildungsjahr feststehen. Sofern die Publikation als Co-Autor erstellt worden ist, sollte der jeweilige Bearbeitungsanteil kurz dargelegt werden.

    Anforderungen

    Die Publikation muss in qualitativer Hinsicht ein gewisses Niveau erreichen und insbesondere nicht nur Basiswissen vermitteln. Die bereits vorhandenen überdurchschnittlichen Kenntnisse sollen bei dem Leser ausgebaut, vertieft und aktualisiert werden. Das Niveau muss hinsichtlich Medium, Inhalt und Leserkreis gegeben sein.

    Es genügen somit nur Beiträge in juristischen Fachzeitschriften und Fachbüchern. Aber auch hier werden bspw. keine Leserbriefe oder Buchbesprechungen anerkannt. Urteilsanmerkungen sollten einen gewissen Umfang erreichen und in der Form eines Aufsatzes gehalten sein.

    Es ist ein Fachbezug notwendig. Die Publikation muss ein Thema behandeln, das aus dem Fachgebiet stammt, für das die Fachanwaltsbezeichnung geführt wird. Insbesondere muss das Thema regelmäßig aus einem der in den §§ 8 ff. FAO genannten Bereichen stammen. Themen mit allgemeinem Inhalt zur Anwaltstätigkeit, zum Kanzleimanagement oder dem Gebührenrecht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig hat regelmäßig die Behandlung von Techniken zur Mediation einen spezifischen Fachbezug.

    Formulare

    Es ist möglich, die Fortbildungsnachweise mit einem Formular einzureichen. Dabei wird danach differenziert, ob eine hörende bzw. dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder eine Publikation nachgewiesen werden soll.

  • Rechtsprechung

  • Selbststudium

    Nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 S. 2 FAO kann auch ein Selbststudium als Fortbildung für einen Fachanwalt anerkannt werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Bitte beachten Sie, dass maximal 5 Stunden pro Kalenderjahr durch ein Selbststudium mit erfolgter Lernerfolgskontrolle erbracht werden können. 

    Selbststudium bedeutet in erster Linie die Lektüre von wissenschaftlichen Beiträgen aller Art, insbesondere aber von Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften. Lernerfolgskontrollen sollen als objektivierende Rückmeldungen über den Lernfortschritt und den Erfolg des Lernens Auskunft geben.

    Als Nachweis ist eine Bestätigung des Anbieters mit allen notwendigen Angaben zu dem wissenschaftlichen Beitrag samt Zeitangabe erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO dieser Bestätigung beizulegen.