Kein Regelfall
Grundsätzlich führt der Fachausschuss gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 FAO zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO kann der Fachausschuss davon absehen, wenn der Nachweis auch schon durch die eingereichten Unterlagen und Zeugnisse vom Antragsteller erbracht wurde.
Diese Satzungsbestimmung suggeriert, dass das Fachgespräch den Regelfall darstellt. Doch zum einen sind die Antragsunterlagen in der Regel so vollständig, dass der Fachausschuss ohne weiteres von einem Fachgespräch absehen kann. Zum anderen ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass bei vollständigen Unterlagen schon gar kein Raum für ein Fachgespräch ist (BGH Beschluss vom 07.03.2005 BRAK-Mitt. 2005, 123, 124).
Es ist aber folgendes zu berücksichtigen:
- Es besteht in der Regel kein Anspruch auf die Durchführung eines Fachgesprächs. Ist der Antrag von Anfang an unvollständig oder werden schon formell die Fallzahlen nicht erreicht, besteht die Gefahr, dass der Antrag sofort abgelehnt wird.
- Im Fachbereich Arbeitsrecht gelingt es der weit überwiegenden Mehrheit der Antragsteller nicht, die notwendige Anzahl an kollektivrechtlichen Fällen bzw. an Fällen mit einem nicht unerheblichen Bezug zum Kollektiv-Arbeitsrecht beizubringen. Nach Ansicht der Rechtsprechung soll in diesen Fällen das Fachgespräch durchgeführt werden.
Förmliche Ladung
Die Ladung zum Fachgespräch erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 24 FAO mit einer Frist von mindestens einem Monat. Dem Antragsteller soll hierdurch Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung auf das Fachgespräch gegeben werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO sind bei der Ladung auch „Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgesprächs sein werden“.
Sofern Sie terminlich verhindert sind, informieren Sie bitte frühzeitig den Vorsitzenden des Fachausschusses. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann nach Aktenlage entschieden werden.
Inhalt
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 FAO orientieren sich die Fragen, die dem Bewerber im Rahmen des Fachgesprächs gestellt werden, an den in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen. Zudem werden nur Fragen aus dem Bereich gestellt, der in der Ladung angegeben wurde.
Das Fachgespräch findet häufig in den Räumen der Kammer statt. Maßgeblich sind allerdings Ort und Zeit, die in der Ladung genannt werden.
In der Regel nehmen alle Mitglieder des Fachausschusses an dem Gespräch teil. Jedes Mitglied formuliert eine Fallkonstellation, über die anschließend diskutiert wird.
Sofern Sie sich unsicher sind, erkundigen Sie sich bitte vorher beim Vorsitzenden des Fachauschusses, welche Hilfsmittel erlaubt sind.
Dauer
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FAO soll die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.
Ersetzung praktischer Fälle
Soweit der Fachausschuss seine Stellungnahme auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne Fachgespräch abgeben kann, ist dieses entbehrlich (vgl. oben). Dies gilt auch für eine ablehnende Entscheidung. Denn nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden (BGH NJW 2007, 2125; AnwGH Baden-Württemberg NJW 2009, S. 858 f.; AnwGH Berlin, BRAK-Mitt. 2006, 86). Ein solches Gespräch dient vielmehr dem Zweck, bei Zweifeln, ob unter Berücksichtigung von Art und Umfang der bearbeiteten Fälle sich die geforderten Fallzahlen als ausreichend erweisen könnten, eine Klärung herbeizuführen. Das Fachgespräch ist also dann erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen trotz ihrer Mangelhaftigkeit im Einzelnen doch so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben (BGH, NJW 2007, 2125).
Rechtsprechung
- BayAGH I, Urteil vom 13.05.2013, 16/12
Die RAK ist nicht verpflichtet, den Kläger zu einem Fachgespräch zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht zu laden. Durch ein Fachgespräch können nicht nachgewiesene besondere praktische Erfahrungen nicht ersetzt werden. - AGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2010, 2 AGH 11/10
Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. - AGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2008, AnwGH 14/08
Fachgespräch ersetzt nicht praktisch gewonnene Erfahrungen. - BGH, Beschluss vom 25.02.2008, AnwZ (B) 14/07
Zur Zulässigkeit eines Fachgesprächs bei Verfehlen des in § 5 S. 1 lit. b FAO geforderten Fallquorums trotz Erreichens der absoluten Mindestfallzahl. - BGH, Beschluss vom 16.04.2007, AnwZ (B) 31/06
Keine Anerkennungsfähigkeit der Tätigkeit als „Verwalter hinter dem Verwalter“ i. S. von § 5, S. 1 lit. g Nr. 1 FAO; keine Ersetzung fehlender Nachweise durch ein Fachgespräch. - AGH NRW, Beschluss vom 29.09.2006, 1 ZU 63/06
Fachgespräche zulässig, wenn nicht alle Teilbereiche bei theoretischen Kenntnissen abgedeckt i. S. von § 4 Abs. 3 FAO.