Allgemein
Nach § 2 Abs. 2 FAO hat der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen, also Kenntnisse, die auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung vermittelt wird. Diese Kenntnisse müssen auch die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen, § 2 Abs. 3 FAO.
Fachanwaltslehrgang
Der Regelfall für den Nachweis der theoretischen Kenntnisse ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, § 4 Abs. 1 Satz 1 FAO.
- Der Lehrgang darf 120 Zeitstunden nicht unterschreiten, wobei die Leistungskontrollen hier nicht mitberechnet werden (Steuerrecht: weitere 40 Zeitstunden für Buchhaltung und Finanzwesen; Insolvenzrecht: weitere 60 Zeitstunden für betriebswirtschaftliche Grundlagen).
- § 4 Abs. 1 Satz 2 FAO verlangt, dass der Teilnehmer diese Stundenzahl auch tatsächlich absolviert hat. Geringfügige Fehlzeiten (maximal 5 %) können unter Umständen (Krankheit, Autounfall, Stau auf der Autobahn) akzeptiert werden. Bei höheren Fehlzeiten müssen die verpassten Stunden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
- Es ist möglich, die insgesamt 120 Zeitstunden oder auch die Klausuren über mehrere Kurse abzuleisten. Wer die Stunden allerdings auf mehrere Jahre verteilt, könnte Probleme mit der Anerkennung bekommen: Das Wissen auch aus früheren Kurseinheiten muss aktuell gehalten werden. Liegt der Kursbeginn des ersten Lehrgangsmoduls nicht im Jahr der Antragstellung, muss ab diesem Zeitpunkt Fortbildung im Umfang von § 15 FAO geleistet werden. Bsp.: Die erste Hälfte des Kurses wird im Jahr 2007 besucht, die zweite im Jahr 2009. Der Antrag wird im Jahr 2010 gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung muss für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 ein Fortbildungsnachweis über jeweils zehn Stunden vorgelegt werden. Hierbei sind allerdings Lehrgangszeiten anzurechnen.
- Es müssen mindestens drei Aufsichtsarbeiten geschrieben werden, § 4a Abs. 1 FAO. Eine Leistungskontrolle muss gemäß § 4a Abs. 2 S. 1 FAO mindestens eine Zeitstunde dauern und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO schreibt vor, dass die Gesamtdauer der bestandenen Klausuren fünfzehn Stunden nicht unterschreiten darf.
- Die Nachweise müssen darlegen,
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a FAO erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang die das jeweilige Fachgebiet im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 8 ff FAO bis betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind.
c) Zudem sind die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen vorzulegen.
Nach § 4 Abs. 2 FAO hat der Antragsteller, sofern der Antrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
Bitte beachten Sie, dass absolvierte Lehrgangszeiten auf die Fortbildungsverpflichtung anzurechnen sind. Sofern Sie also mehr als 15 Stunden pro Jahr an einem Lehrgang teilgenommen haben, müssen Sie neben dem Lehrgang keine weiteren Fortbildungen besuchen. Beginnt der Lehrgang z. B. im November 2015 (20 besuchte Zeitstunden im Jahr 2015) und endet im Juni 2016 (100 besuchte Zeitstunden im Jahr 2016) wurde die Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2015 und 2016 bereits durch Besuch des Lehrgangs erfüllt.
ACHTUNG: Der Nachweis erfolgt erst bei Stellung des Fachanwaltsantrags. Vorab eingesandte Fortbildungsbestätigungen können nicht bearbeitet werden.
Näheres zu Art und Umfang der Fortbildung i. S. d. § 15 FAO finden Sie hier.
Anbietervoraussetzungen
Ein Fachanwaltslehrgang wird unabhängig von dem Anbieter anerkannt. Er hat lediglich die Voraussetzungen der §§ 4, 4a FAO zu erfüllen. Der Lehrgangsanbieter muss Ihnen bestätigen, dass der Lehrgang 120 Zeitstunden umfasst und Sie durchgehend anwesend waren. Er muss darlegen, dass Sie an allen Leistungskontrollen teilgenommen haben und diese bestanden haben. Die Bestätigungen sowie die Klausuren sind dem Fachanwaltsantrag im Original beizufügen, vgl. § 6 FAO.
Lehrgangsanbieter
Am besten informiert man sich über aktuelle Fachanwaltslehrgänge im Internet. Die Rechtsanwaltskammer bietet selbst keinen Lehrgang an. Sie finden nachfolgend eine Liste mit uns bekannten Lehrgangsanbietern. Die Nennung der Veranstalter bietet allerdings keinen Anspruch auf Anerkennung jedweder Kursteilnahme als Nachweis für die besonderen theoretischen Kenntnisse im Sinne der Fachanwaltsordnung.
Jeder Kurs muss für sich die Anforderungen gem. §§ 4, 4a FAO hinsichtlich der Gesamtstundenzahl, den Inhalten des jeweiligen Fachgebietes und der Klausuren erfüllen. Die Auflistung der Kursanbieter ist zudem ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Die Rechtsanwaltskammer bittet um Mitteilung etwaiger sonstiger bekannter Anbieter. Aktuelle Termine und Gebühren zu den einzelnen Fachanwaltskursen bitten wir, bei den einzelnen Kursanbietern zu erfragen.
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Telefon: (030) 72 61 53-0
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74906 Bad Rappenau
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Web: www.arber-seminare.deRepublikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.
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Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin
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Telefax: (030) 41 72 35 57
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Rudolf-Diesel-Straße 16, 72186 Empfingen
Telefon: (07485) 72 50-90
Telefax: (07485) 72 50-92
Web: www.gji.deInstitut für Urheber- und Medienrecht
Salvatorplatz 1, 80333 München
Telefon: (089) 291954-70
Telefax: (089) 291954-80
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Web: www.fachseminare-von-fuerstenberg.deECONECT Fachanwaltsausbildung GbR
Rödelheimer Straße 45, 60487 Frankfurt am Main
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Web: www.jurisprudentia.infoMainzer Medieninstitut
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Telefon: (06131) 144 92 50
Telefax: (06131) 144 92 60
Web: www.mainzer-medieninstitut.deFernlehrgang
Über die Anerkennung eines Lehrgangs entscheidet der Fachausschuss innerhalb des Antragsverfahrens im Einzelfall. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass Fernlehrgänge unter folgenden Voraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anerkannt werden:
- Die Klausuren müssen unter Aufsicht geschrieben worden sein (keine Einsendeaufgaben!) und im Original vorgelegt werden. Der Lehrgangsanbieter muss eine entsprechende Bestätigung über die Teilnahme an den Klausuren ausstellen.
- Der Lehrgangsanbieter muss die Abdeckung aller notwendigen Teile des Fachgebietes bestätigen. Eine gewisse Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die FAO grundsätzlich die Dauer des Fachanwaltslehrgangs auf 120 Zeitstunden festlegt. Bei einem Fernlehrgang ist fraglich, wieviel Zeit er in Anspruch nahm. In jedem Fall muss der Anbieter bestätigen, dass das Studium aller Lehrgangsmodule durchschnittlich 120 Zeitstunden erfordert. Der Lehrgangsanbieter muss Inhalt und Umfang der Skripten transparent darlegen.
Fachgebiete
Die §§ 8 ff. FAO legen für sämtliche Fachgebiete die konkreten theoretischen Kenntnisse fest. Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen auf allen in den §§ 8 ff. FAO bestimmten Gebieten nachgewiesen werden. Der Bewerber hat daher sicherzustellen, dass der von ihm ausgewählte Lehrgangsanbieter mit seinem Lehrprogramm alle Bereiche abdeckt.
Sonstige Nachweise
Nach § 4 Abs. 3 FAO besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse außerhalb eines Fachlehrgangs zu erlangen. Die besonderen Kenntnisse müssen für diesen Fall dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen, § 4 Abs. 3 FAO, und alle Bereiche des Fachgebiets (§§ 8 ff. FAO) abdecken. Die Frage wird jeweils im Einzelfall und nur im Rahmen der Antragstellung geprüft. Zu beachten ist insbesondere, dass § 4 Abs. 2 FAO entsprechend gilt. Die Kenntnisse, die einmal erworben wurden, müssen daher aktuell gehalten werden.
- Die dozierende Tätigkeit muss sich in der Regel auf anwaltliche Fortbildungsveranstaltungen beziehen. Sie muss Bereiche des Fachgebiets umfassen und kann auch nur für diese Bereiche anerkannt werden. Fungiert der Antragsteller bspw. als Dozent für Teile eines Fachanwaltslehrgangs, muss er trotzdem noch den Besuch der anderen Teile nachweisen.
- Anerkannt werden kann zudem im Ausnahmefall die publizierende Tätigkeit: zum Beispiel das Verfassen eines Kommentars, eines Lehrbuchs oder wissenschaftlicher Aufsätze. In der Regel befassen sich die Veröffentlichungen nur mit einem Teil der Bereiche der §§ 8 ff. FAO. Daher ist für die übrigen Bereiche der Besuch eines Fachanwaltslehrganges nachzuweisen. Für § 4 Abs. 2 FAO ist das Jahr des Erscheinens ausschlaggebend.
- Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch Berufsabschlüsse nachgewiesen werden, bspw. das Bestehen des Steuerberaterexamens im Rahmen der Fachanwaltschaft Steuerrecht.
Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 21.07.2008, AnwZ (B) 62/07
Zur Reichweite der Kompetenzen des Vorprüfungsausschusses im Fachanwaltsverfahren. - AGH Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2008, AGH 7/07 (II 5)
Nachweis der notariellen Fortbildungsveranstaltungen genügt nicht. - AGH NRW, Beschluss vom 29.09.2006 - 1 ZU 63/06
Zu den Anforderungen an außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse i. S. von § 4 Abs. 3 FAO.
- BGH, Beschluss vom 21.07.2008, AnwZ (B) 62/07