§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeitenund den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
§ 11 BORA verpflichtet den Rechtsanwalt zu regelmäßiger und umfassender Information seines Mandanten. Welche Vorgänge oder Maßnahmen wesentlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich fallen darunter alle Ereignisse, die sich auf die Mandatsführung auswirken können. Wesentliche Schriftstücke, die der Anwalt erhalten oder selber versandt hat, sind dem Mandanten in Kopie zuzuleiten. Die Unterrichtung hat unverzüglich im Sinne von § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern und unaufgefordert zu erfolgen.
Schriftliche oder telefonische Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Neben dem Mandanten sind auch diejenigen Personen zu unterrichten, denen der Mandant entsprechende Informationsrechte eingeräumt hat, wie z. B. Korrespondenzanwälte, Rechtsschutzversicherungen oder Prozessfinanzierer. Wurde das Informationsrecht auf einen Dritten, wie z. B. Betreuer, Erben oder Testamentsvollstrecker übertragen, ist dieser zu unterrichten.
Erfasst das Mandat mehrere Auftraggeber, besteht die Unterrichtungspflicht grundsätzlich gegenüber allen Auftraggebern, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Bei der Unterrichtungspflicht handelt es sich um eine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts, an der wegen eines etwaigen Gegenanspruchs kein Zurückbehaltungsrecht besteht.