Prozesskostenhilfe
§ 48 BRAO Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
(1) Der Rechtsanwalt muss im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- wenn er der Partei aufgrund des § 121 der Zivilprozessordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
- wenn er der Partei aufgrund der §§ 78 b, 78 c der Zivilprozessordnung beigeordnet ist;
- wenn er dem Antragsgegner aufgrund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
- (aufgehoben)
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
§ 16 BORA Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
Weitere wichtige Vorschriften zur Prozesskostenhilfe finden sich in den §§ 114 ff. ZPO sowie in den § 45 ff. RVG.
1. Begriffsbestimmung
Prozesskostenhilfe ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Sie soll gewährleisten, dass auch solchen Personen Zugang zu den staatlichen Gerichten gewährt wird, denen es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die hierfür erforderlichen Kosten (für Gerichte und Rechtsanwälte) aus eigenen Mitteln aufzubringen. Prozesskostenhilfe (in familiengerichtlichen Verfahren „Verfahrenskostenhilfe“ genannt) wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt, nicht für so genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), wie sie im Verwaltungsrecht oder Sozialrecht vorgesehen sind. Die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für zivilgerichtliche Verfahren, werden jedoch durch entsprechende Verweisungen auch in anderen Verfahrensarten, etwa vor dem Sozialgericht, Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht, für anwendbar erklärt. In Strafverfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Privatkläger oder Nebenkläger in Betracht; dem Angeklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da für ihn die Vorschriften über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gelten.
Dem Rechtsuchenden ist für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe auf Antrag zu bewilligen, wenn
- er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und
- diese nicht mutwillig erscheint.
Auf Antrag wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn Anwaltszwang für das Verfahren besteht, ansonsten: wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (etwa wegen der Schwierigkeit der Rechtslage) oder wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 1, 2 ZPO).
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so führt dies dazu, dass die Partei von Kostenvorschüssen und Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse befreit wird (auch von Vorschüssen für eine angeordnete Beweisaufnahme) und dass der beigeordnete Rechtsanwalt keine Vergütungsansprüche gegen seine Partei geltend machen kann (§ 122 ZPO; der Rechtsanwalt erhält stattdessen einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse). Prozesskostenhilfe befreit die Partei jedoch nicht davon, dem Prozessgegner im Falle des Unterliegens dessen Kosten erstatten zu müssen, wenn dies in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehen ist (§ 123 ZPO).
Zu beachten ist, dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt (und beantragt) werden muss.
2. Vergütung
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält anstelle der gesetzlichen Gebühren in Verfahren, bei denen sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet, aus der Staatskasse Wertgebühren gemäß § 49 RVG, die ab einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zum Teil deutlich unter den Wertgebühren nach § 13 Abs. 1 RVG liegen und zudem auf einen Gegenstandswert von 30.000,00 € gedeckelt sind. Obsiegt der Mandant allerdings im Prozess, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt seine (vollen) Gebühren und Auslagen im eigenen Namen bei dem Verfahrensgegner beitreiben, soweit dieser in die Prozesskosten verurteilt ist (126 ZPO). Ist dem Mandanten Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt, so zieht die Staatskasse gemäß § 50 RVG Raten so lange ein, bis auch die Differenz zwischen den Gebühren des Wahlanwalts und den aus der Staatskasse gezahlten PKH-Gebühren gedeckt ist.
Stellt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht, so erhält er hierfür eine Gebühr gemäß Nummer 3335 VV RVG, die gemäß § 16 Satz 1 Nr. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren angerechnet wird. Wird ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt, etwa weil Prozesskostenhilfe versagt wurde, so bleibt der Anspruch auf die Gebühr gemäß Nummer 3335 VV RVG gegenüber dem Mandanten bestehen.
3. Einzelfragen
Hinweispflicht des Rechtsanwalts
Nach § 16 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Diese Pflicht sollte durch den Rechtsanwalt ernst genommen werden, da ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Pflicht zur Übernahme von Mandaten, bei denen der Mandant prozesskostenhilfeberechtigt ist
Abweichend von den Vorschriften über die Beratungshilfe, bei denen der Rechtsanwalt die Beratung oder Vertretung eines (einen Berechtigungsschein vorlegenden) Mandanten nur in den engen Grenzen des § 16a BORA ablehnen kann, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsfreiheit ein Mandat ablehnen, bei dem er erkennt, dass der Mandant den Prozess nur nach bewilligter Prozesskostenhilfe führen kann. Zwar muss der Rechtsanwalt die Vertretung im gerichtlichen Verfahren übernehmen, wenn er der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist (§ 48 BRAO). Gemäß § 121 ZPO wird der Partei jedoch auf Antrag nur „ein zur Vertretung bereiter“ Rechtsanwalt beigeordnet, so dass eine Beiordnung ohne Zustimmung des Rechtsanwalts (von der Ausnahme des § 78b ZPO abgesehen) nicht möglich ist. Hat der Rechtsanwalt den Antrag auf Prozesskostenhilfe für seinen Mandantin selbst gefertigt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er für den Fall der Bewilligung der PKH auch zur Vertretung im nachfolgenden Verfahren bereit ist; wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, so ist diese Bedingung nicht eingetreten, so dass der Rechtsanwalt die weitere Vertretung im Hauptsacheverfahren ablehnen oder von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses (§ 9 RVG) abhängig machen kann.
Vorschuss und Prozesskostenhilfe
Nachdem der Rechtsanwalt erst ab dem Zeitpunkt seiner Beiordnung keine Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten mehr geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist es ihm nicht verwehrt, vor seiner Beiordnung Vorschüsse gemäß § 9 RVG für seine voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern (etwa auch für Reisekosten, die von einer nachfolgend bewilligten Prozesskostenhilfe in aller Regel nicht gedeckt sind). Hat der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung derartige Vorschüsse oder Zahlungen erhalten, so darf er diese auch behalten; allerdings sind dieselben auf eine nachfolgend gegenüber der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe geltend gemachte Vergütung anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf denjenigen Teil der Vergütung, die aus der Staatskasse nicht zu ersetzen ist, also in der Regel auf die Differenz zwischen der Wahlanwalts- und PKH-Vergütung (zu den Einzelheiten vgl. § 58 RVG und die einschlägigen Kommentierungen hierzu).
Prozesskostenhilfe und Vergütungsvereinbarung
Eine Vergütungsvereinbarung, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung beinhaltet, ist gemäß § 3a Abs. 3 RVG nichtig. Hierauf geleistete Zahlungen kann der Mandant zurückfordern, sofern er nicht bei der Leistung gewusst hat, dass die Vergütungsvereinbarung nichtig war (§ 3a Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. § 814 BGB).
Prozesskostenhilfe und Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner
Gewinnt der durch Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt den Prozess und wird im Kostenausspruch der Prozessgegner in die Kosten verurteilt, so kann der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten in Höhe der Wahlanwaltsgebühren im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO gegen den Prozessgegner festsetzen lassen und aus dem hierauf ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss – wiederum im eigenen Namen - gegen den Prozessgegner vollstrecken. Hierbei ist darauf zu achten, dass ausdrücklich beantragt wird „die Kosten im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Prozessgegner festzusetzen“, nicht wie üblich „im Namen des Klägers/Beklagten“, da ansonsten der Prozessgegner nach erfolgter Festsetzung noch mit anderweitigen Gegenansprüchen gegen die Partei Aufrechnung erklären könnte. In derartigen Fällen empfiehlt es sich regelmäßig, zunächst die (in der Regel niedrigeren) PKH-Gebühren gegen die Staatskasse festsetzen zu lassen (§ 55 RVG) und erst im Anschluss daran nur Festsetzung der hiernach verbleibenden Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gegen den Verfahrensgegner im eigenen Namen zu beantragen.
Verrechnung eingehender Fremdgelder auf die Differenzgebühr
Zieht der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Fremdgelder ein, so darf er gegen den Auszahlungsanspruch seines Mandantin grundsätzlich mit eigenen Honorarforderungen aufrechnen, sofern nicht Fremdgelder zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind (vergleiche § 4 Abs. 3 BORA) oder der Anspruch aus anderen Gründen (etwa gemäß § 394 BGB) einem Aufrechnungsverbot unterliegt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts fällig ist. Nachdem der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen kann, kann mit den Differenzgebühren (Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung) nach herrschender Meinung auch nicht gegen den Anspruch des Mandanten auf Auskehrung von Fremdgelder aufgerechnet werden (vergleiche Gerold/Schmidt, RVG, § 45 RVG Rn. 67).
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten
Gemäß § 120 a ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern (auch aufheben), wenn sich die maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn die obsiegende Partei aus dem Rechtsstreit Vermögenswerte erhält, die ihre wirtschaftliche Lage wesentlich verbessern, so dass Prozesskostenhilfe nun nicht mehr zu bewilligen wäre. Die Partei selbst ist seit Inkrafttreten des (neuen) § 120 a ZPO am 01.01.2014 auch ohne Aufforderung des Gerichts von sich aus verpflichtet, eine Änderung der Verhältnisse dem Gericht mitzuteilen.
Aus der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 203 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO folgt, dass der Rechtsanwalt nicht befugt ist, ohne diesbezüglichen Auftrag seiner Partei das Gericht über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, die dazu führen könnte, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe rückwirkend aufgehoben wird (und der beigeordnete Rechtsanwalt damit wieder die Wahlanwaltsgebühren gelten machen könnte). Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats fort, wie § 2 Abs. 2 BORA klarstellt. Wird seitens des Gerichts die Aufforderung nach einer Erklärung des Mandanten darüber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO) an den Rechtsanwalt gerichtet, so ist er nicht befugt, diese Anfrage selbst zu beantworten; er ist jedoch dazu verpflichtet, die Anfrage an seine Partei weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass das Gericht die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO wieder aufheben kann, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird.
Aufhebung der Beiordnung
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann die Aufhebung seiner Beiordnung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 48 Abs. 2 BRAO). Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der Rechtsanwalt bei weiterer Tätigkeit gegen eines der Tätigkeitsverbote in §§ 43 a Abs. 4 ,45-47 BRAO verstoßen würde oder wenn eine tief greifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten vorliegt.
Eine Aufhebung der Beiordnung auf Antrag der Partei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Mandant kann die Aufhebung der Beiordnung zwar dadurch erreichen, dass er die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht widerruft; eine solche Maßnahme begründet freilich keinen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, es sei denn, der Mandant könnte darlegen, dass der Rechtsanwalt die Kündigung des Mandats zu vertreten hätte (zu den sich hieraus ergebenden Problemen vgl. etwa Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 121 Rn. 34 ff.).
Beratungshilfe
§ 49 a BRAO Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
§ 16 BORA Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
§ 16a BORA Ablehnung der Beratungshilfe
- (aufgehoben)
- Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
- Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
- (aufgehoben)
- der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;
- das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;
- sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;
- (aufgehoben)
- (aufgehoben).
Weitere wichtige Vorschriften zur Beratungshilfe finden sich im Beratungshilfegesetz sowie in § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 ff. VV-RVG.
1. Begriffsbestimmung
Beratungshilfe soll dem unbemittelten Rechtsuchenden ermöglichen, im außergerichtlichen Bereich rechtliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung in Anspruch nehmen zu können (im Bereich des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die Beratungshilfe auf Beratung beschränkt). Die Bewilligung von Beratungshilfe setzt gemäß § 1 BerHG voraus, dass
- der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (d.h.: dass der Rechtsuchende in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beanspruchen könnte, § 1 Abs. 2 BerHG) und
- dem Rechtsuchenden keine anderen zumutbaren Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (hierzu gehört eventuell eine Rechtsberatung über Gemeinden, Verbraucherschutzverbände, Jugendämter oder Schuldnerberatungsstellen; ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt, muss diese in Anspruch genommen werden) und
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt, der bei dem zuständigen Amtsgericht zu stellen ist (§ 4 BerHG). Wird dem Antrag stattgegeben, so stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus (§ 6 BerHG), mit dem der Rechtsuchende sich an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann.
2. Vergütung
Von seinem Mandanten kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit nur die Beratungshilfegebühr gemäß Nummer 2500 VV RVG in Höhe von 15,00 € beanspruchen (vgl. § 44 S. 2 RVG). Daneben erhält er aus der Landeskasse anstelle der gesetzlichen Gebühren die Festgebühren gemäß Nummer 2501 ff. VV RVG. Vergütungsvereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG – diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2014 entfallen). Allerdings geht ein Kostenerstattungsanspruch, den der Rechtsuchende gegen seinen Gegner hat (etwa aus dem Gesichtspunkt des Verzugs), gemäß § 9 BerHG auf den Rechtsanwalt über, so dass dieser den Kostenerstattungsanspruch aus eigenem Recht gegen den Prozessgegner durchsetzen kann.
3. Einzelfragen
Hinweispflicht des Rechtsanwalts
Nach § 16 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinzuweisen. Diese Pflicht sollte durch den Rechtsanwalt ernst genommen werden, da ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Pflicht zur Übernahme des Beratungshilfemandats
Gemäß § 16 a Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, für den mittellosen Mandanten einen Beratungshilfeantrag selbst zu stellen. Es steht ihm vielmehr frei, den Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu verweisen und die Übernahme des Mandats davon abhängig zu machen, dass der Mandant zunächst selbst den Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht stellt und einen Berechtigungsschein beibringt.
Ablehnung des Beratungshilfemandats
In § 49a BRAO ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die nach dem BerHG vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen, gesetzlich verankert. Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Eine Auflistung derartiger Gründe, die den Rechtsanwalt ausnahmsweise zur Ablehnung der Beratungshilfe berechtigen, findet sich in § 16 a BORA. Die Ablehnung des Mandats ist hiernach insbesondere möglich, wenn
- der Rechtsanwalt durch Erkrankung oder berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
- der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;
- das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist oder
- sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen.
Die Ablehnung des Mandats kann dagegen nicht pauschal auf die Begründung gestützt werden, dass es dem Rechtsanwalt auf dem Rechtsgebiet, auf dem Beratungshilfe nachgefragt wird, an hinreichenden Kenntnissen oder an Erfahrung fehle (dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, sich die fehlenden Kenntnisse mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen).
Vergütungsvereinbarung neben Beratungshilfe
§ 8 BerHG in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung erklärte Vergütungsvereinbarungen generell für nichtig. Diese Vorschrift sowie die entsprechende Verweisung in § 3a Abs. 4 RVG a.F. sind mit Wirkung vom 01.01.2014 ersatzlos entfallen. Hierdurch will der Gesetzgeber eine flexiblere Handhabung ermöglichen etwa dergestalt, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten auch bei bewilligter Beratungshilfe eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar gemäß § 4 a RVG unter den dort genannten Voraussetzungen schließen kann. Zudem ermöglicht ein neuer § 6 a BerHG seit 01.01.2014, dass der Rechtsanwalt selbst Aufhebung der Bewilligung beantragen kann, wenn der Mandant aus seiner Tätigkeit etwas erlangt hat, was nachträglich zum Wegfall der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe führt (dies war dem Rechtsanwalt nach bisher überwiegender Auffassung wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43 a Abs. 2 BRAO untersagt).
Nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe
§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 BerHG eröffnet die Möglichkeit, den Beratungshilfeantrag auch nachträglich zu stellen, wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe zunächst ohne Berechtigungsschein unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. In diesem Fall ist für den beratenden Rechtsanwalt jedoch Vorsicht geboten: wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachfolgend - aus welchen Gründen immer – abgelehnt (die Praxis der Gerichte ist hier teilweise sehr restriktiv), so erwirbt der Rechtsanwalt keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse und Gebührenansprüche gegen den (mittellosen) Mandanten sind in der Regel nicht durchsetzbar. Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen nachträgliche Anträge auf Beratungshilfe zurückgewiesen wurden mit der Begründung, der Rechtsuchende habe ja bereits einen Rechtsanwalt konsultiert und hierbei die erbetene Beratung schon erhalten mit der Folge, dass (bei Antragstellung) keine rechtliche Beratung mehr erforderlich sei. Insbesondere in familienrechtlichen Angelegenheiten (betreffend das Umgangsrecht, Sorgerecht oder auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder) wird die Bewilligung von Beratungshilfe häufig abgelehnt unter Hinweis darauf, dass hierfür zunächst die Jugendämter als „andere Möglichkeit für eine Hilfe“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Gleiches gilt für die Verweisung an Schuldnerberatungsstellen bei Mandanten, die sich um die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bemühen (die Frage ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt).
Beratungshilfe für Antrag auf Prozesskostenhilfe
Die Frage, ob dem Rechtsuchenden Beratungshilfe gewährt werden kann, um über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren zu stellen, ist umstritten. Während der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung (NJW 1984, 2106) die Auffassung vertreten hat, Beratungshilfe sei auch zu gewähren, wenn der Mandant sich durch einen Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags beraten lassen wolle (offengelassen für die Vertretung im PKH-Prüfungsverfahren), verneint das Oberlandesgericht München diese Frage (NJW-RR 1999, 648). Nach überwiegender Auffassung in der Literatur (vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt, RVG, Vorbem. Nr. 2500 VV RVG, Fn. 25) ist demgegenüber auch für die Vertretung im PKH-Prüfungsverfahren Beratungshilfe zu gewähren.
4. Weiterführende Literatur
- Zuck, NJW 2012, 2170 „Praktische Hinweise zur Beratungshilfe“
- Fölsch, NJW 2010,350 „Beratungshilfe – ein Kurzüberblick“
- Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, Vorbemerkung zu Nr. 2500 VV RVG