Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

ODR-Verordnung/ADR-Richtlinie

  • ODR-Verordnung

    Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Diese sieht die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen vor.

    Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen Kommission verwaltet und dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abzuwickeln und beizulegen. Zu diesem Zweck steht auf der OS-Plattform ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung. Nach Einreichung der Beschwerde wird der Unternehmer über den Eingang der Beschwerde informiert. Anschließend vereinbaren der Verbraucher und der Unternehmer, von welcher nationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der ausgewählten Streitbeilegungsstelle werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit zur Bearbeitung, Lösungsfindung und Schließung der Beschwerde übermittelt.

    Die OS-Plattform ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
     
    Über diese OS-Plattform müssen nun EU-Unternehmer auf ihren Internetseiten durch eine Verlinkung informieren – dies gilt auch für Rechtsanwälte.

     
    1. Allgemeines

    Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem EU-Verbraucher und einem EU-Unternehmer, die durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OS-Plattform erfolgt.

    Insofern findet die ODR-Verordnung auch auf mit Verbrauchern geschlossene Rechtsanwaltsverträge Anwendung.

    Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung definiert den Dienstleistungsbegriff wie folgt:
    „Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.“

    Der Dienstleistungsbegriff ist somit sehr weitgehend, sodass Rechtsanwaltsverträge mit Verbrauchern davon in jedem Falle erfasst werden.

    Allerdings erfasst die ODR-Verordnung nur Dienstleistungsverträge, die online zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher geschlossen werden. Die Definition des Online-Dienstleistungsvertrages ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung:

    „Ein Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webeseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.“

    Erfasst werden somit nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden:

    Der „elektronische Weg“ ist gem. Art. 4 Abs. 1 lit. g der ODR-Verordnung ein elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch bspw. ein Vertragsschluss per Email.

    2. Konkrete Informationspflichten

    Die konkrete Informationsverpflichtung regelt Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Dieser lautet wie folgt:

    „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

    Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist also die zwingende Nennung des Links zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) und die Angabe der E-Mail-Adresse.

    Von dieser Informationspflicht sind ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

    Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Website dürfte nach jetzigem Stand jedoch ausreichend sein.

    Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

    Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums dargestellten. Dann ist auch die E-Mail-Adresse anzugeben.

    Verstöße gegen die neuen Informationspflichten können nach §§ 3a, 8 UWG abgemahnt werden.

    3. Unterfallen damit Rechtsanwaltsverträge dem Fernabsatzvertragsrecht?

    Ob Rechtsanwälte, die auf ihrer Internetseite über die OS-Plattform informieren, damit auch zwangsläufig Fernabsatzverträge gem. § 312 c Abs. 1 BGB mit Verbrauchern schließen, kann nicht abschließend beantwortet werden. Denn es ist strittig, ob und wann die Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen Anwendung finden.

    So sei nach Auffassung des AG Charlottenburg (Urteil vom 15.09.2015 – 216 C 194/15) eine Unterwerfung des Anwaltsvertrags dem Fernabsatzvertragsrecht nicht gerechtfertigt. Nach dem AG Offenbach (Urteil vom 09.10.2013 – 380 C 45/13) und dem AG Hildesheim (Urteil vom 08.08.2014) können Anwaltsverträge den Regeln des Fernabsatzes unterfallen und als solche widerrufen werden. Ferner hat der EuGH (Urteil vom 15.01.2015, Rechtssache C-537/13) entschieden, dass Formularverträge zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen fallen.

    Vorsorglich sollten Verbraucher daher ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert werden.

    Entsprechende Muster für Widerrufsbelehrungen finden Sie unter: http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_node.html
     
    4. Verlinkung derzeit nur pro forma

    Derzeit existieren in Deutschland noch keine Verbraucherschlichtungsstellen für alternative Streitbeilegung im Sinne der ODR-Verordnung.

    Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Streitbeilegung durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten nationalen Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OS-Plattform. Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung für die Europäische Kommission. Ihr obliegt es, eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen zu führen und der EU-Kommission regelmäßig zu übermitteln.

    Das nationale Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG) ist erst am 01.04.2016 in Kraft getreten (siehe unten). Dieses enthält die Regelungen der Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als nationale Streitbeilegungsstelle. Eine Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle ist daher erst seit dem 01.04.2016 möglich. Dieser Prozess wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

    Deshalb können Verbraucher die OS-Plattform noch nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit deutschen Unternehmern nutzen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Rubrik „Haftungsausschluss“ auf der OS-Plattform vermerkt.

  • ADR-Richtlinie

    Die sog. ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in nationales Recht umgesetzt.

    Mit dieser Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus online als auch offline abgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen, indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Daneben werden verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen über Schlichtungsstellen angepasst.

    Das Gesetz ist zum größten Teil am 01.04.2016 in Kraft getreten.

    Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-verordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.

    1. Informationspflichten

    Die Informationspflichten für Unternehmer nach §§ 36, 37 VSBG, die auch von der Anwaltschaft zu beachten sind, gelten hingegen erst ab dem 01.02.2017.

    Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

    - in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

    - auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

    Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht im Übrigen nicht.

    Ferner hat der Unternehmer gemäß § 37 AB.s 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.
     

    2. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

    Die deutsche Anwaltschaft hat frühzeitig im Jahr 2011 eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geschaffen (§ 191 f BRAO). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist nun bereits als eine der wenigen Stellen vom Gesetzgeber als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG anerkannt.

    Die Vermittlungsabteilungen, die die regionalen Rechtsanwaltskammern als Schlichtungsmöglichkeit bei Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten anbieten, unterfallen hingegen nicht dem VSBG. Die Vermittlung der regionalen Kammern ist gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Aufgabe des Vorstandes; dieser wird nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Beteiligung an der Bestellung von Kammervermittlern ist mithin nicht möglich.

    3. Allgemeine Schlichtungsstelle

    Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 01.04.2016 erreichbar über: www.verbraucher-schlichter.de
     

    Weiterführende Informationen

    Weiterführende Informationen sind zu finden: 

    •    auf der Homepage des BMJV, 
    •    insbesondere unter „Fragen und Antworten: Schlichtungsstellen“ des BMJV, 
    •    sowie auf der Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.
     

    Die Informationen über die neuen Hinweispflichten für Rechtsanwälte stehen hier als Download zur Verfügung.

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