3.4 Widerstreitende Interessen
„Die Interessen, welche der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch BVerfGE 108, 150). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urteil vom 8.11.2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 12 = NJW 2008, 1307). Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten.“ (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11)
Dieser objektive Blickwinkel wird freilich dadurch subjektiviert, das in die objektive Interessenbestimmung der Wille des Mandanten und seine Einschätzung der Sachlage einzubeziehen ist. Auch vermag der konkrete vom Mandanten bestimmte Umfang des Anwaltsauftrages die – objektive – Interessenlage zu beeinflussen (im Einzelnen sehr str. vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 43a BRAO, Rn. 172 ff).
3.5 Verhältnis § 3 BORA - § 3 MediationsG
Gemäß § 3 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder in sonstiger Weise i.S.d. §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war. Über § 3 Abs. 2 S. 1 BORA gilt dieses Verbot auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte.
§ 3 MediationsG regelt dagegen die Tätigkeitsbeschränkungen für den Mediator und den mit diesem in derselben Büroausübungsgemeinschaft verbundenen Personen. Allerdings gelten diese Beschränkungen nach § 3 Abs. 4 MediationsG nicht, wenn die betroffenen Personen im Einzelfall nach umfassender Information mit der Vertretung einverstanden sind und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist somit das Verhältnis von BORA zum MediationsG.
Nach Auffassung der Berufsrechtsabteilungen ist das MediationsG aufgrund des späteren Inkrafttretens im Verhältnis zur BORA als lex specialis anzusehen.
Beispiel:
RA A hat zwischen den Eheleuten eine Familienmediation durchgeführt. Dabei wurde eine umfassende notarielle Vereinbarung getroffen. Nunmehr soll Kanzleikollege B einen der Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten. Zwischen den Eheleuten bestehen keine weiteren Streitpunkte.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 MediationsG bestehen seitens der Rechtsanwaltskammer München keine Bedenken, wenn der Kanzleikollege im Rahmen des Scheidungsverfahrens für eine der Mediationsparteien tätig wird.
4. Einzelfälle
Die Anzahl der möglichen Fallkonstellationen, in denen es zu einer „kritischen Nähe“ verschiedener Mandate und Tätigkeiten kommen kann, ist unbegrenzt. Für die Frage nach der Zulässigkeit des Tätigwerdens sind oft Details ausschlaggebend. Eine gute Orientierungshilfe bieten z. B. die Beiträge von Offermann-Burckart, Interessenkollision – Jeder Fall ist anders – 35 Einzelfälle aus der Praxis zu einer Kernpflicht des Anwaltsberufs, AnwBl. 2009, S. 729 ff.; und Interessenkollision - Es bleibt dabei: Jeder Fall ist anders (50 Einzelfälle aus der Praxis zu einer Kernpflicht des Anwaltsberufs), AnwBl. 2011, S. 809 ff.
Die nachfolgenden Beispiele können daher nur den Blick für die Problemlagen schärfen, sie sind weder abschließend noch können sie ohne weiteres verallgemeinert werden.
4.1 Familienrecht
Familienrechtliche Fälle sind besonders gefahrgeneigt, was das Auftreten von Konfliktsituationen im Sinne des § 3 BORA angeht. Dies liegt auch an den langen Zeitspannen, über die das Mandat besteht. Wird etwa das gemeinsame Kind volljährig, ändert sich die materielle Rechtslage hinsichtlich des Unterhalts und können Konfliktlagen Jahre nach der Scheidung und nach der ersten Regelung der Unterhaltsfragen entstehen.
4.1.1 Einvernehmliche Scheidung
Die von einem einzelnen Rechtsanwalt bearbeitete sogenannte „Einvernehmliche Scheidung“ gibt es nicht. Da im Scheidungsverfahren nur teilweise Anwaltszwang herrscht, kann oft auch dann geschieden werden, wenn nur ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Der Rechtsanwalt ist dann aber nur für die Interessen seines Mandanten bzw. seiner Mandantin zuständig, er kann die andere Partei nicht „en passant mitberaten“.
RA A und RA B arbeiten in Bürogemeinschaft zusammen. Das Ehepaar M und F möchte sich einvernehmlich scheiden lassen. RA A soll M und RA B soll F vertreten. Eine gleichzeitige Vertretung der Eheleute in dem Scheidungsverfahren durch Rechtsanwälte derselben Bürogemeinschaft ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BORA unzulässig, da die Interessen der Eheleute objektiv widerstreitend sind. Auf den subjektiven Bewertungsmaßstab (einvernehmliche Scheidung) kann nicht abgestellt werden.
4.1.2 Elternteil und Kind beim Unterhalt
Beim volljährigen Kind kommt es regelmäßig zu Interessengegensätzen bei der Vertretung eines Elternteils und des Kindes gegen das andere Elternteil im Streit um die Unterhaltshöhe, da der Kindsunterhalt von der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abhängt, welche wiederum abhängig ist von deren jeweiligen eigenen Unterhaltsansprüchen. Der BGH, AnwZ (Brfg) 35/11, lässt es im Einzelfall zwar genügen, dass ein möglicher Interessengegensatz zwischen den vertretenen Parteien bereits im Vorhinein ausgeräumt ist (hier hatte der klagende Elternteil vorgetragen, dass es bis dahin allein für den Unterhalt des Sohnes aufgekommen und bereit sei, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun), nicht aber ohne zu betonen, dass dies vorliegend für Zugewinnausgleich und Kindsunterhalt gelte, beim Trennungsunterhalt möglicherweise anders zu sehen wäre.
4.1.3 Beratung im Vorfeld
Vor Jahren hat sich die F an RA A gewandt. Sie berichtet, dass sich die Eheleute auseinander gelebt hätten. Sie möchte sich beraten lassen, wie eine Scheidung abläuft und welche Unterhaltsansprüche ihr im Fall der Trennung und Scheidung zustehen. Nach der Beratung meldet sich F nicht mehr. Nun tritt deren Ehemann M an RA A heran und möchte ihn mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen. Da beiden Mandaten derselbe Lebenssachverhalt (die ehelichen Verhältnisse) zugrunde liegt und sich die Interessen von F und M widersprechen, ist es RA A verwehrt, das Mandat des M in Sachen Ehescheidung und Folgesachen anzunehmen.
4.1.4 Mediation
Die Eheleute M und F möchten zur Lösung familienrechtlicher Streitigkeiten ein Mediationsverfahren durchführen. Hierzu wenden sie sich an RA A. Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit den Eheleuten wurden Unterhaltsberechnungen vorgenommen. Auch das Vorhandensein einer gemeinsamen Immobilie wurde diskutiert. Noch bevor die Bedingungen für die Durchführung eines Mediationsverfahrens geklärt werden können, teilt F mit, dass sie an einer Mediation nicht mehr interessiert ist. Nunmehr vertritt RA A den M außergerichtlich. Auch anwaltliche Mediatoren sind gemäß § 18 BORA an die anwaltlichen Berufspflichten gebunden. Die anwaltliche Tätigkeit als Mediator ist dann zulässig, wenn sie sich von vornherein im Einverständnis beider Ehepartner auf den Versuch einer einverständlichen Regelung beschränkt. Ist die Mediation gescheitert, ist es dem anwaltlichen Mediator verwehrt, einen der Ehepartner anwaltlich zu vertreten.
4.1.5 Scheidungsvereinbarung
Es ist dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, ähnlich wie bei der Mediation, im Auftrage beider Eheleute eine Scheidungsvereinbarung zu entwerfen, hierfür den Stoff zu sammeln und mögliche Konflikte nebst Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Für das weitere Scheidungsverfahren ist er damit aber für beide Ehegatten „verbraucht“.
4.2 Verkehrsrecht
Probleme können sich etwa ergeben bei der Verteidigung des Unfallverursachers im Strafverfahren und des Unfallgeschädigten im Schadenersatzprozess (sehr str.; vgl. BayObLG, NJW 95, 607).
4.3 Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht berät häufig der Hausanwalt des Mehrheitsgesellschafters auch die Gesellschaft in deren rechtlichen Angelegenheiten. Kommt es nun zum Streit zwischen den Gesellschaftern, sind die Interessen der Gesellschaft (etwa bei einer Beschlussanfechtung) nicht zwingend kongruent mit denen des Mehrheitsgesellschafters, zumal dieser von der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft ausgeschlossen sein mag (etwa nach § 47 Abs. 4 GmbHG). Da solche Streitigkeiten oft frühere Beschlüsse oder Verträge als Grundlage haben, bei denen der vorgenannte Hausanwalt mitgewirkt hatte, liegt die Annahme der Identität der Rechtssache zwischen der früheren Beratung und dem späteren Streit nahe, so dass § 3 BORA in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen ist.
4.4 Strafrecht
Im Strafrecht ist besondere Vorsicht geboten bei Serienstraftaten mit wechselnden Beteiligten bzw. sich teilweise überschneidenden Serien und/oder Beteiligten. So ist bei der Verteidigung von Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel darauf zu achten, ob nicht die beiden „Händler“ A und B teilweise beim gleichen „Großhändler“ eingekauft haben und sich daher der Käufer A zu Lasten des alternativen Käufers B entlasten könnte.
Bei Betriebsunfällen etwa ist es typisch, dass sich trotz anfänglicher Einigkeit (beide unschuldig) im Laufe des Verfahrens ein Interessengegensatz zwischen Vorgesetztem und Untergebenen herauskristallisiert.
4.5 Zwangsvollstreckung
Im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung, in der A Ansprüche gegen B geltend macht, wird B von RA R anwaltlich vertreten. In einer anderen Rechtsangelegenheit hat RA R Ansprüche des C gegen A geltend gemacht. RA R hat für C einen Zahlungstitel gegen A erwirkt. Im Namen des C hat RA R nunmehr die Forderung des A gegen seinen anderweitigen Mandanten B gepfändet. RA R hat für den Gläubiger C einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und gleichzeitig weiter den Drittschuldner B vertreten. Dies stellt ebenfalls einen Interessengegensatz und damit eine Vertretung widerstreitender Interessen dar, da R für B in dessen Interesse Einwendungen gegen die Forderung des A geltend machen muss, diese im Interesse des C indes abzuwehren hat.