§ 14 BORA Zustellungen
Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.
Danach trifft den Rechtsanwalt bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis eine echte Mitwirkungspflicht. Welche konkrete Mitwirkungshandlung erforderlich wird, hängt davon ab, ob die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Das hat der Rechtsanwalt an Hand der einschlägigen Zustellungsvorschriften und damit an rein objektiven Kriterien zu prüfen. Ein subjektiver Beurteilungsmaßstab steht dem Rechtsanwalt nicht zu. An einer ordnungsgemäßen Zustellung fehlt es z. B., wenn der Rechtsanwalt nicht zustellungsbevollmächtigt ist oder das zugestellte Schriftstück nicht vollständig zugegangen ist.
Liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Empfangsbekenntnis unverzüglich im Sinne von § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern mit Datum zu versehen, zu unterzeichnen und zurückzusenden. Pflichtauslösendes Ereignis ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Das gilt auch dann, wenn die Zustellung durch den Absender anderweitig nachgewiesen werden kann, wie z. B. durch den Faxbericht oder den Zustellungsvermerk des Boten.
Liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, kann der Rechtsanwalt seine Mitwirkung verweigern. In dem Fall ist er verpflichtet, den Absender unverzüglich über den Grund seiner fehlenden Mitwirkung zu informieren.
Ein Empfangsbekenntnis ist nur dann wirksam im Sinne von § 174 ZPO erteilt, wenn es eigenhändig durch den Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Die Unterzeichnung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte oder einen Rechtsreferendar genügt diesem Erfordernis nicht.
Zur Erfüllung dieser Pflicht hat der Rechtsanwalt die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und ggf. für eine etwaige Vertretung zu sorgen. Eine Vertretung ist ausnahmsweise zulässig,
- durch den Kanzleisozius,
- wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei urlaubs- oder krankheitsbedingt länger als eine Woche nicht aufsuchen kann, durch den amtlich bestellten Vertreter gemäß § 53 BRAO,
- bei Entbindung von der Kanzleipflicht durch den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 30 BRAO und
- durch den Kanzleiabwickler gemäß § 55 BRAO.
Nach einer Mandatsniederlegung bleibt der Anwalt in Anwaltsprozessen solange empfangs-zuständig und in der Pflicht nach § 14 BORA, bis sich ein neuer Rechtsanwalt für den Mandanten bestellt hat.
Mit Urteil vom 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15 hatte der BGH entschieden, dass § 14 BORA in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. Danach bestand keine berufsrechtliche Verpflichtung, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO mitzuwirken. Hierauf hatte der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und die Satzungsermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO geschaffen. Mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde § 14 BORA erweitert und ausdrücklich die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in die Norm aufgenommen.