§ 26 Abs. 1 S. 2 d BORA
§ 26 Abs. 1 S. 2 d BORA schreibt vor, dass bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorzusehen ist.
Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten ist danach grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit und die Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts darstellen.
So ist ein Wettbewerbsverbot während eines Beschäftigungsverhältnisses nur insofern zulässig, als darin eine Konkurrenztätigkeit zur angestellten Anwaltstätigkeit zu sehen oder eine zeitliche Überlastung zu befürchten ist.
Als nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden in der Regel sog. Mandantenschutzklauseln vereinbart. Dabei kann zum einen vereinbart werden, dass es dem ausgeschiedenen Mitarbeiter grundsätzlich untersagt ist, ehemalige Mandanten des Arbeitgebers zu beraten und zu vertreten. Eine derartige Vereinbarung ist nur wirksam, wenn für sie eine angemessene Ausgleichzahlung zugesagt wird. Die Höhe der Ausgleichzahlung ist nach § 74 HBG zu beurteilen. Darüber hinaus muss das Wettbewerbsverbot zeitlich, in der Regel auf zwei Jahre, beschränkt sein.
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, eine sog. „beschränkte Mandantenschutzklausel“ zu vereinbaren. Dabei wird dem ehemaligen Mitarbeiter „lediglich“ untersagt, ehemalige Mandanten seines Arbeitgebers aktiv abzuwerben. Eine derartige beschränkte Mandantenschutzklausel ist auch ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam.