§ 51 BRAO Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwalt dazu verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrecht zu erhalten.
Die Pflicht für die Dauer der Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten dient einem doppelten Zweck. Zum einen dient sie dem Schutz des rechtsuchenden Publikums: Mandanten vertrauen ihrem Rechtsanwalt häufig hohe Vermögenswerte an. Erleidet der Mandant durch anwaltliche Fehler einen Schaden, soll die Deckung des Schadens nicht davon abhängen, ob der Rechtsanwalt den Schaden aus seinem Privatvermögen ausgleichen kann. Durch die Berufshaftpflichtversicherung soll vielmehr gewährleistet sein, dass eine gewisse Mindestdeckung vorhanden ist. Zum anderen soll sie aber auch das Vermögen des Rechtsanwalts vor einer Belastung durch Haftpflichtansprüche Dritter schützen. Der Rechtsanwalt soll nicht befürchten müssen, durch einen einzigen Fehler in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten (Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 51 BRAO, Rn. 10 f.).
Lücke im Versicherungsschutz
Besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, die berufsrechtlich geahndet werden kann (vgl. BGH vom 29.01.1996 – AnwZ (B) 47/95 – BRAK-Mitt. 1996, 121f). Der Rechtsanwalt hat daher dafür Sorge zu tragen, dass eine entstandene Lücke in der Berufshaftpflichtversicherung umgehend wieder geschlossen wird.
Entstand die Lücke im Rahmen eines durch den Versicherer eingeleiteten Mahnverfahrens, kann durch Überweisung der Prämie, welche die Versicherung für die entstandene Lücke im Versicherungsschutz in Rechnung stellt, wieder lückenloser Versicherungsschutz hergestellt werden.
Ist die Lücke in der Berufshaftpflichtversicherung durch ein sonstiges Versäumnis entstanden (z. B. durch eine unterbrochene Anschlussversicherung im Rahmen eines Kammer- oder Kanzleiwechsels), kann durch eine Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) wieder lückenloser Versicherungsschutz hergestellt werden.
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