Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43 a Abs. 2 BRAO ist eine der wichtigsten Grundpflichten des Rechtsanwalts. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf der Rechtsanwalt seine Verschwiegenheitspflicht brechen und Angaben zu einem Mandatsverhältnis machen.
Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist weitreichend und gilt auch für alle mit dem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte.