Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

Vorstandssitzung Juni 2024

Im Rahmen der Vorstandswahl 2024 wurde die Hälfe der Vorstandsmitglieder der Kammer München neu gewählt. Die vierjährige Amtszeit der neuen Vorstandsmitglieder begann am 01.06.2024. Am 03.06.2024 kam der Kammervorstand zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen, bei der das Präsidium der Kammer neu gewählt wurde. Das Präsidium der Kammer wurde zusammen mit Präsidentin Anne Riethmüller im Amt bestätigt. Im Anschluss stand die Beschlussfassung über die Besetzung der Vorstandsabteilungen und deren Zuständigkeiten auf der Tagesordnung. Eine Übersicht der Vorstandsabteilungen, deren Besetzung und Zuständigkeiten können auf der Website aufgerufen werden. Zudem wurde beschlossen, zwei Kollegen gemäß § 76 Abs. 1 S. 4 BRAO zur Mitarbeit im Vorstand heranzuziehen. 

Vorstandssitzung Mai 2024

In der letzten Sitzung des Vorstands vor Beginn der neuen Amtsperiode ab 01.06.2024 standen neben dem Bericht aus dem Präsidium die Berichte der Vorstandsabteilungen I, II, X und XVI (Berufsrecht), VII (Aus- und Fortbildung), IX (Aufgaben nach dem EuRAG, § 207a BRAO) und XV (Geldwäscheprävention) für das vergangene Jahr auf der Agenda.

Die Abteilungen I, II, X und XVI sind für die Entscheidung in berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren gegen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München zuständig. Im Jahr 2023 sind 1511 Beschwerden gegen Rechtsanwälten bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen. Davon wurden in 348 Fällen die Akten einer der berufsrechtlichen Abteilungen I, II und X zur Entscheidung vorgelegt. Im Jahr 2023 konnte in 97 Fällen das berufsrechtliche Verfahren durch die Abteilung eingestellt werden. In 25 Verfahren wurde gegen die betroffenen Kollegen eine Rüge ausgesprochen, 58 Vorgänge wurden an die Generalstaatsanwaltschaft München zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens abgegeben. Die häufigsten Beschwerdegründe waren neben Untätigkeit/Nichtunterrichtung des Mandanten der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, Umgehung des Gegenanwalts und Vertretung widerstreitender Interessen. Die Abteilung XVI ist zuständig für berufsrechtliche Verfahren, die gegen Kollegen wegen fehlender beA-Erstregistrierung eingeleitet wurden. Im Jahr 2023 war in diesem Zusammenhang gegen 571 Kollegen ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet worden. In 222 Fällen wurde den betroffenen Kollegen eine Rüge erteilt.

Die Abteilung VII ist sowohl für die Durchführung kammereigener Fortbildungsveranstaltungen als auch für die Juristenausbildung zuständig. Die Rechtsanwaltskammer München bietet ihren Mitgliedern ganzjährig Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 15 FAO für alle Fachgebiete, in denen es einen Fachanwalt gibt, an. Das Fortbildungsangebot wird durch Seminare zu besonderen Themen (z. B. beA) und Seminare für Kanzleimitarbeiter ergänzt. Über 8.000 Personen haben im Jahr 2023 das Fortbildungsangebot angenommen.

Die Abteilung IX ist zum einen für die Zulassung europäischer Anwälte im Rahmen der Eingliederung nach dem EuRAG zuständig; 2023 konnte in sieben Fällen der Eingliederungsantrag positiv verbeschieden werden. Zum anderen ist die Abteilung IX für die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften aus Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (§ 207a BRAO) zuständig. Die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften aus Drittstaaten in Deutschland ist erst seit 01.08.2022 möglich. Da die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen in diesen Fällen sehr aufwendig ist, konnten die ersten ausländischen Berufsausübungsgesellschaften erst im Jahr 2023 zugelassen werden. Insgesamt wurden im Jahr 2023 elf ausländische Berufsausübungsgesellschaften zugelassen. Ein Zulassungsantrag wurde abgelehnt, über vier Anträge konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

Die Abteilung XV ist für die Geldwäscheprävention zuständig. Als gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG für Rechtsanwälte zuständige Aufsichtsbehörde ist die Kammer München verpflichtet, jährlich Prüfungen der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG unter ihren Mitgliedern durchzuführen. 2023 hat die Rechtsanwaltskammer München daher zunächst bei 2.280 zufällig ausgewählten Mitgliedern (= 10 % der Gesamtmitgliedszahl) für den Prüfzeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 erhoben (§ 52 Abs. 6 GwG), ob diese an einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäfte mitgewirkt haben und somit „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Aus dem Kreis der so ermittelten „Verpflichteten“ im Prüfzeitraum 2022 wurde gegenüber 234 risikobasiert und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechtsanwälten eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG zunächst im schriftlichen Verfahren sowie stichprobenartig im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen angeordnet (§ 51 Abs. 3 GwG). Der überwiegende Teil dieser Prüfungen wurde ohne Beanstandungen abgeschlossen. Im Jahr 2023 wurden in 27 Fällen Bußgelder festgesetzt; in einigen Fällen wurden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingeleitet. Die festgestellten Verstöße betrafen insbesondere die unterlassene Dokumentation der Risikoanalyse, die nicht ordnungsgemäße Identifizierung der Mandanten oder der für diese auftretenden Personen sowie die Nichtmitwirkung im Rahmen des Erhebungs- oder Prüfungsverfahrens. Letzterer Verstoß wiegt regelmäßig besonders schwer, da hierdurch eine Prüfung der Anforderungen des GwG vereitelt wird.

Vorstandssitzung April 2024

Neben dem Bericht aus dem Präsidium und dem Bericht des Schatzmeisters für das erste Quartal 2024 stand in der Sitzung der Bericht der Vorstandsabteilung XII (Vermittlung) für das vergangene Jahr auf der Tagesordnung.

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer zählt unter anderem die Durchführung von Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten unter Kollegen sowie zwischen Mandanten und Anwälten, wobei Hintergrund letzterer meist Streitigkeiten wegen der Gebühren sind. Den Vermittlungsverfahren zwischen Kollegen liegen oft Kanzleiauseinandersetzungen zugrunde. Insgesamt gab es 2023 133 Anträge auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens.

Als Schwerpunktthema befasste sich der Vorstand mit geplanten Neuregelungen der BRAO.

  • Überlegungen zur Einführung eines bundesweiten Vertrauensschadensfonds:
    Kernthema ist die Frage, ob bzw. wie sich durch anwaltliche Fehler verursachte, aber nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckte, Schäden von Mandanten absichern lassen. Konkret geht es insbesondere um Fälle, in denen Mandanten durch Veruntreuungen durch Rechtsanwält:innen ein Schaden entstanden ist. Neben der Schaffung eines bundesweiten Vertrauensschadensfonds wird die Möglichkeit einer Versicherung oder der gesonderten Erteilung einer Geldempfangsvollmacht diskutiert. Eine Ergänzung des § 43a Abs. 7 BRAO, der den berufsrechtlichen Umgang mit Fremdgeldern weiter konkretisiert, kommt ebenfalls in Betracht. Der Kammervorstand vertritt die Auffassung, dass eine komplette Absicherung gegen das allgemeine Lebensrisiko weder möglich noch erforderlich ist.
     
  • Reform der Abwickler:
    Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar: Verstirbt ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt oder wird dessen Zulassung widerrufen, und gibt es noch offene Mandate, kann die Rechtsanwaltskammer einen sog. Abwickler bestellen. Auch für Berufsausübungsgesellschaften (z. B. Ein-Mann-GmbH) kann ein Abwickler bestellt werden. Der Abwickler hat die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Der ehemalige Rechtsanwalt bzw. dessen Erben sind verpflichtet, dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Hierzu hat der Abwickler mit dem ehemaligen Rechtsanwalt bzw. dessen Erben eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Kommt eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande oder wird diese nicht erfüllt, setzt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Vergütung des Abwicklers fest. Die Rechtsanwaltskammer haftet für die festgesetzte Vergütung eines Abwicklers als Bürge. Im Fall der Bürgenhaftung können die Rechtsanwaltskammern unter Umständen mit extrem hohen Kosten belastet werden. Ein von der BRAK initiierter und von der BRAK-Hauptversammlung beschlossener Gesetzesentwurf sieht daher künftig vor, dass die Mandate nicht mehr abgewickelt, sondern abgeschlossen werden, dass die Mandanten zeitnah hierüber und die sich hieraus für sie ergebenden Konsequenzen informiert werden und dass etwaige Fremdgeldkonten abgewickelt werden. Ziel ist es, das Risiko der Bürgenhaftung für die Kammern zu vermeiden.
     
  • Pro-Bono-Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren:
    Zudem gibt es in der Politik Überlegungen, auch in gerichtlichen Verfahren Pro-Bono-Tätigkeiten von Rechtsanwälten zu erlauben. Die Einzelheiten sind noch unklar. Nach Auffassung des Kammervorstands ist es bereits jetzt faktisch möglich, pro bono tätig zu werden, indem nach Beendigung des Mandats aus sozialen Gründen auf die Vergütung verzichtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sodass bereits aus diesem Grund kein Anlass für die Gestattung von Pro-Bono-Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren besteht. Der Werbung mit Pro-Bono-Tätigkeiten steht der Kammervorstand ablehnend gegenüber.    

Vorstandssitzung März 2024

Auf der Tagesordnung standen neben dem obligatorischen Bericht aus dem Präsidium Berichte der Vorstandssbteilungen VIII (Öffentlichkeitsarbeit) und XIII (Syndikusrechtsanwälte) für das vergangene Jahr.

Schwerpunkt der Abteilung VIII war die Umsetzung der im Vorjahr beschlossenen Optimierung der digitalen Mitteilungen der Kammer München. Ein besonderes Anliegen war es dabei, Nutzerfreundlichkeit und Frequenz zu erhöhen. Dies hat zur Folge, dass die Kammer München ihre Mitteilungen seit vergangenem Jahr im Monatsrhythmus versendet und darin über Neuigkeiten rund um die Kammer und den Anwaltsberuf informiert. In regelmäßigen Abständen erschienen zu bestimmten Themen Schwerpunkt-Newsletter (z. B. Hinweisgeberschutzgesetz, beA, Kammerversammlung).

Die Abteilung XIII ist für Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zuständig. Im Jahr 2023 ist die Zahl der eingegangenen Zulassungsanträge erneut signifikant gestiegen. So gingen bei der Kammer 721 Zulassungsanträge ein. Hintergrund ist oftmals, dass die Antragsteller das Arbeitsverhältnis, für das sie bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, beenden und ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, für das sie erneut als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden möchten. Insgesamt wurden von der Kammer München 625 Zulassungsbescheide erlassen. 

Als Schwerpunktthema stand die geplante anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern auf der Agenda. Diese Thematik befindet sich seit längerer Zeit in der Diskussion. Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer 2023 in München hatte sich ausdrücklich gegen derartige Planungen ausgesprochen. Gleichwohl soll mit § 73a BRAO-E eine Vorschrift in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen werden, wonach die Rechtsanwaltskammern ohne besonderen Anlass die den Rechtsanwälten in Bezug auf die Führung von Sammelanderkonten obliegenden Berufspflichten (§ 43a Abs. 7 BRAO, § 4 BORA) zu überprüfen haben. Zudem soll eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen eingeführt werden. Hintergrund der geplanten Regelung ist ein Bericht der OECD, in welchem unter anderem Rechtsanwälte als „Professional Enablers“ bezeichnet werden, also als Personen, die konkrete Hilfestellung bei der Begehung von Steuerdelikten leisten. Der Kammervorstand sprach sich einheitlich gegen das geplante Gesetzesvorhaben aus.

Vorstandssitzung Februar 2024

Auf der Tagesordnung standen neben dem Bericht aus dem Präsidium Berichte aus den Vorstandsabteilungen. Die Abteilung VI (Fachanwaltschaften und Rechtsdienstleistungsgesetz) und XI (Berufsausbildung) stellten die Abteilungsarbeit des vergangenen Jahres vor:

Im Jahr 2023 sind 171 Anträge auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen, insgesamt wurde 178 Kolleginnen und Kollegen von der Abteilung VI der Fachanwaltstitel verliehen. Spitzenreiter bei den Fachgebieten war erneut das Arbeitsrecht (42 Anträge), gefolgt von Strafrecht (19 Anträge), Bau- und Architektenrecht (17 Anträge) sowie Steuerrecht (13 Anträge). 23,59 % der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München verfügen über einen oder mehrere Fachanwaltstitel. Damit ist die Zahl derjenigen, die über einen Fachanwaltstitel verfügen, nahezu gleichgeblieben. Zudem wurden über 20.800 Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO von der Geschäftsstelle bearbeitet und geprüft.
 
Wie bereits in den letzten Jahren auch war der Kampf gegen den Fachkräftemangel der Schwerpunkt der Arbeit der Abteilung XI. Unter anderem nimmt die Rechtsanwaltskammer München verstärkt an Ausbildungsmessen sowie an Berufsinfotagen teil, um für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r zu werben. Das Engagement der Kammer zeigt insoweit erste Erfolge, als dass ein leichter Anstieg der Anzahl an Ausbildungsverträgen festgestellt werden konnte.  Zudem hat die Abteilung XI Ende 2023 eine Anpassung der seit 01.09.2021 geltenden Empfehlungen zur Mindestvergütung für die Ausbildung im Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte/r beschlossen. Den Bericht der Abteilung XI nahm der Vorstand zum Anlass zu diskutieren, ob Ausbildungsberuf und Berufsbezeichnung überhaupt noch zeitgemäß sind.
 
Berufspolitisches Schwerpunktthema der Vorstandssitzung waren die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zu Vergütungsvereinbarungen. Der EuGH hat mit Urteil vom 12.01.2023, C-395/21 klargestellt, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, unter Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13 EWG fällt. Eine solche Klausel erfüllt nach der Entscheidung des EuGH nicht die Anforderung hinreichender Klarheit und Verständlichkeit aus Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13 EWG, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidungen mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen. Die Klausel ist als unwirksam zu werten, wenn sie missbräuchlich, d. h. für den Mandanten nicht klar und verständlich ist. Das bedeutet, dass der Mandant anhand der ihm gegebenen Informationen absehen können muss, was voraussichtlich finanziell auf ihn zukommen wird. Ob eine Klausel wirksam oder unwirksam ist, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Indizien für eine wirksame Vergütungsvereinbarung sind eine dem Mandanten gegenüber erklärte Einschätzung der voraussichtlich erforderlichen Arbeitsstunden vor Vertragsschluss sowie eine regelmäßig gestellte Zwischenrechnung im Verlauf der Mandatsbearbeitung.

Es liegen bereits erste Folgeentscheidungen deutscher Gerichte vor: LG München I, Urteil vom 16.02.2023, 4 O 14404/22;  OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023, 12 U 89/22
Darüber hinaus wurde bekannt, dass bereits mindestens eine Rechtsschutzversicherung die Rückerstattung von Teilen eines bereits gezahlten Honorars fordert und sich zur Begründung darauf beruft, dass die Vergütungsvereinbarung, in der ein Stundensatz vereinbart wurde, unwirksam sei.

Im Kammervorstand wurden Lösungsansätze zum Umgang mit der neuen Rechtsprechung und der Vorgehensweise der Rechtsschutzversicherungen diskutiert. Die Kammer München wird ihre Mitglieder über die neue Rechtsprechung und die an eine Vergütungsvereinbarung zu stellenden Anforderungen informieren.

Im Anschluss diskutierte der Vorstand über die Einreichung von Vorschlägen für die Besetzung des neuen BRAK-Ausschusses Urheber- und Medienrecht. Auf den Aufruf in den Medien der Rechtsanwaltskammer hatten sich fünf Kolleginnen und Kollegen beworben. Nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen und ausführlicher Diskussion beschloss der Vorstand, dem Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer einen Bewerber als Mitglied des neuen BRAK-Ausschusses Urheber- und Medienrecht vorzuschlagen.

Vorstandssitzung Januar 2024

Neben dem Bericht aus dem Präsidium und dem Bericht des Schatzmeisters für das vierte Quartal 2023 waren Thema der ersten Sitzung des neuen Jahres vor allem die Berichte der Abteilungen. Die Abteilungen III und V (Gebührenrecht) sowie XIV (Anwaltsrichterwahl) stellten die Abteilungsarbeit des vergangenen Jahres vor: Die Zahl der von den Gebührenrechtsabteilungen zu erstattenden Gutachten ist wieder leicht gestiegen. Nachdem im Jahr 2022 nur noch 28 Akten eingegangen waren, stieg die Zahl im Jahr 2023 wieder auf 35 an. Damit liegt die Zahl der Akteneingänge fast wieder auf dem Niveau des Jahres 2021. Die Abteilung XIV ist für die Erstellung einer Vorschlagsliste für die Ernennung von Rechtsanwält:innen zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts München und Bayerischen Anwaltsgerichtshofs durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz zuständig. Insgesamt wurde vorgeschlagen, zwei Anwaltsrichter:innen für eine weitere Amtszeit wiederzubestellen und zwei Richterstellen neu zu besetzen.

In Sachen Seehaus stand die hierzu ergangene Presseberichterstattung auf der Agenda.