Der Bereich Rechtsanwälte

Im Bereich „Rechtsanwälte“ finden Sie neben Informationen rund um den Anwaltsberuf alles Wissenswerte zum anwaltlichen Berufsrecht und Vergütungsrecht. Sie können sich hier auch darüber informieren, was Sie zu beachten haben, wenn Sie die Qualifikation als Fachanwalt anstreben bzw. bereits besitzen.

Der Bereich RA-Fachangestellte

In diesem Bereich finden Sie Informationen rund um den interessanten und zukunftssicheren Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Weiterbildung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in.

Der Bereich Mandanten

Im Bereich Mandanten finden Sie neben Informationen über die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München alles Wissenswerte, was Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts wissen sollten. Hier finden Sie auch die Namen und Adressen anderer Ansprechpartner, wenn die Rechtsanwaltskammer München nicht für Sie tätig werden kann.

Der Bereich RAK München

In diesem Bereich können Sie sich unter anderem über die Gremien und die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer München informieren. Hier können Sie auch alle Veröffentlichungen der Rechtsanwaltskammer München in elektronischer Form abrufen.

  • Geldwäschebeauftragter

    Der Geldwäschebeauftragte der Rechtsanwaltskammer München berät die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München in Zweifelsfällen und gibt Hilfestellungen bei Fragen zum Geldwäschegesetz.

    Nach § 43 GwG sind Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, verpflichtet, Verdachtsfälle bei der Financial Intelligence Unit (FIU) anzuzeigen. Die Verdachtsmeldung erfolgt über die Online-Plattform goAML.

    Ein Verdachtsfall im Sinne des GwG liegt vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass

    • ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt
    • ein Zusammenhang zur Terrorismusfinanzierung besteht oder
    • der Mandant den wirtschaftlich Berechtigten nicht offen legt.

    Sofern der Rechtsanwalt die verdachtsbegründenden Informationen im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat, besteht die Meldeverpflichtung nur, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessverpflichtung zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

    Abweichend davon besteht die Meldeverpflichtung gem. § 43 Abs. 6 GwG auch für Rechtsanwälte in jedem Fall, wenn einer der Tatbestände der „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich“ einschlägig ist. 

  • Behördlicher Datenschutzbeauftragter

    Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Rechtsanwaltskammer München erreichen Sie unter folgenden Kontakdaten:

    Behördlicher Datenschutzbeauftragter der Rechtsanwaltskammer München
    Rechtsanwalt Jörg Mathis
    Tal 33
    80331 München
    E-Mail: datenschutzbeauftragter@rak-m.de