Geldwäschebeauftragter
Der Geldwäschebeauftragte der Rechtsanwaltskammer München berät die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München in Zweifelsfällen und gibt Hilfestellungen bei Fragen zum Geldwäschegesetz.
Nach § 43 GwG sind Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, verpflichtet, Verdachtsfälle bei der Financial Intelligence Unit (FIU) anzuzeigen. Die Verdachtsmeldung erfolgt über die Online-Plattform goAML.
Ein Verdachtsfall im Sinne des GwG liegt vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt
- ein Zusammenhang zur Terrorismusfinanzierung besteht oder
- der Mandant den wirtschaftlich Berechtigten nicht offen legt.
Sofern der Rechtsanwalt die verdachtsbegründenden Informationen im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat, besteht die Meldeverpflichtung nur, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessverpflichtung zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.
Abweichend davon besteht die Meldeverpflichtung gem. § 43 Abs. 6 GwG auch für Rechtsanwälte in jedem Fall, wenn einer der Tatbestände der „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich“ einschlägig ist.
- nähere Informationen zur Verdachtsmeldepflicht in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG
- Anleitug zur Anmeldung bei goAML
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Rechtsanwaltskammer München erreichen Sie unter folgenden Kontakdaten:
Behördlicher Datenschutzbeauftragter der Rechtsanwaltskammer München
Rechtsanwalt Jörg Mathis
Tal 33
80331 München
E-Mail: datenschutzbeauftragter@rak-m.de