Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Das Bundesministerium der Justiz hat Ende Oktober 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem insbesondere aufsichtsrechtliche Verfahren in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) neu geordnet werden sollen. Geplant sind in der BRAO unter anderem folgende Änderungen: - Einführung eines sog. rechtlichen Hinweises
- Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder soll künftig einheitlich die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts und die Anwendbarkeit der VwGO vorgesehen sein
- Vorgehen von Rechtsanwaltskammern gegen Kammermitglieder nach dem UWG
- Wegfall der anwaltsgerichtlichen Maßnahme der Warnung, § 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO
Weitere Informationen finden Sie hier:
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Änderung der GwGMeldV-Immobilien
Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) enthält bestimmte Tatbestände, bei deren Erfüllung im Rahmen einer Immobilientransaktion i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG grundsätzlich eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG abgegeben werden muss, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die die in der Verordnung geregelten Anzeichen für einen möglichen Geldwäscheverdacht entkräften. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.10.2020 sind aufgrund von Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aufgrund der Ergebnisse einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durchgeführten Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden. Das BMF hat die Verordnung deshalb geändert. Die Änderungen sind am 17.02.2025 in Kraft getreten. Angepasst und ergänzt wurden dabei die §§ 4-7 der Verordnung. Kernpunkt der Anpassung ist das mit Wirkung zum 01.04.2023 in das GwG eingefügte Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Danach darf die Gegenleistung weder durch Bargeld noch in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden. An anderen Stellen wurden einzelne Formulierungen konkretisiert, um eine bessere praktische Handhabung der Verordnung zu ermöglichen. Die Änderungen im Einzelnen finden Sie hier; die Begründung der Änderungen können Sie hier abrufen.
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15. Schatzmeisterkonferenz am 21.02.2025
Am 21.02.2025 fand in Berlin die 15. Schatzmeisterkonferenz der regionalen Rechtsanwaltskammern statt. Für die Rechtsanwaltskammer München nahm Schatzmeister Dr. Thomas Kuhn teil. Themenschwerpunkt war u.a., welche Auswirkungen eine aktuelle Entscheidung des BGH (Az. AnwZ (Brfg) 35/23) zur Pflichtmitgliedschaft von nichtanwaltlichen Geschäftsführern einer Berufsausübungsgesellschaft auf die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Kammerbeitrags hat. Weitere Themen waren: - rückwirkender Mitgliedsbeitrag bei Syndikusrechtsanwälten gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Beitragspflicht ist der Beginn der Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten führt die Regelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO dazu, dass – anders als bei niedergelassenen Rechtsanwälten oder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften – Zulassungsdatum und Mitgliedschaftsdatum auseinanderfallen. Sie werden mit der Zulassung rückwirkend zum Datum des Antragseingangs Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer, es sei denn, die Tätigkeit hat erst nach Antragstellung begonnen; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit Beginn der Tätigkeit begründet. Würde man für den Beginn der Beitragspflicht auf den Beginn der rückwirkenden Pflichtmitgliedschaft abstellen, würde dies dazu führen, dass Syndikusrechtsanwälte für den Zeitraum zwischen Mitgliedschaftsbeginn und Datum der Zulassung einen Beitrag für Leistungen der Rechtsanwaltskammer entrichten, die sie mangels tatsächlicher Mitgliedschaft noch gar nicht in Anspruch nehmen konnten. In der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer München ist bereits seit 01.01.2025 klargestellt, dass das Datum der rückwirkenden Pflichtmitgliedschaft i.S.v. § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO bei der Erhebung des Kammerbeitrags unberücksichtigt bleibt und auch bei Syndikusrechtsanwälten für den Beginn der Beitragspflicht auf das Zulassungsdatum abgestellt wird. - Reform des Instituts der Kanzleiabwicklung (§ 55 BRAO)
Verstirbt ein als Einzelanwalt tätiger Rechtsanwalt oder wird dessen Zulassung widerrufen, und gibt es noch offene Mandate, kann die Rechtsanwaltskammer einen Abwickler bestellen. Dieser hat die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Der ehemalige Rechtsanwalt bzw. dessen Erben sind verpflichtet, dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Kommt zwischen den Beteiligten keine Vergütungsvereinbarung zustande oder wird diese nicht erfüllt, setzt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Vergütung des Abwicklers fest und haftet dafür als Bürge. Im Fall der Bürgenhaftung sind einzelne Rechtsanwaltskammern in letzter Zeit mit extrem hohen Kosten belastet worden. Ein Gesetzentwurf sieht daher vor, das Abwicklerinstitut zu reformieren. Ziel ist es, das Risiko der Bürgenhaftung für die Kammern zu minimieren. - Kosten für Werbekampagnen für den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten
Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, unternehmen die Rechtsanwaltskammern zahlreiche Anstrengungen, um den Ausbildungsberuf der Rechtsanwaltsfachangestellten zu bewerben. Die Rechtsanwaltskammern sind nicht nur aktiv auf Ausbildungsmessen vertreten. Einzelne Rechtsanwaltskammern haben bereits eine Online-Werbekampagne gestartet, um die Sichtbarkeit des Berufs zu verbessern. Auch mit Hilfe von Ausbildungssiegeln soll die Zahl der Auszubildenden gesteigert werden.
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Bericht über die 85. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern
Bereits im Herbst 2024 haben sich die Gebührenreferenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in Reutlingen getroffen und sich zu aktueller Rechtsprechung und gebührenrechtlichen Fragestellungen ausgetauscht. Schwerpunktthema war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23, zur Wirksamkeit von Zeithonorarvereinbarungen. Zur Erinnerung: Der EuGH hatte mit Urteil vom 12.01.2023, Az. C – 395 – 21 strenge Anforderungen an die Transparenz von Zeitaufwandsklauseln gestellt. Eine Zeitaufwandsklausel genügte demnach nicht den Transparenzvorgaben des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG), wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23) führt dies nach den Vorgaben des nationalen Rechts (§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 BGB) allerdings nicht zur Unwirksamkeit formularmäßig getroffener Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten. Weitere Themen waren: - Referentenentwurf eines Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Personen, die für eine aufgrund gerichtlicher Entscheidung erfolgte Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, einen Anspruch auf eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung haben. In diesem Zusammenhang soll ein neuer § 44a RVG-E eingeführt werden. Für die Erstberatung sollen Rechtsanwälte aus der Landeskasse eine Gebühr i.H.v. EUR 190 erhalten. - Gebührenmindernde Berücksichtigung von Synergieeffekten im Sozialrecht
Diskutiert wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss eines Sozialgerichts über Synergieeffekte, die durch die gleichzeitige Bearbeitung von Parallelverfahren entstehen. Diese wirken sich nach Ansicht des Gerichts gebührenmindernd aus und stünden gegenüber Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vordergrund. Nach Ansicht der Gebührenreferenten ist bei der Abrechnung jede gebührenrechtliche Angelegenheit für sich zu betrachten. Die Frage des Umfangs und die Frage der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dürften nicht vermengt werden. Bei der Frage der Schwierigkeit könnten gleichgelagerte Probleme nicht zu einer Gebührenreduzierung führen. Das Kurzprotokoll der 85. Tagung der Gebührenreferenten kann hier nachgelesen werden.
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STAR-Bericht 2024
Der STAR-Bericht 2024 ist erschienen. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der BRAK durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Im Jahr 2024 ging es um die allgemeine berufliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus standen folgende Themen: - Ausbildungsangebot von Rechtsanwaltskanzleien zum Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten
- Vereinbarung von Erfolgshonoraren
- Datenschutz im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung
- Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz
Einzelheiten zu den Themen der Erhebung und den Ergebnissen finden Sie hier.
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Gestalten Sie das Projekt „Zivilgerichtliches Online-Verfahren“ mit!
Das Bundesministerium der Justiz möchte den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger einfacher gestalten und die Arbeitsabläufe in der Justiz digitaler und effizienter machen. Hierzu wird aktuell ein Online-Verfahren im Zivilprozess getestet, das unter möglichst realen Bedingungen Aufschluss über neue Kommunikationsformen im Zivilprozess geben soll. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz möchte die DigitalService GmbH des Bundes die Anwaltschaft aktiv in die Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens einbinden. Interessierte Kolleg:innen, die insbesondere im Zivilrecht tätig sind, können sich für die Teilnahme registrieren und damit bei der Produktentwicklung mitwirken. Dies betrifft zum einen die Entwicklung digitaler Eingabesysteme zur Klageeinreichung, zum anderen die Konzeption einer Kommunikationsplattform, über die der Austausch zwischen Gerichten und Anwaltschaft im Zivilprozess erleichtert werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die entwickelten Lösungen einen tatsächlichen Mehrwert für die Anwaltschaft schaffen und sich gut in die Arbeitsabläufe einfügen. Hier geht es zur Registrierung.
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6. Bayerischer Mediationstag
Am 21. Mai 2025, ab 13 Uhr, veranstaltet das Bayerische Staatsministerium der Justiz gemeinsam mit der IHK München, den bayerischen Rechtsanwaltskammern, der Landesnotarkammer Bayern, dem Bayerischen AnwaltVerband und der MediationsZentrale München den 6. Bayerischen Mediationstag unter dem Thema „Inspirationen für ein innovatives Konfliktmanagement“. Dabei soll beleuchtet werden, wie der einvernehmlichen Konfliktlösung durch Mediation ein größerer Stellenwert in Gesellschaft, Wirtschaft und Rechtspflege verschafft werden kann. Im Mittelpunkt wird der Austausch in Form von Knowledge-Cafés unter Leitung sachkundiger Moderatorinnen und Moderatoren stehen. Alle Informationen zu Anmeldung und Programm finden Sie unter www.bayerischermediationstag.de.
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Münchner Anwaltverein: Internationales Anwaltstreffen in München
Am 25.03.2025 ab 18 Uhr veranstaltet der Münchener Anwaltverein e.V. ein Internationales Anwaltstreffen, das den Auftakt für einen zukünftigen internationalen Stammtisch darstellen soll. Der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München und Präsident des Verbands Freier Berufe in Bayern e.V., Rechtsanwalt Dr. Thomas Kuhn, und der Präsident des Bayerischen Anwaltverbandes e.V., Rechtsanwalt Michael Dudek, werden das Treffen mit Impulsreferaten einleiten. Im Anschluss sollen sich Rechtsanwält:innen mit ausländischen Wurzeln und deutsche Rechtsanwält:innen, die international tätig sind, kennenlernen und austauschen können. Weitere Informationen finden Sie in der Einladung.
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Vodcast der BRAK: „Samt vs. Seide“
Seit Ende Januar ist ein neues Video-Format der BRAK online: „Samt vs. Seide“, das sich nicht nur an Anwältinnen und Anwälte, Studierende und Rechtsanwaltsfachangestellte, sondern auch an die Allgemeinheit richtet. Rechtsanwältin Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der Bundesrechtsanwaltskammer, und Jörg Müller, Präsident des OLG Karlsruhe, wollen mit dem neuen Format Imagepflege für Justiz und Anwaltschaft betreiben, das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken und Berührungsängste gegenüber Anwaltschaft und Justiz abbauen. Interessierte finden die Kanäle hier: https://www.youtube.com/@samt_vs_seide TikTok: https://www.tiktok.com/@samt_vs_seide Instagram: https://www.instagram.com/samt_vs_seide/
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Präsidentin Anne Riethmüller zu Gast bei #MiR – Menschen im Rechtsstaat
„#MiR – Menschen im Rechtsstaat“ ist eine neue Serie innerhalb der Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“. Unter dem Motto „Von #MiR zu dir aufs Ohr“ erzählen unterschiedliche Menschen, wo sie sich selbst in unserem Rechtsstaat in der Pflicht sehen und welche Beiträge sie leisten. Präsidentin Anne Riethmüller unterhält sich mit Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der BRAK darüber, was den Rechtsstaat in Deutschland aus ihrer Sicht auszeichnet, dass sie froh ist, dass das deutsche Gerichtssystem verlässlich und zuverlässig funktioniert, und warum sie junge Kolleginnen und Kollegen auf die Besonderheit des Eids bei der Zulassung zur Anwaltschaft hinweist, dass es jeden Tag die Aufgabe von Anwältinnen und Anwälten ist, „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren“. Den Podcast mit Präsidentin Anne Riethmüller finden Sie hier.
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Fachausschussmitglieder gesucht
Fachanwältinnen und Fachanwälte für Neubesetzung der Fachausschüsse gesucht Die Rechtsanwaltskammer München wird Mitte dieses Jahres turnusgemäß alle Fachausschüsse neu bestellen. Was sind die Aufgaben eines Fachausschusses? Nach § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO können die Rechtsanwaltskammern einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verleihen, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Die Aufgabe der Fachausschüsse in diesem Zusammenhang besteht darin, die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise zu prüfen und der zuständigen Abteilung des Kammervorstands eine Empfehlung zu geben, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung vorliegen. Die Entscheidung erfolgt im Anschluss durch die zuständige Abteilung des Kammervorstands. Für welche Rechtsgebiete werden aktuell Fachausschussmitglieder benötigt? Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Urheber- und Medienrecht. Unter welchen Voraussetzungen kann ich Mitglied eines Fachausschusses werden? Um Mitglied eines Fachausschusses zu werden, sollten Sie insbesondere Fachanwalt bzw. Fachanwältin für das entsprechende Fachgebiet sein. Zudem müssen Sie seit mindestens fünf Jahren den Beruf des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin ohne Unterbrechung ausüben. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden auf vier Jahre vom Vorstand der RAK München bestellt. Wenn Sie sich ehrenamtlich für die Anwaltschaft engagieren möchten und Interesse an einer Tätigkeit als Fachausschussmitglied haben, freuen wir uns über eine kurze Mitteilung samt kurzem Lebenslauf per E-Mail an Frau Keller (keller(at)rak-m.de). Falls Sie im Vorfeld Fragen zur Tätigkeit in einem Fachausschuss haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 089 532944-779 zur Verfügung.
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Jour Fixe mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 06.02.2025
Auf Einladung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fand am 06.02.2025 der regelmäßige Jour Fixe zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den bayerischen Rechtsanwaltskammern statt. Unter anderem standen folgende Themen auf der Tagesordnung: - Verfahrenslaufzeiten
Mehrere Kollegen hatten die teils überaus lange Verfahrensdauer bei einzelnen Verwaltungsgerichten bemängelt. Hauptgründe sind neben den hohen Eingangszahlen Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bemüht, die Verfahrensdauer möglichst kurz zu halten, was bei der Masse an Verfahren nicht immer möglich ist. Es wurde angeregt, die Anwaltschaft mit standardisierten Zwischenmeldungen über den Stand des Verfahrens zu informieren. Auf diese Weise könnte insbesondere auch der Mandantschaft mehr Verständnis für eine längere Verfahrenslaufzeit und damit eine bessere Akzeptanz vermittelt werden. Zudem würden auf diese Weise häufige Sachstandsanfragen reduziert werden können, was wiederum wieder zur Schonung der zeitlichen Ressourcen der Gerichte beitrüge. - Unentschuldigtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen bei mündlichen Verhandlungen in Asylverfahren weder die Klagepartei noch der anwaltliche Vertreter erscheinen, ohne dass dies vorab mitgeteilt wird. Verhandlungstermine sind oft auf 45 Minuten angesetzt, da aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung eine informatorische Anhörung angezeigt ist, so dass bei ausfallenden Verhandlungen kostbare Zeit durch letztlich ergebnisloses Warten vertan wird. Daneben fallen vermeidbare Dolmetscherkosten an, die aufgrund § 83b AsylG der Staatskasse zur Last fallen. Um die Anberaumung von Sammelterminen sowie eine vermehrte Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG (Entscheidung im schriftlichen Verfahren) zu vermeiden, sollten die Gerichte für den Fall, dass niemand in der mündlichen Verhandlung erscheinen wird, entsprechend rechtzeitig informiert werden. - Aufeinanderfolgende Fristverlängerungsanträge
Immer wieder kommt es nach Angaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu, dass Rechtsanwälte aufeinanderfolgende Fristverlängerungsanträge stellen, die sich auf ein Viertel-, Halbes- oder gar ein Dreivierteljahr summieren. Dies sollte mit Blick auf möglichst kurze Verfahrenslaufzeiten vermieden werden. - Erreichbarkeit der Außenstelle des BayVGH in Ansbach per beA
Noch immer bestehen in der Anwaltschaft offenbar Unsicherheiten, wie die Außenstelle des BayVGH in Ansbach per beA adressiert werden kann. Der BayVGH hat eine einheitliche elektronische Poststelle. Die Außenstelle in Ansbach ist daher im beA nicht gesondert adressierbar. Alle Nachrichten sind im beA an die Adresse des BayVGH in München zu richten.
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Berichte aus dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer München treffen sich monatlich zur Sitzung des Gesamtvorstands. Die Rechtsanwaltskammer München berichtet hierüber regelmäßig. Die aktuellen Berichte aus dem Vorstand können auf der Website in der Rubrik RAK München – Veröffentlichungen nachgelesen werden.
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Schon gewusst? – Die Kammer bildet aus!
Die Rechtsanwaltskammer München sucht zum 01.09.2025 eine/n Auszubildende/n (m/w/d) zur/zum Kauffrau/-mann für Büromanagement. Der Schwerpunkt der dualen Ausbildung liegt im Verwaltungs- und Organisationsbereich. Weitere Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
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Kammerversammlung 2025 – save the date
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 21.11.2025 in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor.
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