Kammerbeitrag 2025
Der Kammerbeitrag 2025 ist am 01.03.2025 zur Zahlung fällig.
In der vergangenen Woche haben alle Mitglieder der RAK München die Bescheide für den Kammerbeitrag 2025 per beA erhalten. An nichtanwaltliche Pflichtmitglieder i.S.v. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wurde der Bescheid postalisch versandt.
Über das Formular für das SEPA-Basislastschriftmandat kann der Beitrag am Fälligkeitstag bequem per Lastschrift eingezogen werden. Bitte archivieren Sie den Beitragsbescheid für Ihre Unterlagen.
Weitere Informationen zum Kammerbeitrag 2025 sind auf unserer Website zu finden.
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EuGH-Urteil zum Fremdbesitzverbot
Der EuGH hat am 19.12.2024 in der Rechtssache C-295/23 entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten darf.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die anwaltliche Vertretungsaufgabe, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin bestehe, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen. Der Anwaltschaft sei die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe übertragen worden, für Rechtsuchende einzutreten. Diese Aufgabe impliziere zum einen das Bestehen der Möglichkeit für jeden Rechtsuchenden, sich völlig frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen Beruf es nach seinem Wesen gehört, all denen unabhängig Rechtsberatung zu erteilen, die sie benötigen. Zum anderen geht mit ihr das Erfordernis der Loyalität des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten einher. Für die Ausübung des Anwaltsberufs sei es unerlässlich, dass es nicht zu Interessenskonflikten kommt, was insbesondere voraussetzt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit – nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht – gegenüber staatlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern befinden, die sie nicht beeinflussen können.
Das Urteil des EuGH und weitere Informationen zum Verfahren können hier nachgelesen werden.
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Bundestag beschließt RVG-Erhöhung
Die Umsetzung der geplanten RVG-Erhöhung war zuletzt ins Stocken geraten. Jetzt ist wieder Bewegung in die Sache gekommen. Auf Vorlage des Bundesministeriums der Justiz hat die Bundesregierung am 11.12.2024 den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen, um den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Wenige Tage später hat die Fraktion der FDP den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in den Bundestag eingebracht. Dieser sieht eine Steigerung der Wertgebühren nach dem RVG um 6 % sowie eine Steigerung der Festgebühren um 9 % vor. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Vorgesehen ist außerdem eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 19.12.2024 erstmals beraten und die Überweisung an den Rechtsausschuss beschlossen. Der Rechtsausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung vorgeschlagen, das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zu integrieren. Am 31.01.2025 hat der Bundestag das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, muss noch der Bundesrat zustimmen.
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BGH zur Pflichtmitgliedschaft von nichtanwaltlichen Geschäftsführern einer Berufsausübungsgesellschaft
Der BGH hatte zu entscheiden, ob Geschäftsführer bzw. Partner von zulassungspflichtigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Pflichtmitglieder von Rechtsanwaltskammern werden. In dem zugrundeliegenden Verfahren (AnwZ (Brfg) 35/23) ist ein nichtanwaltliches Pflichtmitglied gegen den Kammerbeitragsbescheid der Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2022 vorgegangen, weil es sich durch die in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in seiner damaligen Fassung normierte Pflichtmitgliedschaft in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt gesehen hatte. Es wurde zum einen die Aufhebung des Beitragsbescheids und zum anderen die Feststellung beantragt, dass er nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer geworden sei.
In seiner Entscheidung legte der BGH zum einen fest, dass nichtanwaltliche Pflichtmitglieder gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO a.F. kraft Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden, ohne dass es eines förmlichen Aufnahmeaktes bedarf. Diese Mitgliedschaft besteht fort für die Dauer der Mitgliedschaft der Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nichtanwaltliche Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit beendet. Die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO verstößt nach Auffassung des BGH nicht gegen Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.
Der BGH hat aber auch entschieden, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Beitragsbescheid der Rechtsanwaltskammer aufzuheben ist, da eine unterschiedslose Beitragserhebung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einerseits und nichtanwaltlichen Pflichtmitgliedern andererseits gegen den Gleichheitssatz des Art 3. Abs. 1 GG bzw. das Äquivalenzprinzip verstoße. Dem deutlich eingeschränkten Nutzen, der den nichtanwaltlichen Kammermitgliedern im Vergleich zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus der Mitgliedschaft erwächst, werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Aufgabe der Rechtsanwaltskammer bestehe wesentlich darin, die Belange der Rechtsanwaltschaft zu wahren und zu fördern. Auch vom Vorteil der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seien die nichtanwaltlichen Mitglieder von vornherein ausgeschlossen. Dieser Unterschied sei von einem solchen Gewicht, dass seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei.
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Sammelanderkonten: Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Ende 2025
Nach wie vor wird zwischen BRAK, BMF, BMJ und den Regierungsfraktionen über die Zukunft der anwaltlichen Sammelanderkonten verhandelt.
Der europäische Common Reporting Standard (CRS) und dessen Umsetzung im Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) verpflichten Banken, bestimmte Informationen zu treuhänderisch verwalteten Geldern an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Fremdgeldkonten zu Zwecken der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung missbraucht werden. Die zu übermittelnden Daten – dabei geht es insbesondere um Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten, also demjenigen, zu dessen Gunsten die Gelder verwaltet werden – liegen den Banken insbesondere bei Sammelanderkonten in der Regel nicht vor und ändern sich zudem sehr häufig. Da die Banken aufgrund der fehlenden Daten ihren Pflichten nicht nachkommen konnten, hatten sich etliche Banken im Frühjahr 2022 dazu entschlossen, sämtliche bei ihnen geführten anwaltlichen Sammelanderkonten zu kündigen, um sich nicht dem Risiko eines Verstoßes gegen das FKAustG auszusetzen.
Dies führte zu einem erheblichen Protest der Anwaltschaft, da sich etliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ohne die Möglichkeit der Zahlungsabwicklung über Sammelanderkonten außer Stande sahen, ihr bisheriges Geschäftsmodell fortzuführen. Eine Intervention der Regionalkammern und der BRAK bei BMF und BMJ konnte damals erreichen, dass das BMF mit einem sogenannten Nichtbeanstandungserlass reagierte. Dieser Erlass hatte zur Folge, dass der formale Verstoß der Banken gegen ihre Informationsübermittlungspflicht im Hinblick auf anwaltliche Sammelanderkonten durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden nicht beanstandet wurde. Gleichzeitig hat die Satzungsversammlung in § 4 BORA neue Bestimmungen zur Verwaltung von Fremdgeldern erlassen, um der Anwaltschaft selbst gewisse Prüfpflichten hinsichtlich ihrer Sammelanderkonten aufzuerlegen und die Banken hierdurch zu entlasten.
Nachdem die ergriffenen Maßnahmen der Politik allerdings weiterhin nicht weitgehend genug waren, wurde zuletzt nach einer Möglichkeit gesucht, Kontrollmechanismen insbesondere im Hinblick auf Sammelanderkonten gesetzlich zu verankern, ohne hierdurch in die anwaltliche Selbstverwaltung einzugreifen.
Durch den Bruch der Ampelkoalition sind die diesbezüglichen Verhandlungen zum Erliegen gekommen. Um sicherzustellen, dass Sammelanderkonten jedenfalls vorübergehend in der bisherigen Form beibehalten werden können, hat das BMF den Nichtbeanstandungserlass letztmalig bis zum 31.12.2025 verlängert.
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Leitfaden der BRAK zum Einsatz von künstlicher Intelligenz
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), z. B. von Sprachmodellen wie ChatGPT, birgt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der täglichen Praxis viele Vorteile und Effizienzgewinne, ist aber auch mit berufsrechtlichen Risiken verbunden. Ein neuer Leitfaden der BRAK, herausgegeben vom Vorsitzenden des BRAK-Ausschusses Rechtsdienstleistungsgesetz und Vizepräsidenten der RAK München Dr. Frank Remmertz, gibt eine Orientierungshilfe, wie Anwältinnen und Anwälte KI-Tools berufsrechtskonform einsetzen können.
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Schlichtungsstelle für Mandatsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz. Bislang war die Schlichtungsstelle für Streitwerte bis 50.000 Euro zuständig. Ab 01.01.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr, da die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Hauptversammlung am 20.09.2024 den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle erweitert und die Streitwertgrenze aufgehoben hat.
Hier und auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft finden Sie weitere Informationen.
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Änderung bei den gesetzlichen Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen ab 01.01.2025
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts sind zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten. Insbesondere werden seit dem 01.01.2025 Briefe in der Regel erst innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt.
Die neuen Postlaufzeiten haben Konsequenzen für gesetzliche Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen und damit auch für den Beginn von Widerspruchs- und Klagefristen. Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen galten bisher als am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post bekannt gemacht bzw. zugestellt. Diese Frist wurde ab dem 01.01.2025 auf den vierten Werktag verlängert. Die entsprechenden Regelungen für Verwaltungsverfahren u.a. im VwVfG und dem VwZG sowie für gerichtliche Verfahren in der ZPO, dem FamFG, der VwGO, der FGO und weiteren Verfahrensordnungen wurden mit dem Postmodernisierungsgesetz angepasst.
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Aktuelle Informationen zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Am 21.10.2024 kam der Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zu seiner jährlichen Sitzung zusammen. Wesentliche Tagesordnungspunkte der Sitzung waren die Entscheidung über Dotierung der Sicherheitsrücklagen, die Dynamisierung zum 01.01.2025 sowie die Beschlussfassung über die 22. Änderungssatzung. Die Einzelheiten können Sie im Sitzungsbericht nachlesen. Den Geschäftsbericht 2023 finden Sie hier.
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Fritz-Neuland-Gedächtnispreis 2025
Im Jahr 2025 wird erstmals der Fritz-Neuland-Gedächtnispreis verliehen. Mit dem Fritz-Neuland-Gedächtnispreis, der von dem Münchner Unternehmer Michael Fischbaum in Kooperation mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ausgelobt wird, werden besondere Leistungen im Kampf gegen Antisemitismus gewürdigt. Der Preis kann jährlich an zwei Personen verliehen werden und ist mit jeweils EUR 7.500 dotiert. Ausgezeichnet werden Leistungen von Volljurist:innen, Diplom-Rechtspfleger:innen, Angehörigen der Justiz sowie von Polizeibeamten, die über ihre normale Diensterfüllung hinaus Leistungen im Kampf gegen Antisemitismus erbracht haben – unabhängig von dessen Erscheinungsform. Dabei kann ein langfristiges Engagement ebenso gewürdigt werden wie eine herausragende Einzelleistung.
Auszeichnungsvorschläge können bayernweit von allen Bürgerinnen und Bürgern unterbreitet werden. Auch alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglieder der bayerischen Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg oder Bamberg sind, sind aufgerufen, Vorschläge einzureichen.
Die Vorschläge sollen enthalten: - vollständiger Name und Anschrift des Vorschlagenden
- Name der vorgeschlagenen Person
- Schilderung ihrer Verdienste
- Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der vorgeschlagenen Person
Vorschläge können bis 07.04.2025 unter redaktion(at)rak-m.de eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Fritz-Neuland-Gedächtnispreis sind hier zu finden.
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Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit am 16.12.2024
Am 16.12.2024 fand der regelmäßige Jour Fixe zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Rechtsanwaltskammer München statt. Auf der Agenda des Gesprächs standen zahlreiche Themen, auf die wir durch unsere Mitglieder aufmerksam gemacht wurden, z.B. lange Verfahrensdauer bei Kündigungsschutzklagen oder Streitwertanträgen, Zuständigkeitsfragen etc..
Insbesondere möchten wir auf Folgendes hinweisen: - Ortstagung München des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands am 10.04.2025 um 18.00 Uhr
Am 10.04.2025 lädt der Deutsche Arbeitsgerichtsverband interessierte Anwältinnen und Anwälte ein, an dem Vortrag von Dr. Rüdiger Linck, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts, zum Thema „Let’s talk about money – Aktuelles zum Arbeitsentgelt“ teilzunehmen. Die Veranstaltung findet im Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales statt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Weitere Informationen finden Sie hier. - Arbeitsgerichtliche Gerichtstage auf dem Prüfstand
Die Rechtsanwaltskammer hat sich für die Erhaltung der Gerichtstage eingesetzt, nachdem die Arbeitsgerichtsbarkeit darüber informiert hat, dass die arbeitsgerichtlichen Gerichtstage auf dem Prüfstand stehen. Hintergrund für die Überlegungen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales ist, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof die Außenkammern sowie Amts- und Gerichtstage der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprüft hat. Dabei hat der Rechnungshof die Schließung bestimmter Standorte empfohlen. Das Ministerium prüfe aktuell noch in enger Abstimmung mit der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit, ob bzw. welche Gerichtstage geschlossen werden könnten. Im Nachgang zu dem Jour Fixe hat die Arbeitsgerichtsbarkeit Anfang Februar darüber informiert, dass das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nunmehr die Schließung der Amts- und Gerichtstage in Lindau, Garmisch-Partenkirchen, Freising, Holzkirchen und Bad Reichenhall plant. Wir berichten dazu weiter unten in diesem Newsletter. - Elektronischer Rechtsverkehr: Bei Klageeinreichung bitte auf richtiges Postfach achten
Sowohl das Landesarbeitsgericht München als auch die Arbeitsgerichte verfügen neben dem elektronischen Gerichtspostfach auch über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo). Dieses wird aber nur für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten genutzt. Beide Postfächer werden im beA angezeigt, wenn man nach dem jeweiligen Gericht sucht. Die Gerichte bitten die Anwaltschaft, Klagen ausschließlich an das jeweilige Gerichtspostfach zu adressieren. Die Einreichung von Klagen über das beBPo wirft nach Ansicht der Arbeitsgerichtsbarkeit die Frage auf, ob die Klage wirksam eingereicht wurde, und sei somit risikobehaftet.
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BayStMAS plant Schließung der arbeitsgerichtlichen Gerichtstage
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales plant die Schließung der Amts- und Gerichtstage in Lindau, Garmisch-Partenkirchen, Freising, Holzkirchen und Bad Reichenhall. Die Schließungspläne beruhen auf einer Anregung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, der die Amts- und Gerichtstage schon seit einigen Jahren im Blick hat.
Hintergrund sei neben der fortschreitenden Digitalisierung, dass die Amts- und Gerichtstage mit nicht unerheblichen Kosten und einem hohen personellen Aufwand verbunden sind. Auch die Gerichtsbarkeiten unterlägen haushaltsrechtlichen Zwängen und hätten mit Problemen der Personalbindung bzw. -gewinnung zu kämpfen.
Maßgebliche Gründe waren unter anderem, dass die Amts- und Gerichtstage seit Jahren bei der Bevölkerung an Bedeutung verlieren. Dies lasse sich vor allem an den rückläufigen Besucherzahlen und gestellten Anträgen/Klagen (Amtstage) sowie den stark gesunkenen Verfahrenseingängen (Gerichtstage) ablesen. Auch organisatorisch hätten die Gerichtstage immer wieder zu Problemen geführt, da bei Terminsverlegungen aufgrund des begrenzten Zeitrahmens häufig erst nach mehreren Monaten eine neue Terminierung ermöglicht werden konnte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die für die Abhaltung der Amts- und Gerichtstage genutzten Räumlichkeiten nicht über die erforderliche digitale Infrastruktur verfügen, um den Anforderungen eines modernen, zukunftsfähigen Gerichtsbetriebs gerecht zu werden. Denn für die elektronische Verfahrensakte, deren Einführung in der Arbeitsgerichtsbarkeit abgeschlossen ist, sowie für Videoverhandlungen wird an den jeweiligen Standorten ein separater Behördennetzanschluss bzw. die notwendige Hardware benötigt. Dies gelte auch an den Standorten, an denen die Amts- und Gerichtstage am örtlichen Amtsgericht untergebracht sind, weil die Justiz und die Arbeitsgerichtsbarkeit aus sicherheitstechnischen Gründen in getrennten Netzen arbeiten. Die mit einer Aufrüstung an den Amts- und Gerichtstagen verbundenen erheblichen Anschaffungs- und Unterhaltskosten seien nach der erfolgten Kosten-Nutzen-Analyse angesichts der stark gesunkenen Verfahrenszahlen und der begrenzten Anzahl der Sitzungstage an den betroffenen Standorten nicht zu rechtfertigen. Auch Nachhaltigkeitsgründe würden überwiegend für eine Abschaffung der Gerichtstage sprechen, da nicht selten sowohl die Richter, aber auch die Parteien mit ihren Vertretern anreisen mussten.
Durch den fortschreitenden Ausbau der Videoverhandlungsmöglichkeiten an den Hauptgerichten und Außenkammern könnten mögliche Nachteile einer Schließung der Gerichtstage abgefedert werden, da zukünftig auch für regionale Anwältinnen und Anwälte entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Der genaue Schließungszeitpunkt werde noch rechtzeitig in geeigneter Weise kommuniziert, sobald alle Detailfragen zur Schließung geklärt sind.
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Jour Fixe zwischen der Sozialgerichtsbarkeit und der RAK München am 16.01.2025
Am 16.01.2025 fand der jährliche Jour Fixe zwischen der Rechtsanwaltskammer München und der Sozialgerichtsbarkeit statt. Diesmal traf man sich in den Räumlichkeiten des Landessozialgerichts. Der offene und wertschätzende Austausch verlief erneut sehr konstruktiv und lösungsorientiert.
Die breite Themenpalette reichte von der Digitalisierung des gerichtlichen Verfahrens mit dem geplanten Rollout der elektronischen Gerichtsakte in der Sozialgerichtsbarkeit über die Auswahl von Gutachtern bis hin zu verschiedenen Fragen der Prozesskostenhilfe. Auch die geltenden Zugangsregelungen zu den Gerichtsgebäuden waren Gegenstand des Treffens.
Die Anwaltschaft thematisierte die lange Dauer gerichtlicher Verfahren, in denen z. T. nur kurze Bearbeitungsfristen gesetzt werden, ohne dass danach die Verfahren wesentlich beschleunigt würden. Die Sozialgerichtsbarkeit hat geschildert, dass man die Thematik der langen Verfahrensdauern aktiv bearbeite und dass diese in ihrer Entwicklung insgesamt rückläufig seien.
Auch die Fragen der verzögerten Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen sowie die allgemeine Kostensteigerung im Dienstleistungssektor und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten und Möglichkeiten einer Berücksichtigung im Kostenrahmen wurden seitens der Anwaltschaft ebenso angesprochen, wie ganz praktische Verbesserungsvorschläge zur Parkplatznutzung an den Gebäuden der Sozialgerichtsbarkeit.
Im Anschluss an das Treffen konnten die Teilnehmenden noch den neuen Sitzungssaal für die Arbeit mit der elektronischen Gerichtsakte besichtigen. Dabei erläuterte der Vizepräsident des Bayerischen Landessozialgerichtes, Jürgen Michels, das neue Sitzungskonzept.
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New-Kammer Neujahrsempfang 2025
Am 30.01.2025 begrüßte die Rechtsanwaltskammer München die Mitglieder, die seit 2023 neu zugelassen wurden, zum Neujahrsempfang in der Geschäftsstelle der Kammer. Präsidentin Anne Riethmüller freute sich, dass viele neue Kolleginnen und Kollegen der Einladung zum After-Work-Event gefolgt waren. Als Gastredner stellte Kammermitglied Dr. Dominik Herzog unter dem Titel „Darf man das? Social Media als Rechtsanwalt*in“ verschiedene Plattformen vor und sprach über seine eigenen Erfahrungen bei der Nutzung von YouTube und Instagram.
Viele Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München waren ebenfalls zum Empfang erschienen und standen den neu zugelassenen Kolleginnen und Kollegen für Fragen und bei individuellen Anliegen zur Verfügung. Außerdem bestand die Möglichkeit, sich an verschiedenen Informationsständen bei den juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kammer über alle Themen rund um den Anwaltsberuf zu informieren. Weitere Informationen gab es bei den Regionalbeauftragten des FORUM Junge Anwaltschaft sowie bei Vertretern der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV).
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Berichte aus dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer München treffen sich monatlich zur Sitzung des Gesamtvorstands. Die Rechtsanwaltskammer München berichtet hierüber regelmäßig. Die aktuellen Berichte aus dem Vorstand können auf der Website in der Rubrik RAK München – Veröffentlichungen nachgelesen werden.
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Angebot: Mietwohnung in Schwabing
Der Rechtsanwaltskammer München gehört seit 1987 ein Wohnhaus in der Gundelindenstraße in München.
Ab sofort ist im 1. Obergeschoss eine Wohnung (2 ZKB, 69 m²) zu vermieten.
Für weitere Einzelheiten wenden sich Interessierte bitte an die Hausverwaltung:
HVK Servicegesellschaft mbH Kapuzinerstraße 9d 80337 München Telefon: 089/540466530 E-Mail: post(at)hvk-servicegesellschaft.de
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Kammerversammlung 2025 – save the date
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 21.11.2025 in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor.
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