Kammerversammlung am 15.11.2024
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 15.11.2024 um 14.00 Uhr in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München statt. Ab 13.30 Uhr besteht die Möglichkeit, sich bei einem Imbiss und Getränken im Kollegenkreis auszutauschen.
Die Einladung zur Kammerversammlung wurde letzte Woche an alle Mitglieder verschickt. Mit der Einladung erhalten alle Mitglieder die Tagesordnung mit den zur Beschlussfassung anstehenden Anträgen sowie das Finanzenheft.
Alle Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
Wir freuen uns auf Ihr Kommen!
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Schließung von Justizvollzugsanstalten zum 31.12.2025
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) hat darüber informiert, dass die Justizvollzugsanstalten Neuburg a.d. Donau und Ingolstadt sowie die Jugendarrestanstalt Landau a.d. Isar zum Ende des Jahres 2025 geschlossen werden.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Weiterbetrieb der drei Anstalten im Rahmen eines zeitgemäßen Gesamtkonzepts für den bayerischen Justizvollzug sowie einer sparsamen Haushaltsführung aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll sei. Als Gründe wurden ein erheblicher Sanierungs- und sonstiger Investitionsbedarf, geringe Belegungsquoten sowie ein gegenüber modernen Anstalten ungünstiges Verhältnis von Einzel- und Gemeinschaftsunterbringungsmöglichkeiten für Gefangene genannt.
Bei der der Entscheidung vorausgehenden Prüfung hat das BayStMJ nach eigenen Angaben auch ggf. entstehenden Mehraufwand für die Anwaltschaft, z. B. im Rahmen von Mandantenbesuchen, berücksichtigt. Da sich im näheren Umkreis weitere Vollzugseinrichtungen befinden, sei aber mit erheblichen zusätzlichen Wegstrecken in der Regel nicht zu rechnen.
Über Anpassungen des Vollstreckungsplans, die im Zusammenhang mit der Schließung der drei Anstalten anstehen, wird die Rechtsanwaltskammer München rechtzeitig informieren.
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Elektronischer Rechtsverkehr: Sendungsprioritäten korrekt nutzen
Nachrichten, die per beA an Gerichte versendet werden sollen, können mit verschiedenen Sendungsprioritäten versehen werden, z. B. mit der Priorität „eilt“ und „Bereitschaftsdienst“. Werden diese Sendungsprioritäten allerdings unzutreffend genutzt, kann dies bei der Verarbeitung durch die Gerichte zu erheblichen Verzögerungen führen. Die Justiz bittet daher darum, die Sendungsprioritäten im beA für die Bereitschaftsdienste ausschließlich für Nachrichten zu verwenden, die durch den Bereitschaftsdienst des jeweiligen Gerichts zu bearbeiten sind. Wird die Sendungspriorität „Bereitschaftsdienst“ unzutreffend verwendet, führt dies nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung. Vielmehr müssen die im Bereitschaftsdienst der Gerichte tätigen Mitarbeiter die Eingänge einzeln sichten und zuordnen. Für eilbedürftige Nachrichten, die außerhalb des Bereitschaftsdienstes zu bearbeiten sind, steht die Sendungspriorität „eilt“ zur Verfügung.
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Elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden
Am 18.10.2024 hat der Bundestag dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 zugestimmt. Dieses sieht in § 87a Abs. 1 S. 2 AO-E vor, dass die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf das Verfahren ELSTER und die Schnittstelle ERiC beschränkt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für die elektronischen Postfächer der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Das hat zur Folge, dass Anwältinnen und Anwälte künftig nicht mehr über ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Als Begründung wird angeführt, dass die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung trügen. Jedwede andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das für das gerichtliche Verfahren eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Finanzamts, führe zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer sei zudem ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden, weshalb in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeiter dieses Verfahren nutzen können und sollen. Die BRAK hatte sich bereits Ende Mai an das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesjustizministerium gewandt und der geplanten Beschränkung der Kommunikation auf ELSTER mit Nachdruck widersprochen. Daraufhin wurde die Regelung des § 87a Abs. 1 S. 2 AO-E aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Ende September wurde bekannt, dass die Beschränkung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung erneut diskutiert wurde. In der Folge versuchte die BRAK, die elektronische Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer weiterhin zu ermöglichen, dies allerdings leider im Ergebnis ohne Erfolg. Die Pressemitteilung der BRAK finden Sie hier.
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Warnung vor Betrugsmasche mit vorgetäuschten Anwaltsidentitäten
Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über zwei Fälle von vorgetäuschten Anwaltsidentitäten im Zusammenhang mit angeblichen Insolvenzveräußerungen: - „Kanzlei Reuffurth“: Unter Verwendung des Namens des Kölner Kollegen Jörg Reuffurth, Sechzigstr. 12 A, 50733 Köln, und seiner Umsatz-Steuer-ID-Nummer wurde unter der URL https://www.rechtsanwalt-reuffurth.de/ (mittlerweile deaktiviert) eine Website der fingierten und angeblich auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei „Reuffurth – Rechtsanwalt für Insolvenzrecht“ betrieben. Auch wurden von dieser „Kanzlei“ E-Mails verschickt, in denen vermeintlich Gegenstände einer Insolvenzmasse aus dem Gastronomie-Bereich zum Kauf angeboten wurden. Dabei wurde ein gefälschter Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Köln verwendet. Nachdem die URL gesperrt wurde, wird die Website unter der in den USA neu registrierten URL https://www.rechtsanwalt-reuffurth.com/ weiterbetrieben und Name und Umsatzsteuer-ID-Nr. werden unverändert weiter verwendet. Lediglich bei der Adressangabe gibt es eine Änderung mit einer falschen Angabe: Neusser Str. 2, 50670 Köln.
- „Kanzlei Neustart“: Über die vermeintliche Kanzlei Neustart werden ebenfalls angebliche Insolvenzgüter zum Verkauf angeboten. Die auf der Website https://neustart-law.de/ angegebenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind sämtlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen, ebenso wenig wie eine Berufsausübungsgemeinschaft mit der gewählten Bezeichnung. Als Büroadresse wird folgende Anschrift angegeben: Dircksenstr. 4 in 10179 Berlin.
Weitere Informationen sind auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer nachzulesen.
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STAR 2023 - Daten zur wirtschaftlichen Lage der Anwälte der Rechtsanwaltskammer München für das Wirtschaftsjahr 2022
Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) wurde vom Institut für Freie Berufe (IFB) im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer 1993 ins Leben gerufen, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Lage der Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Neben der persönlichen Einschätzung zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage nehmen Fragen zur wirtschaftlichen Situation (Umsatz, Kosten, Gewinn, Investitionen, Beschäftigte, Gehälter, Honorare etc.) einen Großteil des umfangreichen Fragebogens ein. Die wirtschaftlichen Auswertungen beziehen sich auf Vollzeit-Rechtsanwältinnen und -Rechtsanwälte. Dabei handelt es sich um Berufsträger, die mindestens 40 Stunden pro Woche arbeiten und ihre Tätigkeit ausschließlich ohne Nebentätigkeit ausüben.
Für die Rechtsanwaltskammer München wurden folgende Daten für das Wirtschaftsjahr 2022 erhoben: - Personenbezogene Honorarumsätze
In Einzelkanzleien belief sich der durchschnittliche persönliche Honorarumsatz selbständig in eigener Kanzlei tätiger Vollzeit-Anwälte auf EUR 255.000. Damit lag der durchschnittliche Umsatz von Einzelanwälten in München um EUR 52.000 bzw. rund 23 % über dem entsprechenden Durchschnittsumsatz der Kolleginnen und Kollegen aus den anderen West-Kammern. In Sozietäten war der durchschnittliche persönliche Umsatz mit EUR 304.000 um EUR 33.000 bzw. ca. 10 % niedriger als in den westdeutschen Vergleichskammern. - Der persönliche Jahresüberschuss selbständig in eigener Kanzlei tätiger Vollzeit-Anwältinnen und -Anwälte war mit EUR 120.000 um EUR 20.000 höher als in den Einzelkanzleien der anderen westdeutschen Kammern. Der Unterschied beträgt damit 18 %.
In Sozietäten im Münchner Kammerbezirk lag der durchschnittliche persönliche Überschuss bei EUR 159.000. Damit lag der persönliche Überschuss um EUR 11.000 unter dem Niveau der westdeutschen Vergleichsgruppe. Dies stellt eine Differenz um 7 % dar. - Personenbezogene Gewinne
Der durchschnittliche Gesamtkostenanteil am Umsatz in Einzelkanzleien fiel im Gebiet der Rechtsanwaltskammer München mit insgesamt 52 % höher aus als in den Einzelkanzleien der anderen West-Kammern, was hauptsächlich am größeren durchschnittlichen Personalkostenanteil lag. - Jahreseinkommen von angestellten Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten
Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Anwältinnen und Anwältinnen, die in Vollzeit in einer Anwaltskanzlei im Kammerbezirk München angestellt sind, lag bei EUR 69.000. Die Aussagekraft des Ergebnisses ist allerdings aufgrund der geringen Fallzahlen, die für den Kammerbezirk vorliegen, stark eingeschränkt. Bei in Vollzeit tätigen Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten lag das Jahreseinkommen im Mittel bei EUR 155.000. - Berufliche Zufriedenheit
Im Kammerbezirk der RAK München sind 74 % der befragten Anwältinnen und Anwälte mit ihrer Berufswahl zufrieden bzw. sehr zufrieden, 12 % bezeichneten sich als eher zufrieden, 5 % eher unzufrieden und 9 % sogar unzufrieden bzw. überhaupt nicht zufrieden. - Einschätzung der persönlichen beruflichen und wirtschaftlichen Lage
39 % der Teilnehmenden schätzten ihre persönliche berufliche und wirtschaftliche Lage 2022 besser ein als im Vorjahr, für 41 % verlief das Jahr in etwa gleich, während 20 % die Lage schlechter einschätzten als vorher. Der vollständige Bericht ist hier nachzulesen.
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Jour Fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 03.12.2024
Am 03.12.2024 findet wieder der regelmäßige Jour Fixe zwischen der Rechtsanwaltskammer München und der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt. Das Treffen, an dem seitens der Justiz die Präsidentinnen und Präsidenten des OLG München, des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des LG München I und LG München II und AG München sowie Vertreter der Staatsanwaltschaft München I und II sowie der Generalstaatsanwaltschaft teilnehmen, dient dem Austausch zu aktuellen Themen.
Sie haben Themen/Fälle, die im Rahmen des Jour Fixe angesprochen bzw. besprochen werden sollen? Dann schildern Sie uns bitte den Sachverhalt unter Angabe des Aktenzeichens und senden uns Ihre Eingabe bis zum 15.11.2024 unter info(at)rak-m.de zu.
Außerdem finden auch regelmäßige Jour Fixes mit der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt, für die ebenfalls jederzeit Themen und Anliegen eingegeben werden können.
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Berichte aus dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer München treffen sich monatlich zur Sitzung des Gesamtvorstands. Die Rechtsanwaltskammer München berichtet hierüber regelmäßig. Die aktuellen Berichte aus dem Vorstand können auf der Website in der Rubrik RAK München – Veröffentlichungen nachgelesen werden.
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Schon gewusst? Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst
Am 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches das Telemediengesetz (TMG) sowie den überwiegenden Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ablöste. Nach § 5 Abs. 1 DDG (§ 7 Abs. 1 TMG a.F.) müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Website unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z. B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“): - Vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelassen sind (Kanzleianschrift);
- Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt);
- Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertretungsberechtigten;
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z. B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse;
- Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer (RAK München mit vollständigen Kontaktdaten);
- Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO, CCBE); Verweisung mit Internetlinks zulässig;
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden).
Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, die Angaben auf der Kanzleiwebsite auf Aktualität zu prüfen.
Weitere Informationen zu den Informationspflichten nach § 5 DDG sind hier zu finden.
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