Kammerversammlung 2024 – Save the Date
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 15.11.2024 um 14.00 Uhr in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München statt. Bitte merken Sie sich bereits jetzt den Termin vor.
Der Newsletter zur Terminbekanntgabe der Kammerversammlung wurde bereits an die Mitglieder der RAK München verschickt. Weitere wichtige Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
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Das neue Kammerportal der RAK München
Die Rechtsanwaltskammer München verfügt über ein Online-Dienstleistungsangebot, das Mitgliedern spezielle Serviceleistungen der Kammer digital und komfortabel anbietet. Bislang konnten Mitglieder im Mitgliederbereich über das Seminarportal aus dem umfangreichen Seminarprogramm passende Veranstaltungen auswählen und buchen, ihren Anwaltsausweis beantragen sowie ihre Fortbildungsnachweise für Fachanwaltsbezeichnungen einreichen und den aktuellen Stand der Fortbildungsstunden prüfen. Kürzlich hat die Rechtsanwaltskammer München ihr Online-Dienstleistungsangebot erweitert: Kanzlei- und Kontaktdaten können nun unkompliziert online selbst geändert werden, z. B.: - Änderung der Kanzleianschrift und deren Kommunikationsdaten,
- Änderung der Daten der Zweigstelle und/oder der weiteren Kanzlei,
- Änderung der Adresse des Arbeitgebers bei einer Syndikustätigkeit,
- Eintragung zur Übernahme von Pflichtverteidigungen.
Mit der Einführung des neuen Dienstleistungsangebots war eine technische Umstellung verbunden, die es erforderlich macht, dass alle Kammermitglieder, die bereits im Mitgliederbereich der Kammer registriert waren, sich einmalig neu registrieren müssen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Die Rechtsanwaltskammer hat bereits alle betroffenen Mitglieder informiert und ihnen neue Zugangsdaten zugeleitet. Sollten Ihnen die neuen Zugangsdaten nicht vorliegen, können Sie sich an kammerportal(at)rak-m.de wenden und diese anfordern.
Mit dem erweiterten Angebot setzt die RAK München ihre Digitalisierungsoffensive fort und bietet als eine der ersten Rechtsanwaltskammern in Deutschland diese digitalen Dienste an.
Sofern Sie noch nicht im Mitgliederbereich registriert sind, nehmen Sie die Erstregistrierung vor, sodass auch Sie die digitalen Angebote der Kammer nutzen können. Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer gerne per E-Mail unter kammerportal(at)rak-m.de oder telefonisch unter (089) 53 29 44-760 zur Verfügung.
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Berichte aus dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer München treffen sich monatlich zur Sitzung des Gesamtvorstands. Die Rechtsanwaltskammer München berichtet hierüber regelmäßig. Die aktuellen Berichte aus dem Vorstand können auf der Website in der Rubrik RAK München – Veröffentlichungen nachgelesen werden.
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Gemeinsame Vorstandssitzung der bayerischen Rechtsanwaltskammern
Am 20.07.2024 kamen in München die Vorstandsmitglieder der bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg zu einer gemeinsamen Vorstandssitzung zusammen. Die gemeinsamen Sitzungen der bayerischen Kammervorstände finden regelmäßig im zweijährigen Turnus statt und dienen der Vernetzung und dem Austausch zu bayernweit relevanten Themen. Diesjähriger Themenschwerpunkt war der Fachkräftemangel im Juristenbereich. In einem Impulsvortrag referierten Prof. Dr. Michael Kubiciel und Dr. Matthias Kober von der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg über eine Initiative zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades im Rahmen der Universitätsausbildung. RA Dr. Thomas Kuhn, Vizepräsident der RAK München, berichtete hierzu aus der Arbeit des BRAK-Ausschusses Juristenausbildung. RA Dr. Uwe Wirsching, Präsident der RAK Nürnberg, rundete das Bild mit Eindrücken aus der Referendarausbildung sowie Zahlen und Daten über die Entwicklung des Arbeitsmarkts für Juristen ab. Im Anschluss diskutierten die Vorstandsmitglieder angeregt über Gründe und Ursachen der sinkenden Zahlen der Studienanfänger und Studienabsolventen sowie über mögliche Lösungsstrategien. Die nächste gemeinsame Vorstandssitzung wird auf Einladung von RAin Ilona Treibert, Präsidentin der RAK Bamberg, im Jahr 2026 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg stattfinden.
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Jour Fixe der bayerischen Rechtsanwaltskammern mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Mitte September 2024 trafen sich die Präsidentinnen der Rechtsanwaltskammern Bamberg und München und der Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zum regelmäßigen Jour Fixe. Das Treffen fand erstmals unter der Leitung des neuen Amtschefs Dr. Winfried Brechmann statt. Folgende Themen standen unter anderem auf der Agenda: - Reform der juristischen Ausbildung aufgrund zurückgehender Studierendenzahlen: In diesem Zusammenhang wurde auch die mögliche Einführung eines integrierten Bachelorgrades im Rahmen der Universitätsausbildung erörtert;
- Digitalisierung des Zivilverfahrens: Abschluss des Forschungsprojekts „Reallabor Basisdokument“ und der vom Gesetzgeber geplante „Zivilprozess der Zukunft“ – der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens bei der Zivilgerichtsbarkeit;
- Durchführung von Videoverhandlungen: Nach Auskunft des Ministeriums fanden im ersten und zweiten Quartal 2024 bayernweit bereits knapp 8.300 Videoverhandlungen statt.
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Weitere Digitalisierung der Justiz - Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz am 17.07.2024 (einige Artikel treten erst am 01.08.2024, 17.07.2025, 01.01.2026, 01.01.2036 in Kraft) wird die Digitalisierung in den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten vorangetrieben. Im BRAK Magazin erörtern Julia von Seltmann, stv. Leiterin des Berliner Büros der BRAK, und Dr. Tanja Nitschke, Geschäftsführerin der BRAK, wesentliche Änderungen. - § 130a ZPO sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte die von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichneten Anträge oder Erklärungen als Scan elektronisch übermitteln und dadurch die Schriftform wahren können. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einem medienbruchfreien elektronischen Rechtsverkehr. Leider bleibt nach dem Gesetz und seiner Begründung unklar, für welche Anträge und Erklärungen die Neuregelungen konkret gelten. Lediglich der Insolvenzantrag wurde als Beispiel genannt.
- § 130e ZPO sieht eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vor. Dadurch sollen die wirksame Abgabe und der wirksame Zugang von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des materiellen Rechts erleichtert werden, die in bei Gericht elektronisch eingereichten Schriftsätzen enthalten sind.
Weitere wichtige Aspekte und Änderungen im Gesetz sind: - Vollmachtsurkunden müssen – entgegen der Forderung der BRAK – weiterhin im Original vorgelegt werden. Ein elektronischer Scan ist nicht möglich.
- Hybridaktenführung wird ermöglicht: Derzeit können Gerichte Prozessakten in Papierform oder elektronisch führen. Ab dem 01.01.2026 sind die Gerichte dann zur elektronischen Aktenführung verpflichtet. Die Einführung der elektronischen Akte wird an den Gerichten in Bund und Ländern pilotiert. Ursprünglich sahen die einzelnen Verfahrensordnungen keine Möglichkeit vor, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, nunmehr elektronisch fortgeführt werden. Bislang in Papierform bestehende Aktenteile konnten lediglich nachdigitalisiert und als elektronische Akte fortgeführt werden oder aber die Altakte als Papierakte weitergeführt werden. Die Nachdigitalisierung papierner Altaktenbestandteile hat sich im Rahmen der Pilotierung als äußerst zeitaufwendig dargestellt. Um die Umstellung auf die elektronische Akte zu erleichtern, kann nunmehr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen geregelt werden, dass Akten, die vor der verpflichtenden Einführung der elektronischen Akte am 01.01.2026 in Papier angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form fortgeführt werden können. Wird hiervon Gebrauch gemacht, können Prozessakten also aus einem Aktenbestandteil in Papierform und einem Aktenbestandteil in Form eines elektronischen Dokuments bestehen.
- Eine Verordnungsermächtigung soll den Weg ebnen für einheitliche technische Standards zur Übermittlung elektronischer Akten.
- Änderungen im Strafprozessrecht: Berufung, Revision, Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen müssen elektronisch eingereicht werden. Diese Änderungen in § 32d StPO treten zum 01.01.2026 in Kraft. Seit 17.07.2024 müssen Strafanträge nicht mehr schriftlich gestellt werden.
- § 10 I 1 RVG wurde geändert: Für Gebührenberechnungen reicht zukünftig Textform aus. Diese Formerleichterung kollidiert allerdings mit der durch das Wachstumschancengesetz ab 01.01.2025 eingeführten verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG n.F.).
- Anpassungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht: Forderungen können elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Insolvenzverwalter müssen seit 17.07.2024 nach § 5 InsO in allen Insolvenzverfahren ein elektronisches Gläubigerinformationssystem unterhalten, in dem alle gerichtlichen Entscheidungen und Berichte abrufbar sind.
Der vollständige Beitrag ist im BRAK-Magazin 03/2024 nachzulesen.
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Tausch der beA-Mitarbeiterkarten
Tauschprozess abgeschlossen
Die beA-Mitarbeiterkarten, deren Gültigkeit sieben Jahre beträgt, gibt es seit Herbst 2016. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat daher seit August 2023 die alten beA-Karten gegen neue beA-Mitarbeiterkarten getauscht, sofern eine weitere Nutzung gewünscht war. Der Tausch der beA-Mitarbeiterkarten ist nunmehr abgeschlossen. Die alten Karten werden ab 15.07.2024 gesperrt und sind in der Folge nicht mehr nutzbar.
Keine Tauschkarte?
Sollte Ihnen eine beA-Mitarbeiterkarte der alten Generation (Kartennummer beginnend mit 3) vorliegen und Sie dazu keine neue beA-Mitarbeiterkarte (Kartennummer beginnend mit 8) erhalten haben, obwohl Sie nicht auf den Austausch verzichtet haben, wenden Sie sich bitte dringend über das zur Verfügung gestellte Kontaktformular an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer.
Tauschkarte erhalten, aber noch nicht verwendet?
Liegt Ihnen die neue beA-Mitarbeiterkarte (Kartennummer beginnend mit 8) vor, muss diese zeitnah im beA-System hinterlegt werden. Eine ausführliche Anleitung ist auf der Website des beA-Anwendersupports zu finden.
Was ist zu tun, wenn die alte beA-Mitarbeiterkarte bereits abgelaufen ist und die neue Karte noch nicht im Postfach aktiviert wurde?
Alle Informationen auf einen Blick hat der beA-Anwendersupport in einem Leitfaden Sicherheits-Token zusammengefasst.
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97 % der Kammermitglieder nutzen das beA
Seit 01.01.2022 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland verpflichtet, das beA aktiv zu nutzen. Mittlerweile haben sich über 97 % aller Mitglieder der RAK München am beA erstregistriert, bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind es sogar fast 99 %.
Da es sich bei der beA-Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO um eine anwaltliche Berufspflicht handelt, leiten alle Rechtsanwaltskammern, auch die RAK München, mittlerweile berufsrechtliche Verfahren gegen Mitglieder ein, die gegen diese Pflicht verstoßen.
Aktuelle Informationen zum beA und zum elektronischen Rechtsverkehr, Anleitungen und Hilfestellungen finden Sie auf der Website der Kammer.
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BGH hält an bisherigen Grundsätzen zur Stundenhonorarvereinbarung mit Verbrauchern fest
Der EuGH hatte am 12.01.2023 für Aufsehen gesorgt, als er eine nach litauischem Recht abgeschlossene anwaltliche Stundenhonorarvereinbarung für unwirksam erklärte (EuGH, Urt. v. 12.01.2023, Az. C – 395/21). Zur Begründung führte er aus, dass der Vertrag den Mandanten nicht in die Lage versetze, bei Abschluss der Vereinbarung deren finanziellen Folgen abschätzen zu können. Die Honorarklauseln seien somit gemessen an der Transparenzrichtlinie intransparent, ihre Verwendung missbräuchlich, die Klauseln unwirksam und der Vertrag insgesamt nichtig.
Das Urteil wurde seither in der deutschen Rechtsprechung mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen berücksichtigt (s. LG München I, Urt. v. 16.02.2023, Az. 4 O 14404/22; OLG Köln, Teilurt. v. 12.04.2023, Az. 11 U 218/19; OLG Bamberg, Urt. v. 15.06.2023, Az. 12 U 89/22). Während die Gerichte sich in der Nichtigkeitserklärung von Verträgen tendenziell zurückhaltend zeigten, haben mehrere Rechtsschutzversicherungen, die Anwaltshonorare gemäß einer Honorarvereinbarung übernommen hatten, bereits geleistete Zahlungen von Rechtsanwälten mit der Begründung zurückgefordert, dass die geschlossene Honorarvereinbarung aufgrund der EuGH-Rechtsprechung unwirksam sei.
Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 12.09.2024 (Az. IX ZR 65/23) entschieden, dass die EuGH-Rechtsprechung in keinem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Stundenhonorarvereinbarungen (s. insbesondere BGH, Urt. v. 13.02.2020 Az. IX ZR 140/19) stehe: Die Vereinbarung von Zeittaktklauseln mit Verbrauchern sei zwar regelmäßig für den Verbraucher bei Vertragsabschluss intransparent; sie führe aber auch dann nicht regelmäßig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers, wenn bei Vertragsschluss weder eine Schätzung des anfallenden Mindesthonorars abgegeben, noch eine regelmäßige Stundenabrechnung ausdrücklich vereinbart werde.
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Abschlussbericht des Forschungsprojekts „Reallabor Basisdokument“
Seit März 2023 hat die Universität Regensburg im Auftrag der bayerischen und niedersächsischen Justizministerien das Forschungsprojekt „Reallabor Basisdokument“ durchgeführt. Ein Prototyp wurde an den Landgerichten Hannover, Landshut, Osnabrück und Regensburg erprobt, um Erkenntnisse über die digitalen Möglichkeiten einer formellen Strukturierung des Parteivortrags im Zivilprozess zu gewinnen. Das von beiden Parteien gemeinsam geführte strukturierte und digitale Basisdokument, das Schriftsätze samt Sachvortrag und Rechtsausführungen ersetzen und den gesamten Parteivortrag sowie die richterlichen Hinweise bündeln sollte, wurde nicht nur von Richterinnen und Richtern, sondern auch von Anwältinnen und Anwälten in einem Vorverfahren auf freiwilliger Basis getestet. Nun liegt der Abschlussbericht zum Forschungsprojekt vor, verfasst von Prof. Dr. Christop Althammer (Deutsches Verfahrensrecht) und Prof. Dr. Christian Wolff (Medieninformatik).
Außerdem hat am 04.09.2024 das Bundesjustizministerium den Entwurf eines „Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ veröffentlicht, der die Grundlage dafür sein soll, ab 2025 rein digitale Gerichtsverfahren an bestimmten Amtsgerichten stattfinden zu lassen. Die Länder bestimmen per Rechtsverordnung, welche Amtsgerichte an dem Test teilnehmen. Weitere Informationen für Online-Zivilverfahren und eine Stellungnahme der BRAK sind auf der Website der BRAK nachzulesen.
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Neuzulassungen bei der RAK München im 3. Quartal
Im 3. Quartal 2024 ist die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München wieder gestiegen. Mit 24.250 Mitgliedern ist die Rechtsanwaltskammer München die mitgliederstärkste Rechtsanwaltskammer in Deutschland. Weitere Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
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