|
Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat insbesondere die für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geltenden Regelungen im BGB neu gefasst. Die Neuregelungen gelten für Neugründungen ebenso wie für bereits bestehende Gesellschaften und sind damit auch für alle Kolleg:innen wichtig, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben oder dies planen. Sie sind im Urheber- und Medienrecht tätig und wollen sich ehrenamtlich bei der BRAK engagieren? Wenn Sie gerne im neuen BRAK-Ausschuss Urheber- und Medienrecht mitarbeiten möchten, melden Sie sich bei uns und senden uns bis 15.02.2024 Ihren Lebenslauf zu. Bei der Rechtsanwaltskammer München stehen in diesem Frühjahr Vorstandswahlen an. Der Wahlausschuss wird sich am 02.02.2024 in öffentlicher Sitzung konstituieren, der Ausschuss der Wahlbeobachter hat bereits getagt. Diese und weitere Nachrichten haben wir für Sie zusammengestellt. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre! Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihre Rechtsanwaltskammer München
|
Beitragsbescheide für Kammerbeitrag 2024 versandt
In der vergangenen Woche wurden die Beitragsbescheide für den Kammerbeitrag 2024 versandt. Alle bei der Rechtsanwaltskammer München zugelassenen Rechtsanwält:innen, Syndikusrechtsanwält:innen und Berufsausübungsgesellschaften sowie die verkammerten Rechtsbeistände haben den Beitragsbescheid per beA erhalten. An nichtanwaltliche Pflichtmitglieder i.S.v. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO wurde der Beitragsbescheid postalisch verschickt. Die Rechtsanwaltskammer München bittet alle Mitglieder, ihr beA auf den Eingang des Beitragsbescheids zu prüfen und den Bescheid gegebenenfalls zu speichern, da das beA nicht zur Archivierung von Dokumenten dient. Der Kammerbeitrag 2024 ist am 01.03.2024 zur Zahlung fällig. Die Kammer bittet um fristgerechte Anweisung. Über ein Formular für das SEPA-Basislastschriftmandat kann der Beitrag am Fälligkeitstag bequem per Lastschrift eingezogen werden. Weitere Informationen zum Kammerbeitrag 2024 sind auf unserer Website zu finden.
|
Vorstandswahl 2024: Wahlausschuss konstituiert sich am 02.02.2024
Im Frühjahr 2024 finden wieder Vorstandswahlen statt. Alle zwei Jahre ist die Hälfte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München neu zu wählen, im Jahr 2024 Vorstandsmitglieder aus den Landgerichtsbezirken München I und II, Augsburg, Deggendorf und Memmingen. Insgesamt sind 18 Vorstandsmitglieder zu wählen. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer München besteht (§ 3 Abs. 1 WO). Der Wahlausschuss kommt am 02.02.2024 um 17:00 Uhr zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Sitzung ist öffentlich und findet in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München statt. Der in § 3a WO vorgesehene Ausschuss der Wahlbeobachter hat bereits am 23.01.2024 getagt. Als dessen Vorsitzende wurde RAin Irene Voerste gewählt. Stellvertretender Vorsitzender ist RA Wolfgang Nieberler.
|
Jour fixe mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Noch im Herbst 2023 fand der jährliche Jour fixe mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt. Für die Anwaltschaft nahmen Vertreter:innen der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg teil. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit war durch die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Andrea Breit vertreten. Besprochen wurde unter anderem die Dauer von Gerichtsverfahren. Zwei Kollegen hatten die teilweise überaus lange Verfahrensdauer bei einzelnen Verwaltungsgerichten bemängelt. Hauptgründe sind neben einer hohen Fluktuation gerade bei den Proberichter:innen die Unterbesetzung der Geschäftsstellen. Die Tätigkeit soll aufgrund einer höheren Eingruppierung attraktiver gemacht werden. Zudem ist geplant, durch die Einrichtung von Serviceeinheiten bei den Verwaltungsgerichten wie bei den Zivilgerichten eine Verbesserung zu erreichen. Auf der Agenda stand auch die telefonische Erreichbarkeit der Richter:innen. So war aus dem Kollegenkreis die Bitte an die Gerichte herangetragen worden, ob es möglich ist, dass die Richter:innen im Homeoffice auch telefonisch erreichbar sein können. Die Problematik kann durch Einrichten einer Rufnummernweiterleitung unkompliziert gelöst werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat zugesagt, die Thematik innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusprechen, um Abhilfe zu schaffen. Thematisiert wurde auch die Digitalisierung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese schreitet stetig voran. Für Gerichtsakten wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend bereits eine elektronische Zweitakte geführt. Bis Ende 2023 soll an allen Verwaltungsgerichten der Testbetrieb der führenden elektronischen Gerichtsakte anlaufen. Zudem ist geplant, möglichst schon im Jahr 2025 ausschließlich elektronische Gerichtsakten zu führen. Probleme bereitet die Lesbarkeit und Verarbeitung elektronischer Behördenakten, die vielfach mehrere tausend Seiten enthalten und unstrukturiert übermittelt werden. Derzeit wird ein KI-gestütztes Strukturierungs- und Durchsuchungstool getestet, das verspricht, dabei zu unterstützen, dass umfangreiche Verfahrensakten schnell erfasst, aufgearbeitet und strukturiert werden können. In diesem Zusammenhang wurde auch das Thema beA angesprochen. Nach Angaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden immer wieder Schriftsätze per beA ohne Angabe des Aktenzeichens eingereicht. Dadurch können diese Schriftsätze nicht automatisch an die zuständige Einheit weitergeleitet, sondern müssen zunächst von der zentralen Eingangsstelle verarbeitet und erst dann an die zuständige Einheit übermittelt werden. Dies bindet unnötig Personal und führt zu Verfahrensverzögerungen. Zudem bestehen oftmals Unsicherheiten, wie die Außenstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Ansbach per beA adressiert werden kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine einheitliche elektronische Poststelle. Die Außenstelle in Ansbach ist daher im beA nicht gesondert adressierbar. Alle Nachrichten sind im beA an die Adresse in München zu richten.
|
Jour fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Vor dem Jahreswechsel stand wieder der regelmäßige Jour fixe der Rechtsanwaltskammer München mit den Vertreter:innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaft München I und II sowie der Generalstaatsanwaltschaft München an. Auf der Agenda standen unter anderem allgemeine Verfahrenshinweise einzelner Senate des OLG München. So war von Kolleg:innen darauf hingewiesen worden, dass einzelne OLG-Senate allgemeine Verfahrenshinweise in Form eines Hinweisblattes verfügen. Dessen Inhalt ist insoweit problematisch, als die darin enthaltenen erhöhten Anforderungen an die Begründung von Fristverlängerungsanträgen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Auch wenn letztlich Fristverlängerungen unabhängig davon entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewährt werden, hat die Rechtsanwaltskammer München darauf gedrungen, diese allgemeinen Verfahrenshinweise nicht mehr zu verwenden. Das Hinweisblatt wurde bereits von Seiten des Gerichtspräsidenten mit den Vorsitzenden der betroffenen Senate besprochen und auf die bei der Anwaltschaft hervorgerufenen Irritationen hingewiesen. Besprochen wurde auch das Recht eines Betroffenen, sich in einem OWi-Verfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. In einer Eingabe war bemängelt worden, dass eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins mit dem Hinweis abgelehnt wurde, dass aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren kein Anspruch resultiere, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden. Die Vertreter:innen der Anwaltschaft sowie der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden waren sich einig, dass die im konkreten Fall vertretene richterliche Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in Einklang steht. Die Gerichtsvertreter:innen berichteten über teilweise bestehende Verarbeitungsschwierigkeiten der Gerichte, wenn Schriftsätze per beA eingereicht werden: • So werden oftmals Aktenzeichen nicht korrekt benannt, weil Leerzeichen weggelassen oder nur die Referatskennzahl angegeben wird. Dies führt dazu, dass das eingereichte Dokument nicht im Eingangskorb der zuständigen Geschäftsstelle, sondern im allgemeinen Eingangskorb ankommt. Dies führt zu zeitlichen Verzögerungen. • Probleme bestehen auch, wenn bei einen „O“-Aktenzeichen nicht der Buchstabe „O“, sondern die Ziffer „0“ eingegeben wird. Die Rechtsanwaltskammer München bittet alle Kolleg:innen, dies bei der Einreichung von Schriftsätzen per beA zu beachten und auch die Kanzleimitarbeiter:innen entsprechend zu sensibilisieren. Am BayObLG ist derzeit unter anderem das Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard anhängig. Nach Auskunft des Gerichts sind zu diesem Verfahren bereits über 10.000 Anspruchsanmeldungen eingegangen, die infolge fehlender personeller Kapazitäten bislang nur teilweise abgearbeitet werden konnten. Zwischen dem Eingang einer Anmeldung und deren Bearbeitung kann im Einzelfall ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten verstreichen. Das BayObLG bittet alle anwaltlichen Vertreter:innen, die Ansprüche angemeldet haben, um Verständnis, dass Sachstandsanfragen nicht beantwortet werden können. Allein die Veraktung von Anfragen und Entgegennahme von Telefonaten bindet in erheblichem Umfang die vorhandenen personellen Kapazitäten und führt zu einer weiteren Verzögerung bei der Bearbeitung der Anspruchsanmeldungen. Das BayObLG informiert auf seiner Website regelmäßig zum aktuellen Stand des Verfahrens.
|
Neujahrempfang für junge Anwält:innen am 22.02.2024
Nach einer langen Pause veranstaltet die Rechtsanwaltskammer München in diesem Jahr wieder einen Neujahrsempfang für die in den Jahren 2022 und 2023 neu zugelassenen Mitglieder. In einem lockeren und geselligen Rahmen möchten wir den jungen Kolleg:innen die Kammer und ihr breit gefächertes Angebot für die Mitglieder vorstellen. Der Neujahrsempfang findet am 22.02.2024 um 17:00 Uhr als After-Work-Event statt. Alle in den Jahren 2022 und 2023 neu zugelassenen Kolleg:innen erhalten in Kürze eine separate Einladung.
|
Aufruf: Beteiligen Sie sich am neuen BRAK-Ausschuss Urheber- und Medienrecht
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) arbeiten mehr als 30 Fachausschüsse – vom Ausschuss für Arbeitsrecht bis zum Ausschuss für Zivilprozessrecht. Ihre Aufgabe ist es vor allem, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Gutachten zu einzelnen berufspolitischen Fragstellungen für das BRAK-Präsidium vorzubereiten. Häufig nehmen Ausschussmitglieder als Expert:innen an Anhörungen in Ministerien oder im Parlament teil. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich. Die Selbstverwaltung der Anwaltschaft lebt vom Engagement der Mitglieder, die sich im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeit in vielen verschiedenen Bereichen einbringen. Wenn Sie sich dafür interessieren, im neuen Ausschuss Urheber- und Medienrecht der BRAK mitzuarbeiten, bitten wir Sie, Ihren Lebenslauf bis zum 15.02.2024 an krafft(at)rak-m.de zu senden. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen!
|
MoPeG und die Auswirkungen auf das anwaltliche Gesellschaftsrecht seit dem 01.01.2024
Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten, welches bereits im August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Ziel des Gesetzes ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Das MoPeG hat insbesondere die die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) regelnden Vorschriften in den §§ 705 bis 740c BGB vollständig neu gefasst. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind die Normierung der Rechtsfähigkeit der GbR, die der BGH bereits im Jahr 2001 aufgegriffen hatte und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR die Rechtsfähigkeit (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00) und im Jahr 2008 auch die Grundbuchfähigkeit (BGH, Urteil vom 04.12.2008 – V ZB 74/08) zuerkannt hatte. Mit dem MoPeG ist auch ein von den Amtsgerichten zu führendes Gesellschaftsregister für die GbR eingeführt worden. Dieses kann über das gemeinsame Registerportal der Länder aufgerufen werden. Es besteht eine „Registrierungswahlfreiheit“. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist zwar keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, aber für den Erwerb von registrierungsfähigen Rechten oder die Verfügung darüber (z.B. für Grundbucheintragungen (§ 47 Abs. 2 GBO) oder Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG)). Das Leitbild der GbR hat insoweit eine Änderung erfahren, als dass es weg von einer Gelegenheitsgesellschaft hin zu einer auf gewisse Dauer angelegten rechtsfähigen Personengesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten ausgerichtet wurde. Darüber hinaus haben Personenhandelsgesellschaften ein Recht der Beschlusskontrolle erhalten, und für freie Berufe wurde die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft geöffnet. Zudem hat der Gesetzgeber auch für die Personengesellschaften klargestellt, dass für alle in Deutschland registrierten Unternehmen (solange sie hier registriert bleiben) deutsches Gesellschaftsrecht Anwendung finden kann, auch wenn sie ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlegen. Neben den Vorschriften zur GbR wurden auch die Regelungen zur Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG reformiert. So ist es nunmehr bei der Namensführung ausreichend, wenn der Zusatz „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ geführt wird. Die zwingende Nennung des Nachnamens mindestens eines Partners sowie aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe ist weggefallen. Vielmehr sind nach der Neuregelung Fantasie- und Sachbezeichnungen zulässig. Ferner wurde § 3 PartGG und damit das Schriftformerfordernis für den Partnerschaftsvertrag aufgehoben. Die vormals in § 3 Abs. 2 PartGG benannten zwingenden Inhalte des Partnerschaftsvertrags können auch mit dem Inhalt der von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirkenden Anmeldung und der nachfolgenden Eintragung in das Partnerschaftsregister bewiesen werden.
|
Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht
Derzeit führt das Bundesministerium der Justiz eine Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht durch, das größtenteils am 01.10.2021 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach vor allem gegen die Änderungen im RVG und der BRAO ausgesprochen. So wurden z.B. die in § 43d BRAO niedergelegten Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen deutlich verschärft. Das Gesetz soll insbesondere zu der Frage evaluiert werden, ob sich die von dem Gesetzentwurf schwerpunktmäßig angestrebte Senkung der Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Inkassodienstleister realisiert hat. Die BRAK hat im Rahmen der Verbandsanhörung eine Stellungnahme abgegeben. Wie schon im Gesetzgebungsverfahren kritisiert die BRAK die durch das Gesetz vorgenommene Gleichsetzung von Rechtsanwält:innen mit registrierten Inkassodienstleister:innen. Dies schwäche nicht nur die Anwaltschaft massiv, sondern auch den Verbraucherschutz. Rechtsanwält:innen seien nicht die Ursache missbräuchlicher Inkassotätigkeiten, sondern, im Gegenteil, vor allem Teil des Schutzkonzepts vor missbräuchlichen Inkassoforderungen. Die BRAK fordert im Interesse des Verbraucherschutzes vielmehr die Anwaltschaft zu stärken. Die Evaluierung sollte daher zum Anlass genommen werden, die im Gesetz getroffenen Regelungen zu überdenken. Die Kernforderungen der BRAK lauten: • Beschränkung des Anwendungsbereichs von Nr. 2300 Abs. 2 VV-RVG auf vertragliche Forderungen gegenüber Verbrauchern, • Konkretisierung der Inkassobefugnis nach § 3 Abs. 2 RDG, • Einschränkung der uferlosen Ausdehnung der Darlegungs- und Informationspflichten nach § 43d BRAO.
|
Schon gewusst? Das Steuer-ABC des BRAK-Ausschusses Steuerrecht
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat ein ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veröffentlicht, das fortlaufend ergänzt und aktualisiert wird. Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen des Ausschusses zu Themen wie z.B. Betriebsprüfung, Fahrtenbuch, häusliches Arbeitszimmer, Kanzleigründung oder Scheinselbständigkeit kurz dargestellt und verlinkt.
|
BFB-Konjunkturumfrage Winter 2023
Im vergangenen Herbst hat das Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. eine Konjunkturumfrage unter Freiberufler:innen durchgeführt. An der Umfrage haben knapp 1.600 Freiberufler:innen teilgenommen und sich zur Einschätzung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung in den kommenden sechs Monaten, ihrer Personalplanung und Kapazitätsauslastung geäußert. Im Sonderteil wurde der Fachkräftemangel in den Blick genommen. Nunmehr liegen die Ergebnisse vor.
|
|
|
|
|
|