Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, gerne wollen wir Sie über aktuelle berufspolitische Themen informieren. Neuigkeiten gibt es einmal mehr aus dem Bereich Geldwäsche. So hat die Financial Intelligence Unit (FIU) nunmehr klargestellt, wer sich im Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Verdachtsmeldeportal goAML registrieren muss. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit der Vorlage von Kontoauszügen eines Rechtsanwalts im Rahmen der Betriebsprüfung befasst. Diese und weitere Nachrichten rund um die Rechtsanwaltskammer sowie den Anwaltsberuf haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihre Rechtsanwaltskammer München
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Tausch der beA-Software-Zertifikate
Seit Mitte November 2023 können die beA-Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gegen Zertifikate der neuen Generation getauscht werden. Zum einen läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Software-Zertifikate aus, zum anderen sollen auch die nicht unmittelbar auslaufenden Zertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um dem aktuellen Stand der Technik sowie den neuesten Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen. Sobald die Möglichkeit zum Austausch der Zertifikate besteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer per beA-Nachricht informiert. Weitere Informationen zum Tausch der beA-Software-Zertifikate finden Sie hier. Wie Sie das neue Software-Zertifikat aktivieren, erklärt der beA-Anwendersupport in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
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Klarstellung der FIU: individuelle Registrierung bei goAML für sämtliche Verpflichtete einer Kanzlei erforderlich
In den letzten Mitteilungen hatten wir Sie daran erinnert, dass alle Kolleginnen und Kollegen, die Katalogtätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben, gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG dazu verpflichtet sind, sich bis spätestens zum 01.01.2024 im elektronischen Verdachtsmeldeportal „goAML“ zu registrieren. In der Vergangenheit wurde die Frage, ob sich im Falle eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (ausschließlich) die Kanzlei oder auch jeder einzelne Berufsträger individuell bei goAML zu registrieren hat, widersprüchlich beantwortet. Auf die diesbezügliche Rückfrage der BRAK bei der FIU hat die FIU nunmehr mitgeteilt, dass sich tatsächlich jede und jeder in einer Kanzlei tätige Berufsträger:in, der oder die Verpflichtete:r i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist, separat zu registrieren hat. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften oder sonstigen Organisationsformen (z.B. GbR, GmbH) erfüllt nicht die Pflicht des § 45 Abs. 1 S. 2 GwG. Den entsprechenden Hinweis der FIU finden Sie hier. Auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer und der FIU sind weitere Informationen zum Meldeportal und Informationen zur Nutzung von goAML zu finden.
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Kostenlose hybride Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023
Die Gerichte wurden in den vergangenen Jahren erheblich durch massenhafte Verfahren belastet. Die erhöhte Belastung ist nicht nur auf die Anzahl der Verfahren, sondern auch auf die Art und Weise der Verfahrensführung zurückzuführen. In der öffentlichen Diskussion werden eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Entlastung und Beschleunigung bei Massenverfahren beitragen sollen. Vorgeschlagen wird seitens der Justiz unter anderem eine Strukturierung des Parteivortrags in gerichtlichen Verfahren durch ein sog. Basisdokument. Dieser Vorschlag wird kontrovers diskutiert. Um Erkenntnisse über die digitalen Möglichkeiten einer formellen Strukturierung des Parteivortrags im Zivilprozess zu gewinnen, wurde ein Forschungsprojekt „Strukturvorgaben für den Parteivortrag im Zivilprozess“ ins Leben gerufen. Seit März 2023 wird das von der Universität Regensburg mit den Lehrstühlen für Zivilprozessrecht und für Medieninformatik gemeinsam mit den Justizministerien Bayerns und Niedersachsens durchgeführte Forschungsprojekt an den Landgerichten Hannover, Landshut, Osnabrück und Regenburg im Rahmen eines Reallabors erprobt. Dazu hat die Universität Regensburg den Prototyp einer Anwendung entwickelt. Ziel ist die valide Erkenntnis darüber, ob und wie der Parteivortrag im Zivilprozess mit digitalen Mitteln besser dargestellt werden kann. Die RAK München veranstaltet am Dienstag, den 05.12.2023 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zusammen mit dem BayStMJ eine kostenlose Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument. Nach einer kurzen Einführung in das Projekt wird der Prototyp der Anwendung im Rahmen eines Musterprozesses vorgestellt. Mit verteilten Rollen wird demonstriert, wie die Anwendung ein gerichtliches Verfahren womöglich transparenter, schlanker und schneller machen kann. Im Anschluss daran sollen mit den Teilnehmern die Vor- und Nachteile der aktuellen Anwendung, deren Einbindung in den elektronischen Rechtsverkehr und eine mögliche Abbildung des Verfahrens in den Prozessordnungen diskutiert werden. Anmelden können Sie sich bis 30.11.2023 unter folgendenden Links, danach per E-Mail unter seminare(at)rak-m.de. Online Präsenz
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Jour fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit
Noch vor der Sommerpause fand der jährliche Jour fixe der Sozialgerichtsbarkeit und der RAK München statt. Besprochen wurde unter anderem der richterliche Hinweis auf die Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG. Eine Kollegin hatte berichtet, seitens des Gerichts auf das Erheben einer Missbrauchsgebühr hingewiesen worden zu sein, um so die Rücknahme der Berufung zu erreichen. Der Austausch zwischen Anwaltschaft und Gericht ergab übereinstimmend, dass die Missbrauchsgebühr letztlich nur in Extremfällen erhoben wird. Die Art und Weise, wie das Gericht bei Anwendung der Regelung des § 192 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG die Problematik der betroffenen Partei vermittelt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und unterliegt nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich der richterlichen Unabhängigkeit. Auf der Agenda standen zudem Probleme im Nachgang zu einer Verzögerungsrüge aufgrund überlanger Verfahrensdauer. Ein Kollege hatte darauf hingewiesen, dass betroffene Richter vereinzelt auf die Verzögerungsrüge verstimmt reagiert hätten. Diese Erfahrungen wurden von den Vertretern der Anwaltschaft teilweise bestätigt. Übereinstimmend bestand die Auffassung, dass der Einsatz der Verfahrensrüge nicht persönlich genommen werden sollte. Wichtig sei der stets gegenseitige Respekt und das Verständnis für die Rolle des jeweils anderen. Thematisiert wurden auch die langen Wartezeiten bei gerichtlichen Begutachtungen. Hintergrund ist ein grundsätzlicher Mangel an Sachverständigen. Betroffen sind insbesondere die Fachgebiete Psychiatrie, Neurologie, Zahnmedizin und Augenheilkunde. Die Gerichte sind bemüht, die Verfahren zu beschleunigen, indem sie im Bedarfsfall entsprechende Hinweise an die Gutachter erteilen oder gar androhen, diese zu entbinden. Um die Situation zu verbessern, wird die Rechtsanwaltskammer München den Verband Freier Berufe in Bayern e.V. auf die Problematik ansprechen. Der elektronische Rechtsverkehr schreitet auch in der Sozialgerichtsbarkeit stetig voran. Probleme bereiten den Gerichten die Akten der Sozialversicherungsträger. Diese übermitteln ihre Akten nur teilweise elektronisch und oftmals unvollständig. Von Gerichtsseite wurde angekündigt, dass die elektronische Akte am Bayerischen Landessozialgericht und am Sozialgericht Nürnberg pilotiert wird. Pilotsenate bzw. Pilotkammern sind
- der 7., 15. und 16. Senat des BayLSG für alle Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 15. November 2023 oder später anhängig werden, sowie
- die 22. und 23. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg für alle Verfahren, die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.
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RAK München: Berufsbildungsausschüsse suchen Verstärkung
Die Rechtsanwaltskammer München sucht Rechtsanwält:innen, die Lust haben, in den Aufgaben- und Prüfungsausschüssen für die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten mitzuwirken. Damit diese Tätigkeit auf einer möglichst breiten Basis ruht, möchte die RAK München einen Pool von Ehrenamtlichen aufbauen. Immer wieder kommt es vor, dass Kolleg:innen ungeplant für Termine ausfallen oder im Laufe ihrer Amtszeit ausscheiden und eine Nachbesetzung erforderlich wird. Um hier gut und schnell handeln zu können suchen wir Interessierte, die sich einen solchen Einsatz vorstellen können. Falls Sie Interesse oder auch Fragen dazu haben, melden Sie sich gern unter ausbildung(at)rak-m.de. Das Team der Berufsbildungsabteilung freut sich auf Sie!
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Bayerisches Plädoyer für freiberufliche Werte in Brüssel
Zu einem informativen Austausch rund um das Thema Fremdbesitzverbot und freiberufliche Werte im stetigen Wandel der Gesellschaft hatte der Verband Freier Berufe in Bayern (VFB) zusammen mit der Vertretung des Freistaats Bayern nach Brüssel eingeladen. Dr. Thomas Kuhn, Schatzmeister und Vizepräsident der RAK München, freute sich in seiner Funktion als VFB-Präsident über die große Resonanz aus den Reihen der Vertreter der europäischen Institutionen. Weitere Informationen finden Sie in den VFB-Informationen 04/2023.
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Neues aus der BRAStV
Am 16.10.2023 kam der Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) zu einer Sitzung zusammen. Auf der Agenda standen die Geschäftsergebnisse des Berichtsjahres 2022, die Entscheidung über die Dynamisierung zum 01.01.2024 sowie die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
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BFH: Finanzamt darf Kontoauszüge für Betriebsprüfung fordern – kein Verstoß gegen DSGVO
Gemäß § 29b AO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Die Regelung ist DSGVO- und grundrechtskonform, wie der Bundesfinanzhof (BFH) vor kurzem mit Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21 entschieden hat. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Nachdem das Finanzamt die angeforderten Unterlagen von der Bank des Rechtsanwalts erhalten hatte, machte dieser sein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO wegen unrechtmäßiger Verarbeitung geltend, hilfsweise seinen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Er berief sich darauf, dass weder § 97 AO noch § 29b Abs. 1 AO mit der DSGVO vereinbar seien. Der BFH lehnte sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab, weil die Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Das Finanzamt könne sich auf § 29b AO stützen, der eine zulässige deutsche Erlaubnisnorm neben Art. 6 und 9 DSGVO sei. § 29b AO genüge zum einen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei für die Erfüllung der legitimen Kernaufgabe des Finanzamts, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, erforderlich. Zum anderen sei § 29b AO auch mit dem besonderen Schutz sensibler Daten wie der politischen Meinung nach Art. 9 DSGVO vereinbar. Zwar würde Art. 9 DSGVO ein erhebliches öffentliches Interesse erfordern. Dieses sei aber bei Steuersachen zu bejahen, da es hier um die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehe. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verneinte der BFH ebenfalls. Die Herausgabeanordnung gegenüber der Bank des Rechtsanwalts sah der BFH gleichfalls als rechtmäßig an. Aus § 29b AO leite sich die Befugnis ab, die erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls von anderen Beteiligten heraus zu verlangen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise erarbeitet, in denen alle wichtigen Informationen zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien zusammengefasst sind.
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Führungen durch JVA Stadelheim
Die Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. hat in Absprache mit der JVA-Leitung Stadelheim erreicht, dass für interessierte Kolleg:innen wieder Führungen durch Stadelheim angeboten werden. Nach Vorgaben der JVA soll die Gruppengröße 20 Personen nicht übersteigen, Teilnehmende müssen ein Ausweispapier, mindestens einen Anwaltsausweis, vorzeigen. Größere Taschen und Rucksäcke sowie Handys dürfen während des Rundgangs nicht mitgeführt werden. Der Rundgang ist nicht barrierefrei und führt teilweise durch Außengelände. Die nächste Führung ist am 04.12.2023 von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich. Interessierte melden sich bitte unter info(at)strafverteidiger-bayern.de. Eine Liste der Teilnehmer:innen wird dann von der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. an die JVA weitergeleitet.
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