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Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
gerne wollen wir Sie über aktuelle berufspolitische Themen informieren.
Wichtige Neuigkeiten gibt es unter anderem im Bereich Geldwäsche: Nahezu alle juristischen Personen sind dazu verpflichtet, eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen. Hier sind die gesetzlichen Eintragungspflichten mittlerweile für sämtliche Gesellschaftsformen abgelaufen. Um die Verhängung von Bußgeldern durch das Bundesverwaltungsamt zu vermeiden, sollten gegebenenfalls erforderliche Eintragungen nunmehr unverzüglich nachgeholt werden. Außerdem müssen sich Rechtsanwält:innen, die Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bis spätestens 01.01.2024 im Meldeportal (goAML) registrieren.
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Umfrage zum Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien gestartet. Außerdem wird in Kürze wieder ein Wahlverfahren zur Bestellung von BGH-Anwält:innen eingeleitet. Alle Kolleg:innen, die eine Zulassung als Rechtsanwält:in beim BGH beabsichtigen, sind aufgerufen, sich bei der Rechtsanwaltskammer München zu melden.
Diese und weitere Nachrichten rund um die Rechtsanwaltskammer sowie den Anwaltsberuf haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihre Rechtsanwaltskammer München
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Gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister
Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführt. Es ist eine Einrichtung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen (transparenzpflichtigen Rechtseinheiten). Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Seit dem Inkrafttreten des TraFinG am 01.08.2021 sind nahezu alle juristische Personen verpflichtet, eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie auch im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Eine „Mitteilungsfiktion“, wie sie durch § 20 Abs. 2 GwG zuvor vorgesehen war, besteht seither nicht mehr.
Aus diesem Grund müssen juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften jeweils die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten selbst einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Das gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 GwG), sowie für Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 1 GwG).
Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG, die durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden. Die gesetzlichen Eintragungsfristen gem. § 59 Abs. 8 GwG sind inzwischen für sämtliche Gesellschaftsformen abgelaufen. Angesichts der bußgeldbewährten Eintragungspflicht erinnern wir nachdrücklich daran, gegebenenfalls erforderliche Eintragungen unverzüglich vorzunehmen.
Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, ist eine Registrierung auf der offiziellen Plattform– www.transparenzregister.de – zwingend erforderlich. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei. Als zusätzliche Hilfestellung führt ein kostenloser Einreichungsassistent mit gezielten Fragen durch den Eintragungsprozess – von der Anlage einer transparenzpflichtigen Rechtseinheit bis hin zur fertigen Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesverwaltungsamt.de/transparenzregister/.
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Anmeldung beim Meldeportal (goAML) bis spätestens 01.01.2024
Rechtsanwält:innen, die Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, müssen sich bis spätestens 01.01.2024 im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) registrieren. Die Pflicht zur Registrierung für Verpflichtete besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine konkrete Verdachtsmeldung abgegeben wird.
Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Auch wenn die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 01.01.2024 besteht, wird eine zeitnahe Registrierung empfohlen.
Aufgrund widersprüchlicher Informationen hierzu klärt die BRAK gegenwärtig mit der FIU ab, ob die Registrierung einer Kanzlei bei goAML ausreichend ist und sämtliche in ihr tätigen Berufsträger miterfasst, oder ob sich jeder einzelne Berufsträger individuell bei goAML registrieren muss. Sobald hierzu eine Antwort eingeht, werden wir Sie auf unserer Internetseite entsprechend informieren.
Auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer und der FIU sind weitere Informationen zum Meldeportal und Informationen zur Nutzung von goAML zu finden.
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Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darauf hingewiesen, dass Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden, zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen und durch den Empfänger in seiner Steuererklärung angegeben werden müssen. Dies ist Steuerpflichtigen, aber auch deren Prozessbevollmächtigten oftmals nicht bekannt. Um einem möglichen Irrtum der Steuerpflichtigen entgegen zu wirken, kommt Rechtsanwält:innen eine wichtige Rolle zu: sie sollten ihre Mandant:innen nach dem Obsiegen in einem Prozess aktiv über die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen informieren.
Das Schreiben des BMF finden Sie hier.
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Aktuelles zur Anwaltsvergütung
Durch die gestiegene Inflationsrate sowie die Energiekrise sind die Kosten zur Unterhaltung einer Kanzlei gestiegen. Daher fordern DAV und BRAK in einer gemeinsamen Stellungnahme eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung noch in der 20. Legislaturperiode und eine Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung.
Die BRAK setzt sich zudem für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein. Dieser wurde letztmals 2013 geändert und bedarf dringend einer Überprüfung und Aktualisierung. Die Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.
Das anwaltliche Vergütungsrecht steht auch auf der Agenda der regionalen Rechtsanwaltskammern. Die Gebührenreferenten der regionalen Rechtsanwaltskammern tauschen sich regelmäßig zu aktueller Rechtsprechung und gebührenrechtlichen Fragestellungen aus. Das letzte Treffen fand am 29.04.2023 in Dortmund statt. Schwerpunkt war das Urteil des EuGH vom 12.01.2023 (Az. C 395/21) zu den Anforderungen an Stundensatzvereinbarungen, das alle kennen sollten, die auch künftig noch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abrechnen wollen. Weitere Themen waren unter anderem die Geschäftsgebühren im Massenverfahren, die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde über die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts bei erfolgreicher Untätigkeitsklage sowie die Auslagen des Pflichtverteidigers bei anwaltsgerichtlichen Verfahren. Den Kurzbericht zur Tagung finden Sie hier.
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Kostenlose hybride Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023
Die Gerichte wurden in den vergangenen Jahren erheblich durch massenhafte Verfahren belastet. Die erhöhte Belastung ist nicht nur auf die Anzahl der Verfahren, sondern auch auf die Art und Weise der Verfahrensführung zurückzuführen. In der öffentlichen Diskussion werden eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Entlastung und Beschleunigung bei Massenverfahren beitragen sollen. Vorgeschlagen wird seitens der Justiz unter anderem eine Strukturierung des Parteivortrags in gerichtlichen Verfahren durch ein sog. Basisdokument. Dieser Vorschlag wird kontrovers diskutiert.
Um Erkenntnisse über die digitalen Möglichkeiten einer formellen Strukturierung des Parteivortrags im Zivilprozess zu gewinnen, wurde ein Forschungsprojekt „Strukturvorgaben für den Parteivortrag im Zivilprozess“ ins Leben gerufen. Seit März 2023 wird das von der Universität Regensburg mit den Lehrstühlen für Zivilprozessrecht und für Medieninformatik gemeinsam mit den Justizministerien Bayerns und Niedersachsens durchgeführte Forschungsprojekt an den Landgerichten Hannover, Landshut, Osnabrück und Regenburg im Rahmen eines Reallabors erprobt. Dazu hat die Universität Regensburg den Prototyp einer Anwendung entwickelt. Ziel ist die valide Erkenntnis darüber, ob und wie der Parteivortrag im Zivilprozess mit digitalen Mitteln besser dargestellt werden kann.
Die RAK München veranstaltet am
Dienstag, den 05.12.2023 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
zusammen mit dem BayStMJ eine kostenlose Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument.
Nach einer kurzen Einführung in das Projekt wird der Prototyp der Anwendung im Rahmen eines Musterprozesses vorgestellt. Mit verteilten Rollen wird demonstriert, wie die Anwendung ein gerichtliches Verfahren womöglich transparenter, schlanker und schneller machen kann. Im Anschluss daran sollen mit den Teilnehmern die Vor- und Nachteile der aktuellen Anwendung, deren Einbindung in den elektronischen Rechtsverkehr und eine mögliche Abbildung des Verfahrens in den Prozessordnungen diskutiert werden.
Anmelden können Sie sich hier: Online Präsenz
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Umfrage des BMJ zum Fremdkapitalverbot
Aufgrund des in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerten Fremdbesitzverbotes ist es aktuell Rechts- und Patentanwaltskanzleien bzw. Anwält:innen in Deutschland nicht möglich, reine Kapitalgeber als Gesellschafter ins Boot zu holen. Denn BRAO und PAO gestatten nur eine gemeinsame Berufsausübung mit bestimmten, abschließend festgelegten Berufsgruppen. Zugleich setzt die gemeinsame Berufsausübung eine aktive Berufsausübung aller Gesellschafter in der Berufsausübungsgesellschaft voraus. Dies schließt eine reine Kapitalbeteiligung ohne Berufsausübung (Fremdbesitz) aus.
Zweck des Fremdbesitzverbotes ist es, die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung – unter anderem auch vor Einflussnahme durch reine Kapitalgeber – gesetzlich zu sichern. Gleichwohl stellt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Frage, ob das Fremdbesitzverbot gelockert werden könnte. Teile der Anwaltschaft halten es mit Blick auf die Legal-Tech-Unternehmen für nicht mehr zeitgemäß. Andererseits sehen zahlreiche Anwält:innen die anwaltliche Unabhängigkeit in Gefahr. Sie fürchten eine Kommerzialisierung des Mandats und eine Einflussnahme von ausschließlich Rentabilitätsinteressen verfolgenden Kapitalgebern darauf, ob und wie Mandate geführt werden. Bislang fehlen allerdings Erkenntnisse dazu, wie stark diese sich diametral gegenüberstehenden Auffassungen in der deutschen Anwaltschaft vertreten werden.
Mit einer Umfrage möchte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ergründen, ob die Anwaltschaft als Rechtsanwender überhaupt einen Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalgebern an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie Anwält:innen mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstufen. Da die Antworten auf diese Fragen auch für die BRAK sowie die 28 Rechtsanwaltskammern von großem Interesse sind, hat sich die BRAK bereit erklärt, die Umfrage technisch zu begleiten und das Online-Umfragetool der BRAK für die Übermittlung der Fragen des BMJ zur Verfügung gestellt.
Wir bitten Sie daher, sich an der nachfolgenden Umfrage zu beteiligen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt vollständig anonym und nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. Die Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 26.11.2023 möglich.
Die Online-Umfrage erreichen Sie hier.
Hinweis: Sollten Sie sich bei der Teilnahme an der Umfrage in einem Kanzleinetzwerk befinden, wird Ihnen unter Umständen angezeigt, dass Sie bereits an der Umfrage teilgenommen haben und nicht erneut teilnehmen können. Grund hierfür ist, dass bereits ein Kanzleikollege teilgenommen hat. Bitte nehmen Sie in diesem Fall über ein Mobilgerät an der Umfrage teil, das nicht mit dem Büronetzwerk verbunden ist. Hintergrund sind Vorgaben des BMJ, die der BRAK lediglich eine IP-Sperre (zur Verhinderung einer Mehrfachteilnahme und zur Ausgrenzung von Bots), jedoch keinerlei Cookies gestatten.
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Aufruf: Vorschläge zur Bestellung neuer Rechtsanwält:innen beim BGH
Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat angekündigt, den Wahlausschuss für Rechtsanwält:innen beim Bundesgerichtshof einzuberufen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwält:innen vorzuschlagen (§§ 165 Abs. 2, 168 Abs. 2 BRAO).
Die Wahl findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, die von der BRAK aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof eingereicht werden können. In die Vorschlagslisten kann nach § 166 Abs. 3 BRAO nur aufgenommen werden, wer
• das 35. Lebensjahr vollendet hat und • den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Darüber hinaus wird folgendes Anforderungsprofil vorausgesetzt:
• weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten; • besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz; • Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten; • Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle; • Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung; • ausgeprägte Kommunikationskompetenz; • hohe soziale Kompetenz; • ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; • ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe.
Wenn Sie eine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anstreben, reichen Sie bitte Ihren an das Bundesministerium der Justiz gerichteten Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen über Ihren beruflichen Werdegang (Lebenslauf, Zeugnisse beider Staatsexamen, Schwerpunkte der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie ggf. Veröffentlichungslisten etc.) bis 30.11.2023 bei der Rechtsanwaltskammer München ein.
Per Post: Rechtsanwaltskammer München, Postfach 10 05 11, 80079 München E-Mail: info(at)rak-m.de Per beA: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
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Rechtsanwält:innen aus Kenia und dem Kosovo können sich seit August in Deutschland niederlassen
Gem. § 206 BRAO sind Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, welche in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entsprechen, berechtigt, sich in Deutschland zur Rechtsberatung auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen. Welche Rechtsanwält:innen aus welchen Ländern hierzu befugt sind, regelt die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO.
Mit Wirkung zum 08.08.2023 wurde die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO erweitert (BGBl. 2023 I Nr. 210). Nunmehr können auch Rechtsanwält:innen aus Kenia („Advocate“) und dem Kosovo („Avokat/Advokat“) gemäß §§ 206 Absatz 1, 207 BRAO einen Antrag auf Aufnahme bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen.
Weitere Informationen zur Möglichkeit der Niederlassung in Deutschland durch WHO-Anwält:innen finden Sie auf unserer Webseite.
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Berufsbetreuer:innen in München und Rosenheim gesucht
Sowohl in München also auch in Stadt und Landkreis Rosenheim werden dringend Rechtsanwält:innen gesucht, die als Berufsbetreuer:innen tätig werden möchten.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt oft im administrativen Bereich (Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern). Daneben gilt es, Hilfen zu organisieren, wie z.B. einen Pflegedienst, hauswirtschaftliche Unterstützung, Anbindung an Ärzte und ambulante Dienste etc. Neben einem guten Wissen über das Sozialleistungssystem und bestehende tatsächliche Hilfeangebote, sind vor allem ein Grundverständnis der Belange von Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen, Sucht- und psychischen Erkrankungen sowie sozialen Notlagen wichtig.
Interessierte wenden sich bitte an:
Landeshauptstadt München Sozialreferat Schuldner-/Insolvenzberatung, Betreuungsstelle und Fachstelle Armutsbekämpfung Telefon: 089/233-46850 E-Mail: betreuungsstelle.soz(at)muenchen.de
Stadt Rosenheim Betreuungsstelle Telefon: 08031/365-1581 E-Mail: betreuungsstelle(at)rosenheim.de
Landratsamt Rosenheim Betreuungsstelle Telefon: 08031/392-6140 E-Mail: betreuungsstelle(at)lra-rosenheim.de
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Projekt Phönix: Maßnahmen für erwachsene männliche Gewaltstraftäter
Die Rechtsanwaltskammer München macht interessierte Strafverteidiger:innen auf das Projekt Phönix aufmerksam: Phönix ist ein Projekt der Bewährungshilfen bei den Landgerichten München I und II sowie dem Landgericht Landshut, Dienststelle Erding, zur Vermittlung und Durchführung geeigneter rückfallpräventiver Maßnahmen für männliche Gewaltstraftäter. Zielgruppe sind männliche Probanden, die aufgrund einer Gewaltstraftat (§ 113, § 125, §§ 211-213, §§ 223-227, § 231, § 240, §§ 249-255, § 316a StGB) zu einer mindestens 12-monatigen Freiheitsstrafe (nicht Jugendstrafe) verurteilt und der Bewährungshilfe unterstellt wurden.
Phönix besteht aus zwei Phasen: In der ersten Phase wird im Rahmen eines Clearingverfahrens (Gruppenmaßnahme) geklärt, welche Intervention der Gewaltproblematik und der Persönlichkeit des jeweiligen Probanden am besten gerecht wird. In der zweiten Phase erfolgt die passgenaue Durchführung spezieller sozialer Gruppenmaßnahmen, die sich in der Arbeit mit Gewaltstraftätern bewährt haben. Vom Team Phönix selbst können Maßnahmen wie z.B. Anti-Aggressivitäts-Training, Reasoning & Rehabilitation Programm oder Workshop Gewalt durchgeführt werden. Bei Bedarf findet eine Vermittlung an andere Anbieter statt, die dem individuellen Bedarf des Teilnehmers besser gerecht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
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Replikationsstudie Junge Anwaltschaft
Die „Replikationsstudie Junge Anwaltschaft“ des Soldan Instituts findet – initiiert im Jahr 1986 vom BMJ, durchgeführt in den Jahren 1997, 2004 und zuletzt 2012 – in diesem Jahr wieder statt: Die nächste Anwaltsgeneration wird zu ihren Erwartungen und Erfahrungen befragt. Sie richtet sich an alle Rechtsanwält:innen mit Erstzulassungen der Jahre 2015 bis 2021. Diese Anforderungen treffen bei der RAK München auf über 3.000 Mitglieder zu. Diese wurden über einen separaten Newsletter, der per beA versendet wurde, eingeladen, an der Studie teilzunehmen. Die Teilnahme an der Online-Befragung ist bis 31.10.2023 möglich.
Die RAK München freut sich über eine rege Teilnahme.
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EU-Justizbarometer 2023 der Europäischen Kommission
Das EU-Justizbarometer 2023 liefert einen Überblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Die aktuelle Ausgabe des EU-Justizbarometers wurde um 16 neue Bereiche ergänzt, z. B. der Umgang nationaler Behörden mit Korruption, dem gleichberechtigten Zugang zum Recht für ältere Menschen, Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie allgemein diskriminierungsgefährdete Personen, oder die Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit Bestechungsfällen.
Zum Thema Digitalisierung wurde festgehalten, dass es immer noch einen großen Spielraum für eine Verbesserung der Justizsysteme gibt. Nur acht Mitgliedstaaten der EU, darunter Deutschland, bieten die Möglichkeit, Beweismittel in digitaler Form und die Fernkommunikation zu nutzen. Die meisten Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Mitgliedstaaten nutzen jedoch nicht das volle Potenzial der im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften zulässigen Digitaltechnik.
Das vollständige EU-Justizbarometer 2023 in englischer Sprache ist hier nachzulesen.
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Berichte aus dem Vorstand
Die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer München treffen sich monatlich zur Sitzung des Gesamtvorstands. Die Rechtsanwaltskammer München berichtet hierüber regelmäßig in ihren Mitteilungen. Alle Berichte aus dem Vorstand können auf der Website der RAK München in der Rubrik „RAK München – Veröffentlichungen“ nachgelesen werden.
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Jour Fixe mit den Augsburger Justizbehörden
Noch vor der Sommerpause fand wieder der regelmäßige Jour Fixe mit den Spitzen der Augsburger Justizbehörden statt. Von Seiten der Justiz nahmen PräsLG Dr. Gürtler, PräsAG Lenzenhuber, Ltd. OStA Werlitz teil. Die Anwaltschaft war durch die drei Augsburger Vorstandsmitglieder RAin Anne Riethmüller, RAin Jill Sailer und RA Werner Weiss vertreten.
Auf der Agenda standen unter anderem Probleme bei Telefonaten mit Häftlingen in der JVA. So war von einem Kollegen angefragt worden, ob und ggf. weshalb Telefonate zwischen Häftlingen und ihren Strafverteidigern wieder eingeschränkt würden. Der Kollege hatte berichtet, dass die JVA Anrufe auf ein Telefonat pro Anwalt pro Tag beschränke. Der Prozess der Telefonanmeldung für Rechtsanwälte und Verteidiger wurde zwischenzeitlich durch die Anstaltsleitung überprüft. In der Praxis telefonieren Rechtsanwält:innen pro Tag mit mehreren Inhaftierten. Eine Beschränkung auf ein Telefonat pro Tag pro Anwalt erfolgt nicht. Um sicherzustellen, dass mehrere Telefonslots hintereinander erfolgen können, wird jedoch empfohlen, die verschiedenen Telefonate zusammen – per E-Mail oder Telefon – zu reservieren.
Besprochen wurden außerdem Probleme bei der Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen. Eine Kollegin hatte berichtet, dass der überwiegende Teil der Akten weiterhin als Papierakten zur Einsichtnahme übersandt würde und zunächst in den Kanzleien eingescannt werden müsse. Erschwerend komme hinzu, dass Akteneinsicht regelmäßig nur für drei Tage gewährt werde. Dies sei gerade bei umfangreichen, erst noch einzuscannenden Papierakten zu kurz bemessen. Zudem würden häufig Stellungnahmefristen von nur zwei Wochen gesetzt. Aufgrund von Postlaufzeiten von bis zu einer Woche komme es häufig vor, dass Akten erst am Tag des Ablaufs der Rückgabefrist oder sogar noch später bei den Kanzleien eingingen.
Hauptgrund für die zur Verfügungstellung von Akten in Papierform ist, dass die elektronische Akte noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingeführt ist und Verfahren grundsätzlich noch als Papierakte geführt werden. Haftsachen und umfangreiche Verfahren werden allerdings bereits jetzt schon elektronisch geführt. Die Staatsanwaltschaft ist bemüht, möglichst viele Papierakten einzuscannen, bittet jedoch angesichts des damit verbundenen Aufwands um Verständnis, dass dies nicht umgehend bewerkstelligt werden. Auf die Anmerkung der Kollegin, dass gesetzte Fristen häufig zu kurz bemessen seien, wurden alle Staatsanwält:innen darauf hingewiesen, „realistische“ Fristen zu setzen und dabei auch den zeitlichen Ablauf im Auge zu behalten.
Der Anregung, bei der Bestellung als Pflichtverteidiger von der Erhebung der Aktenversendungspauschale abzusehen, standen die Vertreter der Justizbehörden aufgeschlossen gegenüber. Nach Auskunft der Behördenvertreter ist es gängige Praxis, bei Pflichtverteidigern keine Aktenversendungspauschale anzufordern. Soweit dies in der Vergangenheit vereinzelt erfolgt ist, lag dem ein Versehen zugrunde.
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Neues BRAK-Präsidium gewählt
Im Rahmen der 165. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 13.10.2023 in München haben die Präsident:innen der 28 Rechtsanwaltskammern das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer neu gewählt.
Das BRAK-Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:
Dr. Ulrich Wessels, Hamm, Präsident Dr. Christian Lemke, Hamburg, 1. Vizepräsident André Haug, Karlsruhe, 2. Vizepräsident Dr. Thomas Remmers, Celle, 3. Vizepräsident Sabine Fuhrmann, Sachsen, 4. Vizepräsidentin Leonora Holling, Düsseldorf, Schatzmeisterin
Aus dem BRAK-Präsidium ausgeschieden ist der langjährige Schatzmeister und ehemalige Präsident der Rechtsanwaltskammer München, Rechtsanwalt Michael Then, der sich nach achtjähriger Amtszeit nicht erneut zur Wahl gestellt hatte. Rechtsanwältin Ulrike Paul (RAK Stuttgart) ist ebenfalls aus dem BRAK-Präsidium ausgeschieden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Prüfungstermine für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirt:innen
Die Termine für die Abschlussprüfungen 2024/I und 2024/II der RA-Fachangestellten stehen fest und können hier eingesehen werden.
Auch die Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung 2024 „Geprüfte/r Rechtsfachwirt/in“ sind online.
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Neuzulassungen 3. Quartal
Im 3. Quartal 2023 ist die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München wieder leicht angestiegen. Mit 23.770 Mitgliedern ist die Rechtsanwaltskammer München weiterhin die mitgliederstärkste Rechtsanwaltskammer in Deutschland. Genauere Informationen sind auf der Website der Kammer zu finden.
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Save the date: Kammerversammlung am 10.11.2023
Die diesjährige Kammerversammlung findet am 10.11.2023 ab 14.00 Uhr in der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, statt. Die Rechtsanwaltskammer München freut sich darauf, ab 13.30 Uhr die Mitglieder der Kammer mit einem Imbiss und Begrüßungsgetränk willkommen heißen zu können. Die Einladung geht allen Mitgliedern in den kommenden Tagen per beA zu. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen.
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