Im Rahmen der Kammerversammlung 1996 wurde seitens der Rechtsanwaltskammer München der Beschluss gefasst, einen sog. Vertrauensschadensfonds einzurichten. Hintergrund war, dass der Rechtsanwaltskammer München einige gravierende Fälle zur Kenntnis gebracht worden waren, in denen Mandanten von ihren eigenen Rechtsanwälten durch Unterschlagung oder Veruntreuung von Fremdgeldern geschädigt wurden. Als problematisch hatte sich insoweit herausgestellt, dass entstandene Schäden nicht durch die jeweiligen Berufshaftpflichtversicherungen gedeckt waren. Da die geschädigten Mandanten oft dringend auf die Zahlung der Gelder angewiesen waren (z.B. Unfallopfer oder deren Hinterbliebene, die um die Schadensersatzleistungen der Gegenseite gebracht werden), sah sich die Solidargemeinschaft der Anwälte aufgerufen, im Interesse des Ansehens aller Anwälte zumindest teilweise einen Ausgleich zu schaffen und die schlimmste Not zu lindern.
Seit 1996 wird daher im Haushalt der Rechtsanwaltskammer München ein Sonderfonds gebildet, der dem Ausgleich von Schäden dient, die ein Kammermitglied bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einem Dritten, insbesondere seinem Mandanten, zufügt. Der Fonds speist sich aus Geldbußen, die der Rechtsanwaltskammer München aufgrund Verurteilungen des Anwaltsgerichts München zufließen.
Die Rechtsanwaltskammer München war eine der ersten regionalen Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet, die sich dazu entschieden haben, Geschädigten ihres Berufsstandes unterstützend zur Seite zu stehen.
Zahlungen aus dem Vertrauensschadensfonds haben zur Voraussetzung, dass
- die Leistung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft erbracht wird und
- kein Versicherungsschutz nach der Berufshaftpflichtversicherung des betreffenden Kammermitglieds besteht und
- der Geschädigte anderweit, insbesondere vom Schädiger selbst, keinen Ausgleich erlangen kann und
- die Zahlung an den Geschädigten sozial dringend geboten ist.
Zu beachten ist insbesondere, dass Zahlungen aus dem Vertrauensschadensfonds nur dann erfolgen können, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts keinen Deckungsschutz übernimmt. Dies ist dann der Fall, wenn der betroffene Rechtsanwalt vorsätzlich gehandelt hat.
Im Rahmen der Beantragung der Zahlung von Geldern aus dem Vertrauensschadensfonds sind von den Geschädigten Nachweise vorzulegen, aus denen sich die soziale Dringlichkeit ergibt. So sind beispielsweise Lohnabrechnungen sowie Einkommensteuerbescheide vorzulegen sowie Angaben zu Schulden und laufenden Verpflichtungen sowie sonstigen Vermögenswerten zu machen.
Zahlungen aus dem Vertrauensschadensfonds sind auf 25.564,59 € im Einzelfall begrenzt.
Ein Rechtsanspruch der Geschädigten auf Leistung besteht nicht. Die Entscheidung über Zahlungen aus dem Sonderfonds steht im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer München.